Kammergericht:
Beschluss vom 15. August 2008
Aktenzeichen: 1 W 398/08
(KG: Beschluss v. 15.08.2008, Az.: 1 W 398/08)
Erwirkt ein Rechtsanwalt in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für die von ihm vertretene Partei ein Versäumnisurteil, nach dem bereits in einem vorangegangenen Termin streitig verhandelt worden war, so entsteht durch diese Tätigkeit keine weitere Gebühr nach Nr. 3104 bzw. 3105 VV RVG.Wird das Versäumnisurteil auf den Einspruch des Gegners hin aufgehoben und über die Kosten gemäß § 344 ZPO entschieden, so zählen die Gebühren, die für den Rechtsanwalt entstanden sind, der das Versäumnisurteil erwirkt hat, nicht zu den Kosten der Säumnis im Sinne des § 344 ZPO.
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 wird aufgehoben.
Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 07. April 2008 sowie der Antrag auf Nachfestsetzung vom 16. Juni 2008 werden zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600,00 EUR zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 2008 ist begründet.
Zu Recht beanstandet die Klägerin die Festsetzung einer 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von insgesamt 263,00 EUR als Kosten der Säumnis. Zwar hat das Landgericht in dem Urteil vom 31. Januar 2008 der Klägerin gemäß § 344 ZPO die Kosten der Säumnis im Termin vom 06. Dezember 2005 auferlegt. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zu erstattende Kosten der Säumnis entstanden sind. Die Kostenauferlegung gemäß § 344 ZPO ist immer nötig, auch wenn der Anfall von Mehrkosten ungewiss ist. Ob tatsächlich Mehrkosten infolge der Säumnis entstanden sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu ermitteln (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 2 m.w.N.).
3Im vorliegenden Fall sind der Klägerin aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin vom 06. Dezember 2005 keine Mehrkosten entstanden. Die von der Klägerin im Nachfestsetzungsantrag vom 16. Juni 2008 geltend gemachte 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist auf der Klägerseite nicht erst aufgrund der Verhandlung im Termin vom 06. Dezember 2005 entstanden, sondern aufgrund der Vertretung im Termin am 31. Mai 2005, in dem beide Parteien anwaltlich vertreten waren und streitig verhandelt haben. Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch unzweifelhaft nicht um Kosten der Säumnis, zumal die Beklagten im Termin vom 31. Mai 2005 anwaltlich vertreten waren und zur Sache verhandelt haben. Durch die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06. Dezember 2005, in dem das Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen war, ist auf der Klägerseite keine weitere Gebühr entstanden. Die zunächst im Kostenfestsetzungsantrag vom 07. April 2008 geltend gemachte 0,5-Terminsgebühr gemäß Nr. 3105 VV RVG ist in der höheren Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aufgegangen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., VV 3105 Rdnrn. 56, 65; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 3105 VV Rdn. 16; Hünnekens, Rpfleger 2004, 445, 451; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 344 Rdn. 2). Nach dem Wegfall der Regelung des § 38 BRAGO, wonach das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als besondere Angelegenheit galt, würde auch in dem Fall, in dem in einem ersten Termin nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entstanden ist, im Fall einer streitigen Verhandlung über den Einspruch die im ersten Termin verdiente reduzierte Terminsgebühr in Wegfall geraten (Hartung/Römermann/Schons a.a.O.). Im Ergebnis wird daher die Säumnis einer Partei im Termin nicht mehr durch den Anfall einer besonderen Gebühr kostenrechtlich sanktioniert (Hünnekens a.a.O.). Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher begründet. Aus den gleichen Gründen ist der Antrag der Klägerin vom 16. Juni 2008, mit dem sie statt der ursprünglich beantragten 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG nunmehr eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG beansprucht, unbegründet. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin vom 06. Dezember 2005 betrifft dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 15, 16 RVG wie seine Tätigkeit im Termin vom 31. Mai 2005, die bereits zum Entstehen einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geführt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
KG:
Beschluss v. 15.08.2008
Az: 1 W 398/08
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