Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Urteil vom 13. April 2011
Aktenzeichen: L 30 AL 62/06
(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Urteil v. 13.04.2011, Az.: L 30 AL 62/06)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (auch) für die Zeit vom 21. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004.
Der 1945 geborene Kläger ist seit 1975 mit S M, geboren 1953 verheiratet.
Am 08. September 1988 schloss der Kläger ausweislich des Versicherungsscheins Nr. vom selben Tage bei der S Rentenanstalt eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 40 000,00 DM, einem Versicherungsbeginn ab 01. Oktober 1988 und einem Versicherungsablauf zum 30. September 2010 ab. Der Versicherungsschein vom selben Tage enthielt unter €Besondere Vereinbarungen Nr.: 550€ Folgendes:
€Die Ansprüche und Rechte aus vorliegendem Versicherungsvertrag sind an die S Rentenanstalt abgetreten worden. Die Beitragszahlungspflicht bleibt beim Versicherungsnehmer.Das Bezugsrecht ist für die Dauer der Abtretung gegenstandslos, soweit es den Rechten der Rentenanstalt entgegensteht.€
Am 01. September 1988 schlossen der Kläger und seine Ehefrau S M ( D) als Darlehensnehmer mit der S Lebensversicherungs- und Rentenanstalt einen Darlehensvertrag für das Pfandobjekt Estraße in B über ein erststelliges Darlehen von 70 000,00 DM, welcher nach den Angaben des Klägers vollständig zur Finanzierung der von dem Kläger und seiner Ehefrau selbst bewohnten Wohnung in der Estraße in B mit einer Wohnfläche von 62 m² verwendet worden war.
Ziffer 1.10 dieses Darlehensvertrages enthielt folgende Regelung:
€Die unter Ziffer 1.6 vereinbarte jährliche Tilgung wird ausgesetzt, insoweit und solange die Ansprüche aus einer Kapitalversicherung mindestens in Höhe der bewilligten Darlehenssumme mit einer Laufzeit von höchstens 30 Jahren durch gesonderte Erklärung und Übergabe des Versicherungsscheines einschließlich des Rechts der Kündigung an den Darlehensgeber abgetreten werden.
Die Lebensversicherung wird mit dem Darlehen in der Weise verbunden, dass alle Leistungen bei Fälligkeit der Versicherung mit dem Darlehen verrechnet werden. Der Darlehensgeber ist insoweit berechtigt, den entsprechenden Darlehensteil sofort ohne Frist fällig zu stellen. Wird die Lebensversicherung gekündigt oder herabgesetzt oder aus gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonstigen Gründen der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei, so steht dem Darlehensgeber ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. ...€
Nach Ziffer 2.1 dieses Darlehensvertrages wurden zur Sicherung aller Forderungen aus dem Darlehen dem Darlehensgeber eine erstrangige und eine zweitrangige Grundschuld bestellt.
Unter Ziffer 12 dieses Darlehensvertrages war vereinbart:
€Die bei Beantragung des Darlehens abgegebene Erklärung über den Abschluss, die Abtretung und die Aufrechterhaltung einer entsprechenden Lebensversicherung ist Bestandteil dieses Darlehensvertrages. Die Original-Versicherungspolice ist beim Darlehensgeber zu hinterlegen. Alle im Zusammenhang mit dem Pfandobjekt stehenden Sachversicherungen (Bauherren- bzw. Eigentümerhaftpflicht, Bauwesenversicherung, Wasser-, Sturm- und Gebäudefeuerversicherung) sind über den Außendienst des Darlehensgebers abzuschließen.€
Eine vom Kläger zu den Leistungsakten der Beklagten gereichte Zinsbescheinigung der S Rentenanstalt/S vom 27. Januar 2003 weist aus, dass der Kläger für ein Darlehen mit der Darlehensnummer im Jahre 2002 Zinsen in Höhe von 1 743,28 € und Tilgung in Höhe von 3 500,00 € geleistet hatte, woraus sich ein Kapitalstand am 31. Dezember 2002 in Höhe von 35 790,43 € ergab.
Der Kläger schloss ausweislich des Versicherungsscheins Nr. ... vom 5. August 2008 bei der E Lebensversicherung AG K eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht nach elf Jahren und sieben Monaten mit Rentengarantie mit Beginn der Versicherung 01. Juni 1999 und Beginn der Altersrente 01. Juni 2011 ab. Hiernach betrug der jährliche Gesamtbeitrag 6 000,00 DM jährlich; Beginn der Beitragszahlung war der 1. Juni 1999, Ende der Beitragszahlung war der 31. Mai 2004. Die E Lebensversicherung AG garantierte dem Kläger ab dem 66. Lebensjahr eine Leibrente von monatlich 266,33 DM.
Ausweislich zu den Gerichtsakten gereichter Kopien einer Bescheinigung Nr. €// über eine €Lebensversicherung innerhalb eines Gruppenversicherungsvertrages€ der A Lebensversicherungs-AG vom 26. Mai 1992 war der Kläger außerdem durch die D B AG ab dem 1. Januar 1991 versichert. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt bis zum 28. Februar 1994 als Vertriebsbeauftragter bei der d S GmbH in B beschäftigt. Als Beitrag dieser Versicherung waren 250,00 DM monatlich, als Beginn der Versicherung war der 1. November 1988, als Ende der Versicherung war der 1. November 2010 bei einer Versicherungs- und Beitragszahlungsdauer von 22 Jahren vorgesehen.
In der Bescheinigung der A Lebensversicherungs- AG ist folgende Regelung unter der Überschrift "Ausscheiden aus der Firma" enthalten:
"Ihr Arbeitgeber hat vorsorglich sowohl Ihnen als auch der A Lebensversicherungs- AG gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erklärt, dass er die Versicherung innerhalb von 3 Monaten auf sie überträgt. Sie können die Versicherung in diesem Fall ohne Gesundheitsprüfung als Einzelversicherung nach den dann geltenden Tarifen bei der ALebensversicherungs-AG oder einer der anderen dem Konsortium angehörenden Gesellschaften fortführen."
In der Bescheinigung ist außerdem enthalten eine "Garantiewertetabelle". Hiernach sind unter anderem für das Jahr 2003 Rückkaufwerte mit 39 898,10 DM angegeben. Nach Auskunft des Klägers ist die von der DB AG abgeschlossene Lebensversicherung auf ihn übertragen worden zu der Vers. Nr. (Nachtrag vom 11. Oktober 1994 sowie Überschussmitteilungen vom September 2002, Juli 2003 und Juni 2004).
Unter dem 04. Februar 1997 schlossen der Kläger und die c einen Vertrag über einen Wertpapierkredit, mit dem die c dem Kläger bis auf weiteres einen Wertpapierkredit in Höhe von 100 000,00 DM einräumte. Der Wertpapierkredit sollte nach dem Vertrag auf einem separaten Unterkonto zur Verfügung gestellt werden, welches ausschließlich der Abwicklung von Wertpapiergeschäften dienen sollte. In diesem Vertrag war unter dem Stichwort €Inanspruchnahme€ Folgendes geregelt:
€Den Kredit stellen wir Ihnen auf einem separaten Unterkonto - Nr. zur Verfügung. Es dient ausschließlich der Abwicklung von Wertpapiergeschäften.
Die Zulässigkeit von Inanspruchnahmen innerhalb des eingeräumten Kreditrahmens richtet sich nach dem Beleihungswert der in Ihrem Depot - Nr. enthaltenen Wertpapiere.
Wertpapierverkäufe aus Ihrem Depot führen damit automatisch zu einer Rückführung der jeweiligen Inanspruchnahme.€
Unter dem Stichwort €Sicherheiten€ war geregelt:
€Als Sicherheit erhält die c die Verpfändung von Guthaben auf Tagesgeldkonten, Wertpapierdepots und Guthaben auf Wertpapierkreditkonten. Einzelheiten, insbesondere der Sicherungszweck, werden im Rahmen der anliegenden Verpfändungsvereinbarung geregelt.€
In der €Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots€ vom 04. Februar 1997, geschlossen zwischen dem Kläger als Verpfänder und der c, war u.a. Folgendes geregelt:
€1. Gegenstand der Verpfändung
a. Der Verpfänder verpfändet der Bank hiermit seine sämtlichen jetzt und künftig bei der Bank bestehenden
- Guthaben auf Tagesgeldkonten- Guthaben auf Wertpapierkreditkonten- Wertpapierdepotsb. Die Verpfändung von Wertpapierdepots erfasst die jetzt und künftig dort verbuchten Wertpapiere einschließlich der Zins- und Gewinnanteilsscheine nebst Erneuerungsscheinen sowie der auf die Aktien anfallenden Bezugsrechte und Berichtigungsaktien...
2. Sicherungszweck
Die Verpfändung dient zur Sicherung
a. aller bestehenden, künftigen, auch bedingten Ansprüche, die der Bank gegen den Verpfänder aus der Gewährung von Wertpapierkrediten zustehen...€
Wegen der weiteren Einzelheiten des Wertpapier-Kreditvertrages vom 04. Februar 1997, geschlossen mit der c b, und der dazugehörigen €Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots€ sowie des Darlehensvertrages vom 01. September 1988, geschlossen zwischen der Schweizerischen Rentenanstalt und dem Kläger und seiner Ehefrau für das Pfandobjekt E in B-, wird auf die Anlage zu Bl. 154 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten allgemeinen und produktbezogenen Geschäftsbedingungen der c b wird auf Bl. 201 bis 239 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Kläger verfügte per 06. Dezember 2002 auf seinem Konto mit der Nr. bei der c ausweislich des Finanzreports Nr. 11 über ein Gesamtguthaben von 54 358,56 €. Dieses setzte sich zusammen aus einem Tagesgeldkonto mit einem Guthaben von 71,49 € sowie einem Depotbestand mit einem Kurswert von 77 206,56 € abzüglich eines Wertpapierkredites in Höhe von 22 919,49 €. Das Depot des Klägers bestand zu diesem Zeitpunkt aus Anleihen der Staaten V, M, A, B, T, J sowie Anleihen der C, von B und Aktien der S AG, deren Erwerbskosten (im Finanzreport Nr. 11 ausgewiesen als €Kaufwert€) unter Zugrundelegung des jeweiligen Kurswerts am jeweiligen Kauftag insgesamt 111 405,46 € betrugen. Der Kurswert aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien nach dem Stand vom 06. Dezember 2002 betrug hiernach insgesamt 77 206,56 €. Die Differenz zwischen €Kaufwert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien und dem aktuellem €Kurswert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien wies einen Verlust von insgesamt 38 521,31 € aus.
Zum 31. Dezember 2002 verfügte der Kläger ausweislich des Finanzreports Nr. 12 über ein Gesamtguthaben von 56 987,36 €, welches sich zusammensetzte aus dem Tagesgeldkonto in Höhe von 63,72 €, dem Depotbestand von 60 494,04 € abzüglich des in Anspruch genommenen Wertpapierkredits in Höhe von 3 570,40 €. In diesem Finanzreport Nr. 12 waren Wertpapierumsätze verzeichnet unter dem 12. Dezember 2002 in Höhe von 3 156,78 €, unter dem 17. Dezember 2002 in Höhe von 10 903,14 € und unter dem 23. Dezember 2002 in Höhe von 5 289,17 €, wodurch der Wertpapierkredit von 22 919,49 € auf 3 570,40 € zurückgeführt wurde. In dem Depot befanden sich zum Stichtag 31. Dezember 2002 Anleihen der Staaten V, A, B und T sowie Anleihen der C, von BA und Aktien der S AG, deren Erwerbskosten (im Finanzreport Nr. 12 ausgewiesen als €Kaufwert€) nach dieser Aufstellung unter Zugrundelegung des jeweiligen Kurswerts am jeweiligen Kauftag insgesamt 92 832,57 € betrugen. Der aktuelle Kurswert aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien nach dem Stand vom 31. Dezember 2002 betrug 60 494,04 €. Die Differenz zwischen €Kaufwert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien und aktuellem €Kurswert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien wies einen Verlust von 36 754,61 € aus.
Ausweislich weiterer zu den Gerichtsakten gereichter Finanzreports zu seinem Konto mit der Nr. bei der c verfügte der Kläger über folgende Gesamtguthaben zu den Stichtagen:
- 03. Februar 2003 (Gesamtguthaben + 47 795,94 €, wobei der Wertpapierkredit auf eine Inanspruchnahme von 0,00 € zurückgeführt worden war), - 03. März 2003 (Gesamtguthaben + 48 317,88 €), - 03. April 2003 (Gesamtguthaben + 48 229,12 €), - 02. Mai 2003 (Gesamtguthaben + 53 650,57 €), - 02. Juni 2003 (Gesamtguthaben + 50 518,35 €), - 01. Juli 2003 (Gesamtguthaben + 50 839,29 €), - 04. August 2003 (Gesamtguthaben + 44 658,52 €), - 01. September 2003 (Gesamtguthaben + 45 279,43 €), - 01. Oktober 2003 (Gesamtguthaben + 39 184,87 €), - 04. November 2003 (Gesamtguthaben + 35 388,81 €), - 01. Dezember 2003 (Gesamtguthaben + 33 938,76 €), - 31. Dezember 2003 (Gesamtguthaben + 33 085,02 €), - 02. Februar 2004 (Gesamtguthaben + 29 707,33 €), - 01. März 2004 (Gesamtguthaben + 30 430,95 €), - 01. April 2004 (Gesamtguthaben + 30 368,53 €), - 03. Mai 2004 (Gesamtguthaben + 30 053,11 €), - 01. Juni 2004 (Gesamtguthaben + 26 343,20 €), - 01. Juli 2004 (Gesamtguthaben + 17 681,53 €), - 02. August 2004 (Gesamtguthaben + 12 064,67 €), - 01. September 2004 (Gesamtguthaben + 12 035,36 €), - 01. Oktober 2004 (Gesamtguthaben + 12 147,92 €), - 01. November 2004 (Gesamtguthaben + 12 556,38 €), - 01. Dezember 2004 (Gesamtguthaben + 12 685,98 €) und - 31. Dezember 2004 (Gesamtguthaben + 12 940,28 €).Die genannten Finanzreports des Klägers wiesen jeweils Umsätze bezüglich der Wertpapiere in verschiedener Höhe aus.
Die Ehefrau des Klägers S M verfügte auf ihrem Konto mit der Nr. zum 06. Dezember 2002 ausweislich des Finanzreports Nr. 11 der c über ein Gesamtguthaben von 25 828,83 €, welches sich zusammensetzte aus einem Tagesgeldkonto in Höhe von 1 969,46 € und einem Depotkonto in Höhe von 23 859,37 €. In dem Depotkonto enthalten waren eine Staatsanleihe M sowie Aktien/Anleihen von AC, der B V, der T H, der E .., der C C. H sowie eines internationalen Rentenfonds, deren Erwerbskosten (im Finanzreport Nr. 11 ausgewiesen als €Kaufwert€) nach dieser Aufstellung insgesamt 25 343,29 € betrugen. Der Kurswert aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien nach dem Stand vom 06. Dezember 2002 betrug hiernach insgesamt 23 859,37 €. Die Differenz zwischen €Kaufwert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien und aktuellem €Kurswert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien wies einen Verlust von 1 483,92 € aus.
Zum 31. Dezember 2002 verfügte die Ehefrau des Klägers nach dem Finanzreport Nr. 12 der c über ein Gesamtguthaben von 23 886,69 €, welches sich aus einem Guthaben auf dem Tagesgeldkonto in Höhe von 3 050,97 € sowie dem Depotkonto in Höhe von 20 835,72 € zusammensetzte. Ausweislich der von dem Kläger überreichten Jahressteuerbescheinigung verkaufte die Ehefrau des Klägers die gesamten Anteile des internationalen Rentenfonds am 19. Dezember 2002. Ausweislich des Finanzreports Nr. 12 zum Stichtag 31. Dezember 2002 setzte sich das Depot zusammen aus Anleihen der Staaten V und M sowie Aktien bzw. Anleihen von A C, der B V, der T H, der E .. sowie der C C. H, deren Erwerbskosten (im Finanzreport Nr. 12 ausgewiesen als €Kaufwert€) nach dieser Aufstellung insgesamt 22 260,09 € betrugen. Der Kurswert aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien nach dem Stand vom 31. Dezember 2002 betrug hiernach insgesamt 20 835,72 €. Die Differenz zwischen €Kaufwert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien und aktuellem €Kurswert€ aller im Depot befindlichen Anleihen bzw. Aktien wies einen Verlust von 1 424,35 € aus.
Ausweislich weiterer zu den Gerichtsakten gereichter Finanzreports zu ihrem Konto mit der Nr. bei der c verfügte die Ehefrau des Klägers über folgende Gesamtguthaben zu den Stichtagen:
- 03. Februar 2003 (Gesamtguthaben + 23 630,76 €), - 03. März 2003 (Gesamtguthaben + 23 777,24 €), - 03. April 2003 (Gesamtguthaben + 23 520,76 €), - 02. Mai 2003 (Gesamtguthaben + 25 361,25 €), - 02. Juni 2003 (Gesamtguthaben + 24 911,42 €), - 01. Juli 2003 (Gesamtguthaben + 25 631,17 €), - 04. August 2003 (Gesamtguthaben + 24 973,41 €), - 01. September 2003 (Gesamtguthaben + 24 984,35 €), - 01. Oktober 2003 (Gesamtguthaben + 26 320,94 €), - 04. November 2003 (Gesamtguthaben + 24 919,85 €), - 01. Dezember 2003 (Gesamtguthaben + 24 958,06 €), - 31. Dezember 2003 (Gesamtguthaben + 24962,76 €), - 02. Februar 2004 (Gesamtguthaben + 24 556,18 €), - 01. März 2004 (Gesamtguthaben + 25 238,76 €), - 01. April 2004 (Gesamtguthaben +25 685,78 €), - 03. Mai 2004 (Gesamtguthaben +25 364,88 €), - 01. Juni 2004 (Gesamtguthaben + 25 342,70 €), - 01. Juli 2004 (Gesamtguthaben + 25 405,70 €), - 02. August 2004 (Gesamtguthaben + 25 388,27 €), - 01. September 2004 (Gesamtguthaben + 25 184,38 €), - 01. Oktober 2004 (Gesamtguthaben + 24 822,02 €), - 01. November 2004 (Gesamtguthaben + 25 040,33 €), - 01. Dezember 2004 (Gesamtguthaben + 24 919,58 €) und - 31. Dezember 2004 (Gesamtguthaben + 24 797,98 €).Die genannten Finanzreports der Ehefrau des Klägers wiesen jeweils Umsätze bezüglich der Wertpapiere in verschiedener Höhe aus.
Wegen der von dem Kläger zu den Gerichtsakten überreichten Kontoauszüge der c (so genannte Finanzreports) für die Zeit von 2002 bis 2004 betreffend ihn selbst und seine Ehefrau im Einzelnen wird auf die Anlage zu Bl. 165/166 sowie Bl. 256 - 263 der Gerichtsakten verwiesen.
Der Kläger war zuletzt von 1994 bis zum 31. Oktober 2000 als Regionalvertriebsleiter bei der C G für C und N mbH in B beschäftigt.
Am 12. September 2000 meldete sich der Kläger bei dem Arbeitsamt Steglitz arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2000 war zu Beginn des Jahres die Steuerklasse III ohne Kinderfreibeträge eingetragen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß ab dem 01. November 2000 Arbeitslosengeld, zuletzt bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20. Dezember 2002 in Höhe von 336,28 € wöchentlich (= 48,04 € täglich/Bemessungsentgelt gerundet 880,00 € wöchentlich/Leistungsgruppe C/ Leistungssatz 60 v. H./SGB III-LeistungsentgeltVO 2003).
Am 12. November 2002 beantragte der Kläger für die Zeit nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs ab 21. Dezember 2002 Arbeitslosenhilfe. In die Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2002 war zu Beginn des Jahres die Steuerklasse III ohne Kinderfreibeträge eingetragen. In dem Zusatzblatt €Bedürftigkeitsprüfung€ gab er zu Ziffer 7.3 an, über Girokonten mit einem Gesamtbetrag von 900,00 €, Sparbriefe/sonstige Wertpapiere (z. B. Aktien, Fondsanteile usw.) mit einem derzeitigen Wert von 52 114,67 € mit einem Ertrag von 3 585,75 € sowie 25 294,07 € mit einem Ertrag im letzten Jahr von 1 005,82 € sowie einer Kapitallebensversicherung/Rentenversicherung mit einer Versicherungssumme von 39 961,00 € und einem bisher eingezahlten Kapital von 12 271,00 € zu verfügen. In einem Zusatzblatt gab der Kläger an, im Jahre 2001 selbst Erträge aus den Wertpapieren in Höhe von 3 585,75 € sowie hinsichtlich seiner Ehefrau Erträge von 1 005,82 € gehabt zu haben.
Mit Bescheid vom 27. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab. Er verfüge gemeinsam mit seiner Ehefrau über ein Vermögen in Höhe von 94 325,16 €, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für den Kläger in Höhe von 29 640,00 € und für seine Ehefrau in Höhe von 25 480,00 € verblieben 39 205,16 €. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Sollte er nach Verbrauch des Vermögensanteils, der die Freibeträge übersteige, Arbeitslosenhilfe begehren, so könne diese bei Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen nur nach erneuter Antragstellung gewährt werden.
Mit seinem hiergegen am 29. November 2002 eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, dass sich ausweislich der aktuellen zwei Finanzreports für Oktober 2002 für sein Konto und das seiner Ehefrau bei der c ein Gesamtsaldo für Wertpapierbesitz und Tagesgeld in Höhe von netto 77 408,74 € ergebe. Aus den Aufstellungen der Bank sei zu entnehmen, dass sich ein Gesamtverlust gegenüber den Kaufwerten der Papiere in Höhe von 41 814,09 € ergeben habe, so dass die Verwertung in den meisten Fällen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wirtschaftlich und somit nicht zumutbar sei. Im Übrigen seien die Anlagen nicht spekulativ, sondern für die Alterssicherung vorgesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Ausgehend von einem Vermögen im Gesamtbetrag von 82 000,31 € sowie den Freibeträgen für den Kläger und seine Ehefrau verbleibe ein Vermögen von 26 880,31 €, welches durch das wöchentliche Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe zu teilen sei, so dass sich kein Anspruch errechne.
Am 17. Februar 2003 hat der Kläger bei dem Arbeitsamt Steglitz einen Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt und hierbei unter Ziffer 7.3 des Zusatzblattes €Bedürftigkeitsprüfung€ angegeben, über ein Girokonto mit einem Betrag von 560,00 €, Bargeld in Höhe von 200,00 €, Sparbücher mit Gesamtbeträgen von 85,41 € und 2 812,69 €, Sparbriefe/sonstige Wertpapiere mit Werten von 47 795,94 € und 23 630,76 € sowie Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen mit einer Versicherungssumme von 78 158,00 € (zwei Lebensversicherungen) und 44 424,00 € (eine Rentenversicherung) zu verfügen. Im Übrigen sei er Eigentümer einer selbst bewohnten Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 62 m².
Diesem Antrag beigefügt war eine €Aufstellung der Vermögenswerte, die nicht wirtschaftlich zu verwerten sind€ bezüglich des Klägers betreffend die Anleihen Venezuela, Argentinien, der Commerzbank und Brasilien sowie bezüglich seiner Ehefrau betreffend die Anleihen Venezuela und Air Canada; der Verlust bei der Verwertung betrage zwischen 15 und 77 %. Beigefügt war außerdem eine Abrechnung über Wertpapiererträge des Jahres 2002 betreffend den Kläger und seine Ehefrau sowie Vermögen betreffend den Kläger und seine Ehefrau mit dem Stand Februar 2003.
Bereits am 09. Januar 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Berlin Klage gegen den Bescheid vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2002 erhoben. Die Beklagte habe ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 26 880,31 € errechnet. Sie habe in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass er die Wertpapiere zu einem großen Anteil, nämlich in Höhe von 35 790,43 €, mit Fremdmitteln finanziert habe. Hierbei handele es sich um ein Darlehen der S Rentenanstalt mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2008, für welches er im Jahr 2001 Zinszahlungen in Höhe von 1 746,60 € habe aufwenden müssen. Von den Aktiva seien grundsätzlich auch die Passiva abzuziehen, die vor der Anschaffung der Aktiva entstanden seien. Die Zweckbestimmung der Alterssicherung lasse sich bereits aus dem Umstand der langen Laufzeit des Darlehens entnehmen, wobei die Wertpapiere keinesfalls vor diesem Zeitpunkt hätten veräußert werden sollen. Darüber hinaus sei die Verwertung nicht nur im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, sondern auch im Hinblick auf die durch den Verkauf sich ergebenden Verluste unwirtschaftlich. Diese betrügen aktuell zwischen 11 und 80,5 %. Die Verwertung der Wertpapiere durch Verkauf würde bei ihm und seiner Ehefrau zu einem finanziellen Verlust von insgesamt 34 746,36 € führen. Der Wert der Anleihen müsste jeweils zum vereinbarten Termin zu 100 % in Höhe des Nominalwertes zurückgezahlt werden. Wäre er bereits jetzt zur Veräußerung der Anleihen verpflichtet, könne er nur den Kurswert erzielen und müsse damit unzumutbare Einbußen des Substanzwertes hinnehmen. Es sei anerkannt, dass, sofern es für ein Recht oder einen Gegenstand einen hinreichenden Markt gebe, der es erlaube, den Verkehrswert einigermaßen sicher abzuschätzen, was bei Wertpapieren praktisch immer der Fall sei, ein erheblicher Preisverfall, der absehbar nicht von Dauer sein werde, zu einem krassen Missverhältnis zwischen dem derzeit erzielbaren und dem als normal zu betrachtenden Preis führen könne. Soweit der aktuelle Kurswert der Anleihe verglichen mit dem garantierten Verkehrswert (Nominalwert) zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit teilweise zu einem Substanzverlust von bis zu 80 % zzgl. der Zinsverluste führe, sei eine Verwertung unwirtschaftlich und daher für ihn unzumutbar. Im Übrigen gehe die Beklagte offenkundig selbst davon aus, dass eine Verwertung unwirtschaftlich sei, wenn ihr Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten mehr als 10 % unter dem Substanzwert liege. Da im Übrigen die Kreditaufnahme zwecks Erwerbs der Anleihen wirtschaftlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Kapitalnutzung stehe, sei dessen Berücksichtigung geboten. Vorliegend ergebe sich die wirtschaftliche Einheit von Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit hinreichend aus dem zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang der Darlehensaufnahme. Das Darlehen bei der Schweizerischen Rentenanstalt datiere in etwa auf den Erwerb der Anleihen und laufe bis 2008, wobei ein Zinssatz vereinbart habe werden können, der mit 4,88 % deutlich unter dem für die Anleihen zu erzielenden Zinssatz liege. Im Übrigen dienten Wertpapierverkäufe automatisch der Rückführung des Wertpapierkredits der c.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitsamtes Berlin Südwest vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2002 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe dem Grunde nach ab 21. Dezember 2002 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat anhand der Aufstellung des Klägers die Anrechnung des Vermögens erneut überprüft und ausgeführt, dass sich ein Vermögen aus den Depots und den Tagesgeldguthaben in Höhe von 71 426,70 € errechne. Das Darlehen sei nicht in Abzug zu bringen. Nach Abzug der Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau verbleibe es bei einem Restbetrag von 16 306,70 €, welches zu einem Ruhen von 18 Wochen führen würde. Zur Zumutbarkeit der Verwertung der Anleihen sei anzumerken, dass keine gefestigte Rechtsprechung bestehe. Die Anleihen seien Risikoanlagen, die der Kläger wissentlich erworben habe. Aufgrund des vorhandenen Vermögens liege keine Bedürftigkeit vor.
Mit Bewilligungsbescheid vom 8. September 2004 hat die Agentur für Arbeit Berlin Südwest dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 9. August 2004 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 302,54 € wöchentlich (= 43,22 € täglich/Bemessungsentgelt gerundet 880,00 € wöchentlich/Leistungsgruppe C/ Leistungssatz 53 v. H./SGB III-LeistungsentgeltVO 2004) bewilligt.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2005 abgewiesen. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe nur derjenige, der bedürftig sei. Nicht bedürftig sei ein Arbeitsloser, solange u. a. mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung der Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt sei. Die maßgebliche Regelung des § 193 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) werde durch die Regelungen der jeweiligen Arbeitslosenhilfe-Verordnung konkretisiert. Hiernach sei das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines Partners, hier der Ehefrau, zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Zugrunde zu legende Freibeträge seien insgesamt 55 120,00 € für den Kläger und seine Ehefrau, wie dies die Beklagte auch getan habe. Das Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau zu dem maßgebenden Zeitpunkt vom 21. Dezember 2002 in Höhe von 116 416,74 € überschreite den vom Gesetzgeber eingeräumten Freibetrag von 55 120,00 €. Eine Saldierung des Vermögens mit Rückzahlungsverpflichtungen aus dem gewährten Darlehen mit der Folge der Verminderung des verwertbaren Vermögens sei nicht zulässig. Vor dem Arbeitslosenhilfebezugszeitraum entstandene Darlehensrückzahlungsverpflichtungen seien als allgemeine Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Vermögens nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Tilgung fällig und das Geld auch für die Tilgung eingesetzt werde. Dies gelte auch bei darlehensfinanzierten Wertpapierkäufen, da eine lediglich wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Aktivvermögen und Verbindlichkeiten nicht ausreiche. Der Wertpapierkredit sei den Angaben des Klägers nach jedoch bereits im Februar 1997 gewährt worden mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Jahr 2008. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob im Fall der Verwertung von Aktien bzw. Anleihen ihr wirklicher Wert der Kurswert im maßgeblichen Zeitpunkt sei. Denn auch bei einer mehr wirtschaftlichen Betrachtungsweise liege unter Berücksichtigung des Einkaufs- bzw. Anschaffungswerts der Aktien bzw. der Anleihen kein anderes Ergebnis vor. Dies sei nach allgemeiner Auffassung aufgrund der mit dem Kauf von Aktien verbundenen erheblichen Risiken allgemeine Meinung, soweit nicht ein Kursverfall ausnahmsweise auszuschließen gewesen sei. Ein stetiger Kurswechsel sei jedoch dem Wertpapiergeschäft immanent. Ein deutliches Missverhältnis vom erzielbaren Gegenwert zum wirklichen Wert liege daher nicht vor. Diese Beurteilung gelte auch für die vom Kläger gewählte Anlageform der Anleihen, insbesondere der Staatsanleihen. Auch bei diesen sei ein Kursverlust, wie er beim Kläger eingetreten sei, weder ungewöhnlich noch nicht vorhersehbar. Denn die vom Kläger in Anspruch genommenen Staatsanleihen beträfen Staaten mit hohem Absicherungsrisiko, was einerseits zu hohen Zinsversprechen führe, um überhaupt Geldgeber zu gewinnen, aber andererseits mit einem erheblichen vorhersehbaren Risiko des Kursverlustes verbunden sei. Bei den argentinischen Staatsanleihen habe dies sogar zwischenzeitlich zu einem Ausfall der Zinszahlung überhaupt geführt. Hätte der Kläger Anleihen gewählt, die nicht derartig risikobehaftet gewesen wären, wäre er einer Entwertung entgangen, die einen Kursverlust von 10 % überschreite. Die Erwartung des Klägers, der Kursverlust werde wieder aufgefangen, wenn die versprochene Rücknahme der Anleihen zum Einkaufswert erfolge, könne zu keiner anderen Bewertung führen. Bei einem voraussehbaren möglichen krassen Wertabfall wie bei den vom Kläger erworbenen Staatsanleihen könne ein erheblicher, auf Dauer bestehender Preisverfall nicht ausgeschlossen werden, nämlich auch, dass eine Rücknahme zum Nominalwert nicht erfolge. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass Betroffene mit riskanten Vermögensgestaltungen gegenüber denjenigen, die eine sichere Vermögensanlage für die Altersversorgung wählten, bevorzugt würden, und damit die öffentliche Hand durch die Gewährung von Arbeitslosenhilfe riskante Vermögensgestaltungen gegenüber sicheren fördern würde.
Gegen das den ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. Januar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Februar 2006 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) schließe eine offensichtliche unwirtschaftliche Verwertung von Sachen und Rechten aus. Diese Regelung könne nicht allein auf die Prüfung einer Relation zwischen Verkehrswert und Verkauferlös reduziert werden. Für die Verwertung einer Kapital bildenden Lebensversicherung habe das Bundessozialgericht (BSG) dies ausdrücklich entschieden. Hiernach sei eine Verwertung von Vermögen oberhalb des Freibetrages nur zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden könne. Eine solche Härteklausel erübrige sich auch nicht durch eine weite Auslegung des § 6 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Bei der Frage der Verwertung sei darauf abzustellen, inwieweit er einen wirtschaftlichen Verlust erleide. Das Sozialgericht habe dazu ausgeführt, dass er Anleihen gewählt habe, die risikobehaftet seien. Bei anderen Anlageformen hätte er keinen Kursverlust von über 10 % erlitten. Dabei führe das Sozialgericht aus, dass ein stetiger Kurswechsel dem Wertpapiergeschäft immanent sei. Staatsanleihen unterlägen einem gleichen Kursrisiko wie Aktien. Er habe sich bei den Anlageformen vorab informiert, u. a. bei Finanztest, Stiftung Warentest und im Handelsblatt. Brasilien und Argentinien seien in der Länderbonität erheblich gestiegen. Deutschland sei an das Ende der Liste der Länder (AAA-Gruppe) mit höchster Kreditwürdigkeit gerutscht. Entgegen den Urteilsausführungen des Sozialgerichts sei auch kein Zinsausfall bei den argentinischen Staatsanleihen erfolgt. Vielmehr sei eine Laufzeitverlängerung dieser Anleihen bis zum Jahr 2038 vereinbart worden, um einem Verlust bei der Rückzahlung der Anleihen entgegenzuwirken. Im Übrigen seien die Staatsanleihen auch nicht mit Aktien zu vergleichen. Während Aktien spekulativ seien, sei bei Staatsanleihen der Rückkaufwert fest vereinbart. Auch bei Abschluss einer Lebensversicherung habe er voraussichtlich einen über 10 % liegenden Verlust hinnehmen müssen. Der Wertpapierkredit sei 1997 gewährt worden; zu diesem Zeitpunkt habe er nicht im Leistungsbezug gestanden. Es habe ihm freigestanden, welche Anlageform er wähle. Dies könne ihm jetzt nicht zur Last gelegt werden. Auch bei einer vermeintlich €sicheren Anlage€ seien Kursverluste von über 10 % nicht ausgeschlossen. Zu berücksichtigen sei bei der Prüfung eines Härtefalls im Übrigen auch sein Lebensalter und das seiner Ehefrau, er sei 19, seine Ehefrau 19 geboren, sowie auch die 1997 entstandene Darlehensrückzahlungspflicht. Die Nichtberücksichtigung käme einem wirtschaftlichen Ausverkauf gleich. Die Darlehensverpflichtung bei der c stehe in direktem Zusammenhang mit dem Kauf der Wertpapiere. Der Zusammenhang der Darlehensverpflichtung bei der S Rentenanstalt folge aus der Kreditlaufzeit bis 2008. Die Laufzeit sei mit der Laufzeit der Staatsanleihen abgestimmt. Ausweislich des Wertpapierkreditvertrages sei eine Beleihung nicht möglich. Möglich sei nur die Beleihung zum Kauf von Wertpapieren. Der Vertrag sehe vor, dass bei Verkauf von Wertpapieren der Erlös zunächst zur Kredittilgung verwendet werde. Erst wenn der Kredit getilgt sei, könne er frei über die Erlöse verfügen. Seine Ehefrau sei seit ihrer Geburt einseitig taub und schwerbehindert seit 1988 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Sie habe ausweislich der Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vom 19. Oktober 2010 eine Regelaltersrente von 208,03 € monatlich zu erwarten. Der Wertpapier-Kreditvertrag diene der Alterssicherung. Im Übrigen sei im Jahre 2003 von einem Freibetrag von 520,00 € pro Lebensjahr für ihn und seine Ehefrau auszugehen. Er sei im streitbefangenen Zeitraum durchgehend arbeitslos gemeldet gewesen und habe alle Meldetermine wahrgenommen. Kein einziges Mal sei ihm ein Vermittlungsvorschlag etc. unterbreitet worden. Aus den vorgelegten Finanzreports der c ab Januar 2003 bis Ende 2004 seien die Beträge, welche zum Lebensunterhalt benötigt worden seien, in den Rubriken Tagesgeldkonto und Wertpapier ersichtlich. Ab dem 31. Dezember 2002 bis zum 01. Dezember 2004 sei für den Lebensunterhalt einschließlich des Wertverlustes der angelegten Wertpapiere ein Betrag von 43 268,49 € aufgewandt worden, monatlich zirka 1 880,00 €. Ein Haushaltsbuch habe er nicht geführt. Im Zeitraum 2003/2004 seien Reparaturen der Eigentumswohnung nötig gewesen. Das Bad habe wegen mehrerer Wassereinbrüche renoviert werden müssen. Folgende Beträge seien von Mai 2004 bis Juni 2004 ausgezahlt worden: 3 090,55 € (01. Juni 2004), 8 435,01 € und 450,00 € (01. Juli 2004) sowie 5 040,00 € und 480,00 € (02. August 2004); diese Beträge seien nach seiner Erinnerung zur Zahlung der Handwerkerrechnungen verwendet worden.
Der Beklagte hat dem Kläger mit von diesem angenommenen Teilanerkenntnis vom 13. April 2011 auch für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 8. August 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von insgesamt 1.642,36 € unter Zugrundelegung des im Bewilligungsbescheid vom 8. September 2004 ausgewiesenen täglichen Zahlbetrages von 43,22 € bewilligt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 aufzuheben sowie den Bescheid des Arbeitsamtes Steglitz vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Arbeitsamtes Berlin Südwest vom 9. Dezember 2002 und des Teilanerkenntnisses vom 13. April 2011 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 21. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger hat zu den Gerichtsakten Rentenauskünfte der DRV Bund vom 8. August 2008 und 19. Oktober 2010 betr. seiner Ehefrau gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Kundennummer: ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Gründe
30R30235R70106GerichtsbescheidDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes - zur Zeit der Berufungseinlegung im Jahre 2006 - 500 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Dezember 2002 und des Teilanerkenntnisses vom 13. April 2011 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den noch streitbefangenen Zeitraum vom 21. Dezember 2002 bis 30. Juni 2004.
1. Zeitraum 21. bis 31. Dezember 2002
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 190 Abs. 1 SGB III.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624) sowie des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 284) Arbeitnehmer, die
1. arbeitslos sind,2. sich beim Arbeitsamt (ab 1.Januar 2004: Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet haben,3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 (ab 1.Januar 2004: 21) Wochen erloschen ist und5. bedürftig sind.Der Kläger war zwar arbeitslos im Sinne von § 118 Abs. 1 SGB III, da er vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) und eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchte (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 119 Abs. 1 SGB III). Denn nach den Angaben in seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 12. November 2002 wollte er alle Möglichkeiten nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und stand den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung. Der Kläger hatte sich ferner arbeitslos gemeldet und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte. Er bezog ferner in der Vorfrist von einem Jahr vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen (§ 192 Satz 1 SGB III), d. h. in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis 20. Dezember 2002, zumindest einen Tag Arbeitslosengeld, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist.
Der Kläger war jedoch zum Zeitpunkt, zu dem er erstmals die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe beantragte (21. Dezember 2002), nicht bedürftig.
Bedürftig ist nach § 193 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht.
Nach § 206 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (ab 1.Januar 2004: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann.
Nach § 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3734) in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ist zu berücksichtigen das gesamte verwertbare Vermögen
1. des Arbeitslosen und2. seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Partner), soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs. 1 AlhiV 2002).Freibetrag ist ein Betrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33800 Euro nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung).
Nach § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen:
1. angemessener Hausrat,2. ein angemessenes Kraftfahrzeug des Arbeitslosen oder seines Partners,3. das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet,4. nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,5. ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen,6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.Nach § 1 Abs. 4 AlhiV 2002 ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.
Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger erstmals die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe beantragte (21. Dezember 2002), war er nach den genannten Vorschriften nicht bedürftig. Zum 21. Dezember 2002 verfügte der Kläger selbst ausweislich des Kontoauszuges (Finanzreport Nr. 11 der c b) vom 6. Dezember 2002 über ein Gesamtguthaben von mindestens 54 358,56 €; zum 31. Dezember 2002 über ein Gesamtguthaben von mindestens 56 987,36 € (Finanzreport Nr. 12 der c b). Hierbei sind - wovon auch die Beklagte zutreffend ausgegangen ist - die zu diesen Zeitpunkten noch offenen Beträge aus dem bestehenden und noch nicht vollständig vom Kläger getilgten Wertpapierkredit bereits abgezogen. Der Wertpapierkredit und die im Depot des Klägers gehaltenen Aktien und Anleihen bildeten - zwischen den Beteiligten nicht umstritten - jedenfalls bis zur vollständigen Tilgung des Wertpapierkredits eine wirtschaftliche Einheit, da der Kredit unmittelbar auf dem entsprechenden Vermögensgegenstand (Aktien und Anleihen im Depot des Klägers bei der c b) lastete und nach den zwischen dem Kläger und der cb vereinbarten vertraglichen Regelungen sämtliche Verkäufe der Aktien und Anleihen und entsprechende Erlöse bis zur vollständigen Tilgung des Wertpapierkredits allein der Tilgung dieses Kredites dienten (vgl. a. BSGE 87, 143=SozR 3-§ 6 Nr. 8 sowie juris; BSG Urteil v. 9. Februar 2006 € B 7a AL 36/05 R € zitiert nach juris). Darüber hinaus verfügte die Ehefrau des Klägers zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger erstmals die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe beantragte (21. Dezember 2002), ausweislich des Kontoauszuges (Finanzreport Nr. 11 der c b) vom 6. Dezember 2002 über ein Gesamtguthaben von mindestens 25 828,07 €; zum 31. Dezember 2002 über ein Gesamtguthaben von mindestens 23 886,69 € (Finanzreport Nr. 12 der cb). Dies ergibt Gesamtbeträge aus den einzelnen Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 80 186,74 € (6. Dezember 2002) bzw. 80 874,05 € (31. Dezember 2002).
Von diesen Vermögensbeträgen sind weitere Beträge nicht abzuziehen.
87Die am 08. September 1988 von dem Kläger ausweislich des Versicherungsscheins Nr. vom selben Tage bei der Schweizerischen Rentenanstalt abgeschlossene Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 40 000,00 DM, einem Versicherungsbeginn ab 01. Oktober 1988 und einem Versicherungsablauf ab 30. September 2010 ist - unabhängig von der Höhe des zwischenzeitlich eingezahlten Kapitals und eines evtl. die eingezahlte Summe übersteigenden Rückkaufwertes - als Vermögen nicht zu berücksichtigen. Ausweislich des Versicherungsschein (€Besondere Vereinbarungen Nr.: 550€) sind die Ansprüche und Rechte aus diesem Versicherungsvertrag an die S Rentenanstalt abgetreten worden, und zwar zur Sicherung des am 01. September 1988 mit der S Lebensversicherungs- und Rentenanstalt geschlossenen Darlehensvertrages über ein erststelliges Darlehen von 70 000,00 DM, welches nach den Angaben des Klägers vollständig zur Finanzierung der von dem Kläger und seiner Ehefrau selbst bewohnten Wohnung in der E in B- verwendet worden war. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 bleibt als Vermögen außer Betracht ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Da die vom Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau bewohnte Eigentumswohnung eine Größe von 62 m² aufweist, sind die Voraussetzungen einer Privilegierung dieses Vermögensbestandteils gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 gegeben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG ist die Eigentumswohnung mit einer Größe von 62 m² "angemessen" im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 (vgl. Urteil des BSG vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R € in SGb 2003, 279 und juris, nach dem für zwei Personen zumindest Wohnflächengrenzen von 110 m² oder sogar von 130 m² als angemessen ansehen werden können).
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu der bei der S Rentenanstalt abgeschlossenen Kapitalversicherung ergibt sich aber auch, dass die Belastungen aus den am 01. September 1988 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau S M mit der S Lebensversicherungs- und Rentenanstalt geschlossenen Darlehensvertrag nicht als vermögensmindernd abzuziehen sind, denn dieser Darlehensvertrag bildet keine wirtschaftliche Einheit mit den im Depot des Klägers gehaltenen Aktien und Anleihen, da dieser Kredit nicht unmittelbar auf dem entsprechenden Vermögensgegenstand (Aktien und Anleihen im Depot des Klägers bei der c b) lastete. Der von der S Lebensversicherungs- und Rentenanstalt gewährte Darlehen von 70 000,00 DM wurde ausweislich dieses Darlehensvertrages vom 01. September 1988 zum einen schon nach darin enthaltenen Festlegungen ausdrücklich €für das Pfandobjekt E in B-€ gewährt und nach den eigenen Angaben des Klägers vertragsgemäß auch vollständig zur Finanzierung der Wohnung in der Estraße in B verwendet. Der vom Kläger behauptete Zusammenhang der Darlehensverpflichtung bei der S Rentenanstalt aufgrund der Kreditlaufzeit bis 2008 vermag hieran nichts zu ändern, da sich allein aus dieser Laufzeit die erforderliche wirtschaftliche Einheit mit den in den Depots des Klägers und seiner Ehefrau gehaltenen Aktien und Anleihen nicht herleiten lässt.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich im Übrigen auch, dass die in der E. Straße ... in 14165 Berlin gelegene Eigentumswohnung selbst nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 ebenfalls als Vermögen nicht zu berücksichtigen und damit nicht verwertbar ist.
Angesichts der bereits genannten zu berücksichtigenden Gesamtbeträge aus den einzelnen Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 80 186,74 € (6. Dezember 2002) bzw. 80 874,05 € (31. Dezember 2002) kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger bei der E Lebensversicherung AG K abgeschlossene Rentenversicherung (Versicherungsschein Nr..) sowie die Lebensversicherung bei der A Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. .) als Vermögen verwertbar sind oder deren Verwertung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3, 4 oder 6 AlhiV 2002 ausgeschlossen ist.
Von den somit ermittelten genannten Vermögensbeträgen (80 186,74 € [6. Dezember 2002] bzw. 80 874,05 € [31. Dezember 2002] ist ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 55 120,00 € (= 29 640 € [Freibetrag Kläger, geboren 1945 = 57 Jahre alt im Dezember 2002 x 520 € je vollendetem Lebensjahr] zuzüglich 25 940,00 € [Freibetrag Ehefrau des Klägers, geboren 1953 = 49 Jahre alt im Dezember 2002 x 520 € je vollendetem Lebensjahr]) abzuziehen, woraus sich anrechenbare Beträge in Höhe von 25 066,74 € (6. Dezember 2002) bzw. 25 754,05 € (31. Dezember 2002) ergeben.
Das aus Anleihen und Aktien bestehende Vermögen ist auch verwertbar.
Die Verwertung der Aktien und Anleihen ist nicht nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AlhiV 2002 ausgeschlossen.
Aktien und Anleihen sind kein nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002. Privilegiert sind hiernach so genannte Riesterrentenprodukte (vgl. BSG SozR4-§ 193 Nr. 2). Der Kläger fällt auch nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002, da er nicht nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist.
Eine Verwertung der Aktien und Anleihen ist aber auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 ausgeschlossen, weil die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist.
Hinsichtlich der Aktien ergibt sich eine solche offensichtliche Unwirtschaftlichkeit weder daraus, dass seit dem Erwerb der Aktien teilweise erhebliche Kursverluste eingetreten sind, noch daraus, dass der Aktienwert nicht dem Verkehrswert der aktiennotierten Unternehmen entsprach.
97Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R - in: DBlR 4750 a, § 137 AFG). Zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung ist deshalb darauf abzustellen, ob die für den Vermögensgegenstand erzielbare Gegenleistung nennenswert hinter seinem €wirklichen Wert€ zurückbleibt (BSG, a.a.O.). Es ist ein rein wirtschaftlich-ökonomischer Maßstab bei der Frage anzulegen, ob Sachen und Rechte unwirtschaftlich verwertet werden können (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R - in: SozR 4-4300 § 193 Nr. 3). Eine Verwertung wurde als unwirtschaftlich angesehen, wenn ein normal und ökonomisch Handelnder sie unterlassen würde (BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 R - in: SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Im Falle der Berücksichtigung eines Bausparvertrages sah das Bundessozialgericht eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung beispielsweise als gegeben an, wenn der Zwang zur Verwertung des Bausparvertrages die eingezahlten Beträge in einem nennenswerten Umfang entwerten würde (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005 - B 11 a/11 AL 73/04 R - in: SozR 4-4420 § 6 Nr. 3).
Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat nach eigener Prüfung bereits früher angeschlossen (Urteil vom 25. Januar 2007 € L 30 AL 106/05 € veröffentlicht in juris, bestätigt durch BSG - Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 9/07 R - veröffentlicht in juris); der Senat hält an dieser Auffassung fest. Aus ihr ergibt sich vorliegend keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Aktien des Klägers, weder zum Stichtag am 21. Dezember 2002 noch zu späteren Zeitpunkten des hier noch streitbefangenen Zeitraums bis 30. Juni 2004.
Entgegen der Ansicht des Klägers bleibt der am 21. Dezember 2002 und auch zu späteren Zeitpunkten des hier noch streitbefangenen Zeitraums bis 30. Juni 2004 realisierbare Wert sowohl seiner Aktien/Anleihen als auch der seiner Ehefrau nicht hinter ihrem wirklichen Wert an diesem Tage zurück und führt nicht bereits aus diesem Grund zur Unzumutbarkeit der Verwertung.
Aktien repräsentieren nicht den Gegenwert der Aktiengesellschaft, sondern stellen nach § 1 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) Bruchteile des Grundkapitals dar. Dieses muss nach § 6 AktG auf einen Nennbetrag lauten. Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals sind 50.000 Euro (§ 7 AktG). Damit verkörpert der an der Börse notierte Wert der Aktien nicht den Wert des Unternehmens, sondern stellt lediglich einen Teil des Grundkapitals dar. Dieses wiederum dient der Sicherung der Gläubiger und stellt den notwendigen Ausgleich für den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG angeordneten Haftungsausschluss der Aktionäre dar (Hüffer, Aktiengesetz, 9. Auflage 2010, § 1 Rdnr. 10). Die Aktiengesellschaft muss über Vermögensgegenstände verfügen, deren Gesamtwert wenigstens dem Betrag des Grundkapitals entspricht (Hüffer, a.a.O.). Seiner Rechtsnatur nach ist das Grundkapital also nichts anderes, als eine satzungsmäßig fixierte Bilanzziffer mit bestimmten Funktionen im Aufbau der Aktiengesellschaft; dabei steht die Garantiefunktion im Vordergrund. Vergleichbar dem Stammkapital nach dem GmbH-Gesetz repräsentiert das in Aktien zerlegte Grundkapital nicht den wirklichen Wert des Unternehmens, sondern stellt eine Haftungsmasse dar.
Insoweit ist es unerheblich, ob der wirkliche Wert des Unternehmens dem Wert der am Stichtag gehandelten Aktien entsprach. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Werte der Aktien des Klägers am Bewertungsstichtag seinem wirklichen Wert entsprach. Dies ist vorliegend der Fall, da der Wert den Kurswert und damit den Marktwert vom Bewertungsstichtag wiedergibt. Die in den Kontoauszügen (Finanzreports) der c b vom 6. und 31. Dezember 2002 festgestellten Werte der Aktien der Siemens AG entsprechen mithin dem Wert, den der Kläger bei Veräußerung dieser Aktien im Dezember 2002 (also auch am Stichtag 21. Dezember 2002) erzielt hätte. Damit bleibt der mit diesen Kontoauszügen der cb bescheinigte Wert der Aktien nicht hinter dem Handelswert zum gleichen Stichtag zurück und ist als maßgeblicher Verkehrswert nach § 1 Abs. 4 AlhiV 2002 anzusehen.
Auch der erhebliche Kursverlust der Aktien bis zum Stichtag führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verwertung wegen offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit.
Unter Zugrundelegung eines rein wirtschaftlich-ökonomischen Maßstabes fehlt es bei einem Verkauf der Aktien im Dezember 2002 bereits an dem durch den Verkauf verursachten Eintritt eines wirtschaftlichen Verlustes; hierdurch wird er (€nur€) offenbar.
104Wie oben dargestellt, stellt in den Kontoauszügen (Finanzreports) der c b vom 6. und 31. Dezember 2002 bescheinigte Kurswert den tatsächlichen Wert der Aktien zum damaligen Stichtag dar. Damit hatte sich der wirtschaftliche Verlust bereits zu diesem Stichtag realisiert. Im Vergleich zum Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien verloren diese bis zu dem Stichtag erheblich an Wert. Demgegenüber tritt der Wertverlust nicht dadurch ein, dass die Aktien verkauft werden. Denn der Vorgang des Verkaufes führt nicht zu einer Reduktion des Vermögens; diese ist bereits durch den Kursverlust der Wertpapiere eingetreten.
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied der Verwertung eines Aktienvermögens beispielsweise zu einem Vermögen in Form einer Kapitallebensversicherung. Bei letzterer tritt oftmals ein wirtschaftlicher Verlust erst dadurch ein, dass der Vertrag vorfristig beendet wird und sich aus diesem Grunde ein reduzierter Rückkaufswert ergibt.
Gleiches gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für die vom Kläger und seiner Ehefrau erworbenen und in deren Depots befindlichen Anleihen verschiedener Staaten, hier V, M, A, B, T und J (Kläger) sowie M(Ehefrau des Klägers) bzw. Unternehmen (B A, B etc.).
Bei Anleihen handelt es sich um verzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen oder Forderungswertpapiere), bei denen der Herausgeber der Anleihe (Emittent) einen Kredit am Kapitalmarkt aufnimmt und sich damit beim Käufer der Anleihe verschuldet, der gegenüber dem Herausgeber somit eine Geldforderung besitzt. Bei Anleihen handelt es sich um festverzinsliche Wertpapiere, die wie Aktien an der Börse gehandelt werden, folglich täglich gekauft und auch verkauft werden können, und mit denen dem Käufer der Anspruch auf Rückzahlung zu einem festen Zinssatz und zu einem bestimmten Zeitpunkt verbrieft wird.
Es gibt unterschiedliche Produkttypen von Anleihen, zum einen öffentliche Anleihen (z. B. Staatsanleihen etc.). Bei Staatsanleihen handelt es sich ebenfalls um festverzinsliche Wertpapiere, die wie Aktien an der Börse gehandelt werden, folglich täglich gekauft und auch verkauft werden können und mit denen dem Käufer der Anspruch auf Rückzahlung zu einem festen Zinssatz und zu einem bestimmten Zeitpunkt verbrieft wird. Die Verzinsung der Staatsanleihen ist abhängig von der Kreditwürdigkeit des ausgebenden Staates.
Weitere Formen von Anleihen etwa sind Bankschuldverschreibungen und Pfandbriefe, die von Kreditinstituten emittiert werden und sich dadurch ihre Mittel für die mittel- und langfristige Finanzierung ihres Kreditgeschäfts besorgen, Unternehmensanleihen (C B). Eine solche Anleihe kann sowohl von einer Privatperson als auch von einem Unternehmen im In- und Ausland emittiert, das heißt zum Erwerb durch Investoren aufgelegt werden. Die Investoren der Anleihe können ebenfalls im In- und Ausland wohnhaft sein. Die Kreditkonditionen, wie Verzinsung, Laufzeit und Tilgung, sind dabei im Vorfeld genau festgelegt. Der Anleger kauft - anders als bei Aktien - nicht eine Stückzahl einer Anleihe, sondern einen bestimmten Nominalbetrag. Will ein Anleger seine Anleihe vorfristig vor Laufzeitende verkaufen, ist dies - wie regelmäßig bei Aktien - nur zum aktuellen Börsenwert möglich, was zu schweren Verlusten führen kann.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Staatsanleihen ansonsten generell als sicher und nicht als spekulativ zu betrachten sind und deshalb auch nicht mit Aktien zu vergleichen seien. Vielmehr zeigt gerade die jüngste Entwicklung, dass selbst Anleihen europäischer Staaten nicht als sicher zu betrachten sind. So wird beispielsweise bei Staatsanleihen aus Griechenland davon ausgegangen, dass eine Umschuldung erfolgen muss und ein Großteil nicht an die Gläubiger zurückgezahlt werden wird (Quelle: ZDF, €Heute Journal€ vom 18. April 2011). Nicht zuletzt dieses Risiko des Rückzahlungsausfalles ist entscheidend für die Zinshöhe, die der Emittent der Anleihe gewähren muss. So betrugen beispielsweise die Risikozuschläge in den Renditen von argentinischen Staatsanleihen gegenüber denen von amerikanischen Staatspapieren zeitweise fast 20 Prozentpunkte (€Frankfurter Allgemeine€, €Argentinien bereitet neues Angebot an Altgläubiger vor€, http://faz.net/s; vom 20. April 2011).
Im Übrigen hat sich selbst nach den Angaben des Klägers zumindest in einem Falle, und zwar der von ihm erworbenen Staatsanleihen von Argentinien, ein nicht unerhebliches Verlustrisiko insofern realisiert, dass diese Anleihen nicht vereinbarungsgemäß zur Rückzahlung kamen und nach derzeitigem Stand erst im Jahre 2038 zur Rückzahlung fällig sein sollen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger 92 oder 93 Jahre und seine Ehefrau 84 oder 85 Jahre alt sein würden. Unter Berücksichtigung der üblichen Lebenserwartung dürfte danach zumindest für den Kläger persönlich der Erlebnisfall der Rückzahlung eher unwahrscheinlich sein. Selbst wenn zwischenzeitlich noch Zinszahlungen erfolgen, ist damit hinsichtlich des Rückerhalts der Anleihe für den Kläger persönlich von einem sehr hohen Risiko des erheblichen wirtschaftlichen Verlusts bis hin zum Totalverlust auszugehen.
Unabhängig von den Angaben des Klägers hat sich zudem bei den argentinischen Staatsanleihen früherer Jahre tatsächlich ein erheblicher Verlust bis hin zum Totalausfall bereits realisiert. So kam es schon im Jahre 2005 zu einer Umschuldung der seit dem Zahlungsausfall von 2002 nicht mehr bedienten Altgläubiger (€Frankfurter Allgemeine€, a.a.O.). Damals hätten die Gläubiger zu Marktwerten auf etwa 70 % ihrer Forderungen verzichten müssen. Eine solche Umschuldung hätten 24 % der Inhaber abgelehnt, denen nunmehr ein erneutes Umtauschangebot unterbreitet werden solle, dessen Konditionen voraussichtlich zwischen 47 und 54 % des Nominalwertes der Altanleihe liegen würden. Etliche Altgläubiger hätten ihre Ansprüche vor ausländischen Gerichten erfolgreich eingeklagt und drohten mit Pfändung, auch wenn Ihnen die Vollstreckung der erstrittenen Rechtstitel bisher schwer falle. Zudem sei es zu einem erheblichen Handel der Staatsanleihen gekommen; diese seien zeitweise zu weniger als 5 % des Nominalwertes €verramscht€ worden (€Frankfurter Allgemeine€, a.a.O.).
Nach alledem ist davon festzustellen, dass der Kläger zumindest hinsichtlich der argentinischen Staatsanleihen durch den Umtausch entweder bereits einen erheblichen Verlust realisiert hat oder ihn noch realisieren wird. Weiter ist feststellen, dass dieses Verlustrisiko in die vereinbarte Rendite (Zinsen) der Anleihen eingeflossen ist und damit insgesamt den spekulativen Charakter der von dem Kläger gewählten Staatsanleihen unter Beweis stellt. Es kann dahinstehen, ob beispielsweise auch Staatsanleihen mit einer guten bis sehr guten Bewertung der Ratingagenturen eben so als hochspekulativ zu bewerten sind, wie der Erwerb bestimmter Aktien. Jedenfalls ist aus den dargestellten Gründen der Erwerb der von dem Kläger gewählten Staatsanleihen mit hohem Zins- und damit Renditeversprechen durchaus mit dem Erwerb von Aktien und nicht mit dem Abschluss einer Kapitallebensversicherung vergleichbar.
Die von dem Kläger vertretene Auffassung, der der Senat nicht folgt, bei Kursverlusten von 10 % und mehr bei Verkäufen der Anleihen vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt seien diese nicht mehr verwertbar nach der AlhiV 2002, würde außerdem zu dem kaum tragbaren Ergebnis führen, dass bei dieser Anlageform Vermögen in der Regel nicht verwertbar wäre mit der Folge, dass die steuerfinanzierte Bedürftigkeitsleistung Arbeitslosenhilfe trotz vorhandenen erheblichen Vermögens gewährt werden müsste. Es würde zudem zu einer Privilegierung gegenüber den Arbeitslosen führen, die eine sichere Geldanlage (beispielsweise Sparbuch und Bundesanleihen) derjenigen mit einem hohen Renditeversprechen vorgezogen haben. Diejenigen mit einer sicheren Anlageform sind regelmäßig gezwungen, ihr Vermögen zu verwerten, weil sie kaum Verluste realisieren. Demgegenüber würde bei riskanten Anlagegeschäften die Möglichkeit eröffnet, hohe Renditen persönlich zu erzielen und im Falle hoher Verluste die Einbußen unter Hinweis auf eine fehlende Zumutbarkeit der Verwertung letztlich der Allgemeinheit aufzubürden. Die Privilegierung eines solch riskanten Finanzverhaltens ist nach Ansicht des Senats nicht durch das Gesetz bezweckt.
Es ist im Übrigen auch nicht zutreffend, dass alle Anleihen/Aktien des Klägers und seiner Ehefrau in dem streitbefangenen Zeitraum Verluste auswiesen. Aus den für die Jahre 2002 bis 2004 vorgelegten Finanzreports der c b ergibt sich, dass etwa die Anleihen der Staaten M und V, die Bundesanleihe der Bundesrepublik Deutschland V. /, die Anleihe der B sowie die Anleihen der Deutschen P / und der Deutschen T . . / zeitweise bzw. über den gesamten Zeitraum Gewinne auswiesen.
2. Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004
Der Kläger hat auch für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch diesen Zeitraum sind ebenfalls §§ 190 ff. SGB III in Verbindung mit den Regelungen der AlhiV 2002, nunmehr in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurden die Freibeträge des § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 abgesenkt und die Vorschrift dahingehend geändert, dass Freibetrag nicht mehr ein Betrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners ist, mit einer Höchstgrenze für den Arbeitslosen und seinen Partner von jeweils 33 800 €.
120Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) ist Freibetrag ein Betrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13 000 Euro nicht übersteigen. Diese Absenkung des generellen Freibetrags für die Vermögensberücksichtigung bei der Arbeitslosenhilfe ab 1.1.2003 von 520 Euro auf 200 Euro ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ermächtigungskonform (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; BSG - Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 53/05 R € zitiert nach juris).
Nach der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gilt u.a. § 1 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 vorgelegen haben. Abweichend von Satz 1 ist § 1 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für Personen weiterhin anzuwenden, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt).
Hiernach waren für den 19, also vor dem 1. Januar 1948 geborenen Kläger wie bis zum 31. Dezember 2002 auch für die Zeit von Januar 2003 bis September 2003 ein Freibetrag in Höhe von 29 640 €, von Oktober 2003 bis September 2004 ein Freibetrag in Höhe von 30 160,00 € (Kläger = 58 Jahre alt x 520 € je vollendetem Lebensjahr) und von Oktober 2004 bis Dezember 2004 ein Freibetrag in Höhe von 30 680,00 € (Kläger = 59 Jahre alt x 520 € je vollendetem Lebensjahr) zu berücksichtigen. Für die am . 19, also nach dem 1. Januar 1948 geborene Ehefrau des Klägers waren hiernach von Januar 2003 bis September 2003 ein Freibetrag in Höhe von 9 800 € (= 49 Jahre alt x 200 € je vollendetem Lebensjahr), von Oktober 2003 bis September 2004 ein Freibetrag in Höhe von 10 000,00 € (= 50 Jahre alt x 200 € je vollendetem Lebensjahr) und von Oktober 2004 bis Dezember 2004 ein Freibetrag in Höhe von 10 200,00 € (= 51 Jahre alt x 200 € je vollendetem Lebensjahr) zu berücksichtigen. Die Übergangsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung, nach der übergangsweise der Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 Euro je Lebensjahr weitergilt, findet nur auf den Ehegatten Anwendung, der vor dem 1. Januar 1948 geboren ist, also vorliegend nicht auf die nach dem 1. Januar 1948 geborene Ehefrau des Klägers (BSG SozR 4-4220 § 4 Nr. 2).
Dies ergibt für den Kläger und seine Ehefrau zu berücksichtigende Freibeträge für die Zeit von Januar 2003 bis September 2003 in Höhe von insgesamt 39 440,00 € (= 29640 € Freibetrag Kläger zuzüglich 9 800,00 € Freibetrag Ehefrau des Klägers), von Oktober 2003 bis September 2004 Freibeträge in Höhe von insgesamt 40 160,00 € (=30 160,00 € Freibetrag Kläger zuzüglich 10 000,00 € Freibetrag Ehefrau des Klägers) und von Oktober 2004 bis Dezember 2004 Freibeträge in Höhe von insgesamt 40 880,00 € (=30 680,00 € Freibetrag Kläger zuzüglich 10 200,00 € Freibetrag Ehefrau des Klägers).
Der Kläger und seine Ehefrau verfügten ausweislich der Kontoauszüge (Finanzreports der c b für die Jahre 2003 und 2004) zu den verschiedenen Zeitpunkten nach dem 1. Januar 2003 über Gesamtguthaben von mindestens 71 426,70 € (3. Februar 2003), 72 095,12 € (3. März 2003), 71 749,88 € (3. April 2003), 79 011,82 € (2. Mai 2003), 75 429,77 € (2. Juni 2003), 76 470,46 € (1. Juli 2003), 69 631,93 € (4. August 2003), 70263,78 € (1. September 2003), 65 505,89 € (1. Oktober 2003), 60 346,87 € (4. November 2003), 58 896,82 € (1. Dezember 2003), 58 047,78 (31. Dezember 2003), 54 263,51 € (2. Februar 2004), 55 669,97 € (1. März 2004), 56 054,31 € (1. April 2004), 55 417,99 € (3. Mai 2004), 51 685,90 € (1. Juni 2004), 43 087,23 € (1. Juli 2004), 37 452,94 € (2. August 2004), 37 219,74 € (1. September 2004), 36 969,94 € (1. Oktober 2004), 37 596,71 € (1. November 2004), 37 605,56 € (1. Dezember 2004) und 37 738,26 € (31. Dezember 2004).
Angesichts dieser zuvor ermittelten zu berücksichtigenden Gesamtbeträge aus den einzelnen Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von mindestens 71 426,70 € (3. Februar 2003), 72 095,12 € (3. März 2003), 71 749,88 € (3. April 2003), 79 011,82 € (2. Mai 2003), 75 429,77 € (2. Juni 2003), 76 470,46 € (1. Juli 2003), 69 631,93 € (4. August 2003), 70263,78 € (1. September 2003), 65 505,89 € (1. Oktober 2003), 60 346,87 € (4. November 2003), 58 896,82 € (1. Dezember 2003), 58 047,78 (31. Dezember 2003), 54 263,51 € (2. Februar 2004), 55 669,97 € (1. März 2004), 56 054,31 € (1. April 2004), 55 417,99 € (3. Mai 2004), 51 685,90 € (1. Juni 2004), 43 087,23 € (1. Juli 2004), 37 452,94 € (2. August 2004) kann hier € ebenso wie auch für den Zeitraum vom 21. bis 31. Dezember 2002 (vgl. o.) - dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger bei der E Lebensversicherung AG K abgeschlossene Rentenversicherung (Versicherungsschein Nr. ..) sowie die Lebensversicherung bei der ALebensversicherungs-AG (Vers. Nr. .) als Vermögen verwertbar sind oder deren Verwertung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3, 4 oder 6 AlhiV 2002 ausgeschlossen ist oder ob der Kläger sich bei der Beklagten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 persönlich gemeldet hat.
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nach der AlhiV 2002 eine "Umrechnung" des Vermögens auf eine bestimmte Dauer, für die kein Anspruch auf Alhi besteht, nicht mehr erforderlich, sondern die Bedürftigkeit des Klägers gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 193 SGB III in den bis zu deren Aufhebung am 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen und nach den Vorschriften der AlhiV 2002 jeweils bezogen auf den Tag der Bewilligung zu prüfen ist. Hierbei kann auch entgegen der Rechtslage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974 bereits berücksichtigtes oder zu berücksichtigendes Vermögen erneut berücksichtigt werden, wenn es bei einer späteren Antragstellung weiterhin vorhanden ist.
Daraus folgt unter Zugrundelegung der für die verschiedenen Zeitpunkte ermittelten Gesamtguthaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie der von diesen Gesamtguthaben abzuziehenden Freibeträge - unter Zugrundelegung eines Freibetrages von 200 € je vollendetem Lebensjahr für die Ehefrau des Klägers -, dass diese jeweiligen Gesamtguthaben des Klägers und seiner Ehefrau bis einschließlich Juli 2004 die jeweiligen Freibeträge übersteigen und erst ab August 2004 unterschreiten, so dass sich bis einschließlich Juli 2004 anrechenbare die Bedürftigkeit ausschließende Beträge ergeben und frühestens ab 2. August 2004, also erst nach der von der Beklagten durch das Teilanerkenntnis vom 13. April 2011 vorgenommenen Arbeitslosenhilfebewilligung ab dem 1. Juli 2004, ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe besteht (1. Juli 2004: Vermögen 43 087,23 €/Freibetrag: 40 160,00 € sowie 2. August 2004: Vermögen 37 452,94 € /Freibetrag: 40 160,00 €).
Der Kläger hat jedoch auch unter Zugrundelegung des erhöhten Freibetrages für seine Ehefrau von 400 Euro je vollendetem Lebensjahr bei Vorliegen einer besonderen Härte für den noch streitbefangenen Zeitraum bis 30. Juni 2004 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
129Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, ist zwar € wie bereits erwähnt - die Absenkung des generellen Freibetrags für die Vermögensberücksichtigung bei der Arbeitslosenhilfe ab 1.1.2003 von 520 Euro auf 200 Euro verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ermächtigungskonform (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; BSG - Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 53/05 R € zitiert nach juris). Die AlhiV 2002 steht in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1, § 193 Abs. 2 SGB III aber insoweit nicht in Einklang, als sie keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können (allgemeine Härteklausel). Zumindest die Grundfreibeträge des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sind bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zu beachten mit der Folge, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei Lebensversicherungen/Rentenversicherungen, die nach der subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dienten und gemäß § 165 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gekündigt werden konnten, 200 € pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000 Euro) als Härtefall privilegiert sind, wenn diese der Altersvorsorge dienen (vgl. u.a. BSG € Urteil vom 9.Dezember 2004 - B 7 AL 44/04 R € in SozR 4-4300 § 193 Nr. 3; Urteil vom 27.Januar 2005 - B 7a/7 AL 34/04 R -; 17. März 2005 - B 7a/7 AL 68/04 R € in SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Urteil vom 25. Mai 2005 € B 11a/11 AL 51/04 € in SozR 4-4220 § 6 Nr. 2).
Hiernach waren für den am 1945, also vor dem 1. Januar 1948 geborenen Kläger wie bis zum 31. Dezember 2002 auch für die Zeit von Januar 2003 bis September 2003 ein Freibetrag in Höhe von 29 640 €, von Oktober 2003 bis September 2004 ein Freibetrag in Höhe von 30 160,00 € (Kläger = 58 Jahre alt x 520 € je vollendetem Lebensjahr) und von Oktober 2004 bis Dezember 2004 ein Freibetrag in Höhe von 30 680,00 € (Kläger = 59 Jahre alt x 520 € je vollendetem Lebensjahr) zu berücksichtigen. Für die 1953, also nach dem 1. Januar 1948 geborene Ehefrau des Klägers ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Härtefalls von Januar 2003 bis September 2003 ein Freibetrag in Höhe von 19 600 € (= 49 Jahre alt x 400 € je vollendetem Lebensjahr), von Oktober 2003 bis September 2004 ein Freibetrag in Höhe von 20 000,00 € (= 50 Jahre alt x 400 € je vollendetem Lebensjahr) und von Oktober 2004 bis Dezember 2004 ein Freibetrag in Höhe von 20 400,00 € (= 51 Jahre alt x 400 € je vollendetem Lebensjahr).
Dies ergäbe für den Kläger und seine Ehefrau zu berücksichtigende Freibeträge für die Zeit von Januar 2003 bis September 2003 in Höhe von insgesamt 49 240,00 € (= 29640 € Freibetrag Kläger zuzüglich 19 600,00 € Freibetrag Ehefrau des Klägers), von Oktober 2003 bis September 2004 Freibeträge in Höhe von insgesamt 50 160,00 € (=30 160,00 € Freibetrag Kläger zuzüglich 20 000,00 € Freibetrag Ehefrau des Klägers) und von Oktober 2004 bis Dezember 2004 Freibeträge in Höhe von insgesamt 51 080,00 € (=30 680,00 € Freibetrag Kläger zuzüglich 20 400,00 € Freibetrag Ehefrau des Klägers).
Angesichts der zuvor ermittelten zu berücksichtigenden Gesamtbeträge aus den einzelnen Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von mindestens 71 426,70 € (3. Februar 2003), 72 095,12 € (3. März 2003), 71 749,88 € (3. April 2003), 79 011,82 € (2. Mai 2003), 75 429,77 € (2. Juni 2003), 76 470,46 € (1. Juli 2003), 69 631,93 € (4. August 2003), 70263,78 € (1. September 2003), 65 505,89 € (1. Oktober 2003), 60 346,87 € (4. November 2003), 58 896,82 € (1. Dezember 2003), 58 047,78 (31. Dezember 2003), 54 263,51 € (2. Februar 2004), 55 669,97 € (1. März 2004), 56 054,31 € (1. April 2004), 55 417,99 € (3. Mai 2004), 51 685,90 € (1. Juni 2004), 43 087,23 € (1. Juli 2004) kann hier ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger bei der E Lebensversicherung AG K abgeschlossene Rentenversicherung (Versicherungsschein Nr. ..) sowie die Lebensversicherung bei der ALebensversicherungs-AG (Vers. Nr. .) als Vermögen verwertbar sind oder deren Verwertung nach § 1 Abs. 3 Nrn. 3, 4 oder 6 AlhiV 2002 ausgeschlossen ist oder ob der Kläger sich bei der Beklagten in dem Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2004 persönlich gemeldet hat.
Daraus folgt unter Zugrundelegung der für die verschiedenen Zeitpunkte ermittelten Gesamtguthaben des Klägers und seiner Ehefrau sowie der von diesen Gesamtguthaben abzuziehenden Freibeträge - auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Freibetrages von 400 € je vollendetem Lebensjahr für die Ehefrau des Klägers -, dass diese jeweiligen Gesamtguthaben des Klägers und seiner Ehefrau bis einschließlich Juni 2004 die jeweiligen Freibeträge übersteigen und erst ab Juli 2004 unterschreiten, so dass sich - auch unter Zugrundelegung eines erhöhten Freibetrages von 400 € je vollendetem Lebensjahr für die Ehefrau des Klägers - bis einschließlich Juni 2004 anrechenbare die Bedürftigkeit ausschließende Beträge ergeben und frühestens ab 1. Juli 2004, also erst ab dem von der Beklagten durch das Teilanerkenntnis vom 13. April 2011 vorgenommenen Arbeitslosenhilfebewilligung, ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe besteht (1. Juni 2004: Vermögen 51 685,90 €/Freibetrag: 50 160,00 € sowie 1. Juli 2004: Vermögen 43 087,23 €/Freibetrag: 50 160,00 €).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
LSG der Länder Berlin und Brandenburg:
Urteil v. 13.04.2011
Az: L 30 AL 62/06
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c7a71b0dfb64/LSG-der-Laender-Berlin-und-Brandenburg_Urteil_vom_13-April-2011_Az_L-30-AL-62-06