Landgericht München I:
Urteil vom 26. Juni 2009
Aktenzeichen: 20 O 22321/07

(LG München I: Urteil v. 26.06.2009, Az.: 20 O 22321/07)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.508,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 21.11.2007 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 78 %, der Beklagte trägt 22 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Soweit der Beklagte verurteilt wurde wird ihm die Ausführung seiner Rechte vorbehalten.

VI. Der Streitwert wird auf € 6.863,80 festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt im Wege des Urkundsprozesses von dem Beklagten die Zahlung von Anwaltshonorar.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Der Beklagte, ein seit vielen Jahren überwiegend im Ausland tätiger Geschäftsmann mit deutscher Staatsangehörigkeit, beauftragte den Kläger im Oktober 2007 mit der Überprüfung der Voraussetzungen einer Einbürgerung seiner beiden Söhne mit polnischer Staatsangehörigkeit, geboren am ... und am ... Der Beklagte war mit der Mutter seiner beiden Söhne zu keinem Zeitpunkt verheiratet, er hatte jedoch die Söhne bei der Geburt anerkannt. Die Söhne hatten ihren Wohnsitz nicht in Deutschland.

Eine erste Besprechung zwischen den Parteien fand am 02.10.2007 in der Kanzlei des Klägers statt. Bei dieser übergab der Beklagte dem Kläger einen Vorschuss von € 300,00. Bei einem weiteren Gespräch am 04.10.2007 unterzeichnete der Beklagte eine Vereinbarung über ein dem Kläger zu zahlendes Honorar von € 6.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen. Das vom Beklagten unterzeichnete Schriftstück trägt in fetter Druckschrift die Überschrift "Honorarvereinbarung und Abtretungserklärung". Die Höhe des Honorars ist an der hierfür vorgesehenen Stelle sowohl als Zahl als auch in Worten handschriftlich in den Vertragstext eingefügt. Weiter heißt es in der Vereinbarung: "Wie auch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren gilt das vereinbarte Honorar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens und ist sofort fällig". Zudem ist geregelt, dass alle Auslagen wie Umsatzsteuer, Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen nach den gesetzlichen Vorschriften vom Arbeitgeber gesondert erstattet werden. In einem weiteren Absatz der Honorarvereinbarung heißt es: "Der Auftraggeber tritt Kostenerstattungsansprüche gegen die gegnerische Partei, die Landesjustizkasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte in Höhe der Honoraransprüche des beauftragten Rechtsanwaltes an diesen ab. Der Rechtsanwalt ist ermächtigt, die Abtretung im Namen des Auftraggebers dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen." Der Kläger hat die Honorarvereinbarung ebenfalls unterzeichnet. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten zu der getroffenen Honorarvereinbarung aus der Anlage K 1.

Der Kläger verfasste mit Datum vom 19.10.2007 ein eineinhalb Seiten langes Schreiben an den Beklagten, in dem er Ausführungen zu den Voraussetzungen der Einbürgerung der Söhne des Beklagten machte. Außerdem forderte er den Beklagten zur Zahlung des vereinbarten Honorars von netto € 6000,00 zuzüglich eines pauschalierten Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 20,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 1.143,80 auf und legte dem Schreiben eine Rechnung hierüber bei. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens vom 19.10.2007 sowie der beigefügten Rechnung vom gleichen Datum wird auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen. Das Schreiben vom 19.10.2007 wurde dem Beklagten jedenfalls am 30.10.2007, als dieser sich gerade in Warschau aufhielt, zugefaxt.

Mit weiterem Schreiben vom 12.11.2007 forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Zahlung des Betrages von insgesamt € 7.163,80 auf und setzte diesem eine Zahlungsfrist bis 20.11.2007. Zudem kündigte er an, erst wieder in der Angelegenheit tätig zu werden, wenn das Honorar samt und sonders bezahlt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Mit Schreiben vom 22.11.2007 erklärte der Kläger dem Beklagten schließlich unter Setzung einer letztmaligen Zahlungsfrist bis 30.11.2007, er werde nach fruchtlosem Firstablauf gerichtliche Schritte einleiten. Insoweit wird auf die Anlage K 5 verwiesen.

Der Kläger trägt vor, er habe dem Beklagten das Schreiben vom 19.10.2007, bevor es diesem am 30.10.2007 per Fax übermittelt wurde, mit normaler Post an seine Adresse in München geschickt. Der Kläger habe mehrmals vergeblich versucht, den Beklagten zu erreichen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe die vereinbarte Vergütung in Höhe von € 6.000,00 zuzüglich einer Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von € 20,00 und der Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt also € 7.163,80 aufgrund der mit dem Beklagten geschlossenen Honorarvereinbarung zu. Von diesem Betrag sei der vom Beklagten gezahlte Vorschuss in Höhe von € 300,00 abzuziehen, so dass ihm der Beklagte noch einen Betrag von € 6.863,80 schulde. Gemäß der Honorarvereinbarung sei dieser Betrag sofort zur Zahlung fällig gewesen. Der Kläger habe daher die weitere Bearbeitung des Mandats von der vorherigen Zahlung des ausstehenden Restbetrages abhängig machen dürfen. Die Honorarvereinbarung erfülle die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 RVG in der Fassung vom 05.05.2004. Sie sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, da das vereinbarte Honorar noch unter dem Fünffachen des nach den gesetzlichen Vorschriften des RVG berechneten Honorars liege. Dabei sei von einem Gegenstandswert für jede der beabsichtigten Einbürgerungen von € 10.000,00 und einem Gebührensatz von 1,3 auszugehen, so dass sich für jeden der beiden Söhne ein gesetzliches Nettohonorar von € 631,00, zusammen folglich € 1.262,00 errechne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervortrags wird auf dessen Schriftsätze vom 29.11.2007 (Bl. 1/3 d. A.), vom 11.03.2008 (Bl. 14/17 d. A.) und vom 14.07.2008 (Bl. 21/22 d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 6.863,80 nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.11.2007 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Parteien hätten bei der ersten Besprechung mündlich vereinbart, dass der Beklagte einen Vorschuss in Höhe von € 300,00 leistet und das restliche Honorar erst dann fällig werde, wenn der Kläger seine Leistung vollständig erbracht habe und die Angelegenheit abgeschlossen sei. In dem weiteren Gespräch am 04.10.2004 habe der Beklagte die Honorarvereinbarung unterzeichnet, nachdem der Kläger ausdrücklich erklärt habe, er werde dem Beklagten spätestens Weihnachten 2007 die deutschen Pässe seiner beiden Söhne vorlegen. Der Beklagte habe den Kläger vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung nochmals ausdrücklich wegen der Formulierung "sofort fällig" gefragt, ob es dabei bleibe, dass das restliche Honorar nach Abschluss der Angelegenheit bezahlt werde, was der Kläger bejaht habe. Es sei im Termin am 04.10.2007 ein erneutes Treffen für den folgenden Tag in der Kanzlei des Klägers vereinbart worden, bei dem ein vom Kläger erarbeiteter Entwurf eines Anschreibens an das KVR abschließend diskutiert und ausformuliert werden sollte. Der Kläger habe dieses Treffen weder eingehalten noch abgesagt. Anschließend habe der Beklagten den Kläger trotz mehrmaliger Anrufe nicht in seiner Kanzlei erreichen können. Erst am 08.10.2007 habe der Kläger dem Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass er ein Schreiben an das KVR entworfen habe, dieses Schreiben aber in einem persönlichen Gespräch mit dem Beklagten präzisiert werden müsse. Ein Gesprächstermin sei dennoch trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage des Beklagten nicht zustande gekommen. Der Beklagte habe sich daher am 20.10.2007 mit dem von ihm als Anlage vorgelegten Schreiben an den Kläger gewandt und darüber beschwert, dass es ihm nicht möglich sei, mit diesem Kontakt aufzunehmen. Das Schreiben des Klägers vom 19.10.2007 sei unter der Münchner Anschrift des Beklagten nicht eingegangen. Erstmals am 30.10.2007, als sich der Beklagte in Polen befand, sei es wieder zu einem Telefonat mit dem Kläger gekommen, woraufhin dem Beklagten das Schreiben vom 19.10.2007 zugefaxt wurde. Allerdings habe der Beklagte dem Kläger bereits in dem ersten Vorgespräch mitgeteilt, dass das KVR München ihm die Auskunft erteilt habe, dass ohne einen dauernden Aufenthalt der Söhne des Klägers in Deutschland die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich sei. Das Schreiben des Klägers vom 19.10.2007, das lediglich diese dem Beklagten schon bekannte Rechtslage darstelle, sei für ihn daher unbrauchbar gewesen. Dies habe der Beklagte dem Kläger auch nach Erhalt des Schreibens vom 19.10.2007 in einem weiteren Telefonat vom 30.10.2007 mitgeteilt. Nach seiner Rückkehr aus dem Ausland Anfang November 2007 habe der Beklagte den Kläger erneut angerufen. Dieser habe als erstes gefragt, ob der Beklagte die Rechnung bezahlt habe. Als der Beklagte eingewandt habe, der Kläger habe schließlich noch nichts getan, habe dieser geantwortet, dass er auch nichts tun werde, solange die Rechnung nicht bezahlt sei. Nach Zahlung der Rechnung möge der Beklagte sich mit Herrn Assessor S, einem jungen rumänischen Anwaltskollegen, in Verbindung setzen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die mit dem Kläger geschlossene Honorarvereinbarung erfülle die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG in der Fassung vom 05.05.2004 nicht, da sie nicht als Vergütungsvereinbarung bezeichnet worden sei und die in der Vereinbarung ebenfalls enthaltene Abtretungserklärung nicht deutlich von der eigentlichen Vergütungsvereinbarung abgesetzt sei. Die Vergütungsvereinbarung sei daher unwirksam. Zudem sei das vereinbarte Honorar unangemessen hoch, so dass die Honorarvereinbarung auch nach § 138 Abs. 1 und 2 BGB nichtig sei. Schließlich sei der Honoraranspruch des Klägers aufgrund der zwischen den Parteien getroffenen mündlichen Abrede der Zahlung des Restbetrags erst nach Abschluss der Angelegenheit noch gar nicht fällig, nachdem der Kläger keinerlei weitere Tätigkeit mehr entfaltet habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrags wird auf die Schriftsätze der beklagten Partei vom 13.02.2008 (Bl. 8/12 d. A.) und vom 10.07.2008 (Bl. 23/26 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger bestreitet, das Schreiben des Beklagten vom 20.10.2007 erhalten zu haben. Weiterhin bestreitet er, erklärt zu haben, dass er dem Beklagten noch vor Weihnachten des Jahres 2007 die Pässe seiner beiden Söhne vorlegen könne, ebenso, dass in dem Termin vom 04.10.2007 ein neues Treffen für den 05.10.2007 vereinbart worden sei und dass es nach dem Termin vom 04.10.2007 zu weiteren Telefonaten zwischen den Parteien kam. Lediglich am 30.10.2007 habe der Beklagte mit der Mitarbeiterin des Klägers, der Zeugin ... telefoniert, die ihm dann das Schreiben vom 19.10.2007 zugefaxt habe. Schließlich bestreitet der Kläger, dass der Beklagte ihm bereits im ersten Vorgespräch mitgeteilt habe, nach Auskunft des KVR sie die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne einen Daueraufenthalt der Söhne des Klägers in Deutschland nicht möglich.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.08.2008 hat der Beklagtenvertreter auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass nach dem Willen des Beklagten das Mandat von dem Kläger keinesfalls weitergeführt werden soll, sondern beendet sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2008 und die dort erteilten Hinweise des Gerichts verwiesen.

Gründe

I.

Die im Urkundsprozess erhobene Klage ist zulässig aber nur in Höhe eines Teilbetrages von € 1.508,80 begründet. Da der Beklagte die Klageabweisung beantragt und damit dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat (vgl. Zöller, 27. Aufl., Rn 5 zu § 599 ZPO), war ihm, soweit er verurteilt wurde, gemäß § 599 Abs. 1 BGB die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Die Entscheidung hinsichtlich des stattgebenden Teils musste daher im Wege eines Vorbehaltsurteils erfolgen. Soweit die Klage abweisungsreif war, wurde hierüber gemäß § 597 Abs. 1 BGB dagegen durch Endurteil entschieden.

1.

Bei der Entscheidung blieben die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klagepartei vom 30.09.2008 (Bl. 35/36 d. A.) und vom 28.10.2008 (Bl. 37/38 d. A.) und der nicht nachgelassene Schriftsatz der beklagten Partei vom 19.11.2008 (Bl. 39/40 d. A.) ohne Berücksichtigung. Zwar war dem Kläger durch den im Termin vom 08.08.2008 verkündeten Beschluss eine Frist zur Stellungnahme zu den in dem Termin seitens des Gerichts erteilten Hinweisen bis zum 01.09.2008 gewährt worden. Aufgrund schriftlichen Antrags des Klägers war diese Frist mit Verfügung des Gerichts vom 04.09.2008 nochmals um vier Wochen verlängert worden und endete damit am 29.09.2009. Der Schriftsatz des Klägers vom 30.09.2008 ging aber erst an diesem Tag, also nach Fristablauf, bei Gericht ein. Soweit die zuvor genannten Schriftsätze der Parteien neuen Sachvortrag enthalten, waren sie daher gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Im Übrigen boten sie keinen Anlass gemäß § 156 ZPO wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

2.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aufgrund eines mit diesem geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags für die von ihm bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses erbrachte Leistung gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 Abs. 1, 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von € 1.508,80.

a. Unstreitig hat der Beklagte den Kläger im Oktober 2007 mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einbürgerung seiner beiden Söhne mit polnischer Staatsangehörigkeit im Alter von damals 21 und 19 Jahren beauftragt. Der Kläger sollte die Voraussetzungen für die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft durch die beiden Söhne des Beklagten prüfen und deren Einbürgerung in die Wege leiten. Da ein Erfolg seitens des Klägers nicht geschuldet war, wie sich auch aus der von den Parteien am 04.10.2007 geschlossenen Honorarvereinbarung (Anlage K 1) ergibt, wonach das Honorar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens geschuldet ist, stellt sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als Dienstvertrag i. S. der §§ 611 ff BGB dar, der eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 675 BGB zum Gegenstand hat.

b. Der Vertrag ist vor Erledigung sämtlicher vom Kläger geschuldeter Leistungen und damit vorzeitig beendet worden. Denn der Kläger hat unstreitig nach Verfassung und Zuleitung des als Anlage K 2 vorgelegten Schreibens vom 19.10.2007 an den Beklagten keinerlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem vom Beklagten erteilten Mandat mehr entfaltet, insbesondere keine Anträge bei Behörden betreffend die Einbürgerung der Söhne des Beklagten gestellt bzw. solche Anträge vorbereitet. Der Prozessvertreter des Beklagten hat, wie sich aus dem gerichtlichen Protokoll ergibt, im Verhandlungstermin vom 08.08.2008 auch ausdrücklich klargestellt, dass nach dem Willen des Beklagten das Mandat keinesfalls weitergeführt werden soll und spätestens hierdurch den geschlossenen Vertrag im Namen des Beklagten gekündigt. Nachdem die vom Kläger geschuldete rechtsanwaltliche Tätigkeit Dienste höherer Art i. S. des § 627 BGB betrifft und ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen nicht vorlag, war die Kündigung dem Beklagten gemäß § 627 Abs. 1 BGB jederzeit möglich, ohne dass es eines besonderen Kündigungsgrundes bedurft hätte.

c. Grundsätzlich ist es allerdings gemäß § 15 Abs. 4 RVG auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Nach richtiger Auffassung beruht die Vorschrift des § 15 Abs. 4 RVG jedoch auf den Besonderheiten des anwaltlichen Gebührenrechts und gilt daher nicht für ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.1986, Az: III ZR 67/85, Rn 26 € 31, zu der vergleichbaren Problematik bei der BRAGO).

aa. Die Parteien haben vorliegend mit schriftlichen Vertrag vom 04.10.2007 ein Pauschalhonorar in Höhe von € 6.000,00 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften für sämtliche von dem Kläger im Rahmen des ihm erteilten Mandats zu erbringenden Leistungen vereinbart (Anlage K 1), sofern nicht das gesetzliche Honorar nach dem RVG über dem Betrag liegen sollte. Im letztgenannten Fall sollte dem Kläger nach der getroffenen Vereinbarung das gesetzliche Honorar zustehen.

bb. Die von den Parteien getroffene Honorarvereinbarung genügt den formellen Anforderungen des § 4 Abs. 1 RVG in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung maßgeblichen Fassung vom 05.05.2004. Die Zustimmungserklärung des Beklagten als Auftraggeber wurde schriftlich und gesondert von der Vollmachtserteilung abgegeben.

Unschädlich ist auch, dass die Vereinbarung nicht, wie in § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG gefordert, als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sondern mit Honorarvereinbarung überschrieben wurde. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem Auftraggeber nochmals zu verdeutlichen, dass hier ein von den allgemeinen Gebührensvorschriften abweichendes Entgelt vereinbart wird. Dieser Zweck wird aber auch durch die deutlich hervorgehobene Überschrift als Honorarvereinbarung erreicht, da dieser Begriff mit dem der Vergütungsvereinbarung inhaltsgleich und ebenso allgemein gebräuchlich und damit verständlich ist (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, 17. Aufl., Rn 15 zu § 4 RVG).

Die getroffene Vergütungsvereinbarung ist zudem deutlich von anderen Vereinbarungen abgesetzt i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG. Dabei ist wiederum der Sinn der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 RVG zu berücksichtigen, nämlich dem Auftraggeber deutlich vor Augen zu führen, dass eine von den allgemeinen Gebührenvorschriften abweichende Vergütung vereinbart wurde. Diesen Anforderungen ist genüge getan, wenn die Erklärung des Auftraggebers die Vereinbarung des abweichenden Honorars betreffend und deren Bezeichnung so scharf optisch von den übrigen Erklärungen gesondert ist, dass der Auftraggeber beim besten Willen nicht überzeugend behaupten kann, die Vergütungsvereinbarung nicht gewollt zu haben (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn 20 zu § 4 RVG). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt, weil das vereinbarte Pauschalhonorar von € 6.000,00 handschriftlich sowohl als Zahl als auch in Worten in das Formular eingetragen wurde und auf den ersten Blick erkennbar ist. Im Übrigen enthält die schriftliche Vereinbarung vom 04.10.2007 auch nur Regelungen, die unmittelbar mit der Honorarvereinbarung im Zusammenhang stehen, wie solche zu den Auslagen und der Umsatzsteuer und die sich daher als Nebenabreden zu dieser darstellen. Dies gilt auch für die getroffene Abtretungsvereinbarung, da sie erkennbar der Sicherung der Honoraransprüche des Klägers dienen soll.

Auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung ist es schließlich ohne Einfluss, dass nach dieser der Honoraranspruch des Klägers sofort fällig sein sollte. Die Regelung der sofortigen Fälligkeit könnte zwar gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen und damit unwirksam sein. Denn bei der Honorarvereinbarung handelt es sich schon nach ihrem optischen Erscheinungsbild um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. des § 305 BGB, so dass hier der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen spricht (vgl. Palandt, 65. Aufl., Rn 24 zu § 305 BGB). Die zur Fälligkeit getroffene Regelung weicht von der gesetzlichen Regelung ab, wonach die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu erbringen ist (§ 614 BGB). Eine solche in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vorleistungspflicht ist nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (Palandt, 65. Aufl., Rn 13 zu § 309 BGB). Insbesondere das Vorliegen eines sachlich berechtigten Grundes für die Fälligkeit des gesamten vereinbarten Honorars bereits bei Auftragserteilung erscheint fraglich, zumal der Anwalt gemäß § 9 RVG zur Forderung eines angemessenen Vorschusses ohnehin berechtigt ist. Jedenfalls würde die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung zur sofortigen Fälligkeit des Honoraranspruchs gemäß § 306 Abs. 1 BGB die Honorarvereinbarung im Übrigen unberührt lassen, die also weiterhin Gültigkeit hätte.

cc. Die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 und 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

Zwar könnte man vorliegend durchaus von einem auffälligen Missverhältnis zwischen der geschuldeten Leistung des Klägers und dem vereinbarten Honorar ausgehen. Denn nach der Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.05.2004 (im Folgenden: VV RVG) hätte der Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften allenfalls Anspruch auf eine 1,3-Gebühr gehabt, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die vom Kläger geschuldete Leistung umfangreich oder schwierig geworden wäre. Dabei kann der Kläger nicht, wie er offensichtlich meint, für jeden der beiden Söhne des Beklagten, für die er die Einbürgerung einleiten sollte, eine 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von je € 10.000,00 ansetzen. Vielmehr sind die Streitwerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen, da es sich zwar um zwei verschiedene Gegenstände aber um dieselbe Angelegenheit handelt, der ein einheitlicher Auftrag des Beklagten zugrunde liegt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn 9 ff zu § 15 RVG). Richtig ist der Kläger allerdings für jeden der beiden Gegenstände (Einbürgerung) von einem Streitwert in Höhe von € 10.000,00 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG i. V. mit § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 42.1 des von den Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe erarbeiteten Streitwertkatalogs in der Fassung vom Januar 1996 (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Anhang I B zu § 52 GKG) ausgegangen (doppelter Auffangwert pro Person), so dass sich unter Berücksichtigung der Regelung des § 22 Abs. 1 RVG ein Streitwert von insgesamt € 20.000,00 ergeben würde. Eine 1,3-Gebühr davon beträgt € 839,80. Diese übersteigt das von den Parteien vereinbarte Nettohonorar von € 6.000,00 um mehr als das Siebenfache.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Anwaltsdienstverträgen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen und damit die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB vorliegen (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az: IX ZR 273/02, juris Rn 8). Hier liegen jedoch Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. So hat der Beklagte nicht bestritten, dass, wie der Kläger vorträgt, es sich bei ihm um einen überwiegend im Ausland tätigen Geschäftsmann handelt, was der Annahme einer geschäftlichen Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche i. S. des § 138 Abs. 2 BGB auf Seiten des Beklagten entgegensteht. Es ist auch nichts für das Vorliegen einer besonderen Zwangslage des Beklagten ersichtlich, aufgrund deren er dringend auf die Dienste des Klägers angewiesen gewesen wäre. Insbesondere im Raum München gibt es eine Vielzahl von zugelassenen Rechtsanwälten, die der Beklagte hätte mandatieren können, wenn er mit dem von dem Kläger geforderten Honorar nicht einverstanden gewesen wäre. Es spricht auch nichts für eine besondere Eilbedürftigkeit, die es erfordert hätte, die Sache binnen kürzester Zeit zu erledigen.

Mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB liegt daher ein sittenwidriges Rechtsgeschäft nicht vor.

d. Nachdem aufgrund der wirksamen Vereinbarung eines Pauschalhonorars die Regelung des § 15 Abs. 4 RVG, wie ausgeführt, vorliegend keine Anwendung findet, kann der Kläger gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge der wirksamen Kündigung des Vertrages durch den Beklagten nur einen seiner bisher erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Hierbei ist nicht etwa vorab zu prüfen, ob das vereinbarte Pauschalhonorar unangemessen hoch und daher gemäß § 4 Abs. 4 RVG herabzusetzen ist. Vielmehr ist bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats zunächst zu prüfen, welcher Teil des vereinbarten Pauschalhonorars dem Rechtsanwalt nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Erst dann, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Teil noch immer wesentliche höher ist als die gesetzliche Vergütung kommt eine weitere Herabsetzung nach § 4 Abs. 4 RVG in Betracht (BGH, Urteil vom 27.01.2005, Az: IX ZR 273/02, juris Rn 19, noch zu den vergleichbaren Bestimmungen der BRAGO). Denn § 628 BGB geht als Bestimmung, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Anspruchsgrundlage für die Vergütung normiert, der nur die Höhe der Vergütung betreffenden Vorschrift des § 4 Abs. 4 RVG vor (BGH, Urteil vom 16.10.1986, Az: III ZR 67/85, juris Rn 23, noch zu den vergleichbaren Bestimmungen der BRAGO).

Die Höhe des der vom Kläger erbrachten Leistung entsprechenden Teils der Vergütung hat das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 BGB unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung auf 1/4 des vereinbarten Pauschalhonorars, mithin auf € 1.500,00 geschätzt, da letztlich nicht genau gesagt werden kann, welche Arbeiten der Kläger noch hätte erbringen müssen, wenn er das Mandat zu Ende geführt hätte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die rechtliche Prüfung zu den Voraussetzungen eines Anspruchs am Anfang des Mandats einen ganz wesentlichen und entscheidenden Teil der anwaltlichen Tätigkeit ausmacht. Allerdings sind die Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 19.10.2007 auch nicht sehr detailliert und betreffen lediglich einfache Rechtsfragen, die sich weitgehend durch Studium des Gesetzes beantworten lassen und keine aufwendige juristische Recherche erforderlich machen. Andererseits wären im Laufe der weiteren Fortführung des Mandats unter Umständen noch eine umfangreiche Korrespondenz mit den Behörden und weitere Rücksprachen mit dem Beklagten erforderlich geworden. Das Gericht hält daher den Ansatz von einem Viertel des vereinbarten Pauschalhonorars, also von € 1.500,00 für die vom Kläger bis zur Kündigung erbrachte Leistung für angemessen.

e. Unter Zugrundelegung des anteiligen Honorars von netto € 1.500,00 kam eine weitere Herabsetzung nach § 4 Abs. 4 RVG nicht in Betracht.

Voraussetzung hierfür wäre, dass die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände nach treu und Glauben unangemessen hoch ist. Maßgeblich ist insoweit ein objektiver Maßstab. Einzubeziehen in die Abwägung sind die Schwierigkeit und der Umfang des Falles, der Grad der Mühe des Anwalts und seiner Verantwortlichkeit, der Umfang seines Erfolges, die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber, sein Ziel und seine wirtschaftliche Lage. Ebenso ist die Höhe der gesetzlichen Vergütung in die Erwägungen mit einzubeziehen, wenn sie auch als Pauschgebühr den vorgenannten Umständen oft nicht genug Rechnung trägt (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn 67, 68 zu § 4 RVG). Zu berücksichtigen ist aber, dass eine Herabsetzung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 RVG allenfalls bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolgen kann, diese also nicht unterschritten werden darf.

Nach dem oben unter Ziffer I. 2. c. cc. Gesagten hätte die gesetzliche Vergütung vorliegend netto € 839,80 (1,3-Gebühr aus einem Streitwert von € 20.000,00) betragen. Diese war auch bereits entstanden i. S. der §§ 8 Abs. 1, 15 Abs. 4 ZPO. Denn die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG kann mit jeder auf die Ausführung des Auftrags gerichteten Tätigkeit entstehen, so mit der Entgegennahme der ersten Information, selbst wenn diese zunächst nur telefonisch erfolgt und lückenhaft ist (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn 11 zu Nr. 2400 VV RVG). Das anteilige Honorar für den vom Kläger erbrachten Teil der Leistung beträgt, wie ausgeführt, netto € 1.500,00 und ist damit weniger als doppelt so hoch wie die gesetzliche Gebühr. Nachdem der Kläger hier unstreitig bereits zwei Besprechungen mit dem Beklagten abgehalten, die Rechtslage im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Söhne des Beklagten überprüft und das Ergebnis dieser Überprüfung im Schreiben vom 19.10.2007 dem Beklagen mitgeteilt hat, hat er bereits einiges an Arbeitszeit in das streitgegenständliche Mandat investiert. Die auf die vom Kläger erbrachte Leistung entfallende anteilige Vergütung von netto € 1.500,00 erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch, so dass die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 4 RVG nicht vorliegen.

f. Zu dem anteiligen Nettohonorar ist nach der getroffenen Honorarvereinbarung noch die vom Kläger geltend gemachte Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von € 20,00 nach der gesetzlichen Vorschrift der Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtbetrag von € 1.808,80 ergibt. Von diesem ist die vom Beklagten geleistete Vorschusszahlung in Höhe von € 300,00 abzuziehen. Danach verbleibt ein Betrag von € 1.508,80, der dem Kläger zuzusprechen war.

g. Der verbleibende Vergütungsanspruch des Klägers entfällt nicht gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insoweit hat der Beklagte schon keinen im Urkundsverfahren zulässigen Beweis dafür erbracht, dass die Leistung des Klägers infolge der Kündigung für ihn kein Interesse hat. Denn der Kläger hat die Behauptung des Beklagten, er habe dem Kläger bereits in der ersten Besprechung darauf hingewiesen, dass nach Mitteilung des KVR die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit ohne einen dauernden Aufenthalt der Söhne des Beklagten in Deutschland nicht möglich sei, bestritten. Die hierzu als Beweis angebotene Parteieinvernahme des Beklagten ist kein im Urkundsprozess zulässiges Beweismittel. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme vorliegend überhaupt gegeben wären.

h. Hinsichtlich des die Summe von € 1.508,80 übersteigenden Betrages war die Klage abzuweisen, weil dem Kläger ein Zahlungsanspruch insoweit nicht zusteht. Einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 628 Abs. 2 BGB hat der Kläger nicht geltend gemacht. Ein solcher wäre überdies auch nicht gegeben und zwar unabhängig von der Frage, ob der Kläger aufgrund der getroffenen Honorarvereinbarung berechtigt war, den gesamten noch offenen Restbetrag der vereinbarten Vergütung von dem Beklagten zu fordern, wie dies mit Schreiben vom 19.10.2007 (Anlagen K 2 und K 3), vom 12.11.2007 (Anlage K 4) sowie vom 22.11.2007 (Anlage K 5) erfolgt ist. Wie bereits oben ausgeführt war der Beklagte nämlich jederzeit zur Kündigung des Auftrags gemäß § 627 BGB berechtigt, ohne dass es hierfür eines Grundes bedurft hätte. Das Verhalten des Beklagten kann daher nicht als vertragswidrig angesehen werden.

3. Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die getroffene Regelung zur sofortigen Fälligkeit des gesamten Honorars gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, da der Kläger jedenfalls gemäß § 9 RVG zur Forderung eines angemessenen Vorschusses berechtigt war. Die Forderung eines Vorschusses kann dabei auch darin liegen, dass der Anwalt eine Berechnung im Sinne von § 10 RVG vor Fälligkeit nach § 8 RVG übersendet (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., Rn 7 zu § 9 RVG), was vorliegend erfolgt ist. Die Forderung eines Vorschusses in Höhe der anteilig auf die bereits erbrachte Leistung entfallende Vergütung wäre auch angemessen gewesen. Die Zuvielforderung ist für den Eintritt des Verzugs grundsätzlich unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 4 und 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

III.

Der Streitwert war auf den Wert der Klageforderung festzusetzen, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 26.06.2009
Az: 20 O 22321/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c7b5cf6ba97b/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_26-Juni-2009_Az_20-O-22321-07




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