Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 23/00
(BPatG: Beschluss v. 17.10.2000, Az.: 24 W (pat) 23/00)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke 395 44 883 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 089 764 teilweise gelöscht worden ist.
Gründe
:
Mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 44 883 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 089 764 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Dr. Ströbele Richter Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
Dr. Ströbele Dr. Hacker Bb
BPatG:
Beschluss v. 17.10.2000
Az: 24 W (pat) 23/00
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