Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
Urteil vom 20. November 2007
Aktenzeichen: 14 K 171/07

(VG Gelsenkirchen: Urteil v. 20.11.2007, Az.: 14 K 171/07)

Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, betreibt unter anderem eine Fußball- Bundesligamannschaft. Auf seiner von ihm angebotenen Internetseite °°°°°°°°°°°°°°°°°fand sich jedenfalls im April/Mai 2006 ein Hinweis (Link) auf die Internetseite des Anbieters J. .com. Dieses Unternehmen bietet Sportwetten über das Internet an. Die Wettabwicklung erfolgt über die J. Malta Ltd.. Nach seinem Vorbringen beabsichtigte der Kläger, ab dem 1. Juli 2006 das Internetangebot von betandwin, nachfolgend bwin, zu bewerben. Die bwin e. K. bietet seit 1990 Sportwetten an, überwiegend Internetwetten. Diese werden an die bwin International Ltd. mit Sitz in Gibraltar vermittelt, die nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers über eine Lizenz für Sportwetten der Regierung von Gibraltar verfügt. Nach weiterem unwidersprochenen Klägervorbringen hat Herr Dr. Q. (heutiger Handelsname bwin e.K. ) 1990 nach dem Gewerbegesetz der DDR eine Genehmigung für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erhalten.

Unter dem 2. Mai 2006 hörte die Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Untersagungsverfügung hinsichtlich der Werbung für die in Nordrhein- Westfalen nicht genehmigten Sportwetten www.J. .com auf der Homepage des Klägers an. Dieser erhob dagegen mit Schriftsatz vom 17. Mai 2006 unter Hinweis auf die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols umfängliche Einwände, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 6 bis 24 der Beiakte Heft 2 14 K 171/07).

Mit Bescheid vom 24. Mai 2006 untersagte die Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Mediendienste-Staatsvertrages - MDstV - i.V.m. § 1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste dem Kläger die Werbung auf dem von ihm betriebenen Internetauftritt für Sportwetten, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH und Co. OHG (WestLotto) angeboten werden, verbunden mit der Aufforderung, diese Werbung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides einzustellen. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2000,00 Euro angedroht.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen (Bl. 26 bis 30 der Beiakte Heft 2 14 K 171/07).

Mit Anwaltsschriftsatz vom 9. Juni 2006 erhob der Kläger Widerspruch gegen den vorgenannten, mit Postzustellungsurkunde am 26. Mai 2006 zugestellten, Bescheid und zugleich gegen die am 1. Juni 2006 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. bekannt gemachte Allgemeinverfügung der Beklagten vom 22. Mai 2006, wonach eine gleichlautende Untersagungsverfügung betreffend die Werbung für Sportwetten im Internet auf den Homepages in Nordrhein-Westfalen ansässiger Inhaltsanbieter verfügt worden war.

Den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 1. August 2006 abgelehnt (- 14 L 872/06 - ). Die hiergegen erhobenen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1757/06 - zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Beschlüsse verwiesen.

Bereits mit Bescheid vom 13. Juni 2006 setzte die Beklagte wegen Verstoßes gegen ihre Verfügung vom 24. Mai 2006 das dort angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro gegenüber dem Kläger fest und drohte zugleich für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2006 zurück.

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Einzeluntersagungsverfügung vom 24. Mai 2006 und gegen die Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006, letzteren als unzulässig, unter Verweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zurück.

Am 19. Januar 2007 hat der Kläger Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 13. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 (14 K 171/07) und zugleich gegen die Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2006 sowie die Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2007 erhoben (14 K 172/07).

Die Kammer hat die beiden Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2007 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem vorstehenden Aktenzeichen fortgeführt.

Der Kläger führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beklagte sei nicht zuständig, weil der Mediendienste-Staatsvertrag keine Anwendung finde. Bei der Werbung für einen Sportwetten-Anbieter im Internet handele es sich um ein Teledienst im Sinne des Teledienstgesetzes und nicht um einen Mediendienst. Ausweislich des Bescheides dürfte nur das Sportwettenangebot von WestLotto beworben werden, obwohl diese Firma nicht Inhaberin einer wirksamen Lizenz sei. Demgegenüber verfüge die Firma bwin e. K. über eine wirksame Genehmigung. Die Herrn Dr. Q. unter Geltung des Gewerbegesetzes der DDR erteilte Genehmigung sei gemäß § 19 Einigungsvertrag entgegen anderer, auch höchstrichterlicher, Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen wirksam. Entsprechendes gelte für die EU-Lizenzen der Firmen J. Malta Ltd. bzw. bwin International. Ltd.. Auch dürfe ausweislich des zu unbestimmten Wortlauts der Ordnungsverfügung selbst für staatliche Wettanbieter anderer Bundesländer nicht geworben werden.

Der Straftatbestand des § 284 des Strafgesetzbuches - StGB - sei nicht erfüllt. Keinesfalls könne eine in einem Bundesland erlaubte Tätigkeit in einem anderen Bundesland einem strafrechtlichen, ein ordnungsbehördliches Einschreiten rechtfertigenden, Unwerturteil unterliegen. Jedenfalls sei eine bloße Internet- Werbung für ein nach der Rechtsauffassung der Beklagten lediglich lokal genehmigtes Unternehmen zulässig. Eine Einschränkung des Mediums Internet nur auf ein bestimmtes Bundesland sei technisch nicht möglich.

Das staatliche Sportwettenmonopol sei in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig, weil die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 zur Eindämmung der Spielsucht nicht hinreichend umgesetzt worden seien. Nach wie vor werde für die unterschiedlichsten Lotterieprodukte und auch Oddset-Wetten geworben. Das Land betreibe keine kohärente Glückspielspolitik. Insbesondere bestehe ein unkontrollierter Zugang zum sogenannten kleinen Spiel (Glücksspielautomaten), während bei über bwin e. K. vermittelten Wetten ein gewisser Schutz gesichert sei. Die Erzielung von hohen Einnahmen durch staatliche Lotteriegesellschaften sei zumindest ein gleichgewichtiger Hauptzweck und stelle nicht lediglich einen nützlichen Nebenzweck dar. Von Sportwetten gehe auch keine konkrete Gefahr aus. Dazu gebe es keine hinreichenden Untersuchungen oder statistische Erhebungen.

Insbesondere verstoße das deutsche Sportwetten-Monopol gegen zwingendes und vorrangig anzuwendendes Europarecht. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - liege eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vor. Nur der EuGH selbst könne über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts verbindlich entscheiden. Aus dessen Placanica- Entscheidung ergebe sich, dass der völlige Ausschluss privater Anbieter diskriminierenden Charakter habe und daher gemeinschaftsrechtswidrig sei. Der EuGH habe klargestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit auch durch Werbeverbote und ferner dadurch beeinträchtigt werde, dass der Vermittler, der Wetten an Unternehmen in einen anderen Mitgliedsstaat vermittle, im eigenen Land mit einem Verbot belegt werde. Aus der Entscheidung ergebe sich zudem, dass es nicht ausreiche, eine gemeinschaftsrechtswidrige Rechtslage durch eine andere, bestimmten Vorgaben angepasste bloße Verwaltungspraxis zu modifizieren. Der EuGH stelle vielmehr allein auf den nationalen Gesetzgeber und die von diesem erlassenen Rechtsvorschriften bzw. Regelungen ab. Ein Totalverbot privater Sportwetten sei auch unter Verhältnismäßigkeitserwägungen europarechtlich nicht zu rechtfertigen.

Ebenfalls habe die EU-Kommission den geplanten neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen im Hinblick auf das dort festgesetzte Verbot der Internetwetten beanstandet und in einer weiteren Stellungnahme in mehrfacher Hinsicht auf die Gemeinschaftswidrigkeit verwiesen: Es mangele an einem hinreichenden tatsächlichen Datenmaterial über eine Spielsucht im Internet; es fehle eine Analyse der Zweckdienlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Verbotsmaßnahmen; es fehle die Folgerichtigkeit, da er auf Lotterien und Sportwetten Anwendung finden solle, nicht aber auf Glücksspiel mit höherer Suchtgefahr wie insbesondere auf Automatenspiele und Pferdewetten; es gebe zur Bekämpfung der Spielsucht und zum Schutz von Jugendlichen weniger einschränkende Maßnahmen; die behauptete Anonymität und soziale Unkontrollierbarkeit sei in Wahrheit nicht gegeben. Das werde durch ein weiteres Mahnschreiben der Kommission erhärtet. Auch habe der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 16. Mai 2006 betont, im Bereich der Dienstleistungsfreiheit sei gemeinschaftsrechtlich von dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen auszugehen, die von einem Mitgliedsstaat an dort niedergelassene Unternehmen nach entsprechenden Kontrollen erteilt worden seien.

Seine, des Klägers, Auffassung werde durch zahlreiche Gutachten namhafter Rechtswissenschaftler und zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsentscheidungen einschließlich von Vorlagenbeschlüssen an den EuGH gestützt. Aus alldem folge, dass der gegenteiligen Ansicht, vornehmlich des Oberverwaltungsgerichts NRW, nicht zu folgen und die Untersagungsverfügung aufzuheben sei. Hieraus resultiere auch die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Bescheide der Beklagten vom 13. Juni 2006 und vom 24. Mai 2006 sowie deren Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. Dezember 2006 und vom 2. Januar 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie die in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Gerichtsentscheidungen und führt ergänzend aus: Die Placanica-Entscheidung des EuGH sage nichts aus über die Verhältnismäßigkeit der Durchsetzung von Maßnahmen innerhalb des von Deutschland gewählten Konzepts der staatlichen Monopolisierung von Sportwetten bzw. über die Zulässigkeit des Wettmonopols im Glücksspielsektor als solchem. Dieses Konzept sei mit dem in Italien eingeführten Konzessionsmodell und dem diesem Modell zugrundeliegenden Zweck nicht vergleichbar. Der EuGH habe vielmehr bestätigt, dass auch das Ziel der nationalen Gesetzgeber, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, zwingenden Gründen des Allgemeinwohls diene und daher eine Einschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könne. Die Auffassung der EU-Kommission im laufenden Notifizierungsverfahren zum (Entwurf des) Glücksspiel-Staatsvertrages könne dahinstehen. Es habe keinen unmittelbaren Einfluss auf das anhängige Verfahren. Gleiches gelte für die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen von Gerichten außerhalb Nordrhein- Westfalens, insbesondere des OVG Saarland.

Ergänzend sei anzumerken, dass auch die mit in Kraft treten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages und des Telemediengesetzes am 1. März 2007 geänderte Rechtslage der Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Untersagungsverfügung und der darauf beruhenden Zwangsgeldfestsetzung nicht entgegenstehe. Ihre, der Beklagten, Zuständigkeit bestehe nach dem Telemedienzuständigkeitsgesetz für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung könne auch nach der seit dem 1. März 2007 geltenden Rechtslage rechtmäßigerweise erlassen werden. Nach der neuen Gesetzeslage im Medienrecht werde nicht mehr zwischen Tele- und Mediendiensten differenziert. Die spezialgesetzliche Eingriffsgrundlage des § 59 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag erlaube das Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen Verstöße der Dienstanbieter im Gesamtbereich der Telemedien. Deren Wortlaut übernehme im Wesentlichen den des § 22 Abs. 2 MDStV.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahrensakte 14 L 872/06 sowie der vom Kläger übersandten zahlreichen Anlagen und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht ist nicht gehindert, in (zuvor angekündigter) Abwesenheit der Beteiligten zu entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Hinweis erhalten haben (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). An den von den Beteiligten erklärten - der Kammer z.T. ohnehin erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangten - Verzicht auf mündliche Verhandlung ist das Gericht nicht gebunden.

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 begehrt, im übrigen ist sie unbegründet.

A) Die Klage bzgl. der Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 ist mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Wie das Oberverwaltungsgericht NRW in gleichgelagerten Parallelverfahren entschieden hat,

vgl. Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1796/06 -, Juris,

sind Adressaten der im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. vom 01. Juni 2006 (S. 175 ff.) bekannt gegebenen Allgemeinverfügung der Beklagten jedenfalls nicht diejenigen Anbieter von Internetinhalten, denen bereits vor Erlass der Allgemeinverfügung durch eine an sie gerichtete Individualverfügung die Werbung für Sportwetten, die nicht nach dem nordrheinwestfälischen Sportwettengesetz genehmigt worden sind bzw. die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG angeboten werden, untersagt worden ist oder denen bereits vor Erlass der Allgemeinverfügung eine solche Individualverfügung durch ein Anhörungsschreiben der Beklagten angekündigt worden ist.

Letzteres ist hier der Fall. Eine Anhörung zu dem beabsichtigten und sodann erfolgten Erlass einer Individualverfügung gegenüber dem Kläger ist unter dem 2. Mai 2006 erfolgt. Die nachfolgende Allgemeinverfügung entfaltet damit diesem gegenüber keine rechtlichen Wirkungen.

Darüber hinaus wäre die Klage aus den nachfolgenden Gründen auch insoweit unbegründet.

B) Im übrigen ist die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 24. Mai 2006 (Untersagungsverfügung, nachfolgend unter I.) und vom 13. Juni 2006 (Zwangsgeldfestsetzung bzw. -androhung, nachfolgend unter II.) in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 2. Januar 2007 und 22. Dezember 2006 sind rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Die Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2006 leidet nicht an einem zu ihrer Aufhebung führenden Mangel.

Das hat die Kammer, wenn auch bei nur summarischer Prüfung, mit Beschluss vom 1. August 2006 im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 14 L 872/06 - und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem die hiergegen erhobene Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1757/06 - entschieden. Die Kammer macht sich insbesondere die umfänglichen Ausführungen in der Beschwerdeentscheidung zu eigen und nimmt auf die den Beteiligten bekannten Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in vergleichbaren Parallelverfahren im Übrigen entschieden, dass auch die Handlungsform durch Allgemeinverfügung zulässig wäre,

vgl. Beschluss vom 14.Dezember 2006 - 13 B 2594/06 -.

Weder das umfangreiche Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren noch die Rechtsentwicklung seit den oben angeführten Entscheidungen führen zu einer davon abweichenden rechtlichen Bewertung.

Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungs- verfügung, der für den Kläger ohne weiteres zu entnehmen war, dass ausschließlich die Werbung für private Sportwettenveranstalter untersagt worden ist, lagen bzw. liegen vor.

1. Das gilt unabhängig davon, ob als Rechtsgrundlage weiterhin auf den zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007) gültigen § 22 Abs. 2 und § 11 Mediendienste-Staatsvertrag - MDStV - i.V.m. § 1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste vom 1. Juli 1997 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 28. Februar 2003 abgestellt wird, oder der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gültige § 59 Abs. 3 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) - RStV - in der am 1. März 2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. S. 107), bzw. § 14 des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - für einschlägig erachtet werden.

a) Bei Anwendung der zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides gültigen Rechtsgrundlagen gelten die Ausführungen in den in Bezug genommenen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes unverändert fort.

b) Stellt man für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ab, weil es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt,

so ausdrücklich VGH BW, Beschluss vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 - Juris RdNr. 5 zu einer Allgemeinverfügung vergleichbaren Inhalts, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Juris, RdNr. 33,

sind im Ausgangspunkt folgende Rechtsänderungen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu berücksichtigen:

Zur angestrebten Vereinheitlichung im Medienrecht wurden mit Wirkung vom 1. März 2007 die Regelungen für Teledienste und Mediendienste unter dem einheitlichen Begriff „Telemedien" (zum Begriff vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 RStV) zusammengefasst. In Folge dieser Neuregelung wurden die wirtschaftsbezogenen Bestimmungen für Telemedien (u.a. Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten, Verantwortlichkeit, Datenschutz) in dem Telemediengesetz des Bundes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I. 2007, S. 179) normiert. Daneben wurde ein neu gefasster VI. Abschnitt für Telemedien in den Rundunkstaatsvertrag eingefügt (Art. 1 Nr. 22 Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Dieser enthält neben den Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes (vgl. § 60 RStV) die über die wirtschaftsrechtlichen und allgemeinen Bestimmungen hinausgehenden, von den Ländern zu regelnden, inhaltsspezifischen Anforderungen. Diese Regelungen gelten für alle Telemedien, mit der Folge, dass die (bisherige und oft schwierige) Grenzziehung zwischen Telediensten und Mediendiensten seither entfällt. Folgerichtig ist der Mediendienste-Staatsvertrag mit Wirkung vom 1. März 2007 aufgehoben worden (Art. 2 Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

Zum Vorstehenden vgl. die Begründung zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT- Drucksache 14/3130 zu A Allgemeines und zu B I. 2., Zu Nummer 4 und Zu Nummer 22.

Bei Anwendung dieser Regelungen ist zunächst festzuhalten, dass die Einwände des Klägers, er habe keinen Mediendienst betrieben, gegenstandslos geworden sind. Der fragliche Internetauftritt stellt unzweifelhaft ein Telemedium nach dem VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages dar, weil er weder Rundfunk noch ein Telekommunikationsdienst i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 RStV ist.

Allerdings greifen bei dieser Betrachtungsweise in Folge der Aufhebung des Mediendienste-Staatsvertrages andere Rechtsgrundlagen für die Untersagungsverfügung.

Die bisherige Regelung in § 11 Abs. 1 MDStV ist von § 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RStV übernommen worden. Danach gilt (unverändert) für die Angebote u.a. im Internet die verfassungsmäßige Ordnung (Satz 1). Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze ...sind einzuhalten (Satz 2).

Die Aufsicht (über Telemedien) wird statt in § 22 MDStV nunmehr in § 59 RStV geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 RStV wird die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht. Das ist gemäß dem „Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag" (Telemedienzuständigkeitsgesetz - TMZ-Gesetz) vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137) für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen (nach wie vor) die Bezirksregierung E. .

Die Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist im Wesentlichen in § 59 Abs. 3 RStV übernommen worden. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (Satz 1). Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen (Satz 2). Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn ...

Satz 2 entspricht mithin vollinhaltlich der Eingriffsermächtigung des § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV. Nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV - und insoweit abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV - wird allerdings neben anderen, hier nicht einschlägigen, Bestimmungen des VI. Abschnitts § 54 einschränkungslos und nicht wie in der Vorgängerregelung nur die Absätze 2 und 3 „ausgenommen".

Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, die zuständige Aufsichtsbehörde habe seit dem 1. März 2007 bei Verstößen eines Diensteanbieters gegen die allgemeinen Gesetze i.S.v. § 54 Abs. 1 RStV, einschließlich der Bestimmungen des Strafgesetzbuches - anders als nach der früheren Rechtslage - keine Eingriffsbefugnis mehr. Vielmehr sollen nach der schon angeführten amtlichen Begründung zum VI. Abschnitt des Rundfunkstaatsvertrages u.a. die inhaltlichen Anforderungen des Mediendienste-Staatsvertrages materiell weitgehend übernommen werden. Ausdrücklich heisst es zu § 59 RStV:

„Abs. 3 Satz 1 bis 5 übernehmen die bisherige Reglung aus § 22 Abs. 2 des Mediendienste-Staatsvertrages. Sie enthalten damit die speziellen Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden für sämtliche Verstöße bei Telemedien. Neu eingeführt wird mit Satz 6....".

Hiernach spricht alles dafür, dass es sich bei der Formulierung in § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV, soweit dort dem Wortlaut nach (auch) die Allgemeinen Bestimmungen des § 54 Abs. 1 RStV vom Zuständigkeitsbereich bzw. der Eingriffsermächtigung der besonderen, nach Landsrecht zu bestimmenden, Aufsichtsbehörde ausgenommen worden sind, um ein bloßes Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt.

Das gilt um so mehr als im geplanten Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glückspielstaatsvertrag - GlüStV) und dem dazu verabschiedeten nordrheinwestfälischen Ausführungsgesetz, die zum 1. Januar 2008 in Kraft treten sollen,

vgl. den Gesetzentwurf vom 13. August 2007 zum Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland sowie zum Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW - Glücksspielstaatsvertrag AG NRW), LT-Drucksache 14/4849 und Beschlussprotokoll vom 24. Oktober 2007, PlBPr 14/71, jeweils abrufbar über www.landtag.nrw.de > Dokumente),

wiederum eine eindeutige Eingriffsermächtigung der Beklagten als speziell zuständiger Aufsichtsbehörde jedenfalls bei Verstößen gegen das Verbot des Betreibens unerlaubten Glücksspiels und der Werbung hierfür normiert ist (vgl. § 9 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 18 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW).

Es ist vor diesem Hintergrund schlechterdings nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber derartige Verstöße in der Zwischenzeit, also von März bis Dezember 2007, ohne Sanktionsmöglichkeiten hat tolerieren wollen.

c) Folgte man dem nicht, führt das gleichwohl nicht zur Aufhebung der Untersagungsverfügung vom 24. August 2006. Denn die für eine gerichtliche Kassation erforderlichen Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 VwGO sind weder zum Zeitpunkt ihres Erlasses noch zum jetzigen Zeitpunkt erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Formulierung des § 59 Abs. 3 RStV in der Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages um ein redaktionelles Versehen handelt.

Unterstellt man entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu I.1. b) die von der Beklagten zum Erlass der Untersagungsverfügung herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 MDStV sei (nachträglich) mit dem Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entfallen, stellt sich der angefochtene Bescheid auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gleichwohl weder als materiell rechtswidrig dar, noch verletzt er den Kläger in seinen Rechten.

Die Beurteilungszeitpunkte für die gerichtliche Entscheidung bei Anfechtungsklagen lassen sich für die notwendigen Voraussetzungen der gerichtlichen Aufhebungsbefugnis nicht einheitlich beurteilen und hängen - auch bei Dauerverwaltungsakten - von dem der Beurteilung des Streitgegenstandes zugrundeliegenden materiellen Recht ab. Aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, dass ein Kläger mit seinem durch die Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehren nur dann durchdringen kann, wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung hat. Die Frage, ob ein solcher Anspruch besteht, richtet sich nach dem materiellen Recht, einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 146/80 -, BVerwGE 65, 1, vom 27. April 1990 - 8 C 87/88 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 218 = NVwZ 1991, 360 und vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Juris, RdNr. 33; Sodan / Ziekow, Spannowsky: VwGO, § 113 Rdnr. 64ff.

Das bedeutet für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine nach dem Erlass der Regelung und vor der Entscheidung des Gerichts eingetretene Rechtsänderung nur dann den Aufhebungsanspruch des Klägers betreffen kann, wenn sie sich auf die geltend gemachte Rechtsverletzung des Klägers auswirkt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Untersagungsverfügung stellt sich zunächst als formell rechtmäßig dar.

Zum Zeitpunkt ihres Erlasses war die Beklagte insbesondere gemäß § 1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 22 Abs. 2 MDStV örtlich und sachlich zuständig. Eine etwaige Änderung dieser Ermächtigungsvorschrift durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag dahingehend, dass der in § 59 Abs. 3 RStV enthaltene Ausschluss des § 54 RStV - anders als im Mediendienste-Staatsvertrag in bezug auf § 11 MDStV - nicht mehr nur auf die Abs. 2 und 3 beschränkt ist, sondern den gesamten Bereich der in § 54 RStV angeführten Rechtsnormen betrifft, führte für das hier anhängige Verfahren nicht zu einem „Wegfall" dieser Zuständigkeit.

Die Beklagte ist auch trotz der dargestellten Rechtsänderung die richtige prozessuale und materiellrechtliche Streitgegnerin (geblieben).

Ersteres folgt aus § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO NRW, wonach prozessualer Streitgegner die Behörde ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das ist die Beklagte. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages nichts geändert.

Auch die materiell - rechtliche Streitgegnerschaft, d. h. die Passivlegitimation, ist der Beklagten durch die Rechtsänderung nicht entzogen worden. Der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag enthält zwar keine Übergangsregelung. Diese Folge ergibt sich jedoch daraus, dass sich die die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht im Lauf des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem Abschluss (vgl. § 9 VwVfG NRW) geändert haben, so dass insbesondere kein Fall des § 3 Abs. 3 VwVfG NRW vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl 1992, 371.

Durch die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages und die Neufassung der hier einschlägigen Spezialermächtigungsnorm in § 59 RStV ist weiterhin keine Änderung der materiellen Rechtslage im engeren Sinne eingetreten. Deshalb ist die Untersagungsverfügung materiell rechtmäßig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für ihren Erlass zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung erfüllt waren und auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine gleichlautende Verfügung erlassen werden könnte (dazu nachfolgend unter 2.).

Zwar wäre nach dem Wortlaut der nunmehr gültigen Ermächtigungsgrundlage die Beklagte für den Erlass einer solchen Ordnungsverfügung auf der Grundlage des § 59 Abs. 3 RStV möglicherweise nicht mehr zuständig. Daraus folgt jedoch keine Rechtsverletzung des Klägers, welche geeignet wäre, einen Aufhebungsanspruch im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO zu begründen.

Die Bestimmung des § 54 Abs. 1 RStV entspricht, wie dargelegt, in ihrem Wortlaut der Vorgängerregelung des § 11 Abs. 1 MDStV. Für die Angebote im Bereich der Telemedien gilt weiterhin die verfassungsmäßige Ordnung und die Vorschriften der allgemeinen Gesetze sowie die Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre sind nach wie vor einzuhalten. Die Rechtsänderung durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag führt (bei Negierung eines Redaktionsversehens) allenfalls dazu, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben eine gleichlautende Ordnungsverfügung nunmehr auf die allgemeine ordnungsrechtliche Generalklausel zu stützen und nicht mehr durch die Beklagte als zuständige Behörde im Sinne des Telemedienzuständigkeitsgesetzes, sondern durch die örtlich zuständige allgemeine Ordnungsbehörde zu erlassen wäre. Bei dieser Konstellation besteht ein Aufhebungsanspruch des Klägers nicht.

Sähe man das anders, wäre die streitbefangene Untersagungsverfügung (nur) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufzuheben, obwohl der Kläger eine mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehende Internetwerbung für einen nach Auffassung des erkennenden Gerichts illegalen Sportwettenanbieter zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung betrieben hat, diese Werbung auch derzeit rechtswidrig ist/wäre und folglich aktuell materiell rechtmäßig - jedenfalls von einer anderen Behörde - untersagt werden dürfte sowie voraussichtlich ab Januar 2008 wiederum von der Beklagten zu untersagen wäre. Den Bescheid vom 24. Mai 2006 gleichwohl im Hinblick auf möglicherweise nach seinem Erlass geänderte Zuständigkeitsregelungen aufzuheben, würde angesichts dessen dem materiellen Recht widersprechen.

2. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Untersagung der Werbung für Sportwetten durch den angefochtenen Bescheid liegen - unverändert - vor. Die durch die Verbotsverfügung untersagte Werbung für private Sportwettenveranstalter durch den Kläger als verantwortlichem Diensteanbieter (i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV bzw. i.S.d. § 2 Satz 1 Ziff. 1 Telemediengesetz) stellt einen gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV und § 54 Abs. 1 Satz 3 RSTV verstoßenden Inhalt von Mediendiensten bzw. Telemedien dar. Das begründet einen die Untersagungsverfügung materiell rechtfertigenden Verstoß gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages i.S.d. § 22 Abs. 2 MDStV bzw. gegen die Bestimmungen des VI. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages i.S.d. § 59 Abs. 3 Satz 1 RStV bzw. einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 OBG. Denn der Kläger erfüllt durch einen solchen Internetauftritt den (objektiven) Straftatbestand des § 284 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB. Die von ihm in der Vergangenheit betriebene und weiter beabsichtigte Werbung für private Sportwettenveranstalter stellt Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele dar.

An dieser Bewertung des Oberverwaltungsgerichts NRW in dem eingangs zitierten Beschluss im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist ungeachtet der hiergegen erhobenen vielfältigen klägerischen Einwände und der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rechtsprechung anderer Gerichte festzuhalten.

Das Oberverwaltungsgericht hat in Anknüpfung an das Bundesverwaltungsgericht,

vgl. u.a. dessen Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, Juris, RdNr. 49, und 51 ff,

insbesondere hervorgehoben, dass die Verbotsnorm des § 284 StGB das Fehlen einer Erlaubnis voraussetzt und entsprechend der föderalen Struktur in der Bundesrepublik hinnimmt, dass die Veranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Private Sportwettenveranstalter, für die der Kläger werbe bzw. zu werben beabsichtige, seien gerade nicht im Besitz einer Erlaubnis für ein sich u.a. auf Nordrhein-Westfalen erstreckendes Wettangebot. Weiter hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Erlaubnisse in Nordrhein Westfalen ebenso wenig gelten wie die einigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der DDR erteilten Gewerbegenehmigungen und keine andere Bewertung angezeigt sei, weil Sportwetten im Internet angeboten werden. Ebenfalls genüge die gegenwärtige (Übergangs) Rechtslage den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - und verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Diese Ausführungen beanspruchen in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte weiterhin Gültigkeit.

Vgl. aktuell, auch zu den spezifischen Problemen des Internets, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 2007 -6 S 2223/07-.

Entgegen der Ansicht des Klägers rechtfertigt insbesondere die Placanica- Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein anderes Ergebnis.

Mit der, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten, Rechtsprechung der 7. Kammer des erkennenden Gerichts,

vgl. z.B. Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 7 L 1203/06 -, Urteil vom 20. Juni 2007 - 7 K 3251/06 - www.nrwe.de, und zuletzt Urteil vom 31. Oktober 2007 - 7 K 247/07 -,

gilt insoweit folgendes:

Das europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, das nordrhein- westfälische Sportwettenmonopol als unanwendbar anzusehen. Die Nichtzulassung privater Wettunternehmer aus anderen EU-Staaten stellt zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 43, 49 EGV dar. Solche Beschränkungen können jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen auf solche Gründe und auf die Notwendigkeit gestützt sind, Störungen der sozialen Ordnung vorzubeugen, und dass sie geeignet sind, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Die Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die Verbraucher nicht dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen,

EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli", Rdnrn. 67, 69.

Diese Vorgaben stimmen inhaltlich mit den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts überein,

BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rdnr. 144.

Eine nach deutschem Verfassungsrecht zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG genügt daher auch den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für die Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtslage und die Umsetzung der für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zugleich bewirkt, dass das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol nicht mehr gegen Gemeinschaftsrecht verstößt,

s. a. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG.

Im Ergebnis trägt nämlich die gesetzliche Regelung des staatlichen Wettmonopols in ihrer Ausgestaltung durch das Bundesverfassungsgericht und den hierauf beruhenden Anwendungsmodalitäten in tatsächlicher Hinsicht den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können. Hierauf ist nach der Rechtsprechung des EuGH abzustellen und dies zu beurteilen ist auch Sache des nationalen Gerichts,

EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 - „Gambelli", Rdnr. 76.

Dabei ist für die positive Bewertung der tatsächlichen Anwendungsmodalitäten aus europarechtlicher Sicht hier auch zu berücksichtigen, dass nicht nur das Land NRW die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts korrekt umsetzt, sondern dass dies grundsätzlich auch bundesweit der Fall ist. So haben sich die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder alsbald nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf einen Maßnahmekatalog verständigt, um gleichlautend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit Rechnung zu tragen,

OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 - unter Hinweis auf einen Schriftsatz des dortigen Senators für Inneres vom 18. August 2006 über die Tagung der zuständigen Referenten der Länder vom 27./28. April 2006.

Verschiedene Obergerichte sind für ihre Bundesländer, jeweils unter Würdigung der dort im einzelnen ergriffenen Maßnahmen, zu dem Ergebnis gekommen, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben für die Übergangszeit korrekt erfüllt werden,

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. September 2006 - 6 B 10895/06.OVG -; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom 1. Juni 2007 - 1 Bs 107/07- ; OVG Bremen, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 B 273/06 -; BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 - und Beschluss vom 3. August 2006 - 24 CS 06.1365 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 - und vom 28. März 2007 - 6 S 1972/06 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - sowie vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -; a.A. OVG Saarland, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -, NVwZ 2007, 717.

Für den Freistaat Bayern und für Nordrhein-Westfalen ist diese Würdigung bereits vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden,

BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, Rdnr. 19 (Bayern); Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007,1521 (NRW).

Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität ergeben sich auch nicht aus den Vorgaben des EuGH in Sachen Lindman,

EuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02- „Lindman", Rdnr. 25.

Der EuGH verlangt nicht, dass dem nationalen Gesetzgeber vor Erlass eines die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Gesetzes eine Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen vorgelegen haben muss. Auch muss nicht durch Untersuchungen nachgewiesen werden, dass private Wetten aus dem EU-Ausland „gefährlicher" sind als inländische Monopolwetten. Vielmehr müssen lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein. Vor diesem Hintergrund ist es hier ausreichend, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung auf eine wissenschaftliche Untersuchung zu dem Gefahrpotential einer Ausweitung der Sportwetten für suchtgefährdete Spieler gestützt hat,

OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 1 Bs 206/06 - und vom 9. März 2007, a.a.O., Rdnr. 58.

Anhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der geltenden Regelungen vermag das erkennende Gericht auch nicht dem Urteil des EuGH in Sachen Placanica u.a.,

Rechtssache C 338/04 u.a., Urteil vom 6. März 2007, NJW 2007, 1515 und NVwZ 2007, 675,

zu entnehmen.

Im Ausgangspunkt geht es in jenem Verfahren um die Frage, ob die italienischen Beschränkungen EU-ausländischer Buchmacher aus Gründen der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können. Die italienischen Rechtsvorschriften, die jenem Verfahren zugrunde liegen, sehen für private Wirtschaftsteilnehmer, die im Bereich des Glücksspiels in Italien tätig werden wollen, u. a. eine Konzession vor, die nach öffentlicher Ausschreibung vergeben wird, wobei an jenem Vergabeverfahren nur bestimmte Arten von Wirtschaftsunternehmen teilnehmen können.

Vgl. u.a. Rdnr. 40 des Urteils vom 6. März 2007, a.a.O.

Zu diesem Vergabeverfahren für privatwirtschaftliche Anbieter verhält sich das Urteil Placanica in seinen Rdnrn. 59 bis 64. Ein solches Konzessionsmodell existiert für Sportwettenanbieter im Bundesgebiet nicht, weil nach geltender Rechtslage ein staatliches Monopol vorgegeben ist. Die Ausführungen des EuGH zum Konzessionssystem für private Anbieter von Sportwetten sind somit für die hier maßgebliche Rechtslage nicht von Bedeutung. Sie lassen sich nicht übertragen.

Entsprechendes gilt für die an Fehler in jenem Ausschreibungsverfahren für private Sportwettenanbieter in Italien anknüpfenden Erwägungen des EuGH zu strafrechtlichen Sanktionen (Rdnrn. 68 bis 71) und präventiven polizeilichen Maßnahmen (Rdnrn. 65 bis 67). Die Unzulässigkeit derartiger Maßnahmen und Sanktionen folgt nach dieser Rechtsprechung daraus, dass das Konzessionssystem selbst gemeinschaftsrechtswidrig ist, weil es gegen Art. 43, 49 EGV verstößt. Dies wurde nur unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass bestimmte Rechtsformen (Kapitalgesellschaften) in Italien in der Vergangenheit ausgeschlossen waren. All dies ist bei der derzeit geltenden Rechtslage in Deutschland nicht der Fall.

Die Ansicht, der EuGH gewähre mit der Entscheidung „Placanica" den nicht konzessionierten Bewerbern in der Übergangszeit bis zur Schaffung eines gemeinschaftsrechtskonformen Zustandes unmittelbar einen Zulassungsanspruch zum Sportwettenmarkt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Der EuGH hat, soweit er sich auf die Übergangszeit und die damit zusammenhängende Frage nach den Folgen der Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bestimmter Wirtschaftsunternehmen vom Vergabeverfahren für die Konzessionen in Italien bezieht, keinen Zulassungsanspruch vorgegeben, sondern die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen verboten (vgl. Rdnr. 63, 70).

Der weiter geäußerten Ansicht, das Staatsmonopol bringe ein gleich hohes Gefahrenpotential mit sich wie das - vom EuGH in einzelnen Beziehungen beanstandete - Konzessionsmodell Italiens, weshalb Übergangsfristen in Deutschland nicht tolerierbar seien, ist nicht zu folgen. Unabhängig davon ist - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die rechtliche Situation in Nordrhein-Westfalen und im Bundesgebiet bereits jetzt schon mit dem Gemeinschaftsrecht harmoniert, weshalb es einer Übergangsfrist insoweit nicht bedarf.

Weitergehende Aussagen, die das klägerische Begehren stützen könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Insbesondere kann daraus nicht abgeleitet werden, die Beanstandung des italienischen Konzessionsmodells durch den EuGH lasse darauf schließen, dass das deutsche Modell erst recht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße, weil neben dem staatlichen Anbieter keine weiteren privaten Anbieter am Markt zugelassen seien, die über eine EU-rechtliche Konzession in seinem Mitgliedstaat verfügten. Vielmehr hat der EuGH in den - vor Behandlung der genannten Themenblöcke stehenden - allgemeinen Grundsätzen (Rdnrn. 41 bis 53) erneut nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzusetzen und ggf. das angestrengte Schutzniveau genau zu bestimmen, soweit die Maßnahmen verhältnismäßig sind (Rdnr. 48 des Urteils). Da die Ziele des italienischen Gesetzgebers darin bestehen, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, um ihrer Ausbeutung zu kriminellen und/oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen und damit gleichzeitig eine kontrollierte Expansion im Bereich der Glücksspiele zu erreichen (vgl. Rdnr. 55 des Urteils), während in Deutschland die kohärente und systematische Begrenzung der Spielgelegenheiten im Vordergrund des jeweiligen gesetzlichen Staatsmonopols steht (vgl. zu diesem Ziel: EuGH, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 53) und die italienische Zielsetzung nachrangig verfolgt wird, sind auch die vom EuGH genannten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beschränkungen andere (so ausdrücklich: EuGH, a.a.O., Rdnr. 49). Allerdings dürfte es danach - und dies ist ein neuer Aspekt, der aus dem Urteil „Placanica" folgt -, gerechtfertigt sein, ebenso in Deutschland eine

„verlässliche und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitzustellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann." (Rdnr. 55).

Die Maßgaben, die der EuGH insbesondere in der Rechtssache Gambelli

a.a.O., Urteil vom 6. November 2003 - Rs C 243/01 -, dort Rdnrn. 62 und 67

für die Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch staatliche Regeln zur Eindämmung der Spielgelegenheiten aufgestellt und in Sachen Placanica noch einmal wiederholt hat (vgl. Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., Rdnr. 52), sind eingehalten,

vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Oktober 2006 - 7 K 5560/07 -, www.nrw.de,

und zwar nicht allein aufgrund verwaltungsmäßigen Handelns, wie der Kläger reklamiert, sondern unmittelbar infolge der durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28. März 2006, a.a.O.) gestalteten rechtlichen Situation.

Vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 21. März 2007, - 5 B 334/06 -, Rdnr. 52 a.E. Juris.

Vor diesem Hintergrund ist dem schriftsätzlich unterbreiteten Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und den Ausgang der Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten, die das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 21. September 2006 (1 K 5910/05), das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (4 K 4435/06) und das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 7. Mai 2007(10 E 13/07) mit z.T. sich überschneidenden Rechtsfragen eingeleitet haben, nicht nachzugehen, da die erkennende Kammer, ebenso wie die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, derzeit keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht und deshalb auch die Frage der Zulässigkeit einer europarechtlichen Übergangsregelung nicht entscheidungserheblich ist.

Mangels Verstoßes der derzeitigen (Übergangs-) Rechtslage gegen Gemeinschaftsrecht kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob an der in Anknüpfung an die seinerzeit vom 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW vertretenen,

vgl. Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, EuZW 2006, 603,

von der erkennenden Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geteilten, Rechtsansicht festzuhalten ist, dass das im deutschen wie im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit es gebiete, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.

Eine andere Beurteilung ist schließlich auch durch die im März 2007 geäußerte Auffassung der Kommission im EU-Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350) einerseits und in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Lotteriestaatsvertrages der Bundesrepublik Deutschland (Notifizierung 2006/658 D - Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland; Ausführliche Stellungnahme der Kommission) andererseits nicht geboten. Die im Vertragsverletzungsverfahren dargestellte Ansicht der Kommission zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des deutschen Sportwettenmonopols teilt die Kammer - wie dargelegt - nicht. Die letztgenannte Stellungnahme bezieht sich auf eine zukünftige, durch den geplanten Lotteriestaatsvertrag noch zu schaffende Rechtslage und hat schon deshalb keine durchgreifende Relevanz für die aktuell zu beurteilende Rechtslage.

3. Ebenfalls ist die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 2006 rechtmäßig. Sie entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).

II. Auch die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2006 ist nicht begründet. Die Bescheide sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in den darin angeführten Normen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der - wie vorstehend dargelegt - rechtmäßigen Untersagungsverfügung vom 24. Mai 2006. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung und erneute Zwangsgeldandrohung sind erfüllt. Insbesondere ist - anders als bei Zwangsgeldfestsetzungen, denen ausschließlich eine Allgemeinverfügung vorausgegangen war, - die zu Grunde liegende Individualverfügung dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden. Einer vertiefenden Begründung bedarf das nicht, zumal der Kläger hiergegen keine gesonderten Einwände erhoben hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.






VG Gelsenkirchen:
Urteil v. 20.11.2007
Az: 14 K 171/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c7957d0c4632/VG-Gelsenkirchen_Urteil_vom_20-November-2007_Az_14-K-171-07




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