Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 22. August 2007
Aktenzeichen: 10 TaBV 133/05

(LAG Hamm: Beschluss v. 22.08.2007, Az.: 10 TaBV 133/05)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren im Allgemeinen auf 586,09 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin verlangt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Mitarbeiters B5 einzuholen und gegebenenfalls das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Der Mitarbeiter B5 sollte nach Kündigung der im Betrieb der Arbeitgeberin geltenden Haustarifverträge zu einer geringeren Vergütung als die bisherige tarifliche Vergütung befristet eingestellt werden, ohne dass eine Anhörung zu einer etwaigen Eingruppierung stattgefunden hatte. Nachdem das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats im Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 28.06.2005 stattgegeben hatte, hat das Landesarbeitsgericht in einem Parallelverfahren durch Beschluss vom 07.12.2005 - 13 TaBV 139/05 - ebenfalls dem Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Daraufhin wurde das von der Arbeitgeberin im Ausgangsverfahren eingeleitete Beschwerdeverfahren übereinstimmend bis zur Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens 1 ABR 36/06 Bundesarbeitsgericht = 13 TaBV 139/05 Landesarbeitsgericht Hamm ruhend gestellt. Nach Erledigung des Rechtsbeschwerdeverfahrens 1 ABR 36/06 Bundesarbeitsgericht = 13 TaBV 139/05 Landesarbeitsgericht Hamm wurde auch das Ausgangsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Nachdem das Arbeitsgericht den Beteiligten mitgeteilt hatte, dass es für das Ausgangsverfahren einen Gegenstandswert von 4.000,00 € für angemessen erachte, beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats nunmehr nach übereinstimmender Erledigung des Hauptsacheverfahrens, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

Sie sind der Auffassung, der Gegenstandswert könne nicht nach dem monatlichen Differenzbetrag von 135,67 € berechnet werden. Wegen des Umfanges der Sache sollte mindestens der Hilfswert in Höhe von 4.000,00 € zugrunde gelegt werden. Der monatliche Differenzbetrag nach § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG sei nur sekundär zu berücksichtigen. Die Angelegenheit sei für die Beteiligten von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, weil die Arbeitgeberin für alle neu eingestellten Arbeitnehmer gerade keine Eingruppierung mehr hätte durchführen wollen.

Die Arbeitgeberin hält die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren auf 586,09 € für zutreffend.

II.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 33, 23 RVG auf 586,09 € festzusetzen.

Die Wertfestsetzung für das vorliegende Verfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Hiernach ist der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt auch im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Wo ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstands vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 194, 441 ff. m.w.N.).

Die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigt es, in Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG, in denen es um die Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung von Arbeitnehmern geht, sich an dem Streitwertrahmen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: § 12 Abs. 7 ArbGG) zu orientieren. Folgerichtig ist bei der Wertfestsetzung in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 99 ff. BetrVG vielfach auf die Bewertung einer entsprechenden Klage im Urteilsverfahren, also auf § 12 Abs. 7 ArbGG zurückgegriffen worden (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 482 m.w.N.). Insoweit hat sich durch die Übernahme des § 12 Abs. 7 ArbGG (alt) in § 42 Abs. 4 GKG (neu) zum 01.07.2004 nichts geändert. Auch die zuständigen Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts sind dieser Rechtsprechung gefolgt.

Danach ist der Gegenstandswert in Verfahren, in denen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers gestritten wird, in Höhe des dreifachen Jahresbetrags der Entgeltdifferenz abzüglich 40 % (- 20 % und - 25 %) anzusetzen (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.1987 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 70; LAG Hamm, Beschluss vom 23.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 12; zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - 10 TaBV 11/05 - NZA-RR 2005, 435; LAG Hamm, Beschluss vom 16.07.2007 - 13 Ta 236/07 - ). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Neben einem 20 %igen Abschlag, der für einen Feststellungsprozess gemacht wird, ist eine weitere Kürzung von 25 % wegen des Gesichtspunkts der verminderten Rechtskraftwirkung eines Beschlussverfahrens gerechtfertigt. Im rechnerischen Ergebnis handelt es sich insoweit um eine Kürzung von insgesamt 40 %.

Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich allerdings nicht um ein Zustimmungsersetzungsverfahren, sondern es hatte vielmehr die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten, zum Gegenstand. Ein derartiger Antrag ist nach der Spruchpraxis des erkennenden Gerichts mit 20 % des Wertes des Gegenstandes eines entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahrens zu bewerten (LAG Hamm, Beschluss vom 18.04.1085 - LAGE ZPO § 3 Nr. 3; LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2005 - 10 TaBV 154/04 -; LAG Hamm, Beschluss vom 23.01.2006 - 13 TaBV 196/05 -; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 288).

Die Einwendungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats führen zu keinem anderen Ergebnis. Allein der Umfang der Sache rechtfertigt es nicht, vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen. Gerade weil auch für den vorliegenden Fall ein objektiver Wert festgestellt werden kann, kommt es in erster Linie auf die Feststellung dieses Wertes an. Wie bereits ausgeführt, beläuft sich die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstandes des Ausgangsverfahrens auf die Zahlung einer höheren monatlichen Vergütung. Insoweit steht nicht das gesamte monatliche Entgelt des eingestellten Mitarbeiters B5 zur Disposition. Die monatliche Entgeltdifferenz betrug im vorliegenden Fall lediglich 135,67 €. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist entscheidend auf die Tragweite der im Ausgangsverfahren erstrebten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen abzustellen. Insoweit ging es dem Betriebsrat "lediglich" darum, die Arbeitgeberin zur Einleitung eines Beteiligungsverfahrens nach § 99 BetrVG anzuhalten. Dieses Verfahren muss wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung bedeutend niedriger bewertet werden als ein Zustimmungsersetzungsverfahren. Es handelt sich nämlich lediglich um ein Vorverfahren, das nur darauf gerichtet ist, die alsbaldige Anhängigmachung des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchzuführen.

Hiernach ergibt sich bei einer monatlichen Gehaltsdifferenz von 135,67 € als dreifache Jahresdifferenz ein Betrag von 4.884,12 €. Ein Zustimmungsersetzungsverfahren müsste demnach mit 2.930,47 € (4.884,12 € abzgl. 40 %) bewertet werden. 20 % dieses Betrages machen 586,09 € aus.

Auch der Umstand, dass es sich bei diesem Wert um einen relativ geringen Betrag handelt, gibt der Beschwerdekammer keine Veranlassung, den nach der ständigen Rechtsprechung der beiden Beschwerdekammern sich ergebenden Wert anzuheben. Es ist auch ansonsten nichts ungewöhnliches, dass es sich namentlich bei der Entscheidung von Grundsatzfragen - etwa im Tarifbereich - nur bescheidene Streitwerte ergeben.

Schierbaum /N.






LAG Hamm:
Beschluss v. 22.08.2007
Az: 10 TaBV 133/05


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