Landessozialgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 29. November 2012
Aktenzeichen: L 8 SB 2721/12
(LSG Baden-Württemberg: Beschluss v. 29.11.2012, Az.: L 8 SB 2721/12)
Die Rechte der Berufsausübungsfreiheit und am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines seit 1983 tätigen Rentenberaters werden durch die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 SGG im Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht nach SGB IX grundsätzlich nicht grundrechtswidrig unverhältnismäßig eingeschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 26.06.2012 -L 8 SB 537/11-).Ein im Einzelfall anzunehmender verfassungsrechtlich begründeter Vertrauensschutz endet spätestens mit der Registrierungsentscheidung der Behörde nach §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 RDGEG, wenn keine Teilzulassung im Schwerbehindertenrecht (als registrierter Erlaubnisinhaber) neben der Erlaubnis als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG registriert wird.
Tenor
Rentenberater wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 SB 2721/12 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 1952 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 08.08.2008 festgestellt ist, begehrt im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X einen GdB von wenigstens 60 seit 08.08.2008.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.08.2012 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Klägerin - Rentenberater E. (im folgenden: RB) - darauf hingewiesen, dass der Senat zu prüfen hat, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater zur Vertretung im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren befugt sei. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Der Senat weist RB als Bevollmächtigten des Klägers gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen, § 73 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat bereits in vergleichbaren, von RB vertretenen Fällen entschieden, dass insoweit keine Vertretungsbefugnis des RB vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012 in den Verfahren L 8 SB 553/11 und L 8 SB 537/11, letzterer veröffentlicht in Juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hieran hält der Senat unter Wiederholung der dort genannten Gründe fest.
Danach ist gemäß § 73 Abs. 2 SGG der Kreis der vertretungsberechtigten Personen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht abschließend aufgeführt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 Rdnr. 6). Entsprechend können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur diejenigen, die in § 73 Abs. 2 Satz 2 im Einzelnen aufgeführt sind.
Vorliegend kommt eine Vertretungsbefugnis des RB nur nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Betracht. Danach sind Rentenberater zur Vertretung im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - (RDG) befugt. In § 10 Abs.1 Nr. 2 RDG ist die Befugnis der Rentenberater geregelt. Danach gilt, dass natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen besteht. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung ist die Rente (Bundestags-Drucksache 16/3655 Seite 64).
Nach § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten derjenigen Erlaubnisinhaber, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, 6 Monate nach Inkrafttreten des RDG, wenn nicht unter Vorlage der Erlaubnisurkunde die Registrierung beantragt wurde. Gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnis über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden zusätzlich zu ihrer Registrierung nach S. 1 dieser Vorschrift als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Mit der Regelung des § 1 RDGEG sollte insgesamt sichergestellt werden, dass alle Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz die Möglichkeit erhalten, nach Inkrafttreten des RDG ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen (Köhler, SGb 2009, S. 441ff). Die Registrierung durch die Behörde ist somit mit Inkrafttreten des RDG unverzichtbare Voraussetzung der Fortgeltung bisheriger Erlaubnisse als Rentenberater.
RB ist im Rechtsdienstleistungsregister - wie sich dies aus der Registrierung des Landgerichts Freiburg (Registrierungsbehörde) ergibt - für den Bereich Rentenberatung als registrierter Erlaubnisinhaber eingetragen(vgl. www.rechtsdienstleistungsregister.de). Damit steht RB im Umfang der Regelung nach § 3 RDGEG einem Rechtsanwalt gleich, denn gemäß § 3 Abs. 2 RDGEG stehen registrierte Erlaubnisinhaber im Sinne von § 73 Abs. 2 S. 1 SGG einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,2. als Prozessagenten durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO a. F.,3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandlung vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,4. nach § 67 der VwGO oder5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestattet war.
In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen (§ 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG).
Nach dieser Regelung ist jedenfalls für das Land Baden-Württemberg RB keine über die mit der Registrierung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (vgl. Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14.09.1983) hinausgehende weitergehende Vertretungsbefugnis erteilt worden ist. Im Rechtsdienstleistungsregister ist für die Registrierung nach § 3 Abs. 2 RDGEG unter e) eingetragen: Erlaubnis nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Abs. 3 ZPO und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26.06.1963 zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm sowie vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg im Rahmen seiner Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes gemäß Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.1993. Eine Befugnis zur Rechtsberatung oder zur Zulassung zur mündlichen Verhandlung in sozialgerichtlichen Verfahren über die erteilte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetzes hinaus ergibt sich hieraus nicht, insbesondere war auch die Zulassung als Prozessagent für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg ausdrücklich auf die Erlaubnis als Rentenberater begrenzt. Eine Zulassung zur mündlichen Verhandlung könnte darüber hinaus die mit Urkunde vom 14.09.1983 erteilte Erlaubnis zur Geschäftsbesorgung als Rentenberater nicht erweitern. Dementsprechend ist auch im geltenden Recht mit § 73 Abs. 2 Nr. 3 SGG durch die Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG geregelt worden, dass die gerichtliche Vertretungsbefugnis der Rentenberater nur in denjenigen Angelegenheiten besteht, auf die sich auch ihre außergerichtliche Befugnisse erstrecken (so auch Köhler, a.a.O., Seite 441,445). Eine Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Zulassung als Prozessagenten nach Art. 1 § 1 RBeratungsGesetz, d. h. als Rentenberater, wurde erstmals durch Verfügung des Präsidenten des LSG Berlin vom 15.07.1985 erteilt. Eine Besitzstandswahrung für die früheren Rechtsbeistände (s. u.), die mit der Rechtsänderung von 1980 geschaffen wurde, kommt bei der Zulassung als Rentenberater ab September 1983 daher unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.
Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Rechtsberatungsgesetz beinhaltete aber nur Rechtsberatung und gerichtliche Vertretungsbefugnis im Schwerbehindertenrecht, soweit ein konkreter Bezug zu einem gesetzlichen Rentenanspruch bzw. zur berufsständischen oder betrieblichen Versorgung bestand (Annexkompetenz). Im Schwerbehindertenrecht sind Leistungsansprüche auf die Gewährung einer gesetzlichen Rente oder Versorgung nicht Gegenstand dieser Rechtsstreitigkeiten, weshalb die Erlaubnis zur Rentenberatung" sich grundsätzlich nicht hierauf erstreckt. Ausnahmsweise ist eine Tätigkeit des Rentenberaters im Schwerbehindertenrecht als Annexkompetenz möglich, wenn ein enger Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberater besteht. Hierfür kommt es darauf an, ob zwischen der konkreten Tätigkeit und dem eigentlichen Aufgabengebiet ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der so eng ist, dass die Wahrnehmung der eigentlichen Berufsaufgabe ohne die Annextätigkeit unmöglich gemacht oder doch unangemessen erschwert würde; darüber hinaus muss es sich bei der zusätzlichen Tätigkeit um eine den Zwecken des Hauptgeschäftes dienende Nebentätigkeit handeln (BSG SozR 3-1300 § 13 Nr. 7; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 4 S 16; BSG SozR 3-1300 § 13 Nr 5). Dass ohne die Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht im vorliegenden Rechtsstreit die RB erlaubte Tätigkeit als Rentenberater unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- bzw. Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe - Rentenberatung - handelt, ist nicht ersichtlich.
Da bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie der Anerkennung von Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) eine Rente bzw. Versorgung im dargelegten Sinne nicht in Betracht kommt, scheidet eine Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in diesen Fällen grundsätzlich aus. Lediglich ausnahmsweise kommt eine Vertretungsbefugnis für Rentenberater als Annexkompetenz in Betracht. Dies ist der Fall für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft Voraussetzung für einen Rentenbezug ist. Das kommt in Betracht, wenn der Versicherte Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt hat bzw. vergleichbare Versorgungsansprüche verfolgt. Neben dem Alter von 63 Jahren und der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist nämlich Voraussetzung für den Bezug dieser gesetzlichen Altersrente die Schwerbehinderteneigenschaft. Bei einem anhängigen Rentenverfahren auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 SGB VI oder gleichgelagerten Versorgungsansprüchen - hält der Senat daher eine Vertretungsbefugnis des Rentenberaters für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Schwerbehindertenverfahren aufgrund der Annexkompetenz für gegeben. Für den Fall, dass ein Renten-/Versorgungsantrag auf Gewährung von Altersrente/-versorgung für Schwerbehinderte nicht gestellt ist, ist eine Annexkompetenz grundsätzlich nicht gegeben, allenfalls ausnahmsweise dann, wenn von Seiten des Versicherten beabsichtigt ist, diesen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte alsbald zu stellen. Da die Altersrente für Schwerbehinderte frühestens ab Vollendung des 63. Lebensjahres bezogen werden kann, geht der Senat davon aus, dass eine Vertretungsbefugnis durch einen Rentenberater zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft seines Mandanten im Schwerbehindertenverfahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Mandanten grundsätzlich nicht gegeben ist. Ein länger als drei Jahre umfassender Zeitraum ist nicht hinreichend sicher in Ansehung künftiger Entwicklungen zu überblicken und ein dem Rentenverfahren vorausgehendes GdB-Feststellungsverfahren besitzt - je länger der Zeitraum ist - nicht mehr den deutlichen Charakter einer dem - bereits unbestimmten - Hauptgeschäft Rentenverfahren dienenden Neben- oder Hilfstätigkeit.
Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der GdB bei der Klägerin für die Zeit ab 08.08.2008 mit 50 oder mit 60 festzustellen ist. Die Schwerbehinderteneigenschaft steht nicht im Streit; sie ist bei der Klägerin seit 08.08.2008 festgestellt.
Die gegenteilige Auffassung (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B -), der Begriff des Rentenberaters sei umfassend zu verstehen und umfasse auch das Schwerbehindertenrecht in Gänze, überzeugt den Senat nicht. Eine historische Zuständigkeit der Rentenberater für alle Rechtsstreitigkeiten des Schwerbehindertengesetzes ist in der Folge der Rechtsänderung mit Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 18.08.1980 nicht herzuleiten, denn die damaligen Rechtsbeistände mit fortan Teilerlaubnissen für das Versorgungsrecht auf Haupt- und Nebengebieten sind mit dem Tätigkeitsfeld der damals neu geschaffenen Berufsbezeichnung Rentenberater nicht vergleichbar. Die den vormaligen Rechtsbeiständen erteilte Erlaubnis umfasste nicht das Auftreten vor Gericht, hierzu bedurfte es der besonderen Zulassung als Prozessagenten nach § 157 Abs. 3 ZPO alter Fassung. Die Regelungen zu den Rechtsbeiständen wurden mit dieser Rechtsänderung nicht fortgeführt (vgl. Köhler, a.a.O.). Aus den Regelungen des Bestandsschutzes für die Erlaubnisinhaber zur Tätigkeit als Rechtsbeistand ist daher eine historisch zu begründende Erstreckung der Rentenberater-Erlaubnis auf unbeschränkte Tätigkeiten im Schwerbehindertenrecht nicht abzuleiten (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2008 - L 5 SB 25/03 -, juris). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Feststellung des GdB - von der oben angegebenen Ausnahme abgesehen - oder des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich für behinderte Menschen (Merkzeichen-Eintrag im Behindertenausweis) zwingende Voraussetzung ist zur Durchführung eines Rentenverfahrens zur Erlangung einer gesetzlichen Rente oder einer Versorgung im oben genannten Sinne. Auch eine unangemessene Erschwernis für die Durchführung eines solchen Renten- bzw. Versorgungsverfahrens ist nicht zu erkennen. Die Ermittlung des Behinderungszustands dient der Prüfung anderer Tatbestandsnormen als denjenigen, die entsprechende Leistungsansprüche aus der Rentenberatertätigkeit begründen. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Ersparnis eines etwaigen Ermittlungsaufwands es überhaupt rechtfertigt, eine Annexkompetenz für ein vorgeschaltetes Schwerbehindertenverfahren für die Haupttätigkeit des Rentenverfahrens zu begründen, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Ermittlungen einfacher oder genauer durchzuführen sind als im Rentenverfahren. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Überschneidungen hinsichtlich bestimmter Tatbestandsmerkmale im Schwerbehindertenrecht und im Rentenrecht, wie z.B. die Feststellung einer (außergewöhnlichen) Beeinträchtigung der Gehfähigkeit im Sinne der Merkzeichen G oder aG und die Wegefähigkeit im Rentenrecht gegeben sein könnten.
Gründe der Rechtssicherheit gebieten keine andere Beurteilung (a.A. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2007 a.a.O.; Urteil des VG Mainz vom 18.02.2011 - 4 K 642/10 MZ). Ratsuchende sind in Rechtsstreitigkeiten nach dem Schwerbehindertenrecht bei der Mandatsanbahnung vom Rentenberater pflichtgemäß über den Umfang seiner Vertretungsbefugnis für die Sozialgerichte aufzuklären. Die eine Vertretungsbefugnis für Fälle mit GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht begründende Ausnahmekonstellation (Schwerbehinderteneigenschaft, Rentenbezug bzw. Lebensalter), wie sie der Senat nur für Fälle nach § 37 SGB VI oder vergleichbare Versorgungsansprüche annimmt, ist überschaubar und hinreichend abzugrenzen.
Eine Zulassung des RB zur Vertretung im vorliegenden Rechtsstreit folgt auch nicht aus seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden, Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber durch Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes Gebrauch gemacht. An der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen keine Bedenken. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit ist entgegen der Auffassung von RB mit Inkrafttreten des RDG nicht ersichtlich, da die Alterlaubnisinhaber durch die Registrierung ihre bisherige berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Zudem sollen die Regelungen im RDG auch sicherstellen, dass sich Rechtsunkundige einer besonderen Sachkunde ihrer Bevollmächtigten sicher sein können. Ein Gesetzeszweck ist daher auch der Schutz Rechtsuchender vor unqualifiziertem Rechtsrat (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 51). Es liegen somit hinreichende Gründe des Allgemeinwohls vor, die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG durch Regelungen zur Berufsausübung zu begrenzen (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.09.2012 - L 11 SB 74/10 -, juris).
Einen aus den Grundrechten abzuleitenden Vertrauensschutz kann RB für sich nur eingeschränkt in Anspruch nehmen. Die Rechte des RB aus Art. 12 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Berufsausübungsfreiheit oder des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus dem Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) werden durch die Zurückweisung im vorliegenden Verfahren nicht in verfassungswidriger Weise und dem Rechtsstaatsgebot entsprechend nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
RB macht geltend, seit Jahrzehnten unbeanstandet Mandanten im Schwerbehindertenverfahren vertreten zu haben. Insoweit ist bereits fraglich, ob die von RB aufgezeigten und die sich dem Senat darüber hinaus erschließenden Umstände geeignet sind, einen Vertrauensschutz zu begründen.
Eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur unbeschränkten Zulassung der Rentenberater in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist weder zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung durch den Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 05.08.1993 noch zu einem späteren Zeitpunkt, wie die zitierten Entscheidungen der Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt zeigen, ersichtlich. Spezifische, die Erlaubniserteilung des RB betreffende Umstände, die in seinem Fall ein diesbezügliches Vertrauen in die unbeschränkte Tätigkeit auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts zu begründen vermögen, sind unter Hinweis auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats und die daraufhin eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme in den früheren Verfahren von RB nicht vorgetragen worden.
Soweit nunmehr RB mit Schriftsatz vom 09.11.2012 verschiedene Unterlagen vorgelegt hat und u.a. auf die nicht an ihn gerichteten Schreiben des damaligen Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.12.1993 und der damaligen Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 09.02.1993 verweist, woraus sich eine unbeschränkte Zulassung als Rentenberater ohne Fachgebietsbeschränkung ergebe, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die in den genannten Schreiben des Präsidenten und der Vizepräsidentin mitgeteilten Rechtsauffassungen - im Schreiben der Vizepräsidentin durch Verwendung des Konjunktivs und der Formulierung neige ich zu der Auffassung unter Hinweis auf den bereits damals bestehenden kontroversen Meinungsstand als nur vorläufig gekennzeichnete Rechtsauffassung - beziehen sich auf die Zulassung zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Rentenberatertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht, was bei gegebener Annexkompetenz im Schwerbehindertenrecht vom Senat auch nicht ausgeschlossen wird. Demzufolge war eine Sachgebietseinschränkung in der Zulassung zur mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Weitere Schlussfolgerungen sind hieraus nicht zu ziehen, denn im Schreiben der Vizepräsidentin, auf das der damalige Landessozialgerichtspräsident ausdrücklich Bezug nimmt, wird dem Adressaten des Schreibens die Herbeiführung einer gerichtlichen Klärung angeraten, falls eine andere Rechtsauffassung vertreten werde.
Soweit M. V. in dem von RB vorgelegten Aufsatz (Die Vertretungsbefugnis von Rentenberater im Bereich des SGB IX, Die Rentenversicherung, 2012, Seite 205 ff) fordert, die Wörter mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG zu streichen, kann sich dieses Anliegen nur an den Gesetzgeber richten, nicht an die Gerichte, die geltendes Recht anzuwenden haben. Eine Auslegung, wie dort vorgeschlagen, dass der Satzteil mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente als gestrichen angesehen wird, kommt nicht in Betracht. Der Bundesverband der Rentenberater hatte im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens angeregt, das Berufsbild des Rentenberaters zu dem eines fachlich umfassenderen Sozialgerichtsberaters zu entwickeln und damit demjenigen des früheren Rechtsbeistands für Sozialrecht anzunähern. Dem ist der Gesetzgeber allerdings unter Hinweis auf die Verwurzelung und Qualifikation des Rentenberaters in vornehmlich rentenrechtlichen Angelegenheiten nicht gefolgt (vgl. Köhler a.a.O.; S. 441,443). In den Gesetzesmaterialien findet sich stattdessen die Formulierung, dass Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung eine im Gesetz genannte Rente bleibt. Damit gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er die Rentenberatertätigkeit wie bisher inhaltlich vorrangig mit der Geschäftsbesorgung im Rentenrecht verknüpft und auch bisher nicht von einer Allzuständigkeit im Sozialrecht auszugehen war.
Darüber hinaus war nach der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung der Regelung des § 73 Abs. 6 SGG durch die Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 157 ZPO (in der ebenfalls bis 30.06.2008 geltenden Fassung) nur die Zurückweisung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die in § 157 ZPO a.F. ausdrücklich angeführt ist, rechtlich möglich (so Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage § 73 Rn. 11 unter ausdrücklicher Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung und Hinweis auf den streitigen Meinungsstand). Die Tätigkeit im schriftlichen Verfahren im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit war demnach nach einer Rechtsauffassung (mangels Rechtsgrundlage für eine Zurückweisung) zum einen hinzunehmen (so zur fehlenden Zulassung als Rechtsbeistand BSG, Urteil vom 28.11.1975, SozR 1500 § 73 Nr. 2) bzw. nach anderer Auffassung konnte durch klarstellenden Zurückweisungsbeschluss der sich bereits aus dem Gesetz ergebende Ausschluss des Bevollmächtigten ausgesprochen werden (Keller/Leitherer a.a.O.), was im Ermessen des Gerichts stand. Erst mit der Neufassung des § 73 Abs. 3 S. 1 SGG (ab 01.07.2008) ist die umfassende Zurückweisung des nicht zugelassenen Bevollmächtigten keine Ermessensfrage, sondern zwingend auszusprechen. Aus der weitgehenden Passivität der Gerichte und der Versorgungsverwaltung gegenüber RB bis zum Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 01.07.2008 durch das Artikelgesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl 2007 Teil I S. 2840 ff) können daher für sich genommen keine grundsätzlichen vertrauensbildenden Folgerungen für eine grundsätzliche Zulässigkeit der uneingeschränkten Geschäftsbesorgung auch im Schwerbehindertenrecht gezogen werden.
Im Übrigen ist mit Erlaubnisurkunde vom 14.09.1983 vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin RB die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberater erteilt worden. Eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rechtsanwalt, wie RB meint, bei dem keine Einschränkung von Rechtsgebieten gegeben ist, kann RB aus der Erlaubnisurkunde nicht ableiten. Dies dürfte sich auch allein schon aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung eines Rentenberaters einerseits und eines Rechtsanwalts andererseits verbieten. RB steht vielmehr - wie oben ausgeführt - insoweit einem Rechtsanwalt gleich, wie die Erlaubnis in der Erlaubnisurkunde vom 14.09.1983 reicht. Ähnlich verhält es sich mit Steuerberatern, die ebenfalls nur auf einem Teilgebiet des Sozialrechts geschäftsmäßig tätig sein dürfen (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 28 h und § 28 p SGB IV). Dass die Erlaubnis zur Betätigung als Rentenberater gemäß der Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin vom 14.09.1983 nicht ohne Einschränkung von Rechtsgebieten erfolgt ist, erschließt sich auch aus der Erlaubnisurkunde, wenn es dort heißt: Jede Betätigung auf Rechtsgebieten, auf welche sich diese Erlaubnisurkunde nicht erstreckt, kann nach § 8 RBerG in der Fassung des Art. 37 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (GVBl. Seite 1355) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Vorliegend steht auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Zurückweisung nicht entgegen. Der Senat kommt nach erneuter Bewertung in Abweichung zu seinen Beschlüssen vom 26.06.2012 (a.a.O.) zu dem Ergebnis, dass RB jedenfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zumindest zur Abwicklung der bereits vor der Entscheidung der Registrierungsbehörde begründeten Mandatsverhältnisse unter Vertrauensgesichtspunkten nicht zurückzuweisen ist. Zwar hat RB nicht vorgetragen, in welchem Umfang seine geschäftsmäßige Rentenberatertätigkeit durch Mandatsverhältnisse für das Schwerbehindertenrecht geprägt ist und ob eine nur noch eingeschränkt mögliche Tätigkeit zur Existenzgefährdung oder zu empfindlichen wirtschaftlichen Einbußen führen könnte. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des hieraus folgenden Übermaßverbotes sind Entscheidungen mit Auswirkungen auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen in den rechtlich zulässigen Grenzen auszugestalten (verfassungskonforme Anwendung), was aus Sicht des Senats hier die Einräumung einer Überbrückungszeit für die Umgestaltung der grundrechtlich geschützten beruflichen Tätigkeit und des Gewerbes gebietet. Der Senat lässt deshalb dahinstehen, ob durch die Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 04.10.2007 (a.a.O.) und des 11. Senats, Beschluss vom 16.03.1995 - L 11 Vs 89/95 B (rv 1995,137), die eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis der Rentenberater für das Schwerbehindertenrecht bejahten - wobei der Beschluss vom 04.10.2007 wohl in eigener Sache des RB erging -, insoweit eine Vertrauensgrundlage für RB geschaffen worden ist. Letztlich ist eine gleichwohl anzunehmende Vertrauensgrundlage mit dem Inkrafttreten des RDG und dem hieraus folgenden Registrierungserfordernis entfallen; denn die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist ein konstitutives Element für die Fortgeltung behördlicher Erlaubnisse zur Geschäftsbesorgung (vgl. Köhler a.a.O., S. 448), wie ausgeführt. Die Rechtsdienstleistungsbefugnis der Rentenberater ist somit streng akzessorisch zur Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister. Das Registrierungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren auf der Grundlage der jeweiligen landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensgesetze. Es beinhaltet die Prüfung der vorgelegten Erlaubnisurkunden und endet mit der Registrierungsentscheidung, die durch anfechtbaren Verwaltungsakt ergeht. Mit Verwaltungsakt des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 07.04.2010 ist RB als Rentenberater gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RDG registriert worden, was die Festlegung der Rentenberatertätigkeit im Sinne der Legaldefinition des RDG mit Tätigkeitszulassung im Schwerbehindertenrecht nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie zur betrieblichen und berufsständischen Versorgung ausdrücklich beinhaltet. Spätestens mit Erlass der Registrierungsentscheidung war RB in die Lage versetzt, zu erkennen, dass seine Rentenberaterzulassung keine unbeschränkte Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht umfasst, zumal er als Betroffener die Auffassung des Gesetzgebers zur Neuregelung und zur Haltung seines Berufsverbands im Rahmen der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren, wie oben dargestellt, kannte oder sich Kenntnis darüber hätte verschaffen können. Sofern daher keine Erstreckung der Rentenberaterzulassung auf das ganze Schwerbehindertenrecht mit einer zusätzlichen Teilerlaubnis erfolgt ist, hätte RB konsequenterweise diesen Verwaltungsakt anfechten müssen, wenn nach seiner Rechtsauffassung ihm bisher die unbeschränkte Tätigkeit im Schwerbehindertenrecht rechtlich erlaubt war. Außerdem besteht bei RB die Besonderheit, dass er als registrierter Erlaubnisinhaber nach § 3 Abs. 2 RDGEG mit Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den bayerischen Sozialgerichten und dem Bayerischen Landessozialgericht u.a. ausdrücklich in Angelegenheiten des Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht unter lit b) registriert ist, dagegen in den anderen dort genannten Bundesländern (lit a, c-i), insbesondere für das Land Baden-Württemberg, auf das sich die Entscheidung des Senats allein bezieht, eine ausdrückliche Erstreckung nicht erwähnt ist, sondern ausdrücklich auf die Rentenberaterzulassung Bezug genommen wird. Auch dieser Umstand war geeignet, RB vor Augen zu führen, dass eine uneingeschränkte Erstreckung seiner Rentenberaterzulassung auf das Schwerbehindertenrecht in Baden-Württemberg mit der Registrierung nicht erfolgt ist.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich RB jedenfalls für die Mandate nicht mehr auf grundrechtlichen Vertrauensschutz berufen kann, die nach Erlass der Registrierungsentscheidung vom 07.04.2010 begründet worden sind. Im vorliegenden Rechtsstreit datiert die von RB im Verwaltungsverfahren vorgelegte Prozessvollmacht vom 24.05.2010 (Bl. 51 der beigezogenen Verwaltungsakte) und er hat sich mit Schriftsatz vom 10.05.2010 zur Antragstellung erstmals im Verwaltungsverfahren in dieser Sache gemeldet. Damit liegt die Mandatsanbahnung nach dem Zeitraum, nach dem eine unterstellte Vertrauensschutzlage beendet war. RB war auch zur Abwicklung des Mandatsverhältnisses, das nach der vorgelegten Vollmachtsurkunde für das Verwaltungsverfahren und das nachfolgende gerichtliche Verfahren mit Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen worden war, kein Zeitraum unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuräumen, was der Senat nur für die vor dem 07.04.2010 in diesem Umfang begründeten Mandatsverhältnisse für angemessen und geboten erachtet.
Da im vorliegende Verfahren die erforderliche Annexkompetenz nicht besteht, war RB als Bevollmächtigter der Klägerin in diesem Rechtsstreit zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
LSG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 29.11.2012
Az: L 8 SB 2721/12
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