Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 11. Mai 2010
Aktenzeichen: 4 O 292/06

(LG Bielefeld: Urteil v. 11.05.2010, Az.: 4 O 292/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Professor für Mathematik an der Fakultät für Mathematik der Universität B.. Die Beklagte ist ein Verlagshaus für wissenschaftliche Publikationen. Am 22.11.1985 schloss der Kläger einen Vertrag mit der R. P. Company in D., Holland, mit dem er zum Herausgeber der Zeitschrift "K-T." wurde (Anlage K1). Ziff. 1 der Additional provisions lautet: "Should R. inform the Editor that it is unable to continue to publish the journal because of insolvency, or should R. fail to publish an issue of the journal within a period of 12 months, despite a sufficiency of accepted contributions, then the goodwill and copyright both to the title and the contributions to the journal will be transferred to the Editor forthwith.” Bei Vertragsabschluss war an eine Online-Veröffentlichung weder gedacht noch eine solche vorausgesetzt noch in Aussicht genommen worden; die Zeitschrift sollte als Druckwerk erscheinen. Der Kläger stellte den Beirat der Zeitschrift zusammen und sammelte Manuskripte, die er einem Begutachtungsverfahren unterwarf, in dem mindestens zwei Gutachten von zwei fachlich ausgewiesenen Gutachtern eingeholt wurde. Danach entschied er, manchmal noch nach weiterer Rücksprache mit dem fachkompetenten Mitglied des Beirats, über die Annahme des Manuskripts und sandte dieses an den Verlag in D.. Dieser stellte einen Drucksatz her, ließ diesen von den Autoren Korrektur lesen, arbeitete sodann die Korrekturen ein und stellte eine zum Druck geeignete Ausfertigung her. Diese wurde sodann an den Kläger versandt, der schließlich entschied, in welchem Heft ein Manuskript in welcher Reihenfolge erscheinen sollte, und dieses dem Verlag in D. mitteilte.

In der Folgezeit wurde der Verlag R. von K. A. Publishers B.V. in D. übernommen. Im Jahr 1996 begannen Online-Veröffentlichungen von Artikeln.

Im Laufe des Jahres 2003 wurde die Kommunikation zwischen Verlag und Kläger zunehmend angespannt. Im November 2003 wurden seitens des Verlags Verhandlungen über einen neuen Vertrag initiiert, der - ausweislich eines am 03.12.2003 gefaxten Vertragsentwurfs vom 10.11.2003 (Anlage K7/K7a) - auch Online-Veröffentlichungen einschloss.

Im Februar 2004 fusionierte S. mit K. A. Publishers; die Produktion der Zeitschrift verblieb in D.. In den Niederlanden firmiert S. seitdem unter S. S. + B. M. B.V.

Die Verhandlungen über einen neuen Vertrag wurden aktiv bis Ende April 2004 betrieben, führten jedoch nicht zum Abschluss eines neuen Vertrags. Der Kläger stimmte Online-Veröffentlichungen nie ausdrücklich zu und der Verlag informierte den Kläger nicht über solche.

Artikel aus der Zeitschrift werden jedenfalls seit Oktober 2004 auf der von der Beklagten betriebenen Internet-Seite www.S.link.com veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine aus über 1 Mio. Artikeln aus über 1.700 Zeitschriften der S.-Gruppe bestehende Datenbank mit Suchmaschine.

Im Laufe der Jahre 2004/2005 kam es zu Verzögerungen bei Herstellung und Veröffentlichung der Zeitschrift. Zum einen beklagte sich der Kläger über Verspätungen in der Produktion, zum anderen beklagte man sich seitens des Verlags u.a. über die verzögerte und willkürliche Einsendung von Manuskripten durch den Kläger und dass man auf eine Antwort zur Freigabe von Heften gewartet habe. Es gab jedenfalls Unzufriedenheiten auf beiden Seiten.

Mit E-Mail vom 07.05.2006 (Anlage K12) machte der Kläger Frau B., seine Ansprechpartnerin beim Verlag, auf die aus seiner Sicht bestehende urheberrechtliche Problematik der Online-Veröffentlichung wegen Mangels an Zustimmung aufmerksam. Mit Schreiben vom 19.05.2006 an die S. S. + B. M. B.V. (Anlage K13) untersagte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Verlag jede Veröffentlichung weiterer Manuskripte. In der Folgezeit kam es dennoch zu Druck- und Online-Veröffentlichungen. Zuletzt wurde Band 4 des Heftes 37 veröffentlicht (Anlage B4).

Am 21.06.2006 überwies der S.-Verlag einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € auf das Konto des Klägers. Am 26.06.2006 kam es zu einem Verhandlungsgespräch in H., über das seitens der Beklagten ein Ergebnisprotokoll (Anlage K16) gefertigt wurde. Daraus ist unter anderem ersichtlich, dass die Herstellung der Zeitschrift ab sofort in H. erfolgen, der Rechtsstandort jedoch in D. verbleiben sollte. Bei dieser Besprechung wurde seitens des S.-Verlags eine schriftliche Agenda (Anlage K 19) vorgelegt, in der es unter dem Tagesordnungspunkt "Kostenerstattung" heißt: "Zahlung für Vol. 35 am 21.06.2006 angewiesen. Die [...] 1. Zahlung (in Höhe von EUR 10.000,00) einer noch zu vereinbarenden Beteiligung der Herausgebers an den Nettoeinnahmen aus der elektronischen Nutzung der Zeitschrift wurde am 21.6.2006 angewiesen." In der Folgezeit wurden die Hefte 3 und 4 aus Band 36 im Internet veröffentlicht.

Am 13.10.2006 wurde die S.-Verlag GmbH mit der S. S. + B. M. GmbH als aufnehmendem Unternehmen aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 29.08.2006 verschmolzen und die S. S. + B. M. GmbH in S.-Verlag GmbH umfirmiert.

Im Laufe des Winters 2006/2007 legten sämtliche Herausgeber der Zeitschrift "K-T." ihre Herausgeberschaft nieder. Mit Schreiben vom 03.01.2007 (Anlage K50) setzte die Beklagte dem Kläger eine Frist zur Ablieferung weiterer Manuskripte und drohte mit Ablehnung für den Fall, dass der Kläger die Frist fruchtlos verstreichen lasse. Da der Kläger weitere Manuskripte nicht lieferte, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2007 (Anlage K51) die Kündigung des Vertragsverhältnisses, hilfsweise den Rücktritt vom Herausgebervertrag.

Der Kläger hat bereits einen Verlagsvertrag mit einem neuen Verlag, der eine neue Zeitschrift mit neuem Titel und dem alten Herausgeberbeirat, aufgefüllt um einige neue, jüngere Mitglieder, verlegen wird.

Der Kläger trägt vor, seit 2003 sei ihm klar gewesen, dass der Verlag an Online-Veröffentlichungen gedacht habe. Erst im Laufe des Jahres 2005 habe er positiv Kenntnis von dem kommerziellen Vertrieb der Online-Zeitschrift genommen. Daher sei er davon ausgegangen, dass Vertragsverhandlungen ernsthafter werden würden, weil der Verlag von seiner Zustimmung abhängig sei und deshalb eine Verhandlung über die Vergütung erfolgen könne. In diesem Sinne habe er sich seit Ende 2003 mit seiner Prozessbevollmächtigten beraten.

Der Zufluss von Manuskripten sei regelmäßig, hinreichend und rechtzeitig erfolgt. Verspätungen seien zustande gekommen, weil die Manuskripte nicht druckfertig gewesen seien und ihm seitens des Verlags keine Mitteilung gemacht worden sei. In einem Telefongespräch am 06.06.2006 zwischen seiner Prozessbevollmächtigten einerseits sowie Dr. M. und Dr. H. auf Seiten von S. sei schließlich ausdrücklich und übereinstimmend festgelegt worden, dass jede weitere Veröffentlichung der Zeitschrift in Druck oder online seiner individuellen Zustimmung bedürfe und dass die Untersagung von Veröffentlichungen ohne seine Zustimmung aufrecht erhalten bleiben solle. In allen Gesprächen seit dem 06.06.2006 sei die Untersagung immer wieder bestätigt worden.

Der Kläger ist der Auffassung, sein Urheberrecht aus § 4 I UrhG als Herausgeber sei durch die Online-Veröffentlichungen verletzt. Er habe einer Online-Veröffentlichung auch nicht schlüssig zugestimmt. Das Erscheinen der Zeitschrift sei am 30.04.2006 seit 12 Monaten verspätet im Sinne der Additional provisions, Ziff. 1 des Vertrags vom 22.11.1985 gewesen, weshalb Titel, goodwill und die Manuskripte der Druckfassung der Zeitschrift auf ihn übergegangen seien.

Der Kläger trägt schließlich vor, der mit dem Zahlungsantrag zu 7. begehrte Betrag sei als Teilklage auf Schadensersatz durch die unberechtigte Online-Veröffentlichung zu verstehen; es seien jedenfalls 10.000,00 € zu zahlen. Da er für Band 35 bereits 10.000,00 € erhalten habe und inzwischen Band 36 und 37 erschienen seien, könne man - wenn er auch nur das von der Beklagten angesetzte Honorar von 10.000,00 € pro Band ansetze - die beantragten 10.000,00 € als einen Teil des von ihm geltend gemachten Schadensersatzes sehen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Titel der Zeitschrift "K-T.", geschäftsführend herausgegeben von ihm, der goodwill der Zeitschrift und die Manuskripte von Heft 4 aus Band 34 aus dem Jahr 2005 und alle folgenden Hefte und Manuskripte ab dem 01. Mai 2006 ihm gehören;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Liste aller Einzelabonnenten und aller Konsortiumsabonnements sowie der in dem jeweiligen Konsortium erfassten Einzelabnehmer der Druckfassung der Zeitschrift "K-T.", herausgegeben von ihm und verlegt von der Beklagten, für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 herauszugeben;

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu geben über sämtliche

Namen und Anschriften und zwar auch in Form von email-Adressen sämtlicher gewerblicher und öffentlichrechtlicher Lizenznehmer und Konsortium-Lizenznehmer sowie die Namen und Anschriften der über ein Konsortium Zugangsberechtigten seit 1996,

Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher und öffentlichrechtlicher Lizenznehmer und Konsortium-Lizenznehmer sowie der Anschriften der über ein Konsortium Zugangsberechtigten der elektronisch digitalisierten Hefte und Bände seit 1987,

Menge der an Lizenznehmer und Konsortium-Lizenznehmer ausgelieferten Hefte und Bände und an wen sie in welcher Menge ausgeliefert wurden,

Namen und Anschriften der Unternehmen, die mit der Vermittlung von Online-Zugangs-Verträgen beauftragt sind der Online-Version der Zeitschrift "K-T.", herausgegeben von ihm, und veröffentlicht von der Beklagten;

die Beklagte zu verurteilen, Rechnung zu legen über die erzielten Einnahmen aus Online-Veröffentlichungen und Online-Archivierungen der Zeitschrift K-T., geschäftsführend herausgegeben von ihm, für die Jahrgänge 1987 bis dato;

der Beklagten zu untersagen, die 4 Hefte des Bandes 37 der Zeitschrift K-T., geschäftsführend herausgegeben von ihm, online zu vervielfältigen und zu verbreiten;

der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem ihrer organschaftlichen Vertreter, festgesetzt wird;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Landgericht Bielefeld sei örtlich unzuständig hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2., da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis i.S.d. § 29 ZPO bestehe: Sie sei nie Vertragspartner des Klägers oder Rechtsnachfolgerin des Vertragspartners gewesen, sondern die S. S. + B. M. B.V. Aus diesem Grund sei sie auch nicht passiv legitimiert hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und zu 2.

Daneben lägen die Voraussetzungen für einen Übergang von Titel und goodwill auf den Kläger nach Ziff. 1 der Additional provisions nicht vor, da es der Verlag nicht für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten versäumt habe, ein Heft der Zeitschrift "K-T." zu veröffentlichen.

Das Herausgeberrecht des Klägers gemäß § 4 UrhG erstrecke sich nur auf die von ihm vorgenommene konkrete Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen Artikel für die Zeitschrift. Sie habe die Artikel aus dem "Zeitschriftenverbund" herausgelöst und im Rahmen einer Datenbank zugänglich gemacht als Teil einer Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG, wodurch der Urheberschutz für die Herausgeber entfallen sei. Das Urheberrecht am Sammelwerk gemäß § 4 UrhG werde nicht tangiert, da stets nur die Nutzung der einzelnen Beiträge, nie jedoch eine Nutzung der Zeitschrift als Sammelwerk erfolge.

Dadurch, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Online-Veröffentlichungen beanstandet habe, habe er diesen zumindest konkludent zugestimmt. Spätestens durch Entgegennahme der Zahlung in Höhe von 10.000,00 € habe der Kläger sein Einverständnis mit einer Online-Veröffentlichung der Artikel wirksam erteilt, da die Zweckbestimmung allein dem Zahlenden durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners obliege und der Gläubiger dem nur widersprechen könne, was hier nicht erfolgt sei, weshalb sein Widerspruch unbeachtlich sei. Sie habe ihre Zahlungsverpflichtung mit den 10.000,00 € vollumfänglich erfüllt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A.

Die Klage ist - wie von der Beklagten gerügt - hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. bereits unzulässig, da das Landgericht Bielefeld unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig ist. Die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Gerichtsstands des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO, auf den sich der Kläger stützt, sind nicht gegeben, da zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht und die Beklagte auch keine Rechtsnachfolgerin der Vertragspartnerin des Klägers ist.

Ursprünglich schloss der Kläger am 22.11.1985 einen Vertrag mit der R. P. Company in D., Holland. Der Verlag R. wurde später von K. A. Publishers B.V. in D. übernommen. Im Februar 2004 fusionierte der S.-Verlag mit K. A. Publishers und firmiert in den Niederlanden seitdem unter S. S. + B. M. B.V. Der Kläger schloss seinen Vertrag demnach mit einer juristischen Person des niederländischen Rechts, deren Rechtsnachfolgerinnen ihrerseits jeweils juristische Personen des niederländischen Rechts und nicht identisch mit der Beklagten sind.

Auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegte E-Mail des Mitarbeiters des S.-Verlags, Herrn Dr. H., vom 02.08.2007 führt entgegen der Auffassung des Klägers zu keinem anderen Ergebnis, denn dort wird jedenfalls nicht die Beklagte, d.h. die S.-Verlag GmbH, als (Rechts-)Nachfolgerin von K. A. Publishers B.V. bezeichnet. Vielmehr wird mit "S." überhaupt keine bestimmte juristische Person innerhalb der S.-Gruppe konkretisiert. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 29 ZPO bleiben aber die tatsächlichen Parteien eines Vertragsverhältnisses maßgeblich, nicht unbestimmte Bezeichnungen durch Mitarbeiter innerhalb der S.-Gruppe. Rechtsnachfolgerin der R. P. Company in D., Holland, als ursprünglicher Vertragspartnerin des Klägers ist letztlich die S. S. + B. M. B.V., nicht aber die Beklagte. Eine eventuell faktisch bestehende enge wirtschaftliche Verbundenheit einzelner juristischer Personen innerhalb der S.-Gruppe vermag an der juristisch vorzunehmenden Differenzierung nichts zu ändern.

Auf die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bielefeld hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. wies die Beklagte sowohl bereits in der Klageerwiderung vom 05.10.2006 als auch noch zuletzt in den Schriftsätzen vom 12.07.2007 und vom 16.08.2007 hin. Auch auf einen Hinweis des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger die Klageanträge zu 1. und 2. Danach war die Klage als insoweit unzulässig abzuweisen.

B.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die mit den Klageanträgen zu 3. bis 7. geltend gemachte Auskunftserteilung gemäß § 101a UrhG oder § 242 BGB, Rechnungslegung gemäß § 97 I 2 UrhG, Untersagung gemäß § 97 I 1 UrhG, Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 97 I 1 UrhG i.V.m. § 890 ZPO und Zahlung von 10.000,00 € gemäß § 97 I 1 UrhG. Denn jedenfalls liegt eine dafür jeweils vorausgesetzte Verletzung eines Urheberrechts des Klägers durch die Beklagte nicht vor.

I.

Zwar hat der Kläger ein Urheberrecht gemäß § 4 I UrhG an den Druckfassungen der Zeitschrift "K-T.", denn dabei handelt es sich jeweils um ein Sammelwerk.

Sammlung ist jede Zusammenstellung mehrerer Werke, Daten oder anderen unabhängigen Elementen. Ein Sammelwerk verlangt dagegen, dass die Auswahl oder Anordnung darüber hinaus eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG ist, was bei Zeitschriften mit thematisch aufeinander abgestimmten Beiträgen angenommen wird. Die Auswahl setzt ein Sammeln, Sichten, Bewerten und Zusammenstellen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen zu einem bestimmten Thema unter Beachtung besonderer Auslesekriterien voraus. Als persönliche geistige Schöpfung gilt auch die herausgeberische Gestaltung, wenn sie sowohl die Festlegung des Themenkreises beinhaltet, über den informiert werden soll, als auch die Verteilung des Schwergewichts der aufzunehmenden Beiträge unter Berücksichtigung der Aktualität der behandelten Fragen sowie die Sammlung und Anordnung der Beiträge. Denn bei Werken wissenschaftlichen Inhalts findet die Eigentümlichkeit in erster Linie ihren Niederschlag in der Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, die es dem Benutzer, und zwar auch dem Nichtfachmann, ermöglicht, sich diesen Stoff schnell zu erschließen (Ahlberg, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage 2000, § 4 Rn. 8, 11, 15, 23 m.w.N.).

Die persönliche geistige Schöpfung des Klägers besteht darin, dass er die eingehenden Manuskripte sammelte und diese einem Begutachtungsverfahren unterwarf. Danach entschied er, manchmal noch nach weiterer Rücksprache mit dem fachkompetenten Mitglied des Beirats, über die Annahme des Manuskripts und sandte dieses an den Verlag. Dieser stellte einen Drucksatz her, ließ diesen von den Autoren Korrektur lesen, arbeitete sodann die Korrekturen ein und stellte eine zum Druck geeignete Ausfertigung her. Diese wurde sodann an den Kläger versandt, der schließlich entschied, in welchem Heft ein Manuskript in welcher Reihenfolge erscheinen sollte, und dieses dem Verlag mitteilte. Die Auswahl der Artikel und ihre Zusammenstellung in einem Heft und damit dessen jeweilige thematische Ausrichtung oblag somit dem Kläger mit der Folge, dass zu seinen Gunsten ein Urheberrecht an dem jeweiligen Sammelwerk, d.h. an jedem einzelnen Heft der Bände der Druckfassung der Zeitschrift "K-T.", besteht.

II.

Dieses Herausgeberurheberrecht des Klägers gemäß § 4 I UrhG an den Druckfassungen der Zeitschrift "K-T." wurde jedoch nicht dadurch verletzt, dass alle in den einzelnen Heften veröffentlichten Artikel der Zeitschrift "K-T." in die Online-Datenbank, die unter www.S.link.com abrufbar ist, eingestellt wurden.

Eine Verletzung eines Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das als rechtsverletzend beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffes enthält, welche die Sammlung von Werken und Beiträgen als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Das Urheberrecht am Sammelwerk besteht nur an der Sammlung als solcher und nicht an den darin enthaltenen einzelnen Werken oder Beiträgen. Für die Beurteilung des Tatbestandes der Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk gilt Entsprechendes. Nur wenn die Kombination der übernommenen Beiträge besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt, kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an einem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (BGH, NJW 1992, 1316, 1318 m.w.N.). Beruht die Schutzfähigkeit eines Sammelwerks gerade auf dessen systematischer und methodischer Ordnung und findet nun eine vollständige Neuordnung statt, so liegt keine Verletzung des Rechts am Sammelwerk vor (Marquardt, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 4 Rn. 17 m.w.N.).

Danach ist vorliegend durch die Verwendung sämtlicher einzelner Beiträge für die Datenbank, die unter www.S.link.com abrufbar ist, keine Verletzung des Urheberrechts des Klägers gegeben, das ihm als Herausgeber von Sammlungen dieser Beiträge durch deren Zusammenstellung zu einzelnen Heften der Druckfassung der Zeitschrift "K-T." zusteht. Indem die Beklagte die Artikel aus dem vom Kläger zusammengestellten "Zeitschriftenverbund" herausgelöst und sämtliche Volltexte im Rahmen einer Datenbank zugänglich gemacht hat als Teil einer Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG, ist der Urheberschutz des Klägers als Herausgeber des Sammelwerks entfallen. Denn in der Datenbank stehen alle Artikel nebeneinander, unabhängig von ihrer Zusammenstellung sowie Zeit und Ort ihres Erscheinens in der Druckfassung der Zeitschrift "K-T.". Damit ist die vom Kläger vorgenommene Auswahl oder Annordnung der Beiträge, die seine persönliche geistige Schöpfung im Hinblick auf die Druckfassung darstellt, aufgehoben.

Die Aufnahme der einzelnen Artikel in die Datenbank steht dabei allenfalls in zeitlicher Hinsicht im Zusammenhang mit ihrer Veröffentlichung in der Druckfassung. Mit der Aufnahme werden die Artikel jedoch zugleich aus dem Verbund gelöst, in dem sie sich bis dahin befanden, und sind sodann neben allen weiteren bisher veröffentlichten Artikeln ohne eine bestimmte Ordnung online abrufbar, insbesondere ohne dass die vom Kläger geschaffenen Strukturen der einzelnen Sammelwerke noch enthalten sind.

Eine gewisse "Ordnung" der Artikel entsteht erst wieder durch das Ergebnis des jeweiligen Suchauftrags eines Nutzers der Online-Datenbank. Es hängt vom Nutzer und nicht von der Beklagten ab, nach welchen Kriterien die Beiträge aufgerufen, geordnet und angezeigt werden. Dabei hat es der Nutzer zwar auch in der Hand, bei entsprechender Anwendung der Datenbank eine Rück-Zuordnung der einzelnen Artikel zur Zeitschrift "K-T." vorzunehmen. Im Vordergrund steht jedoch die Suchfunktion der Online-Datenbank, die einem Nutzer bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe eine Ergebnisliste mit Artikeln liefert, in denen der eingegebene Begriff enthalten ist. In der Praxis werden als Suchbegriffe Schlagwörter oder Autorenangaben verwendet werden, um danach einzelne Aufsätze zu finden und zu lesen. Bei diesem Vorgehen ist die systematische und methodische Ordnung, wie sie die Druckausgaben der Zeitschrift "K-T." durch die Auswahl und Anordnung durch den Kläger aufweisen, aber gerade aufgehoben und im Übrigen auch nachrangig. Es erfolgt so stets nur die Nutzung einzelner Beiträge, nie jedoch eine Nutzung der (ursprünglichen) Zeitschrift als Sammelwerk.

Auch die Tatsache, dass Benutzer zugleich erfahren, in welcher Zeitschrift der jeweils gefundene Artikel erschienen ist, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es für die Frage der Verletzung des Rechts am Sammelwerk nicht darauf ankommen kann, wie gut die Suchfunktionen der Datenbanken sind und ob sie eine Zuordnungsfunktion enthalten.

Im Ergebnis wird daher durch die Online-Veröffentlichung sämtlicher Artikel das Urheberrecht des Klägers an den einzelnen Druckausgaben als Sammelwerk gemäß § 4 I UrhG nicht tangiert. Eine andere Frage ist, ob und inwieweit die vom Urheberrecht am Sammelwerk zu unterscheidenden Urheberrechte der jeweiligen Autoren an den einzelnen Beiträgen betroffen sind. Darüber war hier aber nicht zu entscheiden.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO.






LG Bielefeld:
Urteil v. 11.05.2010
Az: 4 O 292/06


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