Landgericht Darmstadt:
Urteil vom 19. April 2013
Aktenzeichen: 15 O 203/12

(LG Darmstadt: Urteil v. 19.04.2013, Az.: 15 O 203/12)

Voraussetzungen und Berechnung des pauschalen Aufwendungsersatzes - Zu berücksichtigende Aufwendungen eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Modelle neuer Personenkraftwagen der Marke Volkswagen im Internet zu werben, ohne hierbei sicherzustellen, daß die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2 € Emissionen im Sinne des § 5Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV gemacht werden und dem Internetnutzer in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht werden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angezeigt werden, wenn dies dadurch geschieht, dass in den Darstellungen wie aus den verbundenen Anlagen (Anlagenkonvolut K2) ersichtlich geworben wird.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, angedroht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 140,53zuzüglich Zinsen in der Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

5. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des UklaG eingetragen.

Die Beklagte vertreibt u.a. Neufahrzeuge des Herstellers Volkswagen. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 23.03.2012 wegen einer am 22.03.2012 auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichten Werbung für ein Kraftfahrzeug wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften der PKW-En VKV ab und forderte die Beklagte auf, eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Parteien führten über die von dem Kläger verlangte Unterlassungsverpflichtung Korrespondenz.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der beanstandeten Werbung im Internet sowie den Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung in der Höhe von netto € 212,62, brutto € 227,50.

Mit Schriftsatz vom 27.09.2012 hat die Beklagte den Anspruch auf Unterlassung anerkannt.

Der Kläger verlangt von der Beklagten noch den Ersatz von Aufwendungen für die Abmahnung in der Höhe von brutto € 227,50.

Der Kläger trägt vor, die vorgerichtlich ausgesprochene Abmahnung sei hinreichend bestimmt gewesen.

Der Kläger ist der Auffassung, daß er berechtigt sei, die Aufwendungen für die Abmahnung mit einem pauschalen Betrag geltend zu machen. Die Aufschlüsselung der Kostenpauschale gemäß folgender Aufstellung sei zutreffend und genügend. Deren Höhe sei nicht zu beanstanden.

Personalkosten TätigkeitAufwand/hKostenErhebung von Stichproben in Tageszeitungen, Wochenblättern bzw. In Online-Auftritten von Unternehmen ; Dokumentation fehlerhafter Anzeigen/Internetseiten, Protokollierung der Verstöße: Anfertigung der Screenshots incl. Genese, Internetrecherche, Erstellung einer digitalen Akte 1,00 29,17Recherche zur Identität, Größe und Rechtsform des Unternehmens, zur Relevanz des Unternehmens für den regionalen /überregionalen bzw. bundesweiten Wettbewerb und zur Schwere des Verstoßes: Einholung eines kostenpflichtigen Auszugs aus dem Handelsregister, Einholung von Informationen aus dem elektronischen Bundesanzeiger zur Bilanz des Unternehmens, Überprüfung der angegebenen Steuernummer u.a., bei Unklarheiten im ImpressumEinholung einer Gewerberegisterauskunft 0,50 17,96Abfassung individueller Aufforderungen zur Abgabe einer UE, Darstellung des konkreten Verstoßes, Abfassung der UE 0,50 18,17Prüfung und Freizeichnung durch den Bundesgeschäftsführer, rechtliche Prüfung 0,20 20,71Schriftwechsel, Telefonate mit Händlern und RAen in Folge mit der Gegenseite 1,25 74,04Rechnungstellung, Buchung sowie Zahlungseingangsüberwachung 0,25 8,48Dokumentation und Ablage der Vorgänge 0,25 9,09Sachkosten 3,95Externe Rechtsberatung pauschal pro Fall 20,00 20,00Gebühr für HR-Auszug,Porto, Telefon pauschal pro Fall (inkl. Versand per Einschreiben) 15,00 15,00Gesamt pro Abmahnung 212,627 % MwSt. 14,88Zu fordernder Betrag 227,51Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Modelle neuer Personenkraftwagen der Marke Volkswagen im Internet zu werben, ohne hierbei sicherzustellen, daß die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2 € Emissionen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 Pkw-EnVKV gemacht werden und dem Internetnutzer in dem Augenblick zur Kenntnis gebracht werden, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung des beworbenen Fahrzeugs angezeigt werden, wenn dies dadurch geschieht, dass in den Darstellungen wie aus dem verbundenen Anlagenkonvolut K2 ersichtlich geworben wird.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 227,50 zuzüglich Zinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die von dem Kläger geforderte Unterlassungserklärung sei völlig unverständlich und zu weit gefaßt gewesen, letzteres weil sie über die konkret beanstandete Werbung im Internet herausgegangen sei.

Die geforderte Vertragsstrafe sei ebenfalls zu hoch gewesen. Sie - die Beklagte € habe sich nicht geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die sich auf den konkreten Verstoß bezieht und eine angemessene Vertragsstrafe beinhaltet hätte. Eine solche Unterlassungserklärung habe der Kläger unterbreiten müssen.

Der Kläger habe die geltend gemachte Kostenpauschale nicht ausreichend aufgeschlüsselt. Sie enthalte nachweislich nicht entstandene oder überhöhte Kosten. Die Kostenstruktur für Personalkosten sei undurchsichtig und nicht nachvollziehbar.

Gründe

Nach dem von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis war in der Sache noch über den von dem Kläger verlangten Aufwendungsersatz für die Abmahnung und die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Hinsichtlich des anerkannten Anspruchs auf Unterlassung war ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen, §§ 301,307 ZPO.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Abmahnkosten ist zum Teil begründet, zum Teil unbegründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger netto € 131,34, brutto € 140,53 zu zahlen.

Der Anspruch des Klägers folgt aus § 12 Abs.1 Satz 2 UWG.

Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an einer mangelnden Bezeichnung des Verstoßes oder dem Umfang der verlangten Unterwerfung des Klägers im Schreiben vom 23.03.2012.

Der Kläger hat in diesem Schreiben den beanstandeten Verstoß, nämlich die Veröffentlichung der Beklagten in ihrem Internetauftritt http://www... vom 22.03.2012 konkret gekennzeichnet und inhaltlich beschrieben.

Ob das Unterwerfungsverlangen, nämlich die Abgabe der bestimmten mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung zu weitgehend war, kann dahinstehen. Es war der Beklagten unbenommen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die nur den Verstoß auf ihrer Internetpräsenz erfaßte mit einer aus ihrer Sicht angemessenen Vertragsstrafe. Der Kläger hat in seinem vorgerichtlichen Schreiben vom 30.03.2012 sein Verlangen im übrigen auf einen Mindestbetrag von € 5.001,00 beschränkt.

Der Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG beträgt netto € 131,34 .

Die Pauschalierung des Aufwandsersatzanspruchs durch Verbände und Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffern 2 bis 4 UWG ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (hierzu Köhler-Bornkamm UWG € 31. Auflage 2013 - § 12 UWG Rdn. 1.98). Die Zulassung der Aufwandspauschalierung ist in der Sache auch richtig, sofern der Anspruchsteller die Parameter offenlegt, die der Pauschalierung zugrunde liegen und so der Prüfung zugänglich macht. Der kostenverursachende Aufwand der Feststellung im Einzelfall entstandener Kostenpositionen und die Prüfung deren Zurechnung würde letztlich - den Mengen an Abmahnverfahren geschuldet, die von Verbänden geführt werden - im Rechtsstreit bei verbleibenden aufzuklärenden Ungewißheiten zu unverhältnismäßigen Kosten führen und letztlich zu einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1,2 ZPO.

Ob eine bestimmte Höhe der Pauschale als allgemein anerkannt zu betrachten ist, ist hinsichtlich des jeweiligen Anspruchstellers (hier des Klägers) zu prüfen (zur Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Köhler/Bornkamm w.o. § 12 UWG Rdn. 1.98).

Gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 UWG kann, soweit die Abmahnung berechtigt ist, der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Seine Bemessung richtet sich allein nach den tatsächlichen und als notwendig und sachgerecht anzusehenden Kosten der Abmahnung.

Der Kläger hat die Grundlagen der Berechnung des geltend gemachten Pauschalbetrages durch Vorlage der Aufstellung vorgetragen.

Hinsichtlich der Berechnung des Pauschalbetrages ist folgendes festzustellen:

Personalkosten

Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG erfaßt die Kosten der Abmahnung selbst, keine außerhalb der Abmahnung liegenden Tätigkeiten und Sachverhalte, auch dürfen die auf eine Abmahnung von dem Abgemahnten geleisteten Zahlungen nicht als Deckungsbeitrag zur Verfolgung anderer Ziele des Verbandes dienen.

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Kosten aus der Suche nach und der Feststellung des Verstoßes (Recherche) nicht dem Aufwendungsersatzanspruch zugerechnet werden dürfen, da sie schon dem Begriff €Abmahnung€ nicht unterfallen. Ausweislich der Aufstellung des Klägers verlangt er den Ersatz von Aufwendungen für die Erhebung von Stichproben in Tageszeitungen, Wochenblättern bzw. in Online-Auftritten von Unternehmen. Die hierdurch verursachten Kosten rühren demnach aus der Suche nach Verletzungshandlungen und Verletzern, aufgrund deren Feststellung erst die Tätigkeiten zur Durchführung der Abmahnung entfaltet werden. Sie werden indes nicht nur durch die sodann festgestellten Verletzer verursacht, sondern auch durch die insoweit vergebliche Prüfung und Feststellung von Nichtverletzern, deren Werbemaßnahmen wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Kosten hat der Verletzer nicht über den gesetzlich normierten Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Abmahnung zu ersetzen. Der Anteil zu einer Abmahnung zu rechnender Tätigkeiten in dieser Position ist auf ½ zu schätzen.

Bezüglich der eingesetzten Personalkosten enthält die Aufstellung für alle in einzelnen Positionen zusammengefaßten Tätigkeiten unterschiedliche Stundensätze. Der Kläger hat sich hierzu nicht substantiiert erklärt. Der Kläger bringt - abgesehen von der Tätigkeit seines Bundesgeschäftsführers - Stundensätze von € 29,17, € 35,92, € 36,34, € 59,23, € 33,92 und € 36,36 in Ansatz. Diese Differenzen sind aus sich heraus nicht nachzuvollziehen. Die Behauptung des Klägers, der jeweils in Ansatz gebrachte Stundensatz ergebe sich aus den qualitativ unterschiedlichen Tätigkeiten, genügt nicht. Maßgebend allein sind die tatsächlich auf den jeweiligen Mitarbeiter entfallenden Kosten. Der durchschnittliche Stundensatz € für nachgeordnete Mitarbeiter - beträgt demnach € 38,49. Mangels weiteren Vortrags des Klägers ist dem Kläger dieser Satz zuzuerkennen, soweit er nicht von sich aus einen geringeren Satz berücksichtigt, den das Gericht nicht überschreiten kann und hierfür auch keinen Anlaß sieht.

Die Positionen 1-3, 5-7 (der Aufstellung folgend) addieren sich so auf netto € 116,34.

Für die Tätigkeit seines Bundesgeschäftsführers verlangt der Kläger einen Aufwendungsersatz von € 20,17. Grundlage der Berechnung ist eine Tätigkeit von 12 Minuten zu einem Stundensatz von € 103,55. Die Tätigkeit beschreibt der Kläger als €Prüfung und Freizeichnung durch den Bundesgeschäftsführer, rechtliche Prüfung€. In der Sache trägt der Kläger damit vor, dass der Bundesgeschäftsführer jede Abmahnung vor deren Versand liest, sowie sachlich und rechtlich prüft. Bei der dem Gericht vorgelegten Abmahnung vom 23.03.2012 handelt es sich um ein Standardschreiben, in das lediglich die Beschreibung des €typischen -gerügten Verstoßes eingesetzt ist.

Die Unterschrift des Bundesgeschäftsführers des Klägers ist auf den dem Gericht (in Ablichtungen) vorgelegten Schreiben vom 23.03.2012 (2x) und vom 30.03.2012 wie auch in anderen von dem Kläger geführten Rechtsstreiten betreffend Wettbewerbsverstöße erkennbar maschinell aufgebracht. Es ist nicht erkennbar, wie der Geschäftsführer des Klägers die behaupteten Tätigkeiten bei jeder einzelnen Abmahnung (5 pro Stunde) ausgeführt haben soll. Ausweislich des veröffentlichten Jahresberichts 2012 des Klägers (http://www...media/Jahresbericht_2012.

Pdf, dort S. 36 - 38) erzielte er im Geschäftsjahr 2011 Erträge aus €Verbraucherschutz€ in der Höhe von € 1.489.000,00, die nach seinen eigenen dortigen Angaben zum größten Teil (also deutlich über 50 %) aus der Kontrolle von Unternehmen stammen, die gegen die Regeln der EnVKV verstoßen haben. Folgerichtig müßte der Geschäftsführer des Klägers bei einem € grob geschätzten - Ertragsanteil von € 1.042.300,00 (70 %) und behaupteten Nettokosten von € 212,62 pro Abmahnung arbeitstäglich jeweils mehrere Stunden auf die Prüfung und Abzeichnung im wesentlichen gleichartiger Abmahnungen verwenden und zwar auch dann, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil der Einnahmen auf verwirkte Vertragsstrafen entfällt. Bemerkenswerterweise standen den Erträgen von € 1.489.000,00 aus €Verbraucherschutz€ Ausgaben für €Verbraucherschutz und Recht€ von nur € 902.000,00 gegenüber.

Im übrigen besteht für die Unterzeichnung einer jeden Abmahnung durch den Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter anstelle durch den dann bevollmächtigten Sachbearbeiter keine rechtliche Notwendigkeit (BGH-19.05.2010 € I ZR 140/08- zitiert nach juris).

Sachkosten

Ein Kostenbetrag von € 15,00 für die Einholung eines HR-Auszugs usw. ist gerechtfertigt.

Der Kläger kann jedoch nicht die Kosten externer Rechtsberatung in der Höhe von € 20,00 ersetzt verlangen. Wettbewerbs- und Fachverbände, deren satzungsgemäße Tätigkeit in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs liegt, müssen zur Erfüllung des Satzungszwecks sachlich und personell so ausgestattet sein, dass sie durchschnittlich schwierige Abmahnungen ohne anwaltliche Hilfe mit eigenen Kräften bearbeiten können. Bedienen sie sich gleichwohl anwaltlicher Hilfe, handeln sie in eigenen Angelegenheiten (hierzu Köhler-Bornkamm w.o. § 12 UWG Randnummer 1.97). Ein Sachverhalt, der die generelle Einholung zusätzlichen anwaltlichen Rates rechtfertigt, liegt nicht vor.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Es handelt sich nicht um ein Entgelt im Sinne des § 288 Abs.2 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte, soweit sie anerkannt hat, gemäß § 93 ZPO zu tragen, denn sie hat dem Kläger Anlaß zur Klageerhebung gegeben, indem sie keine Unterlassungserklärung, auch nicht hinsichtlich des Verstoßes auf ihrer Internetpräsenz abgegeben hat.

Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO. Da der Aufwendungsersatzanspruch den Streitwert nicht erhöht, ist die Teilabweisung insoweit ohne Relevanz.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 1 ZPO.






LG Darmstadt:
Urteil v. 19.04.2013
Az: 15 O 203/12


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