Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 11. April 2002
Aktenzeichen: 4 O 259/01

(LG Düsseldorf: Urteil v. 11.04.2002, Az.: 4 O 259/01)

Tenor

I.

Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Drähte in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Abnehmern anzubieten und/oder zu liefern, die dazu geeignet und bestimmt sind, in Kombination mit einem Mikrokatheter verwendet zu werden, der zwei strahlenundurchlässige Marker aufweist, die auf diesem angeordnet und voneinander beabstandet sind,

wobei der Draht zur Verwendung in Kombination mit dem Mikrokatheter dient, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavität zu bilden, wobei der Draht zur Anordnung in dem Mikrokatheter ausgelegt ist und umfasst: einen Kerndraht und einen trennbaren verlängerten Endbereich, der mit einem distalen Bereich des Kerndrahtes verbunden ist, wobei der Endbereich sich um einen vorbestimmten geradlinigen Bereich von dem Kerndraht erstreckt und ausgelegt ist, sich bei Verwendung in der vaskularen Kavität auszubreiten, um eine Okklusion in der vaskularen Kavität zu bilden, wodurch eine endovaskuläre Okklusion der vaskularen Kavität durchgeführt werden kann, und wobei der Kerndraht einen strahlenundurchlässigen Marker aufweist, der auf diesem angeordnet ist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Dezember 2000 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 2. Dezember 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.022.583,76 ,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 30. September 1992 u.a. für die Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europäischen Patents xxxxxxx (Klagepatent, Anlage K 19; deutsche Übersetzung Anlage K 19a), dessen Anmeldung am 29. Oktober 1997 und dessen Erteilung am 2. November 2000 veröffentlicht wurde. Gegen die Patenterteilung wurde von der Firma xx xx- und xx für xx GmbH Einspruch (Anlage B 1) eingelegt, dem die Beklagte zu 1) beigetreten ist (Anlage B 2).

Das Klagepatent betrifft einen Draht zur Verwendung in Kombination mit einem Mikrokatheter, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavität bilden zu können. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

"Eine Kombination eines Mikrokatheters (144) und eines Drahtes (10, 56), wobei der Draht zur Verwendung in Kombination mit dem Mikrokatheter (144) dient, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavität (64) zu bilden, wobei der Draht zur Anordnung in dem Mikrokatheter ausgelegt ist und umfasst:

einen Kerndraht (10), und einen trennbaren verlängerten Endbereich (56), der mit einem distalen Bereich des Kerndrahtes (10) verbunden ist, wobei der Endbereich sich um einen vorbestimmten geradlinigen Bereich von dem Kerndraht erstreckt und ausgelegt ist, sich bei Verwendung in der vaskularen Kavität (64) auszubreiten, um eine Okklusion in der vaskularen Kavität zu bilden, wodurch eine endovaskuläre Okklusion der vaskularen Kavität durchgeführt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass der Kerndraht (10) einen strahlenundurchlässigen Marker (112) aufweist, der auf diesem angeordnet ist, und dass der Mikrokatheter zwei strahlenundurchlässige Marker (108, 110) aufweist, die auf diesem angeordnet und voneinander beabstandet sind."

Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 7 u. 8 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet an und vertreibt die in ihrer Bestelliste gemäß Anlage K 4 aufgeführten elektrolytisch ablösbaren Spiralen (E-Coil), die zur endovaskulären Behandlung von Aneurysmen verwendet werden.

Die nachfolgenden Abbildungen, die von der Klägerin mit handschriftlichen Bezeichnungen versehen worden sind, zeigen drei Fotos (Anlage K 6) und eine Rasterelektronenmikroskop-Aufnahme (Anlage K 7) der von der Beklagten zu 1) unter der Bestellnummer xxxxxx vertriebenen elektrolytisch ablösbaren Spiralen.

Wie den vorstehenden Abbildungen entnommen werden kann, weist das Produkt der Beklagten zu 1) einen (dünnen) Kerndraht auf, der zu einer Drahtspirale führt. Unmittelbar vor der Verbindung des Kerndrahtes mit der Spirale besteht der Kerndraht aus einem Abschnitt, welcher im Blut elektrolytisch auflösbar ist und daher bei Anlegung einer positiven elektrischen Spannung die Trennung der Spirale vom Kerndraht ermöglicht, wenn die Spirale in ein Aneurysma eingeführt wurde. Der Kerndraht weist ferner eine röntgensichtbare proximale Markierung auf. Unter Ziff. 8 und 9 f) der Gebrauchsanweisung (Anlage K 21) zu den von der Beklagten zu 1) vertriebenen elektrolytisch abtrennbaren Spiralen ist insoweit ausgeführt, dass zur ordnungsgemäßen Platzierung der Spirale in einem Aneurysma der Kerndraht soweit vorgeschoben werden muss, bis die Markierung des Kerndrahts sich genau distal zu der proximalen - nicht der distalen - Markierung des "2-Spitzen Mikrokatheters" befindet. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der vorgenannten Gebrauchsanweisung.

Wegen Angebots und Vertriebs des Kerndrahts mit elektrolytisch ablösbarer Spirale nimmt die Klägerin die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten wie erkannt zu verurteilen, jedoch mit dem weitergehenden Antrag, eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auch gegenüber der University of xx, xxxxxxxx, festzustellen.

Die Beklagten beantragen,

1.

die Klage abzuweisen;

2.

das Verfahren bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.

Die Beklagten stellen den Verletzungstatbestand nicht in Abrede. Sie sind aber der Ansicht, dass sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde und der Rechtsstreit deshalb auszusetzen sei. Sie nehmen insoweit im Wesentlichen auf das Vorbringen der xx xxx- und xx für xxx GmbH sowie der Beklagten zu 1), die dem Einspruchsverfahren beigetreten ist, Bezug.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag unter Hinweis auf ihren Vortrag im Einspruchsverfahren entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Mit dem Vertrieb der angegriffenen elektrolytisch ablösbaren Spiralen verletzen die Beklagten das Klagepatent mittelbar und sind der Klägerin daher im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.

I.

Das Klagepatent betrifft einen Draht zur Verwendung in Kombination mit einem Mikrokatheter, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavität zu verursachen.

Zu den aus medizinischer Sicht verschlussbedürftigen Gefäßhohlräumen gehören insbesondere Aneurysmen, die eine krankhafte, örtlich begrenzte Erweiterung einer Schlagader darstellen. Ein Aneurysma kann zum Tod des Betroffenen führen, wenn es aufreißt oder aufplatzt und es dadurch zu inneren Blutungen kommt. Besonders gefährlich sind Aneurysmen im Gehirn.

Zur Behandlung von Aneurysmen sind der Klagepatentschrift zufolge derzeit im Wesentlichen drei verschiedene Verfahren bekannt, die als extravaskuläre, extraintravaskuläre und endovaskuläre Behandlung bezeichnet werden.

Das extravaskuläre Verfahren beinhaltet einen äußeren chirurgischen Eingriff zur Behandlung des Aneurysmas. Auch beim extraintravaskulären Verfahren wird das Aneurysma chirurgisch freigelegt, dann jedoch von außen durchstoßen, um anschließend Verfahren anzuwenden, welche das Innere das Aneurysmas verstopfen. Eines dieser Verfahren ist die sogenannte Elektrothrombose, bei deren Anwendung im Rahmen der extraintravaskulären Behandlung die Spitze einer positiv geladenen Elektrode chirurgisch in das Innere des Aneurysmas eingeführt wird. Durch das Anlegen einer positiven Spannung werden negativ geladene Blutkörperchen, Blutplättchen und Fibrinogen angezogen und es bildet sich um die Spitze die erwünschte thrombische Masse. Die Notwendigkeit, das Aneurysma äußerlich freilegen zu müssen, sieht die Klagepatentschrift jedoch als nachteilig an.

Bei der endovaskulären Behandlungsmethode wird das Aneurysma mittels eines in die Gefäße eingeführten Mikrokatheters angesteuert. Vorbekannt ist nach den Darlegungen der Klagepatentschrift insoweit u.a., am Ende des Mikrokatheters einen Ballon anzubringen, in das Aneurysma einzuführen und darin aufzublasen, um das Aneurysma zu verschließen. Das Aufblasen birgt jedoch das Risiko, dass das Aneurysma reißt. Bekannt ist ferner die Methode der endovaskulären Koagulation von Blut. Dabei wird das Blut und das es umgebende Gewebe - etwa durch Hitzeeinwirkung mittels einer Lichtleitfaser - koaguliert. Die Koagulation ist eine Entartung von Protein und bildet ein bindegewebsartiges Gewebe. Die Gewebeeigenschaften unterscheiden sich wesentlich von einer Thrombose, da das koagulative Gewebe erheblich weicher ist und seinen Standort deshalb leichter verändern kann.

Die xx xxxxxxx (Anlage E 2 zu B 2; entspricht xx xxxxxxx, Anlage B 4), auf der der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 basiert, offenbart ein Mikrokathetersystem, welches geeignet ist, eine Okklusion in einer vaskularen Kavität herbeizuführen. Der Mikrokatheter ist dazu ausgelegt, mit seinem distalen Ende in die Nähe des Gefäßhohlraums bzw. des Aneurysmas gebracht zu werden. In dem Katheter ist ein in longitudinaler Weise verschiebbarer elektrisch leitfähiger Draht angeordnet. Dieser umfasst einen Kerndraht und einen langgestreckten Endbereich - etwa eine Platinspirale -, der - bzw. die - mit dem distalen Ende des Kerndrahts verbunden ist. Der Kerndraht und der langgestreckte Endbereich (Platinspirale) stehen über einen Drahtabschnitt in Kontakt, der in Blut elektrolytisch auflösbar ist. Der Endabschnitt (Platinspirale) wird in den Gefäßhohlraum bzw. das Aneurysma eingebracht. Durch Anlegen einer positiven elektrischen Spannung wird der Drahtendabschnitt (Platinspirale) anschließend vom Kerndraht infolge der elektrolytischen Auflösung des Verbindungsabschnitts abgetrennt und verbleibt sodann im Gefäßhohlraum/Aneurysma. Das Anlegen der elektrischen Spannung bewirkt zugleich einen Verschluss des Hohlraums durch Elektrothrombose. Der Verschlussthrombus kann nach den Darlegungen der Klagepatentschrift aber auch (hauptsächlich) auf mechanischem Wege durch die Eigenschaften des in dem Gefäßhohlraums eingebrachten Materials erreicht werden.

Obwohl der abtrennbare Drahtendabschnitt (die Platinspirale) strahlenundurchlässig ist und daher im Rahmen einer Röntgendurchleuchtung prinzipiell sichtbar gemacht werden kann, besteht den Ausführungen der Klagepatentschrift zufolge (vgl. Anlage K 19a S. 22 dritter Absatz) für den Operateur dennoch das Problem, die genaue Position des Drahtendabschnitts hinreichend genau lokalisieren zu können. Denn insbesondere wenn eine Vielzahl von Endabschnitten oder ein Endabschnitt (Platinspirale) mit einer großen Anzahl von Wicklungen in dem Aneurysma ausgebreitet wird, können die Endabschnitte bzw. Wicklungen sich gegenseitig verdecken. Verstärkt wird dieser Effekt aufgrund der Dünnheit der Wicklungen.

Zur Lösung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

Eine Kombination eines Mikrokatheters (144) und eines Drahtes (10, 56), wobei der Draht zur Verwendung in Kombination mit dem Mikrokatheter (144) dient, um eine Okklusion in einer vaskularen Kavität (64) zu bilden, wobei der Draht zur Anordnung in dem Mikrokatheter ausgelegt ist und umfasst:

(a).

einen Kerndraht (10)

(b).

und einen trennbaren verlängerten Endbereich (56), der mit einem distalen Bereich des Kerndrahtes (10) verbunden ist,

(c).

wobei der Endbereich sich um einen vorbestimmten geradlinigen Bereich von dem Kerndraht erstreckt und ausgelegt ist, sich bei Verwendung in der vaskularen Kavität (64) auszubreiten, um eine Okklusion in der vaskularen Kavität zu bilden, wodurch eine endovaskuläre Okklusion der vaskularen Kavität durchgeführt werden kann, dadurch gekennzeichnet,

(d).

dass der Kerndraht (10) einen strahlenundurchlässigen Marker (112) aufweist, der auf diesem angeordnet ist, und

(e).

dass der Mikrokatheter zwei strahlenundurchlässige Marker (108, 110) aufweist, die auf diesem angeordnet und voneinander beabstandet sind.

Die erfindungsgemäßen Marker sind auf einem Röntgenbild gut erkennbar. Gemäß den weiteren Darlegungen der Klagepatentschrift ist es bevorzugt, die Marker des Mikrokatheters an einem proximalen und an einem distalen Katheterende anzubringen. Der distale Marker erleichtert die Positionierung der oftmals bereits von Wicklungen des Drahtendabschnitts verdeckten Mikrokatheterspitze zum Aneurysma. Anhand des Verhältnisses des Markers auf dem (nicht abtrennbaren) Kerndraht zum proximalen Marker des Katheters kann der Operateur leicht feststellen, ob der abtrennbare Drahtendabschnitt vollständig aus dem Katheter ausgeführt und in dem Aneurysma ausgebreitet ist. Als bevorzugt sieht es die Klagepatentschrift insoweit an, denn Marker des Kerndrahtes genau auf den proximalen Marker des Katheters auszurichten, wenn der Drahtendabschnitt vollständig im Aneurysma ausgebreitet ist. So wird vermieden, dass ein Teil des Drahtendabschnitts nach seiner elektrolytischen Abtrennung vom Kerndraht aus dem Aneurysma ragt und Komplikationen verursacht.

II.

Mit dem Vertrieb der angegriffenen elektrolytisch von einem Kerndraht ablösbaren Spiralen (E-Coil) verletzen die Beklagten das Klagepatent im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG mittelbar. Der Benutzungstatbestand steht zwischen den Parteien mit Recht außer Streit.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt im Sinne der Erfindung über einen mit einem Marker versehenen Kerndraht, der einen trennbaren Endbereich (Platinspirale) aufweist. Die angegriffene Ausführungsform ist gemäß Ziff. 8 und 9 f) der mit ihr vertriebenen Gebrauchsanweisung (Anlage K 21) offenkundig dazu geeignet und bestimmt, in Kombination mit einem erfindungsgemäßen Mikrokatheter verwendet zu werden, der zwei voneinander beabstandete strahlenundurchlässige Marker besitzt. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der in der Gebrauchsanweisung als "2-Spitzen Mikrokatheter" bezeichnete Katheter die zwei vorgenannten Marker aufweist. Der Kerndraht und der von ihm abtrennbare verlängerte Endbereich (Platinspirale) stellen schließlich auch unzweifelhaft ein wesentliches Element der patentgeschützten Erfindung dar.

III.

Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrlässig gehandelt haben, gemäß Art. 64 Abs.1 EPÜ, § 139 Abs. 2 S. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadenshöhe ist derzeit ungewiß. Die Klägerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, daß die Schadensersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gemäß § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen, (§§ 242, 259 BGB).

Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der University of xxx, xxxxx, begehrt, da ein Haftungsgrund insoweit weder konkret vorgetragen noch ersichtlich ist.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Dass das Klagepatent im Umfang seines Schutzanspruchs 1 im anhängigen Einspruchsverfahren widerrufen werden wird, erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt die xxxxxxxxxxx (Anlage E 1 zu B 2), welche der deutschen Patentschrift xxxxxx (Anlage B 3) entspricht und von welcher nachfolgend die Figuren 1 u. 2 abgebildet sind, die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die Entgegenhaltung offenbart bereits im Sinne von Merkmal (b) keinen verlängerten Endbereich eines Kerndrahtes, der trennbar ist. Zwar ist ein Hauptdraht (18) vorhanden, an dessen sich verjüngendem (distalem) Ende eine Feder (22) angreift. Die Feder (22) ist jedoch mit dem Hauptdraht (18) über eine Lötverbindung (26) verbunden. Eine Trennung von Hauptdraht (18) und Feder (22) soll demgemäß gerade vermieden werden. Dies ist für den Fachmann auch unmittelbar einleuchtend, da Hauptdraht (18) und Feder (22) lediglich dazu dienen, eine Dilatationsballon (14) zu führen (vgl. Anlage B 3 Sp. 1 Z. 9 ff). Eine weitere Funktion hat die Führungsdrahtspitze nicht. Sie wird nach Beendigung des Eingriffs mit dem Hauptdraht wieder entfernt.

Vor diesem Hintergrund kann auch keine Rede davon sein, dass die Entgegenhaltung Merkmal (d) offenbart, wonach der Kerndraht einen strahlenundurchlässigen Marker aufweist. Die Entgegenhaltung sieht es lediglich als notwendig an, dass die distale Feder (22) - nicht aber auch der Hauptdraht (18) - aus einem besonderen strahlenundurchlässigen Material besteht (vgl. Anlage B 3 Sp. 6 Z. 55-61; Sp. 7 Z. 35-44). Denn gerade die Führungsdrahtspitze muss für den Chirurgen während des Eingriffs sichtbar sein, damit er die Richtung des Drahtes bestimmen kann. Bei der vom Klagepatent unter Schutz gestellten Anordnung muss der strahlenundurchlässige Marker jedoch zwingend auf dem Kerndraht (10) und damit hinter dessen Endbereich (56) angeordnet sein. Denn durch Bestimmung des Verhältnisses dieses Markers und der Marker des Katheters soll - wie der Fachmann erkennt - sichergestellt werden, dass der abtrennbare Endbereich des Drahtes vollständig in dem Aneurysma ausgebreitet ist und nicht zum Teil in das Gefäß ragt (vgl. Anlage K 19a S. 23). Dies ist nur möglich, wenn der Marker nicht auf dem abtrennbaren Endbereich angeordnet ist und damit auch nicht in das Aneurysma eingebracht wird. Eben dies wäre bei der Entgegenhaltung wegen der Führungsfunktion der Drahtspitze (22, 28) aber der Fall.

2.

Das Vorbringen im Einspruchsverfahren rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent wahrscheinlich wegen mangelnder Erfindungshöhe widerrufen wird.

a.

Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 geht auf die der xx xxxx xxx (Anlage B 4) entsprechende Druckschrift xx xxxxxxx (Anlage E 2 zu B 2) zurück (vgl. Anlage K 19a S. 7 zweiter Absatz). Diese Druckschrift mit der vorgenannten Entgegenhaltung xxxx xxxxxxx(Anlage E 1 zu B 2; entspricht xxx xx xx xxx, Anlage B 3) in der von den Beklagten geltend gemachten Weise zur erfindungsgemäßen Lehre zu kombinieren, ist nicht naheliegend, sondern beruht auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung.

Zunächst erscheint es schon zweifelhaft, ob der Durchschnittsfachmann die xxxxxxxxxx überhaupt für eine Verbesserung der aus der xxxxxxxxxx bekannten Kombination eines Mikrokatheters mit einem Draht heranzieht. Denn anders als bei der zuletzt genannte Schrift geht es bei der xxxxxxxxxx überhaupt nicht um das Problem, eine sichere Methode zu finden, abtrennbare Drahtendbereiche vollständig in ein Aneurysma einführen zu können, auch wenn die Endbereiche aufgrund (teilweiser) Verdeckung im Rahmen einer herkömmlichen Röntgendurchleuchtung nicht gut zu erkennen sind (vgl. dazu Anlage K 19a S. 22 zweiter Absatz, S. 23).

Dass bei der xxxxxxxx die Führungsdrahtspitze (22) aus strahlenundurchlässigem Material besteht und der Dilatiationskatheter (14) von zwei strahlenundurchlässigen Ringen eingerahmt wird, dient - wie der Fachmann erkennt - ferner allein dazu, die unmittelbare Position der Führungsdrahtspitze und des Dilatationsballons im Gefäß mit Hilfe einer Röntgendurchleuchtung feststellen zu können. Dies liefert - ohne in eine unzulässige rückschauende Betrachtung zu verfallen - für den Fachmann jedoch keinerlei Hinweis auf die patentgemäße Lehre, durch das Verhältnis der Positionierung der Marker des Mikrokatheters und des Markers auf dem nicht abtrennbaren Bereich des Kerndrahts auf gut erkennbare und damit sichere Weise mittelbar feststellen zu können, ob der abtrennbare Endbereich des Drahtes vollständig in dem Aneurysma platziert ist (vgl. Anlage K 19a S. 23). Die xxxxxxx weist mit der unmittelbaren und zum Teil großflächigen "Markierung" der relevanten technischen Teile (gesamte distale Führungsdrahtfeder sowie Dilatationsballon) hiervon eher weg.

b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Fachmann ebenfalls nicht aus einer Zusammenschau der Druckschrift xxxxxxxxx (Anlage E 2 zu B 2 = E 1 zu B 1) mit der dem deutschen Gebrauchsmuster xxxxxx (Anlage B 6) entsprechenden xxxxxxxxxx 357 (Anlage E 2 zu B 1 = E 4 zu B 2), von der nachfolgend Figur 1 abgebildet ist, nahegelegt.

Die zuletzt genannte Druckschrift betrifft einen intravaskulären Katheter zur Durchführung angioplastischer u. -graphischer Operationen, bei dem der rohrförmige Katheterkörper an einem proximalen Ende eine Öse (20) zur Durchführung des Führungsdrahtes in den Katheterkörper aufweist. Sowohl am distalen Ende des rohrförmigen Körpers als auch kurz hinter der Führungsdrahtöse sind strahlenundurchlässige Markierungsbänder (30, 28) angeordnet, wobei letzteres Band verhindern soll, dass der Führungsdraht vom Operateur versehentlich aus dem Katheterkörper gezogen wird (vgl. Anlage E 2 zu B 1 = E 4 zu B 2 Sp. 2 Z. 30-37 sowie Anlage B 6 S. 5 Z. 13-28). Da der Führungsdraht selbst strahlenundurchlässig ist (Anlage E 2 zu B 1 Sp. 3 Z. 55; Anlage B 6 a.a.O.), kann der Operateur auf dem Röntgenbild erkennen, wenn sich das Ende der Führungsdrahtes dem proximalen Markierungsband (28) und damit der Führungsdrahtöse (20) nähert.

Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, dieser Entgegenhaltung die Anregung zu entnehmen, den Kerndraht mit einem bestimmten Marker zu versehen, der im Verhältnis zu einem Marker des Katheters anzeigt, ob der (abtrennbare) Drahtendbereich vollständig in ein Aneurysma eingebracht ist, ist nicht ersichtlich und erscheint nicht frei von einer rückschauenden Betrachtung. Sofern der Fachmann die Entgegenhaltung überhaupt heranzieht, kann er ihr - ebenso wie der xxxx xxxxxxx (E 1 zu B 2) - lediglich das Prinzip entnehmen, die Lage der Führungsdrahtspitze und des Katheters und der ihm zugeordneten Bauteile (Führungsdrahtöse oder Dilatationsballon) durch die Verwendung strahlenundurchsichtiger Materialien auf dem Röntgenbild unmittelbar sichtbar zu machen. Die weitergehende Lehre des Klagepatents, durch das Verhältnis eines bestimmten strahlenundurchlässigen Markerbereichs des Kerndrahtes zu den ebenfalls strahlenundurchlässigen Markierungen des Katheters mittelbar auf die Lage des trennbaren Drahtendbereichs schließen zu können, ist damit weder gefunden noch erkennbar nahegelegt.

c.

Für die xxxx xxxxxxx (Anlage E 3 zu B 1), welche einen Führungsdraht mit strahlenundurchlässiger Spitze zum Gegenstand hat, gelten die vorhergehenden Ausführungen entsprechend. Im übrigen bleibt die Schrift in ihrem Offenbarungsgehalt auch hinter der in der Klagepatentschrift gewürdigten xx xxxxxxx (Anlage E 2 zu B 2) zurück, bei der der gesonderte Spitzenabschnitt des Führungsdrahtes aus Platin, also einem ebenfalls strahlenundurchlässigen Material besteht, der darüber hinaus aber auch abtrennbar ist.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 1.022.583,76,- EUR






LG Düsseldorf:
Urteil v. 11.04.2002
Az: 4 O 259/01


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