Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 24. Juli 2006
Aktenzeichen: NotZ 18/06
(BGH: Beschluss v. 24.07.2006, Az.: NotZ 18/06)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2006 - 1 Not 11/05 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk W. vier Notarstellen (sog. "Altersstrukturstellen") aus. Auf diese bewarben sich eine Rechtsanwältin und 14 Rechtsanwälte, unter ihnen der Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung (BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts die weiteren Beteiligten für die Besetzung der Stellen vor, die Punktzahlen von 248,45 bis 220,80 erreicht hatten. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 12. September 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von 202,20 nicht entsprochen werden könne; der Antragsteller nahm mit dieser Punktzahl hinter den weiteren Beteiligten und zwei anderen Bewerbern die siebte Rangstelle ein.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 13. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 1. Oktober 2004 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hilfsweise seine Bewerbung neu zu bescheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehlerfrei.
1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in verschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgegners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935).
Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen Runderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren Fassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befähigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und praktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte - mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken nach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich erfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses).
2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgendes:
a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesverfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zur Einführung eines zusätzlichen, prüfungsähnlichen und neben das Punktesystem tretenden "Fachgesprächs", wie dies vom Antragsteller verlangt wird, war der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet.
b) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Die weiteren Beteiligten und der Antragsteller liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen erzielten Abschlussnote jedenfalls nicht signifikant auseinander; alle Bewerber haben - wenn auch mit unterschiedlichen Abstufungen - die Note "befriedigend" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist mit 43 bis 45 Punkten berücksichtigt worden.
Hingegen haben die weiteren Beteiligten - teils deutlich - mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht als der Antragsteller. Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert worden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleichermaßen, mögen diese auch - wie der Antragsteller geltend macht - das in zurückliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort regelmäßig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch berücksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 1,0 Punkten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen.
Der Antragsteller kann schließlich nicht geltend machen, er habe sich nicht rechtzeitig auf die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlasste neue verfassungsrechtliche Situation und die darauf beruhenden veränderten Beurteilungsmaßstäbe einstellen können, insbesondere nicht auf den Fortfall der (gemeinsamen) Kappungsgrenze für die durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Beurkundungen erzielbaren Punkte. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen die für die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiellrechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragsteller war bereits an einem früheren Bewerbungsverfahren beteiligt, das der Antragsgegner mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 abgebrochen hat. Der Antragsteller hat spätestens Ende Juni 2004 von der vorzeitigen Beendigung des bisherigen Bewerbungsverfahrens und der beabsichtigten Neuausschreibung erfahren. Er hatte damit - ebenso wie die weiteren Beteiligten und die anderen Bewerber, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - knapp viereinhalb Monate Zeit, um bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 12. November 2004 zusätzliche, seine Aussichten für eine erfolgreiche Bewerbung erhöhende Qualifikationen zu erwerben. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den damals gültigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 für ihn nicht. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in schützenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausgerichtet, die nach früherer Erlasslage (höchstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgemäße Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Durch ein längeres Zuwarten hätte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bedürfnis nach einer baldigen Besetzung der betreffenden Notarstellen und damit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und flächendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen.
Mithin waren den weiteren Beteiligten aufgrund des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen 81,5 (weiterer Beteiligter zu 1), 70,5 (weiterer Beteiligter zu 2), 73,5 (weiterer Beteiligter zu 3) und 49,5 (weiterer Beteiligter zu 4) Punkte zuzuerkennen, während der Antragsteller nur 44 Punkte erreicht hat. Insgesamt ergeben sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für die weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller Punktevorsprünge von 36,75 (weiterer Beteiligter zu 1), 28,5 (weiterer Beteiligter zu 2), 29,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 0,6 (weiterer Beteiligter zu 4).
c) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen Beurkundungstätigkeit erreichten 74 Punkte gegenüber dem weiteren Beteiligten zu 2 (69 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3 (62 Punkte) nicht auszugleichen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat aus der Beurkundungstätigkeit ohnehin eine höhere Punktzahl als der Antragsteller erzielt (82 Punkte); auch der weitere Beteiligte zu 4 hat immerhin 77 Punkte erreicht, so dass sich sein Vorsprung gegenüber dem Antragsteller dadurch auf 3,6 Punkte vergrößert.
Die Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen.
3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genügen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht.
a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebührende Gewicht.
Gegen die Zuerkennung von Sonderpunkten an die weiteren Beteiligten wendet sich der Antragsteller im Grundsatz nicht; an den weiteren Beteiligten zu 1 sind 1,5 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 2 18 Sonderpunkte, an den weiteren Beteiligten zu 3 15 Sonderpunkte und an den weiteren Beteiligten zu 4 ebenfalls 15 Sonderpunkte vergeben worden. Ob der Umstand, dass der Antragsteller in der Vergangenheit besonders häufig und regelmäßig als Notarvertreter tätig geworden ist, die Vergabe von Sonderpunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc an ihn gerechtfertigt hätte, auch wenn der in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e unter aa vorgesehene Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht erreicht ist, kann dahinstehen. Das gleiche gilt für die Frage, ob der Antragsteller eine besondere "Notarnähe" seiner anwaltlichen Tätigkeit ausreichend dargelegt hat. Denn durch die vom Antragsteller insoweit erstrebten 10 Sonderpunkte ließe sich der zu den weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 46,25 (weiterer Beteiligter zu 1), 41,5 (weiterer Beteiligter zu 2), 32,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 18,6 (weiterer Beteiligter zu 4) nicht überbrücken.
b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu prüfen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gewährleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamtschau hat der Antragsgegner das über das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelmäßig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdrückt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugssystem gewährleistet nämlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzungen, die von den Bewerbern für ihre fachliche Eignung zu erfüllen sind, stets in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein Bewerber vermag im Auswahlverfahren die höchste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu können, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungstätigkeit eine fehlende theoretische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu einem völligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs führen, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse - zuverlässig beurteilen lässt. Auch diese Position vertritt der Antragsteller zu Recht; sie vermag indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewonnene Ergebnis nicht zu beeinflussen.
(1) Denn bei den weiteren Beteiligten lässt sich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 81,5 Fortbildungspunkten 82 Punkte gegenüber, die aus der Beurkundungstätigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 beträgt dieses Verhältnis 70,5 Punkte gegenüber 69 Punkten; beim weiteren Beteiligten zu 3 stehen sich 73,5 Fortbildungspunkte und 62 Punkte aus Beurkundungstätigkeit gegenüber. Beim weiteren Beteiligten zu 4 ist das Verhältnis sogar umgekehrt; die vom Antragsteller hervorgehobene praktische Beurkundungserfahrung (77 Punkte) überwiegt gegenüber den vom weiteren Beteiligten zu 4 besuchten Fortbildungsveranstaltungen (49,5 Punkte).
(2) Der Antragsteller beanstandet allerdings, dass die dem weiteren Beteiligten zu 2 (18 Punkte) und dem weiteren Beteiligten zu 3 (15 Punkte) nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e bb und cc vor allem für ihre gutachterliche Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut zugebilligten Sonderpunkte der theoretischen Vorbereitung ein ihr nicht gebührliches Übergewicht verschaffen. Das kann dahinstehen, weil eine Nichtberücksichtigung dieser Sonderpunkte bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 keine Auswirkungen auf die vom Antragsgegner ermittelte Rangfolge hätte. Der weitere Beteiligte zu 2 hätte immer noch 225,7 Punkte und der weitere Beteiligte 220,05 Punkte erzielt. Dem stehen 202,20 Punkte des Antragstellers gegenüber; selbst wenn ihm die begehrten 15 Sonderpunkte nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc zugebilligt würden, könnte dies den Punkteabstand nicht ausgleichen.
(3) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als derjenige, über den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache NotZ 3/06 zu befinden hatte. Dort verfügte der weitere Beteiligte über nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungstätigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgeschäft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und für sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verhältnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse trat offen zutage; das Gewicht war deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast gänzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben.
Schlick Streck Kessal-Wulf Doye Ebner Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 Not 11/05 -
BGH:
Beschluss v. 24.07.2006
Az: NotZ 18/06
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