Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 8. September 1999
Aktenzeichen: L 1 Kr 981/99 ER

(Hessisches LSG: Beschluss v. 08.09.1999, Az.: L 1 Kr 981/99 ER)

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss desSozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1999 wirdzurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zuerstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Untersagung bestimmter Werbemaßnahmen sowie die Verpflichtung zur Korrektur von Werbeaussagen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 nebst Eintrittserklärung wandte sich die Sekretärin anlässlich der Übersendung des Ausbildungsvertrages an zukünftige Mitarbeiter der € AG, die ab 1. September 1999 ihre Ausbildung beginnen sollten. Nach Hinweis auf die Möglichkeit zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin, führte sie in dem Schreiben unter anderem wörtlich aus:

€ €in der Regel gilt: Wer € Mitarbeiter in der € AG ist, ist auch Mitglied in der BKK.€

Die Antragstellerin mahnte daraufhin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. April 1999 wegen wettbewerbswidriger Einflussnahme auf die Kassenwahl ihrer Auszubildenden ab und forderte sie zugleich auf, eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 9. April 1999 abzugeben. Ferner erhob die Antragstellerin insoweit beim Bundesversicherungsamt Dienstaufsichtsbeschwerde.

Da die Antragsgegnerin die gesetzte Frist ohne Reaktion verstreichen ließ, hat die Antragstellerin am 21. April 1999 beim Sozialgericht Bremen beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Haft, für jeden Einzelfall zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf ihre Auszubildenden und sonstigen Mitarbeiter wie folgt einzuwirken: €Wer € Mitarbeiter in der € AG ist, ist auch Mitglied in der BKK€. Ferner hat sie die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die bereits angeschriebenen Auszubildenden und Mitarbeiter auf ihr freies Kassenwahlrecht hinzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zurückgewiesen. Angesichts einen Marktanteils von teilweise über 90 % in den Werken und Niederlassungen der € AG sei die angegriffene Aussage keine Behauptung mit unrichtigem, irreführendem bzw. diskriminierenden Inhalt. Es sei für sie auch nicht erkennbar, dass durch das Anschreiben das freie Kassenwahlrecht der Auszubildenden unterlaufen werde. Den Krankenkassen stehe grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich und ihre Aktivitäten dem potentiellen Versicherten darzustellen.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1999 hat die Antragstellerin ergänzend das ihren Vortrag unterstützende Antwortschreiben des Bundesversicherungsamtes vom 21. Mai 1999 vorgelegt, wonach das von der Antragsgegnerin an Auszubildende von Trägerunternehmen versandte Schreiben gegen die €Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze€ verstoße und die Antragsgegnerin deshalb aufgefordert worden sei, Schreiben gleichen Inhalts nicht mehr zu verwenden.

Nach Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Sozialgericht Frankfurt (Beschluss vom 1. Juni 1999) hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 11. Juni 1999 den €Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt€. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorlägen. Insbesondere bestehe kein Anordnungsgrund, denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die Eilentscheidung schwere, unzumutbare und nicht anders wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Ferner sei weder glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Mitgliederwerbung die Pflicht zur sachbezogenen Information und zur Rücksichtnahme auf die Belange der Antragstellerin dauerhaft und nachhaltig nicht beachten werde. Die Krankenkassen hätten zusammenzuarbeiten, um eine zweckmäßige, wirtschaftliche und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung aller Versicherten zu gewährleisten. Diesem Ziel € und nicht der gegenseitigen Ausgrenzung € diene auch der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen. Im Hinblick darauf habe das Bundessozialgericht im Urteil vom 31. März 1998 € B 1 KR 9/95 R € auch im Grundsatz Risikoverschiebungen aufgrund der An- und Abwerbung von Mitgliedern durch andere Kassen als durch den Risikostrukturausgleich mit abgedeckt angesehen. Schließlich habe die Antragstellerin nicht glaubhaft dargetan, dass die Antragsgegnerin die von ihr beanstandete Aussage auch nach der Unterlassungsaufforderung des Bundesversicherungsamtes weiter verwenden werde.

Gegen diesen der Antragstellerin am 16. Juni 1999 zugestellten Beschluss richtet sich die am 9. Juli 1999 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nach Vorlage einer Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 2. August 1999 nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16. August 1999).

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass das vom Sozialgericht herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts kein Freibrief für wettbewerbswidriges Verhalten der Krankenkassen untereinander sei. Vorliegend ginge es auch nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Dass ein Anordnungsanspruch bestehe, habe das Bundesversicherungsamt mit Schreiben vom 21. Mai 1999 bejaht. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und wegen der Besonderheiten von Auseinandersetzungen im Wettbewerbsrecht sei es erforderlich, die dort geltenden Regelungen auch bei Streitigkeiten zwischen Krankenkassen ergänzend heranzuziehen. Hiernach sei aber ein Anordnungsgrund in vergleichbaren Fällen weder darzulegen noch glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

1) unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1999 der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf Auszubildende und sonstige Mitarbeiter der € AG in Wort und Schrift wie folgt einzuwirken:€Wer €-Mitarbeiter in der € AG ist, ist auch Mitglied in der BKK€,sowie2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, gegenüber den bereits angeschriebenen Auszubildenden und sonstigen Mitarbeitern der € AG richtig zu stellen, dass diese ein freies Kassenwahlrecht haben.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz €SGG€).

Die Beschwerde ist aber sachlich nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorliegen.

Auszugehen ist davon, dass es im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht keine Vorschriften gibt, die einstweiligen Rechtsschutz für Fälle der vorliegenden Art ermöglichen. Das Sozialgerichtsgesetz bietet vielmehr nur einen lückenhaften Schutz gegen eingreifende Verwaltungsakte, durch die laufende Leistungen entzogen werden (§§ 97 Abs. 2, 86 SGG). Erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 166 ff.) bewirkte, dass über diese im Sozialgerichtsgesetz enthaltenen Einzelregelungen hinaus die Grundsätze des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf den in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz auch und gerade im sozialgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen müssen. Dies gilt aber nur dann, wenn ohne die Eilentscheidung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglichen Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfGE a.a.O., 184). Ungeachtet der Erfolgsaussichten eines Begehrens in der Hauptsache muss deshalb feststehen, dass dem Antragsteller so erhebliche Nachteile drohen, dass ihm ein Abwarten dieser Entscheidung nicht zuzumuten ist.

Nichts anderes kann bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers für Fälle wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Krankenkassen gelten. Zwar ist gemäß § 25 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) anerkannt, dass einstweilige Verfügungen zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung ergehen können, obwohl die sonst geltenden gesetzlichen Voraussetzungen der Zivilprozessordnung für Eilentscheidungen nicht vorliegen. Ungeachtet der kritischen Ausführungen des BSG (a.a.O., dazu: Anm. Gitter, SGb 1999, S. 367 ff.) zur Anwendung des UWG im übrigen, kommt aber eine rechtsanaloge Anwendung dieser Sondernorm des gewerblichen Wettbewerbsrechts, die vorliegend unter Verzicht auf den Anordnungsgrund allein beim Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zum Erlass der begehrten Eilentscheidung führte, nicht in Betracht. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, die Voraussetzungen im einzelnen zu bestimmen, nach denen einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren auch in Fällen der vorliegenden Art zu gewähren ist. Bis dahin hat sich eine Lückenfüllung durch die Gerichte auf ein notwendiges Maß zu beschränken, das hier durch die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben ist. Dass einstweilige Anordnungen nicht nur einer Prognoseentscheidung über den voraussichtlichen Verfahrensausgang (Anordnungsanspruch), sondern insbesondere auch eines Anordnungsgrundes bedürfen, gehört im übrigen zu den alle Gerichtsbarkeiten prägenden Verfahrensgrundsätzen, von denen nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch den Gesetzgeber abgesehen werden kann (st. Rspr. HLSG € L 1/8 Kr 38/89 (A)).

Hiernach fehlt es aber vorliegend € wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat € an einem Anordnungsgrund für die begehrte Eilentscheidung. Nachdem das Bundesversicherungsamt der Rechtsauffassung der Antragstellerin beigetreten ist, liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich die Antragsgegnerin zukünftig an diese Weisung ihrer Aufsichtsbehörde nicht halten wird. Wenn die Antragstellerin insoweit dennoch eine förmliche Feststellung des nunmehr in der Vergangenheit liegenden wettbewerbswidrigen Verhaltens begehrt, ist sie auf ein entsprechendes Hauptsacheverfahren zu verweisen. Im übrigen wäre zur Glaubhaftmachung schwerer, unzumutbarer und ohne die Eilentscheidung nicht wieder gut zu machender Nachteile erforderlich gewesen, darzulegen, in welcher Größenordnung potentielle Versicherte der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin verloren gegangen sein könnten. Andernfalls ist auch unter Berücksichtigung des Vertrags der Antragsgegnerin, dass ohnehin 90 % der € AG bei ihr versichert sind, die Notwendigkeit einer Eilentscheidung nicht nachvollziehbar. Dies bedeutet nicht, dass jedwedes Verhalten von konkurrierenden Krankenkassen ohne Sanktion bleiben muss. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist jedoch nach den derzeit geltenden Grundsätzen hierfür im Regelfall kein geeignetes Mittel. Im übrigen verweist der Senat darauf, dass die von der Antragstellerin vorgelegten €Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung€ im Falle von Meinungsverschiedenheiten vor Inanspruchnahme des Gerichts zunächst neben der Anrufung der Aufsichtsbehörde vorsehen, ggf. eine Schiedsstelle zur Konfliktlösung zu beteiligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).






Hessisches LSG:
Beschluss v. 08.09.1999
Az: L 1 Kr 981/99 ER


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c7ae9a357d8f/Hessisches-LSG_Beschluss_vom_8-September-1999_Az_L-1-Kr-981-99-ER




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share