Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 5/00
(BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 32 W (pat) 5/00)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patentamts vom 23. August 1995 und 29. April 1996 aufgehoben.
Gründe
I Beim Deutschen Patentamt ist
"PREMIERE"
am 21. September 1994 für Photografische Film-, optische und Unterrichtsapparate und Instrumente; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Rechenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Papier, Pappe und Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika, Buchbinderartikel, nämlich Buchbindegarn und -leinen und andere textile Stoffe zum Buchbinden; Photografien; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Zeichen-, Mal- und Modellierwaren; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel, nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen; Spielen, Tier- und Pflanzenpräparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel und Folien; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung, und Unterricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Vermittlung von Zeitungs- und Buchabonnements, Buchverleih, Darbietung von Schauspielen, Rundfunk und Fernsehunterhaltung, Filmproduktion; Künstleragentur; Vermietung von Filmen, Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten und deren Zubehör und von Theaterdekorationen; Produktion und Vertrieb von Videokassetten und -filmen; Herausgeben von Zeitschriften über Audio- und Videothemenzur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat sich die Markenstelle auf die "Premiere I"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1993, 746) bezogen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, beide Beschlüsse des Deutschen Patentamts aufzuheben.
Zur Schutzfähigkeit bezieht sie sich auf die in den parallel gelagerten Fällen ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl BGH GRUR 1999, 728 "PREMIERE II"), zur Frage der Priorität auf die "Dos"-Entscheidung (BGH GRUR 1993, 825).
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Anmeldung P 47 271/41 Wz Bezug genommen.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der Sache hat sie auch Erfolg.
Nachdem der Bundesgerichtshof in den parallel gelagerten Fällen "PREMIERE" als schutzfähig beurteilt hat, sieht der Senat keine Gründe, für die vorliegende Anmeldung hiervon abzuweichen. Da von dieser Schutzfähigkeit bereits für die Zeit vom 1. Januar 1993 auszugehen ist, wie der Senat in dem im Verfahren 32 W (pat) 502/99 ergangenen Beschluß vom selben Tage ausgeführt hat, besteht auch kein Anlaß für eine Prioritätsverschiebung der am 21. September 1994 angemeldeten Marke.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin der Erfolg nicht zu versagen.
Vorsitzende Richterin Forst hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Dr. Fuchs-Wissemann Dr. Fuchs-Wissemann Engels Ko
BPatG:
Beschluss v. 22.03.2000
Az: 32 W (pat) 5/00
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