Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2005
Aktenzeichen: 8 W (pat) 324/05
(BPatG: Beschluss v. 13.09.2005, Az.: 8 W (pat) 324/05)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Einspruch vom 13. April 2005 als nicht erhoben gilt.
2. Der Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Für den am 13. April 2005 eingegangenen Einspruch ist die tarifmäßige Gebühr nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Monaten nach der am 13. Januar 2005 erfolgten Veröffentlichung der Patenterteilung gezahlt worden. Mit Bescheid vom 1. August 2005 hat die Rechtspflegerin dem Einsprechenden dies mitgeteilt und unter Einräumung einer Äußerungsfrist von einem Monat die Feststellung angekündigt, dass der Einspruch gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gelte.
Die Vertreterin des Einsprechenden hat innerhalb der Äußerungsfrist anwaltlich versichert, dass weder der Einsprechende noch sie eine konkrete Aufforderung zur Zahlung der Verfahrensgebühr erhalten hätten.
Hilfsweise werde daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und mitgeteilt, dass ein Gebührenvorschuss von € 200,00 nunmehr entrichtet worden sei.
II.
Der Einsprechende hat die Einspruchsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so dass die Erhebung des Einspruchs gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht vorgenommen gilt.
1. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG ist für die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, eine Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents bestimmt. Innerhalb dieser Einspruchsfrist ist nach § 6 Abs.1 PatKostG auch die Einspruchsgebühr zu zahlen. Das Gesetz macht damit die Zahlung der tarifmäßigen Gebühr zu einem Bestandteil der innerhalb der Frist des § 59 Abs.1 Satz1 PatG zu erfüllenden Erfordernisse für die Erhebung des Einspruchs. Eine Aufforderung zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist weder gesetzlich vorgesehen noch wird sie vom Patentamt versandt. Steht fest, dass die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der Drei-Monatsfrist eingezahlt worden ist, so tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist nach § 6 Abs. 2 PatKostG ohne weiteres die Wirkung ein, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt, und es erfolgt lediglich ein entsprechender Feststellungsbeschluss.
2. Die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft, so dass der Hilfsantrag als unzulässig zu verwerfen war.
Der Einsprechende hat zwar eine Frist im Sinne von § 123 Abs. 1 PatG versäumt und erklärt , die Gebühr in Höhe von € 200,00 nunmehr entrichtet zu haben. Gegen eine verspätete Einzahlung der Einspruchsgebühr ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Rechtsprechung und Literatur aber ausgeschlossen ( vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004, GRUR 2005, 184 = Mitt. 2005, 118 - Verspätete Zahlung der Einspruchsgebühr m.w.N.; BPatG , BlPMZ 2004, 437 - Verspätete Einspruchsgebühr; Schulte PatG, 7. Aufl., § 59 Rdn.66, 67 und § 6 PatKostG Rdn. 28 im Anhang 15).
Denn nach § 123 Abs.1 Satz 2 PatG ist die Frist zur Erhebung des Einspruchs ausdrücklich von einer Wiedereinsetzung ausgenommen. Da die Zahlung der Gebühr innerhalb der maßgeblichen Einspruchsfrist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhebung des Einspruchs ist, kann der Ausschluss der Wiedereinsetzung für die Frist, die dem Einsprechenden zur Erhebung des Einspruchs zusteht, nur auf alle Erfordernisse bezogen werden, die innerhalb dieser Frist zu erfüllen sind ( Senat BGHZ 89, 245, 247 - Schlitzwand). Die Zulassung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr würde dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 123 Abs. 1 Satz 2 PatG zuwider laufen und die durch den Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs angestrebte Rechtssicherheit wieder beseitigen.
3. Da der Einspruch als nicht erhoben gilt, ist die verspätet entrichtete Gebühr für die als nicht vorgenommen geltende und damit nicht gebührenpflichtige Verfahrenshandlung in Höhe des tatsächlich eingegangenen Betrages zu erstatten.
Kowalski Dr. Huber Pagenberg Hildebrandt Cl
BPatG:
Beschluss v. 13.09.2005
Az: 8 W (pat) 324/05
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