Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 11. Oktober 2006
Aktenzeichen: 5 U 108/06; 5 U 108/2006
(OLG Stuttgart: Beschluss v. 11.10.2006, Az.: 5 U 108/06; 5 U 108/2006)
1. Wird einem Kapitalanleger, der Zeichnungsscheine erwirbt, die später in Aktien umgetauscht werden sollen, ein Recht auf Rückzahlung des eingezahlten Kapitals bis zum Tausch der Zeichnungsscheine in Aktien eingeräumt, so besteht dieses Recht auch dann noch, wenn der Anleger zwar Aktien erhält, es sich jedoch überwiegend nicht um die vereinbarten, sondern um Aktien einer anderen, zum gleichen Konzern gehörenden Gesellschaft handelt.
2. Gestaltungsrechte wie das Recht auf Ausübung des Rücktritts unterliegen nicht der Verjährung.Es handelt sich um einen - rechtskräftigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.05.2006 - Az. 12 O 140/06 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPOzurückgewiesen.
2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Streitwert: 23.008,13 EUR
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Kapitalanlage bei der Beklagten.
Er zeichnete am 19.08.2000 in Höhe von 23.008,13 EUR eine Kapitalanlage der Beklagten, einer in Luxemburg ansässigen, zum Unternehmensverbund der türkischen K. (Name)-Industriegruppe gehörende Aktiengesellschaft, und zahlte diesen Betrag an die Beklagte.
In dem Zeichnungszertifikat sind die Allgemeinen Bedingungen der K. (Name) H. (Name) 1929 abgedruckt, die unter anderem die folgende Regelung enthalten:
9. Gibt der Anleger seine Zertifikate vor dem Tausch gegen Aktien der Gesellschaft zurück, so wird dem Anleger sein eingezahltes Kapital zurückgezahlt.
In diesem Fall findet keine Beteiligung an dem Gewinn und Verlust der Gesellschaft statt.
Im Jahr 2001 nahm der Kläger Aktienurkunden über 60 Aktien der Beklagten und 560 Aktien der türkischen Schwestergesellschaft K. (Name) I. Name) T. (Name) S.A. entgegen. Mit Schreiben vom 31.3.2005 erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrages und begehrte Rückerstattung des Anlagebetrages. Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt.II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 15.09.2006 Bezug genommen.
Dieser Beschluss lautet wie folgt:
Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch in Höhe des an die Beklagte geleisteten Betrages von 23.008,13 EUR zuerkannt.
1. Auf das vorliegende Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anwendbar.
Zwar wurde in Ziff. 15 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten die Anwendung luxemburgischen Rechts vereinbart (Bl. 29 d.A.). Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich gleichwohl gem. Art. 27 EGBGB nach deutschem Recht, da eine konkludente nachträgliche Rechtswahl zur Anwendbarkeit deutschen Rechts getroffen wurde.
Von einer stillschweigenden Verständigung auf die Geltung deutschen Rechts ist auszugehen, wenn sich die Parteien im Rechtsstreit zur Begründung und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich auf deutsche Rechtsvorschriften und die deutsche Rechtsprechung berufen (st. Rspr. des BGH, siehe nur BGHZ 56, 81, 83 ff.; 70, 337, 341 ff.; 74, 103, 108; 103, 84, 86; NJW 1999, 950; 2003, 3620; 2004, 2523, 2524; WM 2000, 1643, 1645).
Nachdem hier der Kläger von vornherein deutsches Recht für anwendbar hielt, hat dies auch die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen zum Ausdruck gebracht. So hat sie sich zum einen zur Begründung ihrer Berufung ausschließlich auf deutsche Vorschriften berufen (Bl. 80 ff. d.A.). Zum anderen hat sie die Berufung nicht auf die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts gestützt, obwohl das Landgericht deutsches Recht für anwendbar hielt. Diese rügelose Hinnahme des landgerichtlichen Urteils sowie die ausdrückliche Bezugnahme auf die deutschen Vorschriften betreffend die Verjährung und Erfüllung sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (S. 4 und 5 der Berufungsbegründung, Bl. 83 f. d.A.) sind als ausreichende Indizien für eine nachträgliche Rechtswahl anzusehen (BGH NJW-RR 2000, 1002, 1004; Palandt-Heldrich, BGB, 65. A., Art. 27 EGBGB Rn. 7).
Dass es sich bei der Beklagten um eine luxemburgische Gesellschaft handelt, die dem luxemburgischen Recht unterliegt, steht der Anwendbarkeit eines anderen Rechts auf den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien der Beklagten nicht entgegen.
2. Der Kläger ist aus Ziff. 9, 10 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten zur Rückforderung des Anlagebetrages in Höhe von 23.008,13 EUR berechtigt.
a) Mit der Kündigungserklärung in dem anwaltlichen Schreiben vom 31.03.2005 (Bl. 11 f. d.A.) hat der Kläger das ihm in Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten eingeräumte Rückforderungsrecht wirksam ausgeübt. Nachdem der Zugang des auch per Fax übersandten Kündigungsschreibens von der Beklagten nicht bestritten wurde (Bl. 25 d.A.), war sie im Hinblick auf die sich aus Ziff. 10 der Allgemeinen Bedingungen ergebenden 3-monatigen Kündigungsfrist verpflichtet, den Anlagebetrag zum 01.07.2005 an den Kläger zurückzuzahlen. Da ein Austausch zwischen Zertifikat und Aktien der Beklagten im Sinne von Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen nicht erfolgt war (siehe dazu unten b), schuldete die Beklagte entgegen der von ihr im Rahmen der Berufung geäußerten Auffassung unabhängig vom Kurswert der Aktien der Beklagten und der K. I. T. A. S. die Rückzahlung des gesamten Anlagebetrages in Höhe von 23.008,13 EUR. Denn nach Ziff. 9 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen findet insoweit keine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Beklagten statt; Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen findet insoweit keine Anwendung.
b) Das vertragliche Rückforderungsrecht des Klägers ist mit der Entgegennahme von 60 Aktien der Beklagten und 560 Aktien der K. I. T. A.S. nicht, auch nicht teilweise erloschen. Die Beklagte vermochte nicht nachzuweisen, die von ihr nach dem mündlich geschlossenen Beteiligungsvertrag und dem im Zeichnungszertifikat abgegebenen Leistungsversprechen geschuldete Leistung erbracht zu haben. Erfüllung nach § 362 BGB ist daher nicht eingetreten. Es liegt folglich kein Aktienaustausch im Sinne von Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten vor, der ein Rückforderungsrecht ausschließen würde.
aa) Erfüllungswirkung kommt ausschließlich dem Umtausch des Zertifikats des Klägers in Aktien der Beklagten zu.
Denn das im Zeichnungszertifikat enthaltene Leistungsversprechen der Beklagten auf Austausch gegen Aktien beschränkte sich aus der Sicht eines objektivierten Empfängers ausschließlich auf Aktien der Beklagten; Aktien anderer Gesellschaften wie der K. I. T. A.S. sind ersichtlich nicht erfasst. Hierfür spricht - wie vom Landgericht überzeugend ausgeführt - schon die Überschrift des Zertifikats, wonach es sich um ein Zeichnungszertifikat der K. H. S.A. 1929 handelt. Auch die Aufschrift auf der ersten Seite (K. H. S.A. 1929) deutet daraufhin, dass die auf den folgenden Seiten erwähnten Aktien nur von dieser Gesellschaft stammen können. Im vorletzten Absatz der Seiten 3 und 4 ist zudem ausdrücklich von einer Kapitalerhöhung bei der K. H. S.A. 1929 die Rede, die sich nur auf die vom Leistungsversprechen erfassten Aktien beziehen kann. Auch macht die Formulierung Allgemeine Bedingungen der K. H. S.A. 1929 bezüglich des Beteiligungserwerbs nur dann Sinn, wenn die in den Bedingungen nachfolgend erwähnten Aktien auch von der Beklagten stammen. Ferner wird in Ziff. 1 der Allgemeinen Bedingungen ausdrücklich von einer Beteiligung an der K. H. S.A. 1929 gesprochen. Eine weitere Stütze findet diese Auslegung in Ziff. 11 der Allgemeinen Bedingungen, wonach Aktien an Dritte ohne Genehmigung der Beklagten nicht verkauft werden können; dies macht nur Sinn, wenn es sich um Aktien der Beklagten selbst handelt. In der gesamten vierseitigen Urkunde findet ausschließlich die Beklagte Erwähnung; ein Hinweis darauf, dass sich das Leistungsversprechen der Beklagten - etwa alternativ - auf Aktien anderer Gesellschaften bezieht, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den am 11.08.2000 vom Kläger und dem Zeugen A. (Name) (als Kundenberater der Beklagten) unterzeichneten Zeichnungsschein der Beklagten (Bl. 28 d.A.). Schließlich spricht die dortige Passage Hiermit erkläre ich, dass ich ausreichend über den Vertragsinhalt und über die Gesellschaft K. H. SA 1929 informiert worden bin dafür, dass die Geldanlage des Klägers ausschließlich auf die Beteiligung an der Beklagten und nicht an einer anderen Gesellschaft abzielt.
bb) Die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass in einem zwischen den Parteien mündlich geschlossenen Beteiligungsvertrag eine Beteiligung an der K. I. T. A.S. vereinbart wurde. Insbesondere wurde nicht dargetan, dass der Kläger vor Übergabe ausdrücklich den Wunsch geäußert habe, nicht nur Aktien der Beklagten, sondern vor allem Aktien der K. I. T. A.S. zu erhalten.
cc) Soweit die Beklagte an den Kläger 60 ihrer Aktien übereignete, liegt darin keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Denn Erfüllungswirkung im Sinne dieser Vorschrift tritt nur dann ein, wenn der Leistungserfolg vollständig eingetreten ist (Bamberger/Roth-Dennhardt, Beckscher Online-Kommentar zum BGB, § 362 Rn. 14; MK-Wenzel, BGB, 4. A., § 362 Rn. 3). Dies ist hier nicht der Fall, da die Beklagte an den Kläger - neben den eben erwähnten 60 Aktien - 560 Aktien der K. I. T. A.S. übergab und somit zu knapp 90 % die geschuldete Leistung nicht erbrachte. Diese Abweichung ist so erheblich, dass die Beklagte als Schuldnerin redlicherweise nicht von einer Erfüllung ausgehen konnte (siehe dazu MK-Wenzel, BGB, 4. A., § 362 Rn. 3).
dd) Auch kann weder die widerspruchslose Entgegennahme noch die in der Folgezeit unterbliebene Monierung der Übergabe überwiegend falscher Aktien durch den Kläger als Annahme der Leistung als Erfüllung im Sinne von § 363 BGB eingestuft werden.
Denn dies würde ein Verhalten des Klägers voraussetzen, das den sicheren Rückschluss zulässt, er wolle die Leistung, obwohl es sich um eine andere als die vereinbarte handelt, als im Wesentlichen ordnungsgemäß ansehen (BGH NJW 1958, 1724; OLG Stuttgart NJW 1969, 610, 611; OLG Köln NJW-RR 1995, 751; Bamberger/Roth-Dennhardt, Beckscher Online-Kommentar zum BGB, § 363 Rn. 4). Geboten ist insoweit eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere - auch für die Bestimmung des Zeitpunkts der Annahme - das konkrete Leistungsbild entscheidend sein wird. Unter anderem kann die Annahme als Erfüllung je nach Lage des Falles bei längerem Schweigen zu bejahen sein (RGZ 86, 214; OLG Köln NJW-RR 1995, 751; Palandt-Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 363 Rn. 2).
Zwar hätte hier der Kläger bei genauerer Überprüfung der ihm übergebenen 620 Aktien feststellen können, dass es sich insoweit nur bei 60 um solche der Beklagten handelte, während der ganz überwiegende Teil von der K. I. T. A.S. stammte. Da die Beklagte bei Übersendung der Aktien lediglich die als Anlage B 2 vorgelegten Aufstellungen beifügte (Bl. 31 f. d.A.), auf die Tatsache der überwiegenden Übersendung von Aktien einer dritten Gesellschaft - deren Sitz sich zudem anders als bei der Beklagten nicht in Luxemburg, sondern in der Türkei befindet - jedoch unter Missachtung der ihr nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts obliegenden Aufklärungspflicht unstreitig nicht ausdrücklich hinwies, bestand jedoch für den Kläger - auch in Anbetracht des im Zeichnungszertifikat enthaltenen eindeutigen Leistungsversprechens (siehe dazu oben 2 b aa) - keine Veranlassung zu einer näheren Überprüfung. Wegen der ähnlichen Bezeichnung der Beklagten und der K. I. T. A.S. stach dem Kläger bei einer oberflächlichen Betrachtung der ihm übergebenen Aktien auch nicht ins Auge, dass es sich überwiegend nicht um solche der Beklagten handelte, zumal er nicht damit rechnen musste, dass ihm vertragswidrig andere Aktien als - angebliche - Erfüllung überlassen werden. Die Beklagte konnte in Anbetracht dessen aus der Sicht eines objektivierten Betrachters allein aus der Entgegennahme der überwiegend falschen Aktien und der Rücksendung der als Anlage B 2 übersandten Aufstellungen (Bl. 31 f. d.A.) keinen sicheren Rückschluss darauf ziehen, dass der Kläger diese insgesamt als ordnungsgemäße Leistung ansah oder jedenfalls die 60 Aktien der Beklagten als Teilerfüllung akzeptierte. Da in der Folgezeit für den Kläger als Anleger allein der Kurswert der Aktien, nicht jedoch das bloße Papier, von Interesse war und mit den Aktien selbst nichts Näheres zu veranlassen war, konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Aktien in der Folge einer näheren Prüfung unterziehen würde; auch insoweit ist der Anwendungsbereich des § 363 BGB nicht eröffnet.
Da die Beklagte nicht erfüllt hat, kommt es nicht darauf an, ob die dem Kläger überlassenen Aktien dem Wert der geschuldeten entsprechen.
3. Ob der Rückkauf von Aktien und die Rückzahlung von Einlagen der Beklagten nach luxemburgischem Recht untersagt ist, ist unerheblich. Zum einen hat die Beklagte dem Kläger, wie ausgeführt, nur partiell (und ohne Erfüllungswirkung) eigene Aktien zur Verfügung gestellt. Zum anderen stünde ein solches Verbot einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht entgegen, die sich daraus ergibt, dass sie Anleger mit unzutreffenden Versprechungen, etwa auch der Möglichkeit der Rückzahlung, wirbt.
4. Der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Das dem Kläger in Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen der Beklagten eingeräumte Gestaltungsrecht unterliegt, wie Gestaltungsrechte nach ganz herrschender Meinung allgemein (siehe nur Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 194 Rn. 3; Bamberger/Roth-Henrich, Beckscher Online-Kommentar zum BGB, § 194 Rn. 36; Jauernig-Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 194 Rn. 2; MK-Grothe, BGB, 4. Aufl., § 194 Rn. 22), nicht der Verjährung. Der Kläger hat dieses Gestaltungsrecht erst mit der Kündigungserklärung in dem anwaltlichen Schreiben vom 31.03.2005 (Bl. 11 f. d.A.) ausgeübt. Somit unterlag der Rückzahlungsanspruch erst mit Ausübung des Gestaltungsrechts der Verjährung. Hemmung der Verjährung trat dann bereits mit Einreichung der Klage am 29.03.2006 nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO ein, zu diesem Zeitpunkt war die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB noch nicht abgelaufen.III.
Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 5.10.2006 hiergegen erhobenen Einwendungen führen zu keiner anderen Beurteilung:
Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Gestaltungsrecht nicht insoweit befristet, als eine Rückgabe unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis zum vertraglich vereinbarten Umtauschzeitpunkt (April des dem Abschluss des Anlagevertrages folgenden Jahres) möglich gewesen sein soll. Denn solange die Beklagte ihre Austauschverpflichtung nicht erfüllt hat (siehe hierzu Ziff. I 2 b des Beschlusses vom 15.09.2006), kann dem Kläger nicht verwehrt werden, sich auf sein ihm in Ziff. 9, 10 der Allgemeinen Bedingungen eingeräumtes Rückforderungsrecht zu berufen. Dieses entfällt nach dem eindeutigen Wortlaut in Ziff. 9 der Allgemeinen Bedingungen erst mit Erfüllung der Umtauschpflicht, mithin nicht bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte hätte umtauschen sollen, es jedoch tatsächlich nicht getan hat.
Die aktienrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 57 Aktiengesetz, stehen der Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Anlagebetrages nicht entgegen, da Leistungen der Rückabwicklung keine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (MK-Bayer, AktG, 2. A., § 57 Rn. 38 m.w.N.).
OLG Stuttgart:
Beschluss v. 11.10.2006
Az: 5 U 108/06; 5 U 108/2006
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