Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Juni 2010
Aktenzeichen: NotZ 2/10

(BGH: Beschluss v. 07.06.2010, Az.: NotZ 2/10)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gegenstandswert: 5.000 €

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Notar im Bezirk des Antragsgegners. Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 wurde ihm entsprechend seinem Antrag vom 12. Januar 2000 die Verwahrung der Urkunden, Akten und Bücher seiner Amtsvorgänger, Notare H. und Prof. Dr. K., sowie des anstelle des Notars Prof. Dr. K. tätig gewesenen Notariatsverwalters gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. § 47 Abs. 1 AVNot NW (a.F.) übertragen. Außerdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Vollzähligkeit der übernommenen Notariatsunterlagen für die Zeit seit dem 16. Februar 1970 nachzuprüfen und das Ergebnis der Nachprüfung alsbald auf dem Dienstwege mitzuteilen. Im Jahre 1997 hatte der Amtsvorgänger des Antragstellers Notar H. dem Amtsgericht B. die Akten seines Amtsvorgängers Prof. Dr. K. aus den Jahren 1931 bis 1960 zur Verwahrung übergeben. Die Akten bis 1949 wurden zwischenzeitlich an das Hauptstaatsarchiv D. abgegeben. Am 12. September 2000 übergab der Antragsteller die Akten der Jahrgänge 1961 bis 1970 dem Amtsgericht B. zur Verwahrung. In gleicher Weise übergab er am 11. März 2003 die Akten der Jahrgänge 1971 bis 1973 und im April 2005 die Akten der Jahrgänge 1974 bis 1975. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, entsprechend der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 die Akten der Jahrgänge 1950 bis 1975 in die eigene Verwahrung zurückzunehmen.

Dagegen hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hält die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 für einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt. Dieser sei rechtswidrig und aufzuheben. Hilfsweise begehrt er, unter Aufhebung der Verfügung im Übrigen die Rücknahme der Unterlagen in die eigene Verwahrung des Antragstellers erst für die Zeit ab dem 16. Februar 1970 anzuordnen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragsstellers mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar bestünden schon Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, weil dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 ein eigenständiger belastender Regelungsgehalt fehle. Letztlich werde dem Antragsteller nur die Erfüllung der bestandskräftigen Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 abverlangt. Diese Frage bedürfe jedoch keiner Klärung. Die Entgegennahme der Akten durch das Amtsgericht B. in den Jahren 2000, 2003 und 2005 habe jedenfalls den von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erlassenen und überdies bestandskräftigen Verwaltungsakt nicht abgeändert.

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Gemäß § 118 Abs. 3 BNotO n.F. werden die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 9. Juli 2008 gestellt worden ist, richtet sich mithin das Verfahren nach § 111 BNotO a.F. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis zutreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antrag ist bereits nicht zulässig, weil die angefochtene Verfügung des Antragsgegners vom 2. Juli 2008 mangels eines eigenständigen rechtlichen Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt ist.

Gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO a.F. können Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Verwaltungsakte sind Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht (BGHZ 57, 351, 353; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 - DNotZ 1963, 357, 358; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - DNotZ 1980, 181, 182 und Beschluss vom 5. Dezember 1988 - NotZ 5/88 - BGH-DAT Zivil). Zwar kann die Behörde den durch einen unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakt geregelten Einzelfall durch eine neue Sachentscheidung wiederum regeln. Dann liegt ein neuer Verwaltungsakt vor, der angefochten werden kann (BGHZ 57, 351, 353; BVerfGE 13, 99, 101). Der Hinweis auf eine frühere Verfügung ist jedoch kein neuer Verwaltungsakt, sofern damit lediglich über die durch einen vorangegangenen Verwaltungsakt bereits geregelte Rechtslage unterrichtet wird. Dieser Fall ist aber hier gegeben.

Zweifellos handelt es sich bei der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 um einen Verwaltungsakt, weil damit dem Antragsteller die Verpflichtung zur Verwahrung der Akten seiner Amtsvorgänger übertragen worden ist. Zutreffend weist das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss jedoch darauf hin, dass der angegriffenen Aufforderung des Antragsgegners, zuvor übergebene Akten wieder zurückzunehmen, ein eigenständiger belastender Regelungsgehalt fehlt. Dem Antragsteller wird dadurch letztlich nur abverlangt, sich an die bestandskräftige Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 zu halten. Es ging dem Antragsgegner ausdrücklich darum, dass der Antragsteller die Notarsakten im Einklang mit der Verfügung vom 31. Januar 2000 wieder in die eigene Verwahrung nimmt.

Dem Antragsteller kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts durch die Übernahme der Aktenjahrgänge bis 1975 in die Verwahrung des Amtsgerichts B. abgeändert worden sei. Zwar war durch § 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesnotarordnung vom 26. Februar 2002 (GVBl. NRW S. 94) dem Antragsgegner mit Wirkung vom 1. April 2002 für seinen Bezirk die Befugnis übertragen worden, die Verwahrung der Akten und Bücher der Notarinnen oder Notare sowie der ihnen amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht, einer Notarin oder einem Notar zu übertragen. Auch ist unerheblich, in welcher Form ein Verwaltungsakt, um welchen es sich bei einer abändernden Verfügung handeln würde, ergeht. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Sinngehalt der Regelung, wie er sich aus der Sicht des Adressaten darstellt (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 6. Aufl. § 111 Rn. 10). Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe im Benehmen mit Justizamtsinspektor Sch. gehandelt, fehlte diesem jedenfalls auch aus der Sicht des Antragstellers in offenkundiger Weise schon der Wille und die rechtliche Befugnis zur Änderung der Verfügung vom 31. Januar 2000. Justizamtsinspektor Sch. hatte bei dem Landgericht B. die Verwaltungsgeschäftsstelle inne und war für die Führung der Notarakte des Antragstellers zuständig; er konnte als Geschäftsstellenbeamter jedoch keine inhaltlichen Entscheidungen treffen. Auch im Übrigen fehlt jedweder - nach außen getretene - Anhaltspunkt dafür, dass er die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hätte abändern wollen. Ein schützenswertes Vertrauen auf die Beibehaltung der der Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 offenkundig zuwider laufenden Übung und auf Fortdauer der Verwahrung der bereits übergebenen Akten durch das Amtsgericht B. kann danach dem Antragsteller, für den die Unvereinbarkeit der Aktenübernahme mit der Verfügung vom 30. Januar 2000 auch im Hinblick auf seine juristische Vorbildung ohne weiteres erkennbar war, nicht zugebilligt werden.

Galke Diederichsen Herrmann Doye Eule Vorinstanz:

OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2 X (Not) 26/08 -






BGH:
Beschluss v. 07.06.2010
Az: NotZ 2/10


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