Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 21. Juni 2012
Aktenzeichen: AN 4 K 11.02441
(VG Ansbach: Urteil v. 21.06.2012, Az.: AN 4 K 11.02441)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2011 sowie gegen eine Verwendung seiner Registerdaten.
Grundlage des Zensusgesetzes 2011 ist die europäische Verordnung EG Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. EU Nr. L 218 Seite 14), die zur Durchführung des Zensus zu einem bestimmten Stichtag, der im Jahr 2011 liegen muss, verpflichtet. Zweck des Zensusgesetzes 2011 ist u.a. die Feststellung amtlicher Einwohnerzahlen, die Gewinnung von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage für politische Entscheidungen sowie die Erfüllung von Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Gemeinschaft (§ 1 Abs. 3 ZensG 2011). Die für den Zensus 2011 erforderlichen Daten werden mit einem registergestützten Zensus erhoben. Dieser besteht aus einer Kombination von fünf Elementen (s. § 1 Abs. 2 ZensG 2011): der Auswertung der Melderegister, der Auswertung von Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum Personalbestand der öffentlichen Hand. Diese melde- und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem beim Statistischen Bundesamt betriebenen Anschriften- und Gebäuderegister verbunden (Referenzdatenbestand), wodurch sie einen räumlichen Bezug erhalten (§ 12 ZensG 2011). Dies wird durch Elemente der herkömmlichen Erhebung ergänzt, nämlich der postalischen Befragung aller rund 17,5 Millionen Gebäude- und Wohnungseigentümer zur Gewinnung der Wohnungs- und Gebäudedaten, Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer, z. B. erwerbs- und bildungsstatistischer Erhebungsmerkmale bei etwa 7 Prozent der Bevölkerung bei der Haushaltebefragung sowie der Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen, d.h. von maximal zwei Millionen Personen (BT-Drucksache 16/12219, Seite 19). Hinzu kommen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Zensusergebnisse (§§ 14 ff. ZensG 2011). Die dabei ermittelten Daten sind jeweils aufgeteilt in sog. Erhebungsmerkmale von unmittelbarer statistischer Bedeutung und sog. Hilfsmerkmale, die zur bloßen Durchführung und Auswertung der Datenerhebung benötigt werden. Die Hilfsmerkmale sind nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert aufzubewahren. Spätestens nach vier Jahren sind sie zu löschen. Die so erhobenen Daten werden durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder nach § 9 ZensG 2011 zu einem Datensatz zusammengeführt, wie er sich bei einem traditionellen Zensus ergibt, wobei die Angaben zur Person aus den unterschiedlichen Erhebungsteilen zusammenhängend dargestellt werden. Dabei werden gem. § 13 ZensG 2011 für jede Anschrift, jedes Gebäude, jeden Haushalt und jede Person Ordnungsnummern vergeben, die nach Aufbereitung des Zensus, ebenso wie die im Rahmen des Zensus erstellten Unterlagen, spätestens nach vier Jahren zu löschen sind (§§ 13, 19 Abs. 2 ZensG 2011).
Nach Versendung der Erhebungsunterlagen mit Hinweis auf die Auskunftspflicht im April 2011 und schriftlichen Erinnerungen vom Juni und August 2011 mit jeweils erneuter Versendung der Erhebungsunterlagen verpflichtete der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 17. November 2011, die in den nochmals beigefügten Erhebungsunterlagen zur GWZ erfragten Angaben für alle dort aufgeführten Objekte vollständig und wahrheitsgemäß in der in Ziffer 2 dieses Bescheides bezeichneten Form an das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung zu übermitteln (Ziffer 1 des Bescheides). Die Auskunftsverpflichtung sei dadurch zu erfüllen, dass er entweder die beiliegenden Erhebungsunterlagen ausfülle und im Original auf eigene Kosten an das Landesamt zurücksende oder die Angaben mittels der im Fragebogen angegebenen Zugangskennung und dem Aktivierungscode per Online-Meldung übermittle (Ziffer 2 des Bescheides). Für den Fall, dass er der in Ziffern 1 und 2 festgelegten Auskunftsverpflichtung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in Deutschland seien keine flächendeckenden Register vorhanden, denen man die von der Europäischen Union auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 geforderten Angaben für Gebäude und Wohnungen entnehmen könne. Der Gesetzgeber habe daher zur Gewinnung dieser Angaben eine so genannte primärstatistische Erhebung mittels einer schriftlichen Befragung (GWZ) angeordnet. Erhebungseinheiten seien Gebäude mit Wohnraum, Unterkünfte und Wohnungen. Die Auskunftspflicht hierzu obliege unter anderem den Eigentümern. Er sei als Eigentümer der in den beigelegenen Erhebungsunterlagen genannten Objekte und damit als auskunftspflichtige Person in diesem Sinne ermittelt worden. Für die näheren Einzelheiten zum Zweck der Erhebung, den Rechtsgrundlagen und zur gesetzlichen Auskunftspflicht wurde auf die in den beiliegenden Erhebungsunterlagen enthaltenen Erläuterungen verwiesen, die Bestandteil des Bescheides seien.
Gegen den am 24. November 2011 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 14. Dezember 2011 Eilantrag und am 22. Dezember 2011 Klage.
Er stellt den Antrag,
1. den Bescheid vom 17. November 2011 aufzuheben und
2. €die Datenzusammenführung mit den erhobenen Daten im Rahmen des Zensus 2011 zu unterlassen€.
Ein weiter gestelltes Gesuch der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gründe sich aus den vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auf die unverhältnismäßig lange Vorratshaltung der noch nicht anonymisierten Daten von bis zu sechs Jahren und der daraus sich ergebenden Gefahren und die überschießenden Merkmale im Vergleich zu den EU-Vorgaben.
Vorrangig sei aber wohl ein zusätzlich gestellter Antrag auf Vorlage an den EuGH wegen Verstößen gegen die Datenschutzrichtlinie. Mit der Kodifizierung für den Zensus 2011 seien keine speziellen Datenverarbeitungsregelungen geschaffen worden. Nicht berücksichtigt seien also die europäischen Vorgaben, etwa zur Meldepflicht und zum anzulegenden Verfahrensverzeichnis. Ein Verstoß gegen Art. €8€ der Richtlinie 95/€64€/EG zwinge zur Klärung der Frage durch den EuGH, ob die Verordnung dahingehend auszulegen sei, dass sie nationalen und europarechtlichen Vorschriften entgegensteht, die mit dem Ziel der Gewährleistung des Grundrechtsschutzes und Datenschutzes besondere Vorkehrungen z. B. zur Auftragsdatenverarbeitung vorsehen. Es sei davon auszugehen, dass das auf die Datenverarbeitung bezogene Verwaltungshandeln und die Einrichtung der Erhebungsstelle die notwendigen Ermächtigungsgrundlagen entbehren lasse, insbesondere sei anzuzweifeln, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Auftragsdatenverarbeitung geschaffen, ein Verfahrensverzeichnis angelegt und eine vollständige Meldepflicht normiert worden sei.
In der Sache äußerte der Kläger, es fehle schon an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Erhebung, Zusammenführung und Speicherung seiner Daten, weil das Zensusgesetz 2011 in seiner Gesamtheit verfassungswidrig sei. Insoweit verweist er auf eine gegen das Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerde vom 15. Juli 2010. Danach verstoße das Zensusgesetz 2011 gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), weil die Grundsätze der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit verletzt seien. Ferner verstoße das Gesetz gegen das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG sowie gegen die Garantie der Menschenwürde. Außerdem verstoße das Gesetz gegen das in Art. 114 GG verankerte Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Im Einzelnen trägt der Kläger in der Klage und in der in Bezug genommenen Antragsbegründung und Begründung der Verfassungsbeschwerde vor, das Gesetz sei unverhältnismäßig. Es sei ungeeignet, seinen Zweck nach § 1 Abs. 3 ZensG 2011 zu erfüllen. Insbesondere werde es auch dem Zweck der Erfüllung der Pflichten aus der VO (EG) 762/2008 nicht gerecht. Zum einen sei ein europaweiter Zensus schon wegen der unterschiedlichen technischen Standards und Ausstattungen der einzelnen Mitgliedstaaten unmöglich. Zum anderen sei die Verordnung durch das Zensusgesetz 2011 zweckentfremdet worden, da dieses über die Anforderungen der Verordnung hinausgehe und insofern keine Harmonisierung der Mitgliedstaaten zu erreichen sei. Die Merkmale seien nach dem Gesetz genauer und detaillierter und würden inhaltlich tiefer greifen als durch die EU-Vorgabe gefordert. So würden die EU-Vorgaben zum Merkmal Lage der Wohnung aufgegliedert bis auf Gemeindeschlüssel und Straße. Es werde nach dem Migrationshintergrund ab 1955 gefragt, obwohl sich die EU-Vorgaben auf die Zeit ab 1980 beschränkten. Die Regelungen seien ungeeignet, weil €Patchworkfamilien€, die im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung erhebliche Bedeutung erlangt hätten, im Gegensatz zum ehelichen Zusammenlegen nicht erfasst würden. Es werde nach §§ 3, 4, 7 Abs. 4 ZensG 2011 nur nach dem Familienstand gefragt.
Nicht verhältnismäßig sei das Gesetz auch deshalb, weil es über die Durchführung verschiedener Schlüssigkeitsprüfungen zu Mehrfachbelastungen komme und weil nach § 18 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4 ZensG 2011 Auskünfte über Dritte zu erteilen seien. Die Verwendung, die Aufbereitung und Speicherung der Daten, deren €Rückgabe an die Erhebungsstellen€, um Nachbefragungen durchzuführen, die Verwendung zur Schlüssigkeitsprüfung und Abgleiche der Datensätze, alles in nicht anonymisierter Form, sei für den einzelnen unverhältnismäßig, was die bisherigen Gerichtsentscheidungen, auf die sich der Beklagte berufe, nicht berücksichtigten.
Ferner sei die Erhebung der Daten des Klägers mit Blick auf den 2010 durchgeführten Mikrozensus nicht erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt seien innerhalb der Erhebung der Steueridentifikationsnummer die Melderegister auf den aktuellsten Stand gebracht worden. Weitere Strukturdaten könnten besser anonym erhoben werden. Auch sei die registergestützte Erhebung schon im Volkszählungsurteil als nicht wählbare Methode bezeichnet worden, weil eine heimliche Datenermittlung vollzogen werde.
Die Verwendung von Ordnungsnummern nach § 13 ZensG 2011 und deren Zusammenführung nach § 9 ZensG 2011 verhindere eine frühzeitige Anonymisierung der Daten und führe zu einem registergestützten Meta-Datenpool, der erhebliche Gefahren mit sich bringe. Es werde ein einheitliches Personenkennzeichen geschaffen, was schon das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984, 419) als verfassungswidrig angesehen habe. Unter einer solchen Ordnungsnummer seien alle von einer Person erhobenen Daten abrufbar. Dies ermögliche die jederzeitige Reidentifikation des Bürgers und stehe einer frühzeitigen Anonymisierung entgegen. Insofern sei auch keine ausreichende Sicherheit bei der Übermittlung und Speicherung der Daten gewährleistet. Die Ordnungsnummer solle auch in den Enddatensätzen, also nach Löschung der Hilfsmerkmale erhalten bleiben.
Weiter liege ein Verstoß gegen das Trennungsgebot darin, dass nach § 12 ZensG 2011 Daten zwischen den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder wechselseitig übermittelt und genutzt werden. Nach §§ 3 bis 9 ZensG 2011 würden die jeweiligen Datensätze für weitere Verwendungen innerhalb des Datennetzes übertragen und Zugriffmöglichkeiten verschiedener Stellen eingeräumt. Außerdem seien die Regelungen des Zensusgesetzes 2011 zur Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen sowie deren Löschung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unbestimmt und die Höchstdauer der Speicherung von vier Jahren zu lange. die Bestimmungen über die Löschpflichten seien unklar, da sei nicht hinreichend zwischen dem erhobenen Datenmaterial und daraus erstellten Aktenmaterial unterschieden.
Dem Trennungsgebot sei nur in Bezug auf den Rückfluss der Daten zu den Meldebehörden, nicht aber zu weiteren Behörden Rechnung getragen. Es könne die Verantwortung für die Zulässigkeit eines automatisierten Abrufs von Daten aus dem umfassenden Referenzdatenbestand beim statistischen Bundesamt auch nicht beim Empfänger liegen, wie von § 12 Abs. 8 Satz 3 ZensG 2011 vorgesehen.
§ 22 ZensG 2011 ermögliche es zudem, Hilfsmerkmale faktisch erst nach sechs Jahren zu löschen, was unverhältnismäßig lange sei.
Auch nach Trennung der Hilfsmerkmale sei bei den nach § 3 ZensG 2011 erhobenen Merkmalen wie Straßenschlüssel, genaue Angaben zur Wohnung und der Zuordnung unter Ordnungsnummern eine Vorkehrung gegen eine Reidentifizierung nicht möglich. Nach § 18 Abs. 2 ZensG 2011 sei bei der GWZ Auskunft über die Wohnung und die Bewohner, (also über sich selbst) zu geben, so dass der vollständige Name direkt mit Anschrift und weiteren Merkmalen verbunden sei, die auch später keinem Trennungsgebot unterlägen.
Es werde gegen das Gebot der Datensparsamkeit verstoßen, da weniger einschneidende Datenerhebungen möglich seien. Weiter hätten die Statistikämter der Länder Zugriff auf die beim Bundesamt für Statistik vorliegende Metadaten (§ 12 Abs. 3 ZensG) um weitere Schlüssigkeitsprüfungen vorzunehmen, was zugleich gegen die Pflicht frühzeitiger Löschung der Hilfsmerkmale und die Verpflichtung, weitreichende Datensicherheit zu gewährleisten, verstoße.
Die Sicherheit der Daten sei auch dadurch gefährdet, dass die Regelungen über das Erhebungspersonal im Sinne des § 11 ZensG 2011 unzureichend seien, was dessen Auswahl und Anforderungen an dieses betreffe. Art und Weise der Personalauswahl sollte in der jeweiligen Landesvorschrift geregelt sein, fehle hier jedoch ganz. Es bestehe daher die Gefahr, dass Personal einbezogen werde, das einer Prüfung zur persönlichen und sachlichen besonderen Geeignetheit nicht unterliefe und hinsichtlich ihres Aufgabenbereiches eine Übereifrigkeit zeige. Dies sei auch deshalb bedenklich, weil die Erhebungsbeauftragten entgegen verfassungsrechtlichen Vorgaben aus dem €räumlichen Umfeld€ stammten und auch Zugriff auf den Referenzdatenbestand hätten.
Es fehle auch an einer wirksamen Kontrolle durch Datenschutzbeauftragte.
Die Aufklärung der Bürger über die Erhebung und Sicherung der Daten sei ebenfalls nicht ausreichend. Informationen seien nahezu ausschließlich über das Internet (www.zensus2011.de) zu erlangen, obwohl nicht jeder Bürger über einen Internetzugang verfüge. Der Betroffene werde während der Ziehung der Daten aus den unterschiedlichen Registern und über deren Übermittlungen nicht konkret informiert. Die Angaben in der Presse und im Internet seien unzureichend.
Durch die umfassende Datenerhebung werde der Bürger zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht, was gegen die Menschenwürde verstoße.
§ 18 Abs. 3 ZensG 2011 begründe die Gefahr, dass minderjährige Kinder zur Auskunft über ihre Eltern verpflichtet würden, was unverhältnismäßig sei.
Durch ihre neue Verwendung der Registerdaten unterlägen diese einer verfassungswidrigen Zweckentfremdung, weil sie durch ihre Verbindung mit anderen Daten eine völlig neue Zweckbestimmung und Aussagekraft erhielten. Eine weitere Zweckentfremdung liege darin dass die Daten später auch anderen staatlichen Zwecken zugeführt werden können, sofern hierfür eine gesetzliche Regelung geschaffen werde oder vorliege (z. B. Antiterrorgesetze).
Der Bescheid vom 17. November 2011 sei zu unbestimmt, weil daraus nicht hervorgehe, zu welchen Angaben er verpflichtet werden solle. Weiter sei die Frist zur Auskunftserteilung mit zwei Wochen zu kurz bemessen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. In seinen Gründen sei vermerkt, dass die beigefügten Unterlagen, pro Objekt jeweils ein anschriften- und personengenauer Fragebogen, Bestandteil des Bescheids seien. Über die Fragebögen sei nach dem objektiven Empfängerhorizont klar erkennbar, worauf sich die Auskunftspflicht beziehe. Die im Bescheid gesetzte Frist sei auch nicht zu kurz bemessen, weil der Kläger über einen Zeitraum von über einem halben Jahr im Vorfeld der Heranziehung bereits dreimal schriftlich um Erteilung der Auskünfte gebeten worden sei. Die verfassungsrechtlichen Bedenken würden nicht geteilt. So beziehe sich der Beklagte auf das Urteil und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. November 2011 und vom 22. November 2011.
Es sei auch klar geregelt, welche Daten von anderen zu trennen seien. Das Zensus-Gesetz 2011 unterscheide bei den einzelnen Erhebungsteilen jeweils deutlich zwischen Erhebungs- und Hilfsmerkmalen. Soweit über § 19 ZensG 2011 hinaus spezielle Löschvorschriften bestünden, wie in § 8 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011, würden die betreffenden Merkmale ebenfalls im Einzelnen aufgelistet. Die vom Kläger getragene €vorprogrammierte Verwechslung€ von Erhebungsunterlagen in Papierform und dem digitalen Material sei schon deswegen ausgeschlossen, als die Fragebögen nach Rücklauf unverzüglich gescannt würden und die inhaltliche Verarbeitung ausschließlich mit dem digitalen Datenmaterial stattfinde. Soweit gegen die Löschung zeitliche Einwände erhoben worden seien, seien die maximalen Vorhaltefristen von vier bzw. sechs Jahren sowohl bezüglich der Papierunterlagen als auch des digitalen Materials im Gesetz eindeutig bestimmt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt könne der Bürger damit rechnen, dass seine personenbezogenen Daten vollständig gelöscht bzw. vernichtet würden. Innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraums seien die Hilfsmerkmale nach § 19 Abs. 1 ZensG 2011 zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen sei. Die in Papierform vorhandenen Erhebungsunterlagen seien nach § 19 Abs. 2 ZensG 2011 nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus zu vernichten. Die in der Klageschrift zur Begründung eines Unklarheitsvorwurfs zitierte Formulierung €der Erhebungsbögen werden nach § 19 Abs. 2 ZensG 2011 zum frühstmöglichen Zeitpunkt datenschutzgerecht gelöscht€ stamme jedenfalls entgegen der Behauptung des Klägers nicht aus dem bayerischen Bescheidsmuster. Vielmehr werde auf die Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) am Ende der beigelegten Fragebögen verwiesen, die eine nahezu wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes enthalte. Aus der allgemeinen Regelung des § 19 Abs. 1 ZensG 2011 in Verbindung mit dessen Gesamtsystematik folge, dass die personenbezogenen Hilfsmerkmale grundsätzlich nur so lange aufbewahrt werden dürften, wie dies für die aufeinanderfolgenden Verfahrensschritte und Zusammenführungen bzw. Qualitätssicherungsmaßnahmen erforderlich sei. Die Ausnahme des § 22 Abs. 2 ZensG 2011 wiederum sei auf die Hilfsmerkmale €Straße€ und €Hausnummer€ bzw. auch nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben beschränkt. Sämtliche personenbezogenen Merkmale verblieben während der Vorhaltezeit innerhalb des abgeschotteten Bereichs der amtlichen bzw. kommunalen Statistik. Inwiefern vor diesem Hintergrund allein das Fehlen einer zeitlich exakten Löschungsfrist für jeden Datensatz einen Grundrechtseingriff bewirken solle, sei nicht zu erkennen.
Es sei ferner unzutreffend, dass durch die personenbezogene Ordnungsnummer auch nach Löschung der personenbezogenen Hilfsmerkmale eine Zuordnung problemlos möglich sei. Die personenbezogene Ordnungsnummer sei technisch verschlüsselt, wodurch eine Reidentifizierung der Person ausgeschlossen werde. Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Bayern informiere sich im Übrigen regelmäßig über die aktuellen Verfahrensschritte. Bislang seien von dieser Seite keine Einwände geäußert worden.
Soweit zur Begründung erheblicher Sicherheitsbedenken zum Teil auf Datenschutzskandale bei Telekom, Lidl oder Sony bzw. auf Attacken von €anonymous€ verwiesen werde, sei zu vermerken, dass man auf Basis dieser Argumentation den Einsatz der Informationstechnologie in der öffentlichen Verwaltung insgesamt abschaffen müsse. Eine vollkommene technische Sicherheit sei nicht realisierbar und werde auch seitens der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt. Das ZensG 2011, ergänzt durch die allgemeinen Regelungen im Bayerischen Statistikgesetz und im Bundesstatistikgesetz, stelle durch organisatorische, personelle, technische und verfahrensrechtliche Regelungen ausreichend sicher, dass die Angaben der Auskunftspflichtigen weder zweckwidrig ge- noch missbraucht werden, noch unbefugt den abgeschotteten Bereich der amtlichen Statistik verlassen würden. Unzutreffend sei die Ausführung zur Zweckbindung der Registerdaten. Die Meldegesetze des Bundes und der Länder sowie die sonstigen Quellenrechtsgrundlagen, selbst die Datenschutzgesetze, enthielten jeweils ausdrückliche Ausnahmeregelungen für Datenübermittlung an andere Behörden zum Zwecke der Wahrnehmung von in deren Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben, entweder durch diese Gesetze selbst oder per Ermächtigungsklausel auf Grund eines entsprechenden förmlichen Fachgesetzes.
In Bezug auf eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV sei der Antrag bereits nicht statthaft. Nach verständiger Würdigung sei der Antrag der Gegenseite letztlich auf eine Prüfung der Vereinbarkeit nationalem Rechts mit dem Unionsrecht gerichtet, was gerade nicht Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV sein könne. Im Übrigen fände eine Auftragsdatenverarbeitung im Verhältnis der kommunalen Erhebungsstellen zu den statistischen Ämtern von Bund und Ländern überhaupt nicht statt. Art. 27 Abs. 1 BayStatG weise den kommunalen Erhebungsstellen die Tätigkeiten im Rahmen des Zensus als gesetzliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis zu, so dass sie auch bei der Übermittlung der Daten an die Statistikämter in Wahrnehmung eigener gesetzlicher Zuständigkeiten und nicht als Auftragnehmer einer Auftragsdatenverarbeitung handelten. Weiter sei auch eine Verletzung oder Umgehung der Vorgaben der Richtlinie über Meldepflicht und Verfahrensverzeichnis schon deshalb ausgeschlossen, als die Richtlinie 95/46/EG selbst in Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich eine Ausnahme für den Fall vorsehe, dass das nationale Recht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten verpflichte, was sowohl nach Bundesdatenschutzgesetz als auch nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz der Fall sei. In Bayern sei das Verhältnis zwischen Statistik und Datenschutzrecht in Art. 3 BayStatG explizit geregelt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStatG kämen im Bereich des Statistikrechts von den Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes unter anderem Art. 25 und die Art. 29 ff. zur Anwendung, die die Bestellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten und des Landesbeauftragten für den Datenschutz und deren Aufgaben regelten. Die Vorschriften über die Anlage eines Verfahrensverzeichnisses nach Art. 26 BayDSG seien in Art. 3 Abs. 1 BayStatG nicht einbezogen, so dass sie im Bereich des Statistikrechts keine Anwendung fänden.
Das Statistische Bundesamt teilte auf Anfrage des Gerichts mit, dass bei ihm ein behördlicher Datenschutzbeauftragter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt sei, der ein Verfahrensverzeichnis mit den in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Angaben führe. Für den Zensus würden derzeit folgende Verzeichnisse geführt:
1. Anschriften- und Gebäuderegister 2. Melde- und Erwerbsdatenregister 3. Referenzdatenbestand bestehend aus den beiden vorgenannten Registern.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht konnte in der Sache entscheiden und war nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 AEUV (zuvor Art. 177 Abs. 2 EGV) einzuholen. Zum einen ist, was allenfalls in Betracht käme, eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des Unionsrechts (Art. 267 lit. b AEUV) weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum anderen ist es Sache der nationalen Gerichte, das nationale Recht auf Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen (EuGH Urteil vom 8. 9. 2010 C-46/08 <Juris> RdNr. 89). Unabhängig davon wurde in materieller Hinsicht eine Kodifizierung zur gesamten Datenverarbeitung, insbesondere zur Meldepflicht, und einem anzulegenden Verfahrensverzeichnis geschaffen. Das Bundesrecht sieht eine Meldepflicht bei Verfahren automatisierter Verarbeitung (§ 4 e BDSG) und bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unabhängige Datenschutzbeauftragte vor, die das Verfahrensverzeichnis führen und für jedermann zugänglich machen (§§ 4 g, 18, 38 Abs. 2 BDSG). Da das nationale Recht zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten verpflichtet, liegt eine Ausnahme für eine Meldepflicht und das Anlegen von Verfahrensverzeichnissen im Sinne des Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG vor. Der Datenschutzbeauftragte des Statistischen Bundesamtes ist behördlicher Datenschutzbeauftragter im Sinne des Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG, der ein Verfahrensverzeichnis mit den in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie genannten Angaben auch in Bezug auf das Zensusgesetz 2011 führt. Im Landesrecht sind gleichartige Regelungen enthalten, (Art. 25 bis 27 BayDSG), wobei die Regelung für das Verfahrensverzeichnis in Art. 27 BayDSG für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, nicht gilt (Art. 3 Abs. 1 BayStatG), also im Bereich des Statistikrechts keine Anwendung findet. Es gilt aber Art. 25 und Art. 29 ff. BayDSG, die die Bestellung von behördlichen Datenschutzbeauftragten bzw. des Landesbeauftragten für den Datenschutz und ihre Aufgaben regeln. Der Datenschutzbeauftragte des Freistaats Bayern und der Bundesbeauftragte sind allerdings seit dem Gesetzgebungsverfahren in den Zensus 2011 involviert und der Datenschutzbeauftragte des Statistischen Landesamts ist gleichfalls in den Ablauf eingeschaltet und über die Datenverarbeitungsverfahren und die für ein Verfahrensverzeichnis relevanten Angaben informiert. Es kann dahinstehen, ob diese im Landesbereich bestehende Situation Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG entspricht. Denn in der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9.11.2010 GewArch 2011, 24 mit Anmerkung von Schild a.a.O. S. 28, 29) ist geklärt, dass der Datenschutzbeauftragte zur Führung eines Verfahrensverzeichnisses nicht schon bei Beginn, sondern erst bei einer schon vorgenommenen Datenverarbeitung verpflichtet ist, was derzeit noch nicht abschließend der Fall ist. Soweit Art. 18 der Richtlinie 95/46/EG wegen dort vorgesehener aber nicht geschaffener Voraussetzungen für die Auftragsdatenverarbeitung durch die örtlichen Erhebungsstellen verletzt sein soll, ist dies schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die im Fall des Klägers ausschließlich durchgeführte Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befragung durchgeführt wird (§ 6 Abs. 1 ZensG 2011), so dass bei der gesetzlich vorgesehenen vollständigen und der Wahrheit entsprechenden Beantwortung (§ 15 Abs. 3 BStatG) keine Erhebungsbeauftragte und keine örtlichen Erhebungsstellen eingeschaltet sind. Im Übrigen handelt es sich bei den örtlichen Erhebungsstellen nicht um eine Auftragsdatenverarbeitung, weil dies nach Art. 16, 17 Richtlinie 95/46/EG eine vollständig von dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen weisungsabhängige Tätigkeit voraussetzt, was bei den örtlichen Erhebungsstellen, die die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis (Art. 27 Abs. 1 BayStatG) eigenständig wahrnehmen, nicht der Fall ist.
Die Klage war abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2011 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
I.
Der Kläger ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) nach § 6 ZensG 2011 auskunftspflichtig. Der Auskunftspflicht unterliegen danach alle Eigentümer, Verwalter, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen, für die hierfür ein gedruckter Fragebogen bzw. ein Online-Fragebogen zum Selbstausfüllen zur Verfügung gestellt wird.
Der Kläger hat nicht die im Rahmen der GWZ erforderlichen Auskünfte auf dem ihm wiederholt zugegangenen Fragebogen erteilt, auch nicht im Rahmen des mehrstufigen Erinnerungs- und Mahnverfahrens. Der Beklagte konnte den Kläger daher, weil dieser noch keine Auskunft gegeben hat, nach Art. 21 Abs. 3 Satz 4 Nr. 4 BayStatG mit einem Bescheid zur Auskunft verpflichten.
Der Bescheid verstößt auch nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Eine inhaltliche Bestimmtheit setzt eine Regelung voraus, die so vollständig, klar und unzweideutig ist, so dass der Betroffene sein Verhalten danach richten kann. Maßgebend ist insoweit, ob die vorrangige Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt. Für die Auslegung ist nicht nur auf die Begründung des Bescheids abzustellen, vielmehr auch darauf, wie der Betroffene (nicht aber wie ein außenstehender Dritter) nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BVerwG, Urteil vom 3.12.2003 NVwZ 04, 878, 879; Beschluss vom 25.3.1996, BayVBl 1996, 759). Zulässig sind dabei auch Verwaltungsakte, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss (BVerwGE 31, 18 = BayVBl 1969, 64, 65; BVerwG, Urteil vom 25.2.1992, BayVBl 1992, 441, 442).
Die Objekte, über die Auskunft zu erteilen war, gingen aus den anliegenden Fragebogen hervor, die Bestandteil des Bescheids waren, so dass der Bescheid hinreichend bestimmt war. Soweit der Kläger eine vorprogrammierte Verwechslung deshalb rügt, weil im Bescheid des Beklagten angeführt sei, die Erhebungsunterlagen würden nach § 19 Abs. 2 ZensG 2011 zum frühestmöglichen Zeitpunkt datenschutzgerecht gelöscht, trifft dies schon deshalb nicht zu, weil eine derartige Passage im Bescheid des Beklagten nicht enthalten ist.
II.
Das Zensusgesetz als Ermächtigungsgrundlage des Bescheids verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
1.Soweit der Kläger rügt, die Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) 763/2008 stünden dem Erlass des Zensusgesetzes 2011 in seiner konkreten Gestalt entgegen, weil die nach §§ 4, 5 ZensG 2011 zur Übermittlung vorgesehenen Daten nicht in der Verordnung genannt seien, ist dem entgegen zu halten, dass die Verordnung nur Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommission festlegt, wobei die für den Bericht nach Art. 3 der Verordnung erforderlichen Bevölkerungsdaten sich aus der Anlage zur Verordnung ergeben. Damit werden die für die Union erforderlichen Daten zwar abschließend genannt, es wird aber kein Maximalstandard geschaffen, über den die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung nicht hinausgehen dürften.
2. Weiter ist das Zensusgesetz als Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid in formeller Hinsicht verfassungsgemäß. Der Bund hat nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Statistik für Bundeszwecke. Diese umfasst nicht nur die statistische Auswertung von Daten, sondern auch die Erhebung, Übertragung und Speicherung gewonnener Daten.
3. Der Auskunftspflicht des Klägers steht materielles Verfassungsrecht bei Berücksichtigung der im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. 12. 1983 (BVerfGE 65, 1 = NJW 1984,419, sog. €Volkszählungsurteil€) aufgestellten Voraussetzungen für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu statistischen Zwecken nicht entgegen.
Als Prüfungsmaßstab sind die Grundrechte nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen, weil dieses keine zwingenden Vorgaben zur Art und Weise der nationalen Umsetzung macht, vielmehr insofern Gestaltungsfreiheit besteht (vgl. hierzu BVerfG Urteil vom 2.3.2010 NJW 2010, 833, 835; Beschluss vom 24.1.2010 1 BvR 1299/05). Die Verordnung EG Nr. 763/2008 gibt etwa in Art. 4 die Quellen der Datenerhebung nicht verbindlich vor. Weiter ist es nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Sache der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen. Die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten werden durch die Verordnung ausdrücklich nicht berührt. Maßgebend ist die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelung, zumal der Kläger gerade die nationale Umsetzung der Verordnung angreift.
a)
Das Erhebungsprogramm des Zensusgesetzes 2011 führt nicht zu einer mit der Würde des Menschen unvereinbaren gänzlichen oder teilweisen Registrierung oder Katalogisierung der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 65, 1). Denn es vermag zwar einzelne Lebensbereiche, wie den Wohnbereich und die berufliche Tätigkeit abzubilden, nicht aber die Persönlichkeit des Betroffenen. Derartigen Totalabbildern steht § 16 Abs. 2 bis 10 BStatG entgegen, wonach sogar die Übermittlung von nicht anonymisierten Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Stellen nur erlaubt ist, sofern dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 53). Der Erstellung von Teilabbildern der Persönlichkeit durch Zusammenführung von Daten steht der die amtliche Statistik generell verpflichtende Grundsatz entgegen, dass die Aufbereitung der Individualdaten immer zu einer strukturierten, nämlich anonymen Form führen muss (BVerfG a.a.O.)
Auch eine umfassende Registrierung und Katalogisierung durch ein einheitliches Personenkennzeichen (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1, 53, 57) liegt nicht vor.
Die Ordnungsnummern stellen keine derartig unzulässigen Personenkennzeichen dar. Sie gelten nämlich nicht einheitlich und für alle Dateien und Register. Denn nach § 13 Abs. 1 ZensG 2011 werden nicht nur Ordnungsnummern für Personen, sondern auch für Anschriften, Wohnungen, Gebäude und Haushalte vergeben. Mit dem Verbot von Personenkennzeichen sollen im Übrigen nicht Ordnungsnummern innerhalb der statistischen Behörden verhindert werden, sondern eine für alle staatlichen Stellen verfügbare Kennzahl (vgl. BVerfGE 65, 1, 53).
b)
51Die Regelungen des Zensusgesetzes 2011 und die damit verbundene Auskunftspflicht sowie in der Folge die Weitergabe und Zusammenführung der Datensätze verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Allerdings greift die Auskunftspflicht sowie die Weitergabe und Zusammenführung der Datensätze in den Schutzbereich dieses Grundrechts ein. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 gibt das aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Der Schutz des Grundrechts ist nicht auf Informationen beschränkt, die bereits ihrer Art nach sensibel sind und schon deshalb grundrechtlich geschützt werden. Der Schutzumfang erfasst vielmehr auch personenbezogene Daten, die für sich genommen nur geringen Informationsgehalt haben. Denn auch diese können, je nach dem Ziel des Zugriffs und den bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten, Auswirkungen auf die Privatsphäre und Verhaltensfreiheit des Betroffenen haben. Das staatliche Informationsverlangen mit der in § 18 ZensG 2011 normierten Auskunftspflicht stellt daher einen Eingriff in dieses Recht ebenso dar, wie die nicht auf freiwilliger Basis beruhende Weitergabe von Daten aus Registern, die bisher anderen als statistischen Zwecken dienten, die Erhebung durch Ausfüllen eines Fragebogens, die Weitergabe und Zusammenführung der Datensätze nach §§ 9, 12 und 13 ZensG 2011, die Verwendung durch die statistischen Ämter von Bund und Ländern (§§ 14 ff ZensG) sowie die Übermittlung an die für statistische Aufgaben zuständige Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 22 Abs. 2 ZensG 2011). Demgegenüber liegt eine Datenverwendung in anonymisierter Form (§ 22 Abs. 1 ZensG 2011) nicht mehr innerhalb des Schutzbereichs des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. Di Fabio in: Maunz-Dürig, Grundgesetz Art. 2 RdNr. 177).
Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind jedoch Schranken gesetzt. Einschränkungen dieses Rechts sind im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage, die überdies dem rechtstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss, beruhen und der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sowie organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen hat, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfGE 65, 1, 44 f.).Diese Voraussetzungen für eine Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sind hier gegeben.
aa)
Die mit dem Zensusgesetz 2011 verbundene Auskunftspflicht und die oben genannten weiteren Eingriffe beruhen auf einem förmlichen Gesetz, welches das Gebot der Normenklarheit erfüllt. Weil die Datenerhebung statistischen Zwecken dient, kann eine enge und konkrete Zweckbindung nicht verlangt werden, weil es zum Wesen der Statistik gehört, dass die Daten nach ihrer statistischen Aufbereitung für die verschiedensten, nicht von vornherein bestimmbaren Aufgaben verwendet werden sollen (BVerfGE 65, 1, 47). Es ist daher ausreichend, wenn § 1 ZensG 2011 und die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/2219 S 19) den Zweck der Erhebung dahingehend bezeichnen, dass sie der Erhebung von Basisdaten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation zur Berücksichtigung in nationalen und europäischen Planungsprozessen dient.
Die Erhebung dient auch allein Zwecken des allgemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bevölkerungszählung wie auch die GWZ nach § 1 Abs. 3 ZensG 2011 als Liefermerkmale der Bundesrepublik zur Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung EG Nr. 763/2008 sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen erforderlich sind. Weiter liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfGE 65, 1, 48) für den Betroffenen die Gefahr einer sozialen Abstempelung (etwa als Drogensüchtiger, Vorbestrafter, psychisch Kranker) entstehen könnte.
bb)
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben.
Das Zensusgesetz 2011 soll dem Staat die für sein künftiges Planen und Handeln benötigten verlässlichen Bevölkerungszahlen und weiteren Strukturdaten (Erwerbstätigkeit und Wohnsituation) über die Bevölkerung verschaffen, weshalb der Zensus einem zur Erfüllung legitimer Staatsaufgaben angestrebten Zweck dient. Die Erhebungsmethode und das Erhebungsprogramm sind geeignet und erforderlich um den angestrebten Zweck zu erreichen, und auch in engerem Sinn verhältnismäßig.
Der Zensus 2011 ist aufgrund der erhobenen Daten ein geeignetes Mittel für künftiges staatliches Planen und Handeln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bezüglich der konkreten Ausgestaltung eine Einschätzungsprärogative hat, die sich im Rahmen der mit dem Zensus verfolgten Ziele hält. Weiter ist nicht erforderlich, dass das Regelungsziel in jedem Fall erreicht wird. Es genügt für eine Eignung vielmehr eine Förderung der Zweckerreichung (BVerfG Beschluss vom 24.1.2010 1 BvR 1299/05). Soweit der Kläger eine Eignung insoweit verneint, als €Patchworkfamilien€, die im Zuge der gesellschaftlichen Entwicklung erhebliche Bedeutung erlangt hätten, im Gegensatz zu ehelichem Zusammenleben nicht erfasst würden, weil nach §§ 3, 7 Abs. 4, 5, ZensG nur nach dem Familienstand gefragt werde, trifft dies so nicht zu. Abgesehen davon, dass der Kläger nur von der GWZ betroffen ist, weiter gemäß §§ 5 und 6 ZensG 2011 auch der Familienstand nicht Erhebungsmerkmal ist und schließlich die Begrenzung auf den Familienstand bei Übermittlungen der Meldebehörden nach § 3 ZensG 2011 mit den hierauf beschränkten Angaben im Melderegister zusammenhängt, erfasst die Haushaltebefragung nach § 7 Abs. 4 Nr. 6 ZensG 2011 gerade auch nichteheliche Lebensgemeinschaften. Damit wird die Erreichung des Zwecks gefördert, Grundlage für künftiges staatliches Planen und Handeln zu sein.
Der Umstand, dass im Vergleich zu den Vorgaben der Verordnung EG Nr. 763/2008 zusätzliche Merkmale (Migration seit 1955 statt 1980) erhoben bzw. die unionsrechtlich vorgegebenen Erhebungsmerkmale weiter aufgegliedert werden, führt gleichfalls nicht zur fehlenden Eignung der gesetzlichen Regelung. Die Aufgliederung in den höchsten Schul- und Bildungsabschluss ist erforderlich, um Daten zum EU-Pflichtmerkmal €Bildungsniveau€ liefern zu können, das beides umfasst (BT-Drs. 16/12219 S. 35). Der gerügte zusätzliche Zeitraum in Bezug auf die Migration ist jedenfalls zur Erfüllung der nationalen Zielsetzungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 ZensG 2011 geeignet. Er hängt mit der besonderen Migrationsgeschichte Deutschlands zusammen, wo die Mehrzahl der Migranten schon im Zeitraum ab 1955 zuwanderte, und dient der Gewinnung von Daten über eine gelungene Migration. Auch die Angabe nicht meldepflichtiger Personen, die gerade nicht zwingend anderweitig melderechtlich registriert sind (vgl. etwa Art. 22 Abs. 2 Nr. 2 MeldeG zu im Ausland wohnenden ausländischen Saisonarbeitern bei Aufenthalt von nicht mehr als zwei Monaten), ist zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks geeignet. Dieses Merkmal ist als vorgeschriebene Ausprägung des EU-Pflichtmerkmals €Belegungsstatus€ erforderlich, dessen übrige Ausprägungen über das Merkmal €Art der Nutzung€ bedient werden. Darüber hinaus ist es für den Verfahrensteil Haushaltegenerierung erforderlich, um Haushalte nicht meldepflichtiger Personen (z.B. Angehörige ausländischer Streitkräfte und berufskonsularischer Vertretungen) zu kennzeichnen (vgl. BT-Drs. 16/12219 S. 29 f.). Soweit eine Eignung des Zensusgesetzes 2011 wegen behaupteter Defizite der Umsetzung der Verordnung EG Nr. 763/2008 in anderen Mitgliedstaaten der Union bezweifelt wird, ändert dies nichts an einer unionsrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik zur Umsetzung und daran, dass die mit dem Zensus erhobenen Daten ein geeignetes Mittel zur Gewinnung von Grund- und Strukturdaten über die Bevölkerung als Grundlage für künftiges staatliches Planen und Handeln im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 ZensG 2011 ist.
Der Zensus 2011 ist in seiner konkreten Ausgestaltung auch erforderlich, weil es kein milderes, aber gleich wirksames Mittel gibt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber wegen des verfassungsgerichtlichen Auftrags, alternative Methoden zu einer alle Bürger belastenden Vollerhebung zu untersuchen (BVerfGE 65, 1, 55), aufgrund methodischer Untersuchungen davon ausgegangen ist, dass eine Vollerhebung, also eine primärstatistische Erhebung in vollem Umfang nach den jetzigen Erkenntnissen, abgesehen vom Teilbereich der Gebäude- und Wohnungszählung (wegen Fehlens eines diesbezüglichen flächendeckenden Registers) nicht mehr erforderlich ist, vielmehr ein registergestützter Zensus mit nur ergänzenden Befragungen wegen der zwischenzeitlichen Fortschritte der Informationstechnologie und ihrem Einsatz in der öffentlichen Verwaltung ausreicht. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht gehalten, wegen einer in Teilen der Bevölkerung fortbestehenden Skepsis gegen die Auskunftspflicht das Ziel einer Gewinnung von Daten mit einer möglichst hohen Genauigkeit und Wahrheitsgehalt als nicht erreichbar anzusehen und etwa deshalb von einer Auskunftspflicht abzusehen (BVerfG Kammerbeschluss vom 28.9.1987 NJW 1988, 962, 963). Soweit der Kläger auf Erhebungen in kleinerem oder freiwilligem Rahmen, etwa auf den Mikrozensus 2010, verweist, ist zum einen die grundsätzliche Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Kammerbeschluss vom 28. 9. 1987 a.a.O.) und zum anderen seine Verpflichtung aus der Verordnung EG Nr. 763/2008. Danach hat er die näher bestimmten aktuellen Daten bezogen auf einen einzigen Stichtag zu übermitteln, der im Bezugsjahr 2011 liegen muss (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung). Ein Bezug auf ältere Erhebungen, wie den Mikrozensus, ist daher nicht möglich. Eine umfassende, nicht auf Register gestützte Erhebung wäre gerade kein milderes, sondern ein die Bevölkerung stärker belastendes Mittel, das vor dem Hintergrund des verfassungsgerichtlichen Auftrags (BVerfGE 65, 1, 55) nicht mehr als verhältnismäßig einzustufen wäre. Die gesetzlichen Erhebungstatbestände sind auch in ihrer Gesamtheit erforderlich, um den Zweck der Volkszählung zu erreichen. Diese soll ein vielseitiges koordiniertes Gesamtbild von Gesellschaft und Wirtschaft liefern, wofür die Daten aus allen Zählungsteilen in Verbindung miteinander benötigt werden. Soweit der Kläger auf den im Datenschutzrecht geltenden Grundsatz der Datensparsamkeit verweist (vgl. insoweit BVerfGE 125, 260 = NJW 2010, 833, 847 zu diesem datenschutzrechtlichen Grundsatz bei der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten), soll damit in Verbindung mit Löschungspflichten eine allgemein umfassende Datensammlung zur weitestmöglichen Rekonstruierbarkeit jedweder Aktivitäten der Bürger verhindert werden. Bei der Volkszählung liegen aber die geringfügig über die Verordnung EG Nr. 763/2008 hinausgehenden Erhebungsmerkmale in der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Auch gilt bei der Volkszählung, im Gegensatz zur Speicherung von Telekommunikationsdaten, wie oben ausgeführt, der die amtliche Statistik generell verpflichtende Grundsatz, dass die Aufbereitung der Individualdaten immer zu einer anonymen Form führen muss. Insbesondere ist gerade die registergestützte Erhebung als insgesamt €sparsamer€ zu bewerten, weil hierbei bereits vorhandene Daten von den zuständigen Stellen lediglich übertragen werden und es nicht zu einer in vollem Umfang neuen primärstatistischen Erhebung durch die statistischen Ämter kommt.
Soweit eine Mehrfachbelastung durch Schlüssigkeitsprüfungen nach §§ 16, 17 Abs. 2, 4 ZensG 2011 gerügt wird, sind diese erforderlich, um sowohl in Gemeinden unter 10 000 Einwohnern als auch in den Gemeinden mit größerer Einwohnerzahl im Zensustest 2001 festgestellte Fehler im Datenbestand der Melderegister zu ermitteln und statistisch zu bereinigen.
Die Schwere des Eingriffs durch die Erhebung steht ferner nicht außer Verhältnis zum Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe und ist damit auch nicht unverhältnismäßig in engerem Sinn. Einerseits hat die Statistik erhebliche Bedeutung für eine staatliche Politik, die den Prinzipien des Grundgesetzes verpflichtet ist, und schafft für eine am Sozialstaatsprinzip orientierte staatliche Politik die unentbehrliche Handlungsgrundlage. Denn sie verschafft die Kenntnis der relevanten Daten zu wirtschaftlichen und ökonomischen Zusammenhängen und die durch die statistische Erhebung vermittelten Informationen können mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung genutzt werden. Andererseits betreffen die geforderten Daten (bei der GWZ sind dies etwa Zuordnung zu einer Gemeinde, Art, Typ und Baujahr des Gebäudes, Heizungsart und Zahl der Wohnungen, Eigentumsverhältnisse) nicht Daten gesteigerter Sensibilität zur persönlichen Lebensführung, sie ermöglichen keinen Aufschluss zu konkreten Aktivitäten der Auskunftspflichtigen und umfassen auch nicht die Verhältnisse über einen ganzen Zeitraum hinweg, sondern beschränken sich auf den Gemeinschaftsbezug des Individuums und auf einen bestimmten Stichtag. Auch wenn Daten verlangt werden sollten, die für den Kläger sensibel sein könnten, dienen diese ausschließlich statistischen Zielen, d. h., sie werden nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet, was kein gravierender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und dem Kläger zuzumuten ist (vgl. BVerwG Urteil vom 29.6.2011 NJW 2011, 3530, 3531), weil für die eingesetzten Mittel die verfassungsrechtlich gebotenen organisatorischen und verfahrensrechtlichen Vorkehrungen getroffen wurden, wie im Folgenden auszuführen ist.
cc)
Das Gesetz stellt nämlich durch verfassungsrechtlich gebotene organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen sicher, dass die Angaben des Klägers nicht auch zu anderen Zwecken benutzt bzw. missbraucht werden. Verfassungsrechtlich geboten ist ein wirksame Abschottung der Statistik nach außen durch strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis) und eine möglichst frühzeitige Anonymisierung mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung. Zu diesen Vorkehrungen zählt eine Löschungsregelung für Angaben, die als Hilfsangaben (Identifikationsmerkmale) verlangt werden und die eine Deanonymisierung leicht ermöglichen würden, zum frühestmöglichen Zeitpunkt und eine Regelung dahingehend, dass sie bis dahin von den übrigen Angaben getrennt unter Verschluss zu halten sind (BVerfGE 65, 1, 49, 59). Weiter bestehen Auskunftspflichten über die Art und Weise der Übermittlung der beim Betroffenen zu erhebenden Daten, zu den Hilfsmerkmalen und zu freiwilligen Angaben (BVerfGE 65, 1, 59 f.), Anforderungen an das eingesetzte Erhebungspersonal und dahingehend, dass der Inhalt der Fragebögen mit dem Gesetz übereinstimmt (BVerfGE 65, 1, 60).
Im Hinblick auf die wegen der Datensicherheit verfassungsrechtlich gebotene Abschottung der Statistik vom Verwaltungsvollzug enthält § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten. In § 10 Abs. 2 ZensG 2011 ist festgelegt, dass die Erhebungsstellen räumlich, organisatorisch und personell von den anderen Verwaltungsstellen zu trennen sind. Weiter ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen Tätigen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG zu wahren und auch solche Tatsachen geheim zu halten, die im Rahmen der Erhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit.
Weiter regelt für die Verwendung von Daten zu statistischen Zwecken durch andere als statistische Behörden § 22 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 hinreichend bestimmt, dass eine Übermittlung von Daten durch die statistischen Ämter des Bundes und der Länder an die für statistische Aufgaben zuständigen Stellen von Gemeinden und Gemeindeverbände für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke nur zulässig ist, wenn das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Statistikstellen von den für nichtstatistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, gewährleistet ist. Damit ist zugleich das für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen außerhalb der statistischen Ämter geltende Zweckbindungsgebot auf statistische Zwecke (BVerfGE 65, 1, 68) eingehalten.
Weitere Regelungen zur Abschottung enthält das Landesrecht. Die örtlichen Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung und Aufbewahrung von Einzelangaben räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt Unbefugter hinreichend zu sichern und mit Personal auszustatten, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m Art. 21 Abs. 2 BayStatG) . Die in den örtlichen Erhebungsstellen tätigen Personen sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten (Art. 27 Abs. 2 BayStatG) sowie über die Folgen bei einer Verletzung zu belehren. Die in den Erhebungsstellen Tätigen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, wenn nicht ausdrücklich eine Rechtsvorschrift anderes bestimmt. Soweit und solange sie Einzelangaben bearbeiten, dürfen sie nicht andere Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnehmen. Auch nach bayerischem Recht ist die räumliche und organisatorische Trennung von anderen Verwaltungsstellen ab dem Eingang der Erhebungsunterlagen bis zu ihrer Ablieferung sicherzustellen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayStatG).
Demgegenüber betrifft der vom Kläger gerügte § 12 ZensG nicht eine Verletzung des Abschottungsgebots, weil diese Bestimmung nur statistikintern Übermittlungen zwischen Bundesamt und Landesämtern für Statistik regelt (§ 12 Abs. 6 ZensG 2011) und auch nicht, wie vom Kläger aber behauptet, die Erhebungsstellen mit umfasst. Weiter besteht für die gerügte €Nutzung€ durch die Statistischen Ämter eine gesetzliche Zweckbindung für statistische Zwecke, § 12 Abs. 6 Satz 2 ZensG 2011, so dass sie gerade nicht €für beliebige Zwecke€ genutzt werden können. Das Abschottungsgebot wird auch nicht durch die Verwendung der registergestützten Daten sowie der nach §§ 6 bis 8 ZensG 2011 erhobenen Daten durch Zusammenführung der Datensätze nach § 9 ZensG 2011 verletzt, weil sich alles innerhalb des abgeschotteten Statistikbereichs vollzieht. Dasselbe gilt auch für die Schlüssigkeits- und Stichprobenuntersuchungen, die nach §§ 14 f. statistikintern verlaufen und, soweit dies ausnahmsweise nicht ausreicht, nicht personenbezogen sein dürfen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011). Auch § 12 Abs. 8 ZensG 2011 betrifft nur den statistikinternen Zugriff auf die zentral gespeicherten Daten im Rahmen der jeweiligen Aufgaben der statistischen Ämter nach dem ZensG 2011.
Soweit der Kläger meint, die Verantwortung für die Zulässigkeit eines automatisierten Abrufs von Daten aus dem umfassenden Referenzdatenbestand beim Statistischen Bundesamt könne nicht beim Empfänger liegen, wie dies § 12 Abs. 8 Satz 3 ZensG 2011 vorsehe, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Regelung betrifft den Abruf im automatisierten Verfahren. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abrufende freien Zugang zu den Daten der speichernden Stelle hat, ohne dass diese den einzelnen Zugriff beeinflussen kann. Dem trägt das Gesetz, entsprechend den gleichartigen Regelungen in anderen Gesetzen (vgl. etwa § 10 Abs. 4 BDSG) in § 12 Abs. 8 Satz 3 ZensG 2011 dadurch Rechnung, dass die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs beim Empfänger liegt. Bei diesem handelt es sich um statistische Ämter, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem ZensG 2011 handeln, so dass die Abschottung vom Verwaltungsvollzug gewährleistet bleibt.
Das vom Kläger genannte €verfassungsrechtliche Trennungsgebot€ bezieht sich zum einen auf die Trennung vom Verwaltungsvollzug, die durch die vom Kläger genannten Regelungen nicht in Frage gestellt wird. So ist das Trennungsgebot durch den Ausschluss eines Melderegisterabgleichs in §§ 15 Abs. 2 Satz 4, 8 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011 gesichert (sog. Rückspielverbot). Im Übrigen enthält das Gesetz positive Regelungen, dass ausschließlich nur statistikintern übermittelt werden darf, solange eine Anonymisierung und statistische Aufbereitung nicht erfolgt ist, was zulässig ist (BVerfGE 65, 1, 51).
Zum anderen bezieht sich das Gebot auf die Trennung von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen. Dieses wird durch die genannten Regelungen gleichfalls nicht in Frage gestellt, weil das Gebot der frühestmöglichen Trennung, gesonderten Aufbewahrung und Löschung nach der Aufbereitung, spätestens aber vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt gemäß § 19 ZensG 2011 unabhängig von den vom Kläger zitierten Regelungen der §§ 9, 12 ZensG 2011 zu beachten ist. Aufgrund der Löschungspflicht und der zuvor bestehenden Abschottung und Trennung vom Verwaltungsvollzug ist auch nicht erkennbar, inwieweit die erhobenen Daten €später auch anderen staatlichen Zwecken zugeführt werden können, sofern hierfür eine gesetzliche Regelung geschaffen wird oder vorliegt€. Nach der statistischen Aufbereitung der erhobenen Daten und Löschung der Hilfsmerkmale stehen nur noch anonymisierte und statistisch aufbereitete Daten bei den Statistikbehörden zur Verfügung. Die Übermittlung derartiger statistischer Daten an staatliche Organe außerhalb des Statistikbereichs ist aber zulässig (BVerfGE 65, 1, 51).
Die verfassungsrechtlich erforderlichen gesetzlichen Vorkehrungen im Hinblick auf eine möglichst frühzeitige Anonymisierung mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung sind gleichfalls gegeben. Bereits nach §§ 21 f. BStatG ist die Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift unter Strafandrohung verboten. Ein entsprechendes Reidentifizierungsverbot enthält Art. 34 BayStatG. Da diese Regelungen neben dem Zensusgesetz 2011 Geltung beanspruchen, ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass das Zensusgesetz 2011 dieses Verbot nicht wiederholt.
§ 19 ZensG 2011 umfasst im Sinne einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung und als Vorkehrung gegen Deanonymisierung umfangreiche Regelungen zur Trennung und Löschung von Daten. Hilfsmerkmale und Erhebungsmerkmale sind von den Erhebungsunterlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Diese Regelung ist auch nicht deshalb unbestimmt, weil sie nach Auffassung des Klägers keine Regelung enthält, wie mit Aktenmaterial, das aufgrund erhobener Daten angelegt wurde, zu verfahren ist. Vielmehr ordnet das Gesetz völlig unabhängig von der vorliegenden Form die Löschung der Hilfsmerkmale an. Ordnungsnummern, Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen sind nach §§ 13 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen. Nach § 22 Abs. 2 ZensG 2011 ist eine Übermittlung der erhobenen Daten, einschließlich einzelner Hilfsmerkmale (Straße, Hausnummer oder nach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben) an kommunale Statistikbehörden (die gleichfalls dem Statistikgeheimnis nach § 16 Abs. 5 BStatG i.V.m. Art. 17 BayStatG und dem strafbewehrten Reidentifizierungsverbot des Art. 34 BayStatG unterliegen) für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke zulässig. In diesem Fall sind die Hilfsmerkmale gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011 nach zwei Jahren zu löschen. Etwas anderes ergibt sich schon deshalb nicht aus Art. 15 Abs. 3 BayStatG, weil § 22 Abs. 2 Satz 3 ZensG 2011 höherrangiges Bundesrecht mit einer abschließenden Löschungsregelung darstellt. Überdies betrifft Art. 15 Abs. 3 BayStatG nur Landesstatistiken. Die in § 22 Abs. 2 ZensG 2011 genannten Hilfsmerkmale blieben dann, eine Löschung nach § 19 ZensG 2011 erst im letzten Moment vor dem Berichtszeitpunkt vorausgesetzt, im Höchstfall sechs Jahre ungelöscht. Sie sind aber bei den Bundes- und Landesämtern für Statistik gleichwohl nach maximal vier Jahren zu löschen. Diese Zeiträume dienen, worauf das VG Berlin (Beschluss vom 22.8.2011 6 L 1.11 <Juris>) und das VG Neustadt (a.a.O.) zu Recht hingewiesen haben, der statistischen Aufbereitung des Zensus mit einem großen Ausmaß an Daten (§§ 9 und 12 ZensG 2011) und den Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Zensusergebnisses (§§ 14 ff. ZensG 2011), wofür aber die Hilfsmerkmale benötigt werden. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger nicht dargetan, dass dieser Zeitraum unverhältnismäßig lang ist. Auch wenn sich dadurch ein gewisser Zeitraum ergibt, in dem statistikintern Erhebungs- und Hilfsmerkmale zur Verfügung stehen, ist durch die Abschottung in Verbindung mit den Reidentifizierungsverboten während des Aufbereitungszeitraums entgegen der Auffassung des Klägers eine hinreichende Sicherheit gegen Reidentifizierungen gegeben, zumal die personenbezogenen Ordnungsnummern verschlüsselt sind. Soweit der Kläger ausführt, nach Trennung der Hilfsmerkmale sei bei den erhobenen Merkmalen wie Straßenschlüssel, genaue Angaben zur Wohnung und der Zuordnung unter Ordnungsnummern eine Vorkehrung gegen eine Reidentifizierung nicht möglich, geht er von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Er bezieht sich damit auf die aus dem Melderegister übermittelten Daten nach § 3 ZensG 2011. § 3 Abs. 6 ZensG 2011 legt aber fest, dass Straßenschlüssel, Straße, Hausnummer, Anschriftenzusätze und Ordnungsnummer im Melderegister, die damit nicht nach § 13 ZensG 2011 als Ordnungsnummer übernommen wird, keine Erhebungs- sondern gerade zu trennende Hilfsmerkmale sind. Weiter trifft die Behauptung des Klägers nicht zu, nach § 18 Abs. 2 ZensG 2011 sei bei der GWZ Auskunft über die Wohnung und die Bewohner (also über sich selbst) zu geben, so dass sein vollständiger Name direkt mit Anschrift und weiteren Merkmalen verbunden sei, die auch später keinem Trennungsgebot unterlägen. § 18 Abs. 2 ZensG 2011 nimmt vielmehr Bezug auf § 6 des Gesetzes, in welchem festgelegt ist, dass u. a. sämtliche Namen des Auskunftspflichtigen und die Anschrift Hilfsmerkmale sind, die in vollem Umfang dem Trennungs- und Löschungsgebot des § 19 ZensG 2011 unterliegen.
Die Regelung des § 19 ZensG 2011 ist auch sonst hinreichend bestimmt. Den Zeitraum für die Löschung von spätestens vier Jahren bezieht § 19 Abs.1 Satz 3 ZensG 2011 auf den €Berichtszeitpunkt€, der entgegen der Auffassung des Klägers eindeutig in § 1 Abs. 1 ZensG 2011 definiert ist. Der Spielraum der der Verwaltung bei der Ausfüllung des Gebotes der frühestmöglichen Löschung verbleibt, überschreitet nicht die verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Grenzen (BVerfG Beschluss vom 1. 8. 1987 NJW 1988, 962, 963). Es ist ausreichend, vom frühestmöglichen Zeitpunkt der Löschung auszugehen, sofern eine Maximaldauer gesetzlich geregelt ist. Wie der Beklagte darüber hinaus klargestellt hat, wird die Plausibilitätsprüfung der GWZ-Daten beim dafür zuständigen Statistischen Landesamt in Sachsen nach jetzigem Bearbeitungsstand voraussichtlich zum 30. 7. 2012 abgeschlossen sein und es werden die Bilddateien, die auch die Hilfsmerkmale enthalten, zeitnah und endgültig gelöscht. Die Originalfragebögen werden schnellstmöglich nach dem Einscannen vernichtet. Soweit der Kläger weiter noch in Bezug auf Registerdaten betroffen ist, werden die Hilfsmerkmale benötigt, bis die Datensätze zu Haushalten zusammengeführt sind (sog. Haushaltegenerierung), was voraussichtlich im Herbst 2013 der Fall sein wird. Nach Abschluss der Haushaltegenerierung werden die hierfür verwendeten Hilfsmerkmale gelöscht.
Soweit eine wirksame Kontrolle durch Datenschutzbeauftragte vermisst wird, ist dem entgegenzuhalten, dass Art. 7 Abs. 2 BayDSG, der nach Art. 3 Abs. 1 BayStatG auf statistische Erhebungen anwendbar ist, technische und organisatorische Maßnahmen vorsieht. Dabei sind auf jeder Ebene und bei jedem Schritt der Datenverwendung Kontrollen durchzuführen. Der Datenschutzbeauftragte der Behörde hat hierauf hinzuwirken (Art. 25 BayDSG). Ferner sind, wie oben ausgeführt, der Bundesbeauftragte für Datenschutz und der Landesbeauftragte mit ihren Mitarbeitern laufend mit dem Zensus 2011 befasst.
Die vom Kläger gerügten Ordnungsnummern sind erforderlich, weil ohne sie die wirtschaftliche, schnelle und sichere maschinelle Zuordnung von Daten nicht möglich wäre. Dies ist bereits in § 9 Abs. 2 BStatG vorausgesetzt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zensusgesetz 2011 vom 4.3.2009 BT-Drs. 16/12219 S.42). Weiter hat das VG Neustadt (a.a.O.) zutreffend vermerkt, dass der Bundesdatenschutzbeauftragte, um zu vermeiden, dass von einer Ordnungsnummer auf die dahinter stehende Person geschlossen werden kann, beim Statistischen Bundesamt durchgesetzt hat, dass die personenbezogene Ordnungsnummer mit Hilfe einer sogenannten Hashfunktion verschlüsselt wird (vgl. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Datenschutz für 2009 und 2010 S. 96 unter www.bfdi.bund.de). Entgegen den wiederholten Behauptungen des Klägers ist auch die Ordnungsnummer nach der eindeutigen Regelung des § 13 Abs. 3 ZensG 2011 spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt (nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 ZensG 2011 ist dies der 9. Mai 2011) zu löschen. Verfassungsrechtlich gefordert ist nur eine faktische Deanonymisierung. Die Beurteilung, ob die Identifizierung und die missbräuchliche Verwertung der erteilten Auskünfte ausgeschlossen ist, hat sich nur an der Lebenswirklichkeit zu orientieren. Ein trotz Verschlüsselung der personenbezogenen Ordnungsnummer und in Anbetracht der sonst genannten Regelungen verbleibendes Reidentifizierungsrisiko hat der Betroffene grundsätzlich als notwendige Folge einer im überwiegenden Allgemeininteresse angeordneten Statistik hinzunehmen (BVerfG NJW 1988, 962; BayVGH Beschluss vom 24.9.2010 5 ZB 10.1870 <Juris>).
Soweit im Fragebogen ein Barcode enthalten ist, der die zwölfstellige Fragebogennummer abbildet, die auch Bestandteil des unten auf jeder Seite des Fragebogen enthaltenen 38 Stellen umfassenden Belegkennzeichens ist, das wiederum durch einen Barcode wiedergegeben wird, dient dies der maschinellen Lesbarkeit und elektronischen Erfassung der Daten. Die Fragebogennummer ist eine interne fortlaufende Nummer, die keinerlei Angaben zum Auskunftspflichtigen selbst enthält, so dass eine Zuordnungsmöglichkeit durch die Fragebogennummer zum betreffenden Auskunftspflichtigen erst nach Eingang des Fragebogens beim Statistischen Landesamt besteht, wie sich aus der allgemein zugänglichen Internetplattform unter €www.Zensus2011.de€ ergibt. Weiter sind Fragebogennummer (links unterhalb des Sichtfensters und Aktivierungscode (unterhalb des Sichtfensters und nach rechts versetzt) räumlich getrennt angebracht und in Bayern zusätzlich um eine Zeile nach unten versetzt, so dass Zugriffe Dritter auf beide Informationen ausgeschlossen werden können. Im Übrigen ist das Online-Meldeverfahren so angelegt, dass bei jedem Zugriff eine neue leere Maske erzeugt wird und nicht auf bereits eingegebene Daten des tatsächlich Auskunftspflichtigen, außer den auch über sonstige öffentlich zugängliche Quellen zu erlangenden Angaben über Name und Anschrift, zugegriffen werden kann.
Soweit die ergänzenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen für Durchführung und Organisation der Datenerhebung auch Aufklärungs- und Belehrungspflichten umfassen, betrifft dies die schriftliche Belehrung zu Art und Weise der Übermittlung des Fragebogens an die Erhebungsstelle. Ferner ist kenntlich zu machen, wenn bestimmte Angaben auf freiwilliger Basis erhoben werden (BVerfGE 65, 1, 59 f.), was bei der GWZ nicht in Betracht kommt (§ 18 Abs. 1 ZensG 2011). Soweit danach Belehrungspflichten bestehen, sind diese hier, wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, eingehalten. Im Übrigen ist der Zensus auch dadurch hinreichend transparent, als eine Unterrichtung durch die nach § 21 ZensG 2011 eingerichtete Internetplattform sichergestellt ist. Auch wenn nicht jedermann einen Internetzugang hat, stehen Zugangsmöglichkeiten privat und gewerblich flächendeckend zur Verfügung. Dort wird auch auf die Abrufung von Daten aus Registern im Rahmen des Zensus hingewiesen. Eine Benachrichtigung jedes einzelnen Betroffenen im Hinblick auf die Abrufung personenbezogener Daten aus Registern ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG Beschluss vom 24.1.2010 1 BvR 1299/05 RdNr. 187).
Die im Hinblick auf das Erhebungspersonal erforderlichen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen (Ausschluss von Interessenkonflikten und Einsatz nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung, vgl. BVerfGE 65, 1, 60) sind entgegen den anderslautenden Behauptungen der Klagebegründung gleichfalls erfüllt. Nach § 11 Abs. 3 ZensG 2011 dürfen die Erhebungsbeauftragten nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung eingesetzt werden und dürfen nicht eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass Erkenntnisse aus einer Erhebungstätigkeit zum Schaden der auskunftspflichtigen Person genutzt werden. § 14 BStatG und Art. 29 i. V. m. Art. 14 BayStatG stellen auch ausreichende Anforderungen an die Zuverlässigkeit dieser Personen.
Weiter hat der Gesetzgeber entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfGE 65, 1, 60) Sorge zu tragen, dass der Inhalt des Fragebogens mit dem Gesetz übereinstimmt, durch § 6 ZensG 2011 die Erhebungs- und Hilfsmerkmale der Haushaltebefragung festgelegt. Die vollständige Fragebogengestaltung durch Gesetz ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Maßgebend ist, dass sowohl die Erhebungs- als auch die Hilfsmerkmale des dem Kläger vorgelegten Fragebogens nicht weiter gehen, als es § 6 ZensG 2011 zulässt (BVerfGE 65, 1 60). Die Entscheidung, wie die Erfüllung der Anforderungen an den Fragebogen sicherzustellen ist, liegt beim Gesetzgeber, dem hierzu verschiedene Möglichkeiten offenstehen, wozu auch die abschließende Festlegung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale durch Gesetz und die entsprechende Ausgestaltung des Fragebogens durch die Verwaltung gehört.
Die Auskunftspflicht des § 18 ZensG 2011 ist gleichfalls nicht unverhältnismäßig. Die vom Kläger gerügte Auskunftspflicht Dritter nach § 18 Abs. 2 Satz 8 ZensG ist nach dem eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung innerhalb des Absatzes erst die letzte Möglichkeit zur Auskunftserlangung. Ein auf Einzelfälle begrenzte Anwendung als letztes Mittel lässt nicht erkennen, dass dies zu Denunziantentum führen könnte. § 18 Abs. 3 ZensG 2011 regelt nur die Haushaltsbefragung, von der der Kläger nicht betroffen ist. Im Übrigen führt auch § 18 Abs. 3 ZensG 2011 nicht zu einer Auskunftspflicht Minderjähriger über ihre Eltern. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut sind auskunftspflichtig nur Volljährige und Minderjährige mit eigenem Haushalt. Diese können aber schon begriffsnotwendig keine Auskünfte über im eigenen Haushalt lebende Eltern erteilen.
c)
Ein vom Kläger geltend gemachter Verstoß gegen Art. 114 GG, in dem der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verankert sei, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Diese Regelung betrifft die Pflicht der Regierung zur parlamentarischen Rechnungslegung und ihre Entlastung, die rein politischer Natur ist und damit das Rechtsverhältnis zweier Verfassungsorgane, so dass der Kläger daraus keine Rechte ableiten kann. Der Gesetzgeber ist beim Zensus ferner zum großen Teil durch seine Verpflichtungen aus der Verordnung EG Nr. 763/2008 gebunden und hat im Übrigen einen weiten Einschätzungsspielraum.
d)
Auch ein Verstoß gegen sonstige Grundrechte liegt nicht vor.
Art. 1 GG als Prüfungsmaßstab kommt, abgesehen von der oben verneinten Frage eines Total- oder Teilabbilds der Persönlichkeit im Übrigen deshalb nicht in Betracht, weil ansonsten der Grundsatz der Achtung der Menschenwürde in das hier einschlägige Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einbezogen ist. Art. 10 betrifft nur Inhalte und die Vertraulichkeit der näheren Umstände eines konkreten Kommunikationsvorgangs, nicht aber abstrakt die Gesamtheit der Informationsvorgänge bzw. Datenerhebungen und Datenübermittlungen im Verhältnis zwischen den betroffen Bürgern und den in den Zensus 2011 involvierten öffentlichen Stellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 24.1.2010 1 BvR 1299/05). Weiter wird durch €Grundstücksbegehungen€ nach § 14 ZensG 2011 nicht in das Grundrecht nach Art. 13 GG eingegriffen, weil sie nur im öffentlich zugänglichen Raum stattfinden.
III.
Auch die Zwangsgeldandrohung begegnet nach Art. 29 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 31 VwZVG keinen rechtlichen Bedenken. Die im Bescheid gesetzte Frist für die Erteilung der Auskunft ist angemessen. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger die diesbezügliche Auskunftspflicht schon seit über einem halben Jahr bekannt war. Weiter handelt es sich bei der Auskunft um eine unvertretbare Handlung, so dass das Zwangsgeld ein geeignetes Zwangsmittel ist. Die Höhe von 300 EUR liegt im unteren Bereich des Rahmens nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG, so dass kein Ermessensfehler zu Lasten des Klägers erkennbar ist.
Soweit erstmals am 19. Juni 2012 ein nicht streitgegenständlicher €Zwangsgeldbescheid vom 12. Dezember 2011 (Kostenrechnung)€ und die dortige Bezugnahme auf den Zensus 2011 sowie eine dadurch entstandene Verletzung der Abschottung gerügt wird, gilt folgendes: Bereits die Zwangsgeldandrohung vom 17. November 2011 ist ein aufschiebend bedingter Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 VwZVG (vgl. Art. 31 Abs. 3 VwZVG), der nach dem zweiten Abschnitt des VwZVG vollstreckt wird. Eine Weitergabe von Adressdaten an Vollstreckungsbehörden stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Vielmehr ergeht sie auf einer gesetzlichen Grundlage, die durch ihren erkennbaren Zweck, nämlich die zwangsweise Beitreibung einer Geldforderung der in Art. 26 Abs. 1 VwZVG bezeichneten Körperschaften zu ermöglichen, das Gebot der Normenklarheit erfüllt und in Bezug auf die Weitergabe der Daten auch nicht unverhältnismäßig ist, zumal Name und Anschrift auch anderweitig über öffentlich zugängliche Quellen erlangt werden können. Das Abschottungsgebot gilt nur für den Bereich der Verarbeitung der personenbezogenen Angaben zur Durchführung des Zensus, nicht aber, wenn im Vorfeld solche Daten gerade vorenthalten werden.
IV.
Der gegen die Datenzusammenführungen nach §§ 9, 12 ZensG 2011 als schlicht-hoheitliches Handeln weiter geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben, so dass die Klage auch insoweit keinen Erfolg hat. Der Unterlassungsanspruch, der § 1004 BGB nachgebildet ist (BayVGH Urteil vom 30.11.1987 BayVBl 1988, 241; Urteil vom 18.12.1990 NJW 1991, 2660; HessVGH Urteil vom 6.5.1993 NJW 1993, 3088; OVG Münster Urteil vom 26.6.1983 NVwZ 1984, 530), setzt ein rechtswidriges Verwaltungshandeln voraus. Die Datenzusammenführung ist aber, wie oben ausgeführt, nicht rechtswidrig.
V.
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz wurde in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten der Beklagten abgesehen. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
VG Ansbach:
Urteil v. 21.06.2012
Az: AN 4 K 11.02441
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