Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 30. November 2009
Aktenzeichen: 10 Ta 601/09
(LAG Hamm: Beschluss v. 30.11.2009, Az.: 10 Ta 601/09)
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.09.2009 - 2 BV 16/09 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.
Der Wert des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren im Allgemeinen auf 5.677,58 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I.
Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 23.06.2009 hatte die Arbeitgeberin bei dem in ihrem Betrieb gewählten Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung von drei Leiharbeitnehmern "für den Zeitraum von zwei Monaten" beantragt. Nachdem der Betriebsrat die erforderliche Zustimmung nicht erteilt hatte, unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat mit Schreiben vom 30.06.2009 über die vorläufige Einstellung von drei Leiharbeitnehmern für die Blechfertigung. Dabei wies sie unter anderem darauf hin, dass es notwendig sei, ab dem 01.07.2009 drei Leiharbeitnehmer "zunächst für die Dauer von zwei Monaten" in der Blechfertigung einzusetzen. Mit dem am 09.07.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer N1, M2 und K2 sowie die Feststellung geltend, dass die vorläufige Einstellung dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei.
Während des laufenden Beschlussverfahrens beantragte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 16.07.2009 (Bl. 62 d. A.) die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines weiteren Leiharbeitnehmers ab dem 20.07.2009 "für die Dauer von ca. zwei Monaten (30.09.2009)". Nachdem der Betriebsrat auch dieser Einstellung nicht zugestimmt hatte, erweiterte die Arbeitgeberin das Beschlussverfahren und beantragte zusätzlich die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn T1 als erteilt gilt, hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung des Herrn T1 zu ersetzen.
Mit Antrag vom 03.08.2009 hatte der Betriebsrat unter anderem beantragt, die Einstellung der Leiharbeitnehmer N1, M2 und K2 bis spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung aufzuheben.
Die von der Arbeitgeberin eingestellten Leiharbeitnehmer N1 und K2 waren in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 04.09.2009 bei der Arbeitgeberin tätig. Der zum 06.07.2009 eingestellte Leiharbeitnehmer M2 schied bereits zum 10.07.2009 aus dem Betrieb der Arbeitgeberin wieder aus. Der Leiharbeitnehmer T1 war in der Zeit vom 27.07.2009 bis zum 04.09.2009 bei der Arbeitgeberin tätig.
Nachdem der Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin im Laufe des Ausgangsverfahrens die Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer N1, K2 und T1 erklärt hatte und der Leiharbeitnehmer M2 ohnehin bereits zum 10.07.2009 wieder ausgeschieden war, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und nach § 83 a Abs. 2 ArbGG eingestellt.
Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 09.09.2009 den Gegenstandswert für das Verfahren auf insgesamt 15.446,74 € festgesetzt. Auf die Berechnung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 09.09.2009 wird Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 09.09.2009, der Arbeitgeberin zugestellt am 11.09.2009, richtet sich die am 17.09.2009 beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass bei der Berechnung des Gegenstandswerts nicht vom dreifachen Monatsverdienst eines Leiharbeitnehmers ausgegangen werden könne. Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu drei Monaten könne lediglich ein Monatsverdienst in Ansatz gebracht werden. Sämtliche eingestellten Leiharbeitnehmer seien aber lediglich für eine Zeitdauer von etwa zwei Monaten eingestellt worden. Entsprechende Erwägungen gälten auch für den auf § 101 gestützten Antrag des Betriebsrats. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass vom Betriebsrat hinsichtlich des Arbeitnehmers T1 kein Aufhebungsantrag nach § 101 BetrVG gestellt worden sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich für einen Leiharbeitnehmer vom vollen Wert eines Monatsverdienstes auszugehen und für die übrigen Leiharbeitnehmer lediglich ein Wert von 25 % in Ansatz zu bringen sei, ergebe allenfalls ein Gegenstandswert von 4.962,94 €.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind der Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt habe. Es müsse nämlich berücksichtigt werden, dass die Einstellung der Mitarbeiter N1, M2, K2 und T1 nicht von vornherein auf zwei Monate befristet gewesen sei. Die Arbeitgeberin habe immer wieder betont, sie würde die Einstellungen zunächst für die Dauer von ca. zwei Monaten vornehmen. In der Vergangenheit seien ferner sämtliche Leiharbeitnehmer in direkte Arbeitsverhältnisse übernommen worden. Zudem seien die Einstellungen der Leiharbeitnehmer im vorliegenden Verfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet.
Der angefochtene Beschluss war abzuändern, der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war auf 5.677,58 € festzusetzen.
Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
1. § 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, 24.11.1994 - 8 TaBV 144/94 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, 12.06.2001 - 10 TaBV 50/01 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435; GK/Wenzel, ArbGG, § 12 Rn. 194, 441 ff. m.w.N.).
Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG zu orientieren. Folgerichtig wird bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 42 Abs. 4 GKG zurückgegriffen (LAG Hamm, 18.04.1985 - 8 TaBV 41/85 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 22.02.1989 - 8 TaBV 146/88 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; GK/Wenzel, a.a.O., § 12 Rn. 482 m.w.N.). Dieser Rechtsprechung sind auch die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung gefolgt (LAG Hamm, 04.03.2003 - 10 TaBV 53/03 -; LAG Hamm, 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435). Das wirtschaftliche Interesse an der Einstellung eines Arbeitnehmers drückt sich regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst aus. Aus dieser Sicht muss der Streitwert eines Zustimmungsersetzungsverfahrens im Rahmen des § 23 Abs. 3 RVG unter analoger Heranziehung der Streitwertbegrenzungsnorm des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens in § 42 Abs. 4 GKG gebildet werden.
Neben einem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG muss auch der nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestellte Antrag auf Feststellung, dass die vorläufige Durchführung der Einstellung dieser Arbeitnehmer aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, zusätzlich bewertet werden. Dieser Antrag legitimiert nämlich die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Insoweit ist es wegen der lediglich vorübergehenden Bedeutung der begehrten Feststellung angemessen, 50 % des Wertes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 23.02.1989 - 8 TaBV 146/88 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; GK/Wenzel, a.a.O., § 12 Rn. 487). Auch dieser Rechtsprechung haben sich die derzeit zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts angeschlossen (zuletzt: LAG Hamm, 01.02.2006 - 10 TaBV 191/05 -; LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 -).
2. a) Zu Recht rügt die Beschwerde, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 09.09.2009 hinsichtlich des ersten Leiharbeitnehmers N1 hinsichtlich der Wertfestsetzung vom dreifachen Monatsverdienst des Leiharbeitnehmers ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall kann der Höchstwert des § 42 Abs. 4 GKG, ein volles Vierteljahreseinkommen, nicht in vollem Umfange angesetzt werden. Dieser Höchstwert kann bei der Wertfestsetzung nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn es sich um eine unbefristete Einstellung handelt und die Streitigkeit einen Vertragszeitraum von mindestens sechs Monaten betrifft. Bei kürzeren Zeiträumen und bei lediglich vorübergehenden Beschäftigungen muss ein geringerer Wert angenommen werden. Bei einer Einstellung für eine Dauer bis zu sechs Monaten sind regelmäßig zwei Monatsverdienste, bei einer Dauer bis zu drei Monaten lediglich ein Monatsverdienst in Ansatz zu bringen (LAG Hamm, 13.05.1986 - 8 Ta 137/86 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 55; LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 17.11.2004 - 10 TaBV 106/04 -; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -; LAG Hamm, 25.09.2006 - 10 Ta 494/06 -).
Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass hinsichtlich des Leiharbeitnehmers N1 lediglich von einem Monatsverdienst von 1.176,89 € ausgegangen werden konnte. Das wirtschaftliche Interesse der antragstellenden Arbeitgeberin bezog sich lediglich auf die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer "für die Dauer von ca. zwei Monaten". Auch der Umstand, dass die Beschäftigungsdauer nicht datumsmäßig präzise von der Arbeitgeberin angegeben worden ist, nötigt nicht zu einer höheren Wertfestsetzung. Hätte die Arbeitgeberin nach Ablauf von zwei Monaten eine Entscheidung über die Weiterbeschäftigung der betroffenen Leiharbeitnehmer getroffen, hätte ein neues Zustimmungsverfahren beim Betriebsrat eingeleitet werden müssen.
b) Soweit das Arbeitsgericht den Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin sowie den Feststellungsantrag der Arbeitgeberin nach § 100 BetrVG hinsichtlich der Leiharbeitnehmer M2 und K2 lediglich mit einem Teilwert von 25 % des entsprechenden Ausgangswerts in Ansatz gebracht hat, ist dies zutreffend.
Zwar sind bei einem Streit über mehrere Einstellungen Einzelwerte zu bilden und analog § 5 ZPO zusammenzurechnen (LAG Hamm, 19.03.1987 - 8 TaBV 2/87 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -; GK/Wenzel, a.a.O., § 12 Rn. 450, 485 m.w.N.). Allerdings ist eine Herabsetzung des sich so ergebenden Wertes regelmäßig dann geboten, wenn mehrere personelle Einzelmaßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind und die Einzelfälle keine Besonderheiten aufweisen. Die Bedeutung jeder einzelnen Einstellungsmaßnahme nimmt umso mehr ab, je mehr Arbeitnehmer von der Gesamtmaßnahme betroffen sind (LAG Berlin, 18.03.2003 - 17 Ta 1660/03 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 13 = NZA-RR 2003, 437). Vor diesem Hintergrund ist es in Fällen der vorliegenden Art gerechtfertigt, in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 den Wert jeder einzelnen personellen Maßnahme typisierend festzulegen, um auf diese Weise zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Nach der Rechtsprechung der zuständigen Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts ist dabei die erste personelle Maßnahme mit dem vollen Wert und die weiteren Maßnahmen mit prozentualen Anteilen des Ausgangswertes nach folgender Staffel zu berücksichtigen: Maßnahmen 2 bis 20 = 25 % des Ausgangswertes; Maßnahmen 21 bis 50 = jeweils 12,5 % des Ausgangswertes; Maßnahmen 51 bis 100 = jeweils 10 % des Ausgangswertes etc. (LAG Hamm, 22.02.2005 - 13 TaBV 119/04 -; LAG Hamm, 28.04.2005 - 10 TaBV 45/05 -).
Hiernach ist bereits das Arbeitsgericht bei der Bewertung der Anträge zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Leiharbeitnehmer M2 und K2 lediglich von 25 % des Ausgangswertes auszugehen war.
Diese Bewertung trifft aber nicht auf den Leiharbeitnehmer T1 zu. Für diesen Leiharbeitnehmer war entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde von einem vollen Ausgangswert in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes auszugehen. Allein der Umstand, dass der Betriebsrat auch der Einstellung des Leiharbeitnehmers T1 widersprochen und die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren durch Antragserweiterung eingeleitet hatte, rechtfertigt keine Herabsetzung des Gegenstandswerts. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Einstellung des Leiharbeitnehmers T1 ist nämlich nicht auf die gleiche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen, die der Einstellungsabsicht der Leiharbeitnehmer N1, M2 und K2 zugrunde lagen. Aus dem Vorbringen der Arbeitgeberin geht nicht hervor, dass die Einstellungen der Leiharbeitnehmer N1, M2 und K2 und die weitere Einstellung des Leiharbeitnehmers T1 trotz der unterschiedlichen Einstellungstermine auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen waren. Dies ergibt sich schon aus den zu unterschiedlichen Zeitpunkten beim Betriebsrat gestellten Zustimmungsersetzungsanträgen. Der Zustimmungsantrag der Arbeitgeberin hinsichtlich der ersten drei Leiharbeitnehmer N1, M2 und K2 datiert vom 23.06.2009. Mit Schreiben vom 16.07.2009 hat die Arbeitgeberin aufgrund weiterer Notwendigkeiten die Einstellung eines weiteren Arbeitnehmers für die Lasermaschine beim Betriebsrat beantragt. Hinzu kommt, dass die betroffenen Leiharbeitnehmer unterschiedliche Bruttostundenlöhne gehabt haben.
c) Bei der Wertfestsetzung im vorliegenden Fall war ferner zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin hinsichtlich des Mitarbeiters T1 keinen Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 BetrVG gestellt hat. Insoweit war nur für die Leiharbeitnehmer N1, M2 und K2 ein Ansatz von weiteren 50 % des jeweiligen Ausgangswertes gerechtfertigt.
Soweit hinsichtlich des Leiharbeitnehmers T1 ein Antrag nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG und ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG lediglich hilfsweise gestellt worden ist, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Erhöhung des Gegenstandswertes von einem Monatsverdienst. Beide Anträge umfassen denselben Streitgegenstand, wobei der höhere Wert des hilfsweise gestellten Zustimmungsersetzungsantrages nach § 99 Abs. 4 BetrVG maßgebend ist.
Für die Aufhebungsanträge des Betriebsrats nach § 101 BetrVG waren Gegenstandswerte, die den jeweiligen Zustimmungsersetzungsanträgen entsprechen, in Ansatz zu bringen. Demgegenüber rechtfertigen die vom Betriebsrat gestellten Feststellungswideranträge keine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes, da sie in den von der Arbeitgeberin gestellten Feststellungsanträgen nach § 100 Abs. 2 BetrVG enthalten sind.
3. Nach alledem errechnet sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt:
1.)
Anträge nach §§ 99 Abs. 4 BetrVG
bzgl. des Arbeitnehmers N1 = 1.176,89 €
bzgl. des Arbeitnehmers M2 - 25 % v. 1.370,25 = 342,56 €
bzgl. des Arbeitnehmers K2 - 25 % v. 1.176,89 = 294,22 €
bzgl. des Arbeitnehmers T1 1.143,40 €
2.957,07 €
2.)
Anträge nach § 100 Abs. 2 BetrVG
für die Arbeitnehmer N1, M2 und
K2 = 50 % des jeweiligen Wertes zu 1.) = 906,84 €
3.)
Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der
Beschäftigung Leiharbeitnehmer N1,
M2 und K2 nach § 101 BetrVG
für den Leiharbeitnehmer N1 = 1.176,89 €
für den Leiharbeitnehmer M2 = 342,56 €
für den Arbeitnehmer K2 294,22 €
1.813,67 €
Die Summe dieser Werte ergibt den Gegenstandswert von 5.677,58 €.
LAG Hamm:
Beschluss v. 30.11.2009
Az: 10 Ta 601/09
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