Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 67/03
(BPatG: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: 29 W (pat) 67/03)
Tenor
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli und 17. Dezember 2002 werden aufgehoben.
Gründe
I.
Die Wortmarke Kindernet-Worldist zunächst für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klasse 16, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich um eine reine Sachangabe im Sinne eines Internetangebots für Kinder, die die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Die dagegen gerichtete Erinnerung wurde unter Bezugnahme auf den Erstbeschluss mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und im Laufe des Beschwerdeverfahrens das Verzeichnis eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der Klasse 16:
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), eingeschlossen Lehr- und Lernspiele sowie Spiele für pädagogische Zwecke; Druckereierzeugnisse; vorgenannte Waren nur betreffend Unterricht-, Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre Klasse 41 Ausbildung, nämlich Durchführung von Lehr-, Unterrichts- und Weiterbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Organisations-, Management- und Betriebswirtschaftslehre Klasse 42 wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre.
Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Senat hat der Anmelderin zur Frage der beschreibenden Bedeutung des angemeldeten Zeichens das Ergebnis seiner Recherche übersandt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die angemeldete Marke weder auf Grund fehlender Unterscheidungskraft noch als beschreibende Angabe von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude). Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass auch ein geringes Maß ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter anderem dann, wenn das Zeichenwort eine für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehende Sachaussage darstellt (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies ist hier nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr der Fall.
1.1. Das angemeldete Zeichen ist in seiner Gesamtheit ohne weiteres als Hinweis auf ein umfassendes Internetangebot für Kinder verständlich. Nach der vom Senat durchgeführten Recherche wird der Bestandteil "Kindernet" in unterschiedlichsten Zusammenhängen zur Bezeichnung eines an Kinder gerichteten Internetangebots verwendet, z. B. www.schneising.de - "Willkommen im Kindernet, dem Internet für Kinder - Ihr findet hier Inhalte aus dem Internet, speziell für Kinder und Jugendliche"; www.kindernet.newwebnet.de - "Newwebnet Kindernet, die Seite, die Spass macht"; www.freenews.us - "US-Abgeordnete billigen "Kindernet" - Der Gesetzesentwurf zu einer speziellen Internetzone für Minderjährige ...", www.medienrauschen.de - "Deutschland bekommt sein Kindernet"; www.shopnetz.de - "Kindernet-Internet-Flohmarkt. Kindernetshop ist eine Verkaufsplattform für neue und gebrauchte Kinderbekleidung, Spielzeug [...] und einen Multimedia-Bereich, in dem Videos, DVD's, MC's, PC-Spiele und Konsolenspiele angeboten werden können", www.puk.de/spielplatz/ - Kindernet-Spielplatz. Spielen, Lernen, Kinder, Malen, Basteln, Natur, Langeweile, Sport", www.netzpiloten.de - "Kindernet-Tour. Spannung, Spiel und Spaß bietet das Internet. Hier geht es zu den besten Seiten für Kinder!". Dass der weitere Bestandteil "World" eine gängige Bezeichnung für eine Vertriebsstätte oder Dienstleistungseinrichtung mit einem vielfältigen Produkt- oder Informationsangebot darstellt, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 1051, 1052 - rheumaworld). Für Waren und Dienstleistungen, die einem typischen Internetangebot für Kinder zuzurechnen sind, erfasst das angesprochene Publikum daher lediglich den beschreibenden Aussagegehalt (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin-Card).
1.2. Die beschreibende Bedeutung des Begriffs "Kindernet-World" erstreckt sich allerdings nicht auf die nach Einschränkung des Verzeichnisses verbleibenden Waren und Dienstleistungen, die keinen engen Sachzusammenhang mit einem Internetangebot für Kinder aufweisen. Sie betreffen nämlich ausschließlich den thematischen Bereich der Aus- und Weiterbildung sowie die wissenschaftliche und industrielle Forschung auf dem Gebiet der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre und damit Produkte und Dienstleistungen, die weder einen engen Bezug zum Internet haben noch sich üblicherweise an Kinder richten. Ebenso wenig hat der Senat feststellen können, dass die Konzeption und Präsentation von Internetangeboten im Bereich der Organisations-, Betriebswirtschafts- und Managementlehre sowie der Forschung ein Fachgebiet darstellt, das mit der Angabe "Kindernet-World" inhaltlich beschrieben werden könnte.
2. Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.
Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS). Da die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aber keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist nicht erkennbar welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung "Kindernet-World" konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit nicht ersichtlich.
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BPatG:
Beschluss v. 09.11.2005
Az: 29 W (pat) 67/03
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