Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. September 2010
Aktenzeichen: 29 W (pat) 148/10

(BPatG: Beschluss v. 21.09.2010, Az.: 29 W (pat) 148/10)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patentund Markenamts vom 15. Oktober 2009 und vom 10. März 2010 werden auf der Grundlage des eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses aufgehoben.

Gründe

I.

Das Wortzeichen JUR DAY wurde am 27. Januar 2009 beim Deutschen Patentund Markenamt für nachfolgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet:

Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen, Kontaktbörsen zur Personalund Arbeitsvermittlung; Organisation und Durchführung von Hochschulmessen für Studierende; Vermittlung von Wirtschaftskontakten, auch über das Internet; Personalund Arbeitsvermittlung, nämlich die Vermittlung von Praktika, Referendarstellen, Diplomarbeiten, Doktorarbeiten, Berufseinstiegsmöglichkeiten und Arbeitsstellen; Werbung; Klasse 41: Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren zur Personalund Arbeitsvermittlung; Bereitstellung von Informationen, insbesondere im Internet, über Stellenangebote und über Veranstaltungen zur Personalund Arbeitsvermittlung.

Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 und 10. März 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patentund Markenamts die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Anmeldezeichen soviel wie Juristentag bedeute und damit lediglich als Sachangabe verstanden werde. Es weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen der Information über Stellenangebote für Juristen und ihrer Vermittlung dienen könnten. Zudem sei es möglich, dass sie im Rahmen bzw. anlässlich eines Juristentags angeboten und erbracht würden oder sich inhaltlich darauf bezögen. In Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen ergebe sich, dass der juristische Bereich und verwandte Fachrichtungen gemeint seien. Damit benenne die beanspruchte Wortkombination die Thematik und die Erbringungsart der Dienstleistungen. Auch der Umstand, dass das beanspruchte Zeichen lexikalisch nicht nachweisbar sei, könne die Unterscheidungskraft nicht begründen. Der Verkehr sei daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Hinweise lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Des Weiteren sei die beanspruchte Wortfolge nicht interpretationsbedürftig, vielmehr dränge sich ihr Bedeutungsgehalt ohne weitere Überlegungen und Analysen auf. Es reiche zudem aus, wenn nur eine der möglichen Aussagen beschreibend sei. Die bereits von Dritten verwendete Kombination der geläufigen Abkürzung "JUR" mit dem verständlichen Substantiv "DAY" erschöpfe sich in der bloßen Summe der einzelnen Bestandteile. Sie sei für die auch angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Im Übrigen seien bereits vergleichbare Anmeldungen nicht zur Eintragung gelangt.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, die Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 und vom 10. März 2010 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, dass der Zeichenbestandteil "JUR" als solches nicht existiere und keine geläufige Abkürzung für "Jura", "Juristen" oder "juristisch" sei. Ebenso könne es sich um die Zusammensetzung von Initialen eines nicht näher bekannten Namens oder um die Abwandlung des englischen Wortes "your" handeln, zumal der Bedeutungsgehalt "Dein Tag" ohne weiteres verständlich sei. Zudem sei das Element "JUR" der lateinischen Sprache entnommen, die jedoch heutzutage kaum mehr zur Bildung neuer sprachlicher Ausdrücke gebraucht werde. Die Verkehrskreise, die des Lateinischen mächtig seien und damit den vom Deutschen Patentund Markenamt angenommenen Sinngehalt erkennen könnten, wüssten, dass die Bildung neuer sprachlicher Begriffe mit Hilfe von Wörtern aus der lateinischen Sprache unüblich sei. Dies gelte umso mehr, als die Kombination eines lateinischen Wortes mit einem weiteren Begriff anderen linguistischen Ursprungs absolut ungewöhnlich sei. Die verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten des Bestandteils "JUR" vermittelten in Verbindung mit dem Element "DAY" keine klare, unmissverständliche und eindeutige Aussage. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Dienstleistungen mit dem Begriff "Juristentag" gemeint seien. Ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen weise keinen direkten Bezug zu einer Veranstaltung auf. Sachbeschreibende Wörter könnten nur dann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn sie nachweislich in den allgemeinen Wortschatz eingegangen seien oder die verwendete tote Sprache auf dem betreffenden Warenoder Dienstleistungssektor Fachsprache sei. Dies treffe jedoch bei dem Zeichenbestandteil "JUR" nicht zu, so dass ein Freihaltebedürfnis an dem Gesamtzeichen zu verneinen sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 hat die Beschwerdeführerin das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt beschränkt:

Klasse 35: Organisation und Durchführung von Messen und Kontaktbörsen (Messen) zur Personalund Arbeitsvermittlung; Personalund Arbeitsvermittlung, nämlich die Vermittlung von Praktika, Berufseinstiegsmöglichkeiten und Arbeitsstellen; Werbung; Beratungsdienstleistungen und Auskünfte, insbesondere im Internet, über Stellenangebote;

Klasse 41: Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren zur Personalund Arbeitsvermittlung; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) und Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar) über Stellenangebote und über Veranstaltungen zur Personalund Arbeitsvermittlung, insbesondere im Internet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2010 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Der Eintragung des vorliegenden Wortzeichens als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG steht kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG oder gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, entgegen.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2009, 949, 950, Rdnr. 10 - My World; BGH GRUR 2006, 850, 854, Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung des angesprochenen Publikums (EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdnr. 24 - SAT.2), bei dem es sich vorliegend um Arbeitssuchende wie Studienabgänger, Berufstätige mit dem Wunsch eines Arbeitsplatzwechsels oder Absolventen von Lehrgängen handelt. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH MarkenR 2000, 420, Rdnr. 18 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdnr. 86 - Postkantoor, BGH GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard) oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1043, Rdnr. 15 - Gute Zeiten -Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird, und sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH, a. a. O., Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich kommt es somit darauf an, ob die als Marke angemeldete Wortfolge einen ausschließlich beschreibenden Inhalt aufweist oder, ob ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen zukommt (BGH GRUR 2009, 949, 950, Rdnr. 12 - My World).

1.1. Das beschwerdegegenständliche Zeichen "JUR DAY" setzt sich -durch den Leerraum besonders hervorgehoben -aus den beiden Worttandteilen "JUR" und "DAY" zusammen. Erstgenannter lässt sich häufig im deutschsprachigen Verkehr mit verschiedenen Bedeutungen finden (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: "jur"). Zum einen wird er mit und ohne Punkt am Ende als Abkürzung für "Jurisprudenz" oder "juristisch" verwendet (vgl. "www.abkuerzungen.de" unter "http://www.abkuerzungen.de/result.php€searchterm=jur&language=de&style=standard&x=53&y=11"). So -werden unter der Bezeichnung "Jur-Blog.de" Beiträge zum IT-Recht im Internet veröffentlicht (vgl. "Jur-Blog.de" unter "http://www.jurblog.de/"),

-können in dem Portal "webjur.de" Recherchen zu rechtlichen Themen im Internet durchgeführt werden (vgl. "webjur.de" unter "http.//www.webjur.de/"),

-dient die ajur-Kanzleisoftware der Verwaltung von Rechtsanwaltskanzleien (vgl. "ajur-Kanzleisoftware" unter "http://www.ajur.de/titel.htm"),

-kann mit Hilfe des Recherchesystems "Jur@Fit" nach Rechtsinformationen auf Homepages von Rechtsanwälten gesucht werden (vgl. "Jur@Fit" unter "http://www.jurafit.de/") oder -finden sich unter "BIB-JUR" juristische Bibliotheken (vgl. "Archives of BIB-JUR@LISTSERV.DFN.DE" unter "http://www.listserv.dfn.de/archives/bibjur.html").

Es finden sich andererseits auch Belege, nach denen der Zeichenbestandteil "JUR" nicht im Sinne von juristisch eingesetzt wird. Beispielhaft sei genannt der Gebrauch -als Eigenname (vgl. "JUR-Werbewerkstätten" unter "http://www.jurwerbung.de/index.html"; "Jur-PSV -Das private Artikelverzeichnis" unter "http://www.jurpsv.de/"; "Jurien Bay" unter "www.abkuerzungen.de", a. a. O.) oder -als klangliche Umschreibung des englischen Possessivpronomens "your" im Sinne von "dein" (vgl. "JUR race" unter "http://www.jurrace.de/"; Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 3. Auflage 2005, CD-ROM).

Bei dem zweiten Zeichenelement "DAY" handelt es sich um das englischsprachige Wort für Tag (vgl. Duden-Oxford, a. a. O.). Es findet auch im deutschsprachigen Verkehr vielfältige Verwendung, wie anhand der Begriffe "Christopher Street Day Hamburg 2010" oder "Girls' Day 2010" deutlich wird (vgl. "30 Jahre CSD Hamburg" unter "http://www.csdhamburg.com/"; "Girls Day" unter "http://www.girlsday.de/").

Lexikalisch ist die angemeldete Wortfolge in ihrer Gesamtheit nicht nachweisbar, so dass sie ausgehend von der Bedeutung ihrer Einzelbestandteile im Sinne von "Juristischer Tag", "Juristentag", "JUR Tag" oder "Dein Tag" verstanden werden kann. Auf deutschsprachigen Internetseiten ist sie ausschließlich als Name einer von der Beschwerdeführerin veranstalteten Kontaktbörse nachweisbar (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: "JUR DAY"). Sie soll jungen Juristen die Möglichkeit bieten, führende wirtschaftsberatende Kanzleien kennenzulernen. In diesem Zusammenhang wird die beanspruchte Begriffskombination von der Anmelderin selbst auch als Wortspiel eingesetzt (vgl. "It's Jur Day!" unter "http://www.jurday.de/").

1.2. Ein Sachbezug der Bedeutungen des Zeichens "JUR DAY" zu den nach der Beschränkung verbliebenen Dienstleistungen ist nicht ohne weiteres erkennbar. Im Sinne von "Dein Tag" vermittelt es allenfalls die undeutliche Aussage, dass die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Messen und Kontaktbörsen (Messen) zur Personalund Arbeitsvermittlung; Personalund Arbeitsvermittlung, nämlich die Vermittlung von Praktika, Berufseinstiegsmöglichkeiten und Arbeitsstellen; Werbung; Beratungsdienstleistungen und Auskünfte, insbesondere im Internet, über Stellenangebote; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen und Seminaren zur Personalund Arbeitsvermittlung; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte) und Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar) über Stellenangebote und über Veranstaltungen zur Personalund Arbeitsvermittlung, insbesondere im Internet" an einem Tag erbracht werden, an dem die Interessen und Wünsche des Nachfragers im Vordergrund stehen. Hierbei bleibt jedoch offen, um welche es sich handelt und wie dies konkret geschieht. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Begriffskombination "Dein Tag" vornehmlich mit sehr persönlichen, besonders emotionalen Wünschen und Ereignissen, nicht jedoch mit der Berufswelt in Verbindung gebracht wird (vgl. Google-Trefferliste, Suchbegriff: "Dein Tag").

Im Sinne von "Juristischer Tag" oder "Juristentag" lässt sich dem angemeldeten Zeichen ebenfalls kein klarer Sachhinweis insbesondere auf die Ausrichtung der beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen für Juristen oder den Ort ihrer Erbringung entnehmen. Ein Bezug zur Personalund Arbeitsvermittlung, zur Unterrichtung über Stellenangebote oder zu Werbedienstleistungen drängt sich nicht auf. Die Wortfolge kann zwar mit dem Deutschen Juristentag gedanklich in Verbindung gebracht werden, der entsprechend den Zielen des veranstaltenden Vereins "Deutscher Juristentag e.V." dazu dient, die Notwendigkeit von Änderungen und Ergänzungen der Rechtsordnung zu untersuchen, der Öffentlichkeit Vorschläge zur Fortentwicklung des Rechts vorzulegen, auf Rechtsmissstände hinzuweisen und einen lebendigen Meinungsaustausch unter den Juristen aller Berufsgruppen und Fachrichtungen herbeizuführen (vgl. "Deutscher Juristentag e.V." unter "http://www.djt.de/de/derverein"; "68. Deutscher Juristentag" unter "http://www.djt.de/index.php€page=113"). Im Vordergrund stehen hierbei jedoch nicht die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen. Auch wenn sie Bestandteil des Rahmenprogramms sein können, so sind sie dennoch für die Veranstaltung nicht charakteristisch. Hinzu kommt, dass die Interpretation des angemeldeten Zeichens durch seine Mehrdeutigkeit erschwert wird. Eine Sachaussage kann ihm somit erst nach mehreren gedanklichen Zwischenschritten und Transferüberlegungen entnommen werden, so dass es keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und keinen engen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden Dienstleistungen aufweist.

Auch handelt es sich bei dem Zeichen "JUR DAY" nicht um eine gebräuchliche Wortkombination oder Wendung der deutschen oder englischen Sprache, die nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden würde. Wie die Belege unter 1.1. zeigen, wird es kennzeichnend im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin gebraucht.

Die Eignung als Herkunftshinweis wird schließlich dadurch gefördert, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um die Zusammensetzung zweier Sprachen entspringender Begriffe handelt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Abkürzung "JUR" im Englischen nicht geläufig ist. Da nach ständiger Rechtsprechung bereits eine geringe Unterscheidungskraft ausreicht, steht das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung des Anmeldezeichens nicht entgegen (vgl. BGH, a. a. O. - My World). Daran ändern die von der Markenstelle angeführten Zurückweisungen nichts. Insbesondere die Anmeldungen 399 45 886.7 -JurCards, 399 57 565.0 -JurNet, 300 01 176.8 -JUR-INFO und 30 2009 027 281.6 jurconsult betreffen nicht nur andere Zeichen, sondern größtenteils auch andere Waren bzw. Dienstleistungen.

2. Die beanspruchte Wortkombination unterliegt darüber hinaus nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (BGH GRUR 2000, 882 -Bücher für eine bessere Welt; EuGH GRUR 2004, 146 -DOUBLEMINT). Solche Zeichen oder Angaben müssen im Gemeininteresse allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (EuGH GRUR 2004, 680 -BIOMILD).

Entsprechend den Ausführungen unter 1. ist davon auszugehen, dass der Wortolge "JUR DAY" im Verkehr nicht die Bedeutung einer unmittelbar beschreibenden Angabe zukommt. Gegen ein gegenwärtiges und zukünftiges Freihaltebedürfnis sprechen die Recherchen im Internet. Sie haben keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass Dritte das Zeichen in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 tatsächlich bereits verwenden oder demnächst verwenden wollen. Auch die von der Markenstelle ermittelten Belege beziehen sich ausschließlich auf die Beschwerdeführerin.

3. Weitere Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzugeben war.

Grabrucker Dr. Kortbein Ri'in Kortge ist wegen Urlaubs daran gehindert zu unterzeichnen.

Grabrucker Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.09.2010
Az: 29 W (pat) 148/10


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