Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 19. Januar 2006
Aktenzeichen: I-10 W 126/05
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 19.01.2006, Az.: I-10 W 126/05)
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 28
RPflG § 11 Abs. 2
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines mit der Terminswahrnehmung vor dem Prozessgericht beauftragten Unterbevollmächtigten.
Tenor
1.
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofor-tige Beschwerde der Klägerin der I. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 21.04.2005 teilweise ab-geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom13.05.2004 sind von der Klägerin an Kosten EUR 1.114,19 (in Buchstaben: eintausendein-hundertvierzehn und 19/100 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.02.2005 an die Beklagte zu erstatten.
Die Kosten des gegen den I. Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten Be-schwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 48 % und die Beklagte zu 52 %.
2.
Die Erinnerung der Klägerin gegen den II. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 21.04.2005 wird zur Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf - Richter - zurückgegeben.
Gründe
I.
Die am 19.05.2005 bei Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin gegen den ihr am 12.05.2005 zugestellten I. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.04.2005 (Bl. 229 f GA) ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig und hat teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Beschwerde hat Erfolg, soweit in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss die gesamten Kosten des Unterbevollmächtigten berücksichtigt wurden. Die Kosten des Unterbevollmächtigten sind lediglich in Höhe der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zum Termin erstattungsfähig.
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die einer Partei durch Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts entstanden sind, der - wie hier - anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Die Partei darf dabei ihr berechtigtes Interesse verfolgen, die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte zu ergreifen. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleich gearteten Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH Rpfleger 2003, S. 98 f, S. 100). Nach diesen Maßstäben sind die Kosten für einen Unterbevollmächtigten, der mit der Terminswahrnehmung am Prozessgericht beauftragt ist, nur dann erstattungsfähig, soweit dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten nach § 28 BRAGO) erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. BGH aaO, S. 99).
Vorliegend wären die der in der Nähe des Wohnortes der Beklagten in Homberg/Ohm ansässigen Hauptbevollmächtigten im Falle eigener Terminswahrnehmung entstandenen Kosten dem Grund nach zu erstatten gewesen. Die Beklagte war berechtigt, einen in der Nähe dieses Wohnortes ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Vertretung zu betrauen. Insoweit ist Homberg/Ohm als der Wohnort der Beklagten anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte - wie die Klägerin nunmehr geltend macht - während des streitigen Verfahrens ihren Wohnort in Düsseldorf hatte. Vielmehr gab die Beklagte bereits in ihrem bei Gericht am 29.07.2003 eingegangenen Widerspruchsschreiben die Adresse "F. Str. 33 in 3. H./O." an. An diese Anschrift folgte sodann die Zustellung der Klageschrift, woraufhin sich die in Alsfeld ansässigen Prozessbevollmächtigten bestellten.
Es oblag der Beklagten auch nicht, sogleich einen am Ort des Prozessgerichtes ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen und schriftlich oder fernmündlich zu informieren. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohnortes ansässigen Rechtsanwaltes durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder
-verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung nur aufgrund eines persönlichen Gespräches erfolgen kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur dort eingreifen, wo schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist allenfalls dann anzunehmen, wenn ein gewerbliches Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die die Sache bearbeitet hat, oder wenn es sich um einen in tatsächlicher Hinsicht auch von einem juristischen Laien überschaubaren Streit handelt, in dem etwa die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein oder keine Einwendungen zu erheben (vgl. BGH aaO, S. 100 f; JurBüro 2003, 370; 427). Derartige Umstände sind jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Die Beklagte hat jedoch mit der Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2004 gegen ihre Obliegenheit zur Kostengeringhaltung verstoßen. Ihr ist vorzuwerfen, dass sie sich nicht für die kostengünstigste unter mehreren möglichen Maßnahmen entschieden hat mit der Folge, dass die Kosten für den Unterbevollmächtigten nur insoweit festzusetzen sind, als Kosten für die Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten erspart worden sind.
2.
Die erstattungsfähigen Gebühren berechnen sich wie folgt:
10/10 Prozessgebühr EUR 375,-
10/10 Verhandlungsgebühr EUR 375,-
Auslagenpauschale EUR 20,-
EUR 770,-
Mehrwertsteuer EUR 123,20
gesamt EUR 893,20
fiktive Reisekosten gem.
Schriftsatz RA R. v.
25.02.2005 EUR 220,99
gesamt EUR 1.114,19.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: EUR 458,20
II.
In Bezug auf die am 28.05.2005 bei Gericht eingegangene Erinnerung der Klägerin gegen den ihr am 25.05.2005 zugestellten II. Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.04.2005 (Bl. 234 f GA) ist eine sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zulässig, weil der nötige Beschwerdewert von EUR 200,- nicht ereicht
ist. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von EUR 130,50 (= EUR
719,20 - EUR 588,70). Nach § 11 Abs. 2 RPflG ist jedoch die Erinnerung gegeben, über die nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin der Instanzrichter des Landgerichts zu entscheiden hat. In der Sache wird auf § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG hingewiesen.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 19.01.2006
Az: I-10 W 126/05
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