Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Oktober 2008
Aktenzeichen: 13 A 2394/07

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.10.2008, Az.: 13 A 2394/07)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Juni 2007 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.650.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im Zuge der Zuteilung von Frequenzen bestimmte die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) mit Amtsblattverfügung 55/1998 (ABl. 11/98, S. 1519) die Nutzungsparameter für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mit Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunk. Für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen wurden 3 Frequenzbereiche je Versorgungsbereich als verwaltungsmäßig abgegrenzte Fläche mit (u. a.) 3 duplexfähigen Frequenzblöcken mit der maximalen Bandbreite B = 14 MHz (Duplexabstand 74 MHz) im Bereich 2540 MHz bis 2670 MHz bereitgestellt. Unter Punkt 6.4 der Amtsblattverfügung hieß es, für den Frequenzbereich 2.540 MHz bis 2.670 MHz werde die Frequenzzuteilung ggf. befristet, sofern ab dem Jahr 2008 dieser Frequenzbereich durch UMTS beansprucht werde. Die Zuteilungsbedingungen der Allgemeinverfügung 123/1998 (ABl. 20/98, S. 2515) sahen mit Rücksicht auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs als UMTS-Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 die befristete Zuteilung bis zum Ende des Jahres 2007 vor.

Seit dem Jahr 1999 teilte die RegTP der Klägerin insgesamt 36 Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von Funkanlagen auf dem 2,6-GHz-Band in verschiedenen Regionen bis zum 31. Dezember 2007 zu. Die Zuteilungen berechtigten zum Betrieb von Punktzu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen zur Realisierung von Teilnehmeranschlüssen für den drahtlosen Sprachtelefondienst mit ISDN- Leistungsmerkmalen und Text-, Daten- und Onlinedienste im festen Funkdienst (wireless local loop - WLL). In Nr. 3 der Nebenbestimmung zur jeweiligen Frequenzzuteilung hieß es, der kommerzielle Kundenbetrieb sei durch den Zuteilungsinhaber spätestens ein Jahr nach Frequenzzuteilung aufzunehmen. In Nr. 4 der Nebenbestimmungen behielt sich die RegTP den Widerruf der Frequenzzuteilung oder die nachträgliche Beauflagung oder Beschränkung vor, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz/en im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen oder die Frequenz/en länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden sei. Der Vorbehalt gelte auch für den Fall, dass die im Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan für die beklagte Bundesrepublik Deutschland festgelegten Bedingungen verändert würden. Die Frequenzzuteilungen für den Versorgungsbereich Bonn B006, Baden- Württemberg D006 (Freiburg und Breisgau-Hochschwarzwald), Baden-Württemberg G013 (Stadtkreis Heilbronn, Landkreis Heilbronn), Bayern G022 (Stadtkreis Würzburg, Landkreis Würzburg) sowie Wuppertal G300 enthielten diese Nebenbestimmungen nicht.

Im Rahmen der WLL-Frequenzzuteilungen gestattete die RegTP der Klägerin im Dezember 2002 den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System, das eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt. Die RegTP wies die Klägerin darauf hin, dass die WLL-Frequenzzuteilungen ausschließlich für einen ortsfesten Betrieb von Funkanlagen gälten. Die Nutzung von Teilnehmerstationen in Versorgungsbereichen verschiedener Zentralstationen oder in verschiedenen Versorgungssektoren einer Zentralstation im Wege des "handover" sei unzulässig.

In Berlin, in Bensberg bei Köln sowie in Stuttgart bietet die Klägerin Sprachtelefondienst und einen funkgestützten Internetzugang als Alternative zu leitungsgebundenen DSL-Anschlüssen an; der Antrag auf Verlängerung dieser Frequenzen ist Gegenstand des Verfahrens 13 A 2395/07. Die Klägerin nutzt die weiteren 33 Frequenzen in den übrigen Regionen nicht.

Der Frequenzbereich 2.500 bis 2.690 MHz wurde nach Nr. 280 bis 282 der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung (FreqBZPV) vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499) i. d. F. vom 23. August 2006 (BGBl. S. 1977) dem festen Funkdienst und dem Mobilfunk zugewiesen. Der Plan enthält die Nutzungsbestimmung 27, wonach die Zuweisung des Frequenzbereichs für den festen Funkdienst bis zum 31. Dezember 2007 gilt. Der Frequenznutzungsplan vom Mai 2006 (Vfg. 29/2006, ABl. 12/2006, S. 1676) enthielt diese Nebenbestimmung gleichfalls. Der Frequenznutzungsplan vom April 2008 (Vfg. 27/2008, ABl. 2008, S. 543) bestimmt die Frequenznutzung des 2,6-GHz-Bereichs für den "drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsleistungen".

Mit Verfügung 33/2005 vom 4. Mai 2005 (ABl. 8/2005, S. 782) leitete die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur - BNetzA) das Anhörungsverfahren für die Vergabe der Frequenzen im 2,6-GHz-Band nach dem 1. Januar 2008 ein. Sie wies darauf hin, es sei kein kurz- oder mittelfristiger Bedarf im TDD (time division duplex)-Bereich zum Angebot von UMTS/INT-2000-Mobilfunk erkennbar, da die Technik nicht verfügbar sei und die zugeteilten TDD-Frequenzen im Kernband bislang nicht genutzt würden. Dieser Bereich sei daher möglicherweise für die Weiternutzung von Punktzu- Mehrpunkt-Anwendungen verfügbar. Ggf. werde bei Frequenzknappheit ein Versteigerungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der mündlichen Anhörung vom 27. Oktober 2005 zur Verfügung 33/2005 nahm die BNetzA an, dass die Frequenzen im gesamten 2,6-GHz-Band einschließlich im TDD-Bereich knapp seien. Die BNetzA ordnete mit Entscheidung vom 19. Juni 2007 in dem Bereich des 2,6-GHz-Bandes die Durchführung eines Vergabeverfahrens an (ABl. 14/2007, S. 3115); am 23. April 2008 veröffentlichte sie die Vergaberegeln für die Versteigerung der Frequenzen in ihrem Amtsblatt (34/2008, S. 581 ff.). Eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter Techniken oder Standards nahm sie nicht vor.

Bereits unter dem 29. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer Frequenznutzungsrechte im Umfang von 30 MHz bis zum 31. Dezember 2016 und erklärte sich mit der Verlagerung dieser Frequenzen auf den TDD-Teil des 2,6-GHz- Bandes einverstanden.

Mit Bescheid vom 4. November 2005 lehnte die BNetzA den Verlängerungsantrag der Klägerin ab und führte aus: Die Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung von Frequenznutzungsrechten stehe in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Einer Verlängerung der Frequenzen bis 2016 stehe der Frequenzbereichszuweisungsplan entgegen, der für den Frequenzbereich öffentliche UMTS/INT-2000-Mobilfunksysteme vorsehe. Auch im Falle einer Änderung des Frequenzbereichszuweisungsplans komme eine Verlängerung der Frequenzen nicht in Betracht, weil die Möglichkeit der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs bestehe.

Den Widerspruch der Klägerin wies die BNetzA mit Bescheid vom 16. Januar 2007 zurück. Sie verwies insbesondere auf die fehlende effiziente Frequenznutzung (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 TKG), weil die Klägerin lediglich 3 Zuteilungen nutze.

Mit ihrer Klage vom 16. Februar 2007 hat die Klägerin geltend gemacht:

Sie habe einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Zuteilungen. Die Grundlage für die Befristung sei entfallen. Weder sei die künftige Widmung als UMTS-Erweiterungsband sicher noch bestehe ein hieran anknüpfender Frequenzbedarf. Die nationale Frequenzverwaltung vollziehe sich auf der Grundlage völkerrechtlicher Verpflichtungen. Die Nutzungsbedingung 27 im Zuweisungsplan sei rechtswidrig und unbeachtlich.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2007 zu verpflichten, die Frequenzzuteilungen mit den Zuteilungsnummern 98371917 (Aachen), 98376322 (Aachen), 98371918 (Augsburg), 98371920 (Bielefeld), 98371921 (Bochum), 98371923 (Bochum), 983719122 (Bonn), 98371923 (Braunschweig), 98371924 (Bremen-Oldenburg), 98371925 (Chemnitz-Zwickau), 98371926 (Dortmund-Hagen), 98371927 (Dresden), 98371928 (Düsseldorf), 98371929 (Duisburg-Oberhausen- Gelsenkirchen), 98371930 (Frankfurt-Darmstadt), 98376337 (Freiburg/Breisgau- Hochschwarzwald), 98371931 (Halle), 983719132 (Hamburg), 98371933 (Hannover), 98371938 (Heilbronn), 98371934 (Karlsruhe), 98371935 (Kiel), 98371937 (Krefeld- Mönchengladbach), 98371938 (Leipzig), 98371939 (Lübeck), 98371940 (Magdeburg), 98371941 (Mannheim- Ludwigshafen), 98371942 (München), 98371943 (Münster-Osnabrück), 98371944 (Nürnberg), 98371946 (Wiesbaden- Mainz ), 98371939 (Würzburg) und 98371936 (Wuppertal) um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern, hilfsweise über die Verlängerung unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie geltend gemacht:

Am Markt bestehe ein erhebliches und konkretes Interesse an der Nutzung der Frequenzen im 2,6-GHz-Band. Es sei vorgesehen, den 2,6-GHz-Bereich allgemein für digitalen zellularen Mobilfunk zu vergeben. Die Anwendung des festen Funkdienstes solle nur noch im Bereich oberhalb 3 GHz stattfinden. Die Frequenzregulierung dürfe nicht statisch sein, sondern müsse aktuelle Entwicklungen berücksichtigen. Der internationale Frequenzbereichszuweisungsplan weise mit völkerrechtlichen Verträgen bestimmte Frequenzbereiche bestimmten Funkdiensten zu. Hierbei handele es sich nicht um verpflichtende Vorgaben, andere Zuweisungen zuzulassen, sondern um eine Befugnis, dies zu tun. So liege es auch bei der Entscheidung, im 2,6-GHz-Bereich sich für Mobilfunkdienstleistungen und gegen den festen Funkdienst zu entscheiden. Im 2,6-GHz-Spektrum seien nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden. Die unterbliebene Nutzung von 33 Zuteilungen stelle auch einen selbstständigen Widerrufsgrund nach § 63 Abs. 1 TKG dar.

Mit Urteil vom 15. Juni 2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

Bei der Frequenzzuteilung handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Die der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung beigefügte Nebenstimmung sei keine Befristung, sondern eine auflösende Bedingung gewesen, die aber nicht eingetreten sei. Die Zuteilungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 TKG bestünden weiterhin; die Frequenzen seien im Frequenznutzungsplan unter Berücksichtigung von Vorgaben außernationalen Rechts ausgewiesen. Die Verlängerung widerspreche nicht den Regulierungszielen. Schließlich lägen keine Widerrufsgründe vor, die zu einem Ausschluss des Verlängerungsanspruchs führten.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend:

Das Telekommunikationsgesetz begründe keinen Anspruch auf Verlängerung einer befristeten Frequenzzuteilung. Eine Verlängerung stehe vorliegend im Widerspruch zum Frequenzbereichszuweisungs- und zum Frequenznutzungsplan. Sowohl der Frequenznutzungsplan als auch die Kommissionsentscheidung 2008/447/EG vom 13. Juni 2008 beschränkten die Nutzung des 2,6-GHz-Bereichs zwar nicht auf Mobilanwendungen; in ihrem Rahmen könnten auch nichtmobile Funkanwendungen angeboten werden. Sie müssten aber mit den Frequenznutzungsparametern des jeweiligen Frequenzbereichs übereinstimmen. Dies sei bei den Zuteilungen der Klägerin nicht der Fall. Eine Verlängerung würde den Anspruch dritter Unternehmen auf diskriminierungsfreien Zugang zum Frequenzspektrum ausschließen. Die Klägerin könne zudem mangels Leistungsfähigkeit eine effiziente Frequenznutzung nicht sicherstellen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist insbesondere auf den Frequenznutzungsplan vom April 2008, der eine technologie- und diensteneutrale Ausweisung des 2,6-GHz-Bandes vorsehe. Dies stehe im Einklang mit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 (2008/477/EG). In tatsächlicher Hinsicht sei die Grundlage der Befristung unklar und streitig. Die Beklagte habe im Laufe des Verfahrens ihre Ausführungen auch mehrfach geändert. Eine Knappheit für das 2,6-GHz-Band stehe nach aktuellen Mitteilungen der BNetzA nicht fest. Es sei offen, ob eine Versteigerung von Frequenzen stattzufinden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren gleichen Rubrums 13 A 2395/07 sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Grenzen des insoweit eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Zu berücksichtigen sind die rechtliche oder tatsächliche Komplexität und die Schwierigkeit der Rechtssache. Eine Entscheidung nach § 130a VwGO ist dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren ist regelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu entscheiden sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211; Beschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108 und vom 10. Juni 2008 - 3 B 107.07 -, juris.

Nach diesen Kriterien ist eine Entscheidung nach § 130a Satz 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung hängt vorrangig von einer Bewertung im Rechtlichen ab. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad kommt der Entscheidung nicht zu. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich ohne größere Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz beantworten. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es für die Überzeugungsbildung des Senats nicht, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht.

Dass der Senat die Zulassung der Berufung auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, also auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache, gestützt hat, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit hat sich die Situation mit Rücksicht auf den aktuellen Frequenznutzungsplan und die Kommissionsentscheidung 2008/447/EG vom 13. Juni 2008 geändert. Die Nutzung des 2,6-GHz-Bereichs kann im Rahmen nichtmobiler Funkanwendungen erfolgen, muss indes mit den Frequenznutzungsparametern des jeweiligen Frequenzbereichs übereinstimmen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter III. verwiesen.

Die Beteiligten sind zu den Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter Mitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden.

III.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 ihr Klagebegehren geändert hat, indem sie nunmehr die Verlängerung der Frequenzzuteilungen bis zum 21. Dezember 2025 begehrt, liegt eine unzulässige Anschlussberufung vor.

Zur Anschlussberufung vgl. Roth, in: BeckOK VwGO, § 127 Rn. 10, m. w. N.

Die Anschließung ist nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Diese Frist hat die Klägerin indes nicht eingehalten.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die mit der Berufung begehrte Änderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage ist gerechtfertigt, weil der Klägerin kein Anspruch auf Verlängerung der ihr erteilten Frequenzzuteilungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 und auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung zusteht.

1. Grundlage der rechtlichen Prüfung ist § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198). Danach bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist (§ 55 Abs. 1 Satz 1). Frequenzen werden nach Maßgabe der in § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG näher bezeichneten Voraussetzungen zugeteilt, wobei der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz hat (Satz 2). Die Regelungstechnik und die Formulierungen in § 55 Abs. 5 TKG stellen klar, dass es sich bei der Frequenzzuteilung um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste - Genehmigungsrichtlinie -, ABl. L 108/21 vom 24. April 2002), mithin bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuteilung besteht. Die Einschränkung des § 55 Abs. 5 Satz 2 TKG, wonach der Antragsteller keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz hat, ändert hieran nichts.

Vgl. Göddel, in: Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck´scher TKG- Kommentar, 3. Auflage, 2006, § 55 Rn. 15; Marwinski, in: Arndt/Fetzer/Scherer, Telekommunikationsgesetz, Kommentar, 2008, § 55 Rn. 21; Wegmann, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2006, § 55 Rn. 28.

a) Die der Klägerin im Jahr 1999 erteilten Frequenzzuteilungen haben mit dem Ablauf des Jahres 2007 rechtlich ihr Ende gefunden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die den jeweiligen Zuteilungen beigefügten und als Befristung bezeichneten Nebenbestimmungen inhaltlich keine Bedingungen gewesen, denen zufolge bei Nichteintritt das jeweilige Nutzungsrecht noch fortbestünde.

Die Frequenzzuteilungen sind auf der Grundlage des § 47 Abs. 5 TKG 1996 ergangen. Die in Bestandskraft erwachsenen Nebenbestimmungen konnten nur auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) ergehen, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes sicherzustellen. Die gemäß § 47 Abs. 4 TKG 1996 ergangene Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) datiert vom 26. April 2001 (BGBl. I, S. 829); § 7 Abs. 2 FreqZutV, der den Erlass von Nebenbestimmungen unter näher bezeichneten Voraussetzungen vorsah, konnte deshalb vorliegend noch keine Anwendung finden.

Die Nebenbestimmungen haben die Frequenzzuteilungen auf das Ende des Jahres 2007 befristet. Sie sind keine Bedingungen gewesen. Eine Bedingung liegt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG vor, wenn der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.

Die Abgrenzung und Unterscheidung von in § 36 Abs. 2 VwVfG genannten Nebenbestimmungen geschieht im Wege der Auslegung der Regelung. Zwar ist nicht die Bezeichnung der Bestimmung allein maßgeblich, sondern der Inhalt mit der materiellen Aussage, wie er von dem Empfänger und einem betroffenen Dritten nach den Umständen des Einzelfalles bei verständiger Würdigung gedeutet werden kann. Jedoch besteht ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine Nebenbestimmung entsprechend der in § 36 Abs. 2 VwVfG angegebenen Legaldefinition gewollt ist, wenn sich die Behörde der Begrifflichkeit des § 36 Abs. 2 VwVfG bedient.

Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, 2008, § 36 Rn. 68, m. w. N.

So liegt es hier. In den jeweiligen Frequenzzuteilungen heißt es knapp: " ... werden ... die Frequenzen ... bis 31.12.2007 ... zugeteilt". Der äußeren Form nach liegt damit eine Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG) vor, weil eine Vergünstigung für einen bestimmten Zeitraum gilt. Auch die materielle Aussage entspricht der einer Befristung. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgte gemäß den Zuteilungsbedingungen der Allgemeinverfügung 123/1998 (ABl. 20/1998, S. 2515), die - soweit von Belang - lauteten: "Die Frequenzen im Bereich 2540 bis 2670 MHz werden im Hinblick auf eine mögliche Widmung dieses Frequenzbereichs als UMTS- Erweiterungsband ab dem Jahr 2008 zunächst befristet bis Ende 2007 zugeteilt." Hiermit hat die RegTP aber lediglich ihrem Motiv für die Erteilung der Nebenbestimmung Ausdruck verliehen ("im Hinblick auf eine mögliche Widmung"). Es liegt keine Bezugnahme auf ein künftiges Ereignis vor, dessen Eintritt nicht hinreichend sicher erwartbar ist, so dass eine Bedingung nicht verfügt wurde. Die Frequenzzuteilung sollte nicht über das Jahresende 2007 wirksam bleiben, auch wenn die Widmung des Frequenzbereichs ab dem Jahr 2008 als UMTS- Erweiterungsband nicht erfolgte. Das zeitliche Ende der Bescheide sollte unabhängig von der entsprechenden Widmung des 2,6-GHz-Bereichs eintreten.

Dass die RegTP keine "ewigen" Frequenzzuteilungen erlassen wollte, zeigt sich an weiteren - den allermeisten Zuteilungen beigefügten - Nebenbestimmungen. So hieß es in Nr. 3 der Nebenbestimmungen, der kommerzielle Kundenbetrieb sei durch den Zuteilungsinhaber spätestens ein Jahr nach Frequenzzuteilung aufzunehmen. In Nr. 4 der Nebenbestimmungen behielt sich die RegTP den Widerruf der Frequenzzuteilung oder die nachträgliche Beauflagung oder Beschränkung vor, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung mit der Nutzung der zugeteilten Frequenzen im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks begonnen wurde oder die Frequenz/en länger als ein Jahr nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden ist/sind. Weiter hieß es, der Vorbehalt gelte auch für den Fall, dass die im Frequenzbereichszuweisungsplan oder Frequenznutzungsplan für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Bedingungen verändert worden seien. All diese Regelungen belegen den Willen der RegTP, die rechtliche Wirksamkeit der Zuteilungen nicht von äußeren Umständen unberührt sein zu lassen. Bezogen auf die Zeitdauer der Vergünstigung sollte in jedem Fall - im Zuge einer weiteren Bescheidung - eine Überprüfung der Zuteilungen erfolgen. Der Hinweis auf eine mögliche Widmung des Frequenzbereichs als UMTS- Erweiterungsband stellt sich als ein möglicher Beispielsfall dar, der die vorgesehene Überprüfung bei seinem Nichteintritt nicht gegenstandslos macht.

b) Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Frequenzzuteilungen sind nicht gegeben.

Den Fall der Verlängerung einer Frequenzzuteilung sowie die Frage einer gebundenen Entscheidung regelt das Telekommunikationsgesetz nicht ausdrücklich. Die Frage einer Zuteilungsverlängerung stellt sich allerdings nur, wenn die Geltungsdauer der Zuteilung beschränkt ist. Nach § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG werden Frequenzen in der Regel befristet zugeteilt, eine Verlängerung der Befristung ist möglich. Hiermit hat der Gesetzgeber erstmals für den Bereich der Zuteilung von Frequenzen die grundsätzliche zeitliche Beschränkung der Zuteilung vorgegeben. Dies stellte eine Abkehr vom früheren Zuteilungswesen dar, das in der Regel eine unbefristete Erteilung vorsah. Erkennbares Motiv der neuen Regel ist die Erkenntnis gewesen, dass Frequenzen (nach wie vor) ein knappes Gut sind. Die Befristung verhindert zudem die Bildung schutzwürdigen Vertrauens in der Person des Zuteilungsinhabers, die Frequenz zeitlich unbegrenzt nutzen zu können.

Vgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 41.

Aus der Konzeption für die erstmalige Vergabe einer Frequenz an eine Person im Wege einer gebundenen Entscheidung folgt, dass auch die Verlängerung der Zuteilung von dem bisherigen Inhaber beansprucht werden kann, wenn er die Zuteilungsvoraussetzungen (nach wie vor) erfüllt. Aus dem Telekommunikationsgesetz lässt sich nicht ableiten, dass ein Zuteilungsrecht sich ggf. verbraucht, wenn eine Zuteilung bereits erfolgt war.

Soweit in § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG eine Entscheidung in das Ermessen der BNetzA gestellt ist ("... ist möglich"), bezieht sich die Befugnis nicht auf die Frage der Verlängerung der Frequenzzuteilung; diese kann nämlich befristet oder unbefristet sein. In das Ermessen der BNetzA ist vielmehr die Entscheidung gestellt, ob die Befristung der Frequenzzuteilung zu verlängern ist. Demzufolge entspricht diese Regelung der des § 36 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Damit besteht auch im Falle einer Verlängerung der Frequenzzuteilung ein Anspruch auf Verlängerung, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen gegeben sind.

aa) Allerdings unterliegen sowohl der Anspruch auf Ersterteilung als auch auf Verlängerung der Frequenzzuteilung dem Vorbehalt des Nachfrageüberhangs, mithin der Frequenzknappheit.

Vgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 47.

In diesen Fällen hat der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der BNetzA festzulegenden Bedingungen nach § 61 TKG voranzugehen. Es findet dann ein zweistufiges Vergabeverfahren statt. Es ergeht zunächst eine Entscheidung der Präsidentenkammer der BNetzA nach § 132 Abs. 3 TKG über die Eröffnung des zweistufigen Verfahrens. Mit dieser Entscheidung werden mögliche Antragsteller aufgefordert, innerhalb einer festgelegten Frist Anträge auf Frequenzzuteilung bei der BNetzA zu stellen. Wenn die Zahl der Anträge die der Frequenzen übersteigt, führt die BNetzA ein Vergabeverfahren nach § 61 TKG durch, in dem grundsätzlich (vgl. § 61 Abs. 2 TKG) ein Versteigerungsverfahren nach § 61 Abs. 5 TKG stattfindet.

Vgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 45 f.; vgl. auch Göddel, a. a. O., § 55 Rn. 11.

Mit der Entscheidung der BNetzA für ein zweistufiges Vergabeverfahren erfolgt die Frequenzzuteilung daher nach einem anderen Verteilungssystem, mit der Folge, dass ein Antragsteller seine Teilnahme am Vergabeverfahren beanspruchen kann. In diesen Fällen besteht kein gebundener Zuteilungsanspruch des Antragstellers. Sein Anspruch reduziert sich auf eine rechtmäßige Auswahlentscheidung.

Vgl. Wegmann, a. a. O., § 55 Rn. 29.

Im vorliegenden Verfahren hat die BNetzA mit ihrer Entscheidung vom 19. Juni 2007 in dem Bereich des 2,6-GHz-Bands die Durchführung eines Verfahrens angeordnet und am 23. April 2008 die Vergaberegeln für die Versteigerung der Frequenzen in ihrem Amtsblatt veröffentlicht (34/2008, S. 581 ff.), ohne eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter Techniken oder Standards vorzunehmen. Dies hat zur Folge, dass die von der Klägerin beanspruchten Frequenzen aufgrund eines wirksamen Verwaltungsakts (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 2 TKG i. V. m. § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG) nicht mehr verfügbar sind (§ 55 Abs. 5 Nr. 2 TKG). Dem steht die ursprüngliche Erteilung der Frequenzen nicht entgegen, denn diese Nutzungsrechte sind zum Jahresende 2007 ausgelaufen. Das Antrags- und das Klageverfahren auf Verlängerung der Zuteilungen ändern hieran nichts.

Die Entscheidung der BNetzA, ob ein Vergabeverfahren durchzuführen ist, steht in ihrem Ermessen (§ 55 Abs. 9 TKG). Wenn für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden sind oder für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt sind, kann die BNetzA danach ungeachtet des § 55 Abs. 5 TKG anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der BNetzA festzulegenden Bedingungen nach § 61 TKG voranzugehen hat. Der Entscheidung über die Wahl des Zuteilungsverfahrens liegt in der Regel eine Prognoseentscheidung der BNetzA zugrunde. Sie hat abzuschätzen und zu ermitteln, ob in einem Frequenzbereich eine Knappheitssituation auftreten kann (aktueller oder potenzieller Nachfrageüberhang).

Vgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 44 f.

Die Entscheidung nach § 55 Abs. 9 TKG ergeht gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 TKG durch die Beschlusskammer der BNetzA und ist hier nach Anhörung der betroffenen Kreise (§ 55 Abs. 9 Satz 2 TKG) mit Entscheidung vom 19. Juni 2007 (Verfügung Nr. 34/2007) als rechtlich wirksamer Verwaltungsakt ergangen, dessen Rechtmäßigkeit nicht Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens ist.

Im Rahmen des der BNetzA zustehenden Prognosespielraums erfolgte die Bedarfsabschätzung der BNetzA und nach Feststellung des relevanten Sachverhalts bejahte sie ein konkretes Interesse von zahlreichen Marktteilnehmern an dem 2,6- GHz-Bereich. Von dieser Einschätzung ist die BNetzA entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht wieder abgerückt. Die Äußerungen des Präsidenten der BNetzA in den von der Klägerin angeführten Presseberichten sind hierfür kein Beleg. Aus ihnen lässt nur ableiten, dass die Art des Vergabeverfahrens noch nicht feststeht und nicht auszuschließen ist, dass ein bestimmtes Spektrum zum Mindestgebot vergeben wird.

Die Ermessensentscheidung der BNetzA war aufgrund der Bedarfsabschätzung nach Maßgabe der rechtlichen Struktur des § 55 Abs. 9 TKG vorgezeichnet, weil im Wesentlichen dieselben Erwägungen sowohl auf der Tatbestands- als auch auf der Rechtsfolgeseite der Norm maßgeblich sind.

Vgl. auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3.70 -, BVerwGE 39, 355, 362 f. = NJW 1972, 1411; BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 29.88 -, BVerwGE 84, 86, 89 = NJW 1990, 1059.

Im Rahmen des § 55 Abs. 9 TKG ist das Tatbestandsmerkmal "nicht in ausreichendem Umfang" der entscheidungserhebliche Prüfungspunkt. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzung führen, prägen demnach die Ermessensentscheidung gemäß § 55 Abs. 9 TKG. Sofern also nachvollziehbare Umstände für eine Frequenzknappheit sprechen, vergibt die BNetzA in der Regel - dies ist auch hier beabsichtigt - die entsprechenden Frequenzen in einem Vergabeverfahren.

Vgl. Marwinski, a. a. O., § 55 Rn. 45.

bb) Der Senat muss sich nicht abschließend zu der Frage äußern, ob trotz angeordneten Vergabeverfahrens noch eine Einzelzuteilung nach § 55 Abs. 5 und 8 TKG in Betracht kommen kann. Die BNetzA hat nach dem Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 21. September 2007 allerdings erwogen, die Frequenzen der Klägerin (weitgehend) zusammenzufassen und zu verlagern, um eine Kollision mit den zu vergebenden Frequenzen (weitgehend) zu vermeiden. Zu solchen Maßnahmen ist es bislang aber nicht gekommen.

Der weiteren Zuteilung von Frequenzen steht bereits § 55 Abs. 5 Nr. 1 TKG entgegen. Nach dieser Bestimmung werden Frequenzen zugeteilt, wenn sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan (vgl. § 54 TKG) ausgewiesen sind. So liegt es hier nicht.

Im Frequenznutzungsplan vom Mai 2006 war unter dem Eintrag 280002 für den Frequenzbereich 2.520 bis 2.655 MHz die Nutzungsdauer des festen Funkdienstes bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Im Frequenznutzungsplan vom April 2008 ist hingegen der 2,6-GHz-Bereich für den "drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsleistungen" gewidmet. Ein Spezifizierung hinsichtlich bestimmter Anwendungen, Dienste oder Technologien ist nicht erfolgt. Das gegenwärtige Angebot der Klägerin entspricht gleichwohl nicht dem geforderten Nutzungsprofil. Eine Verlängerung der Zuteilungen scheitert daran, dass die Frequenznutzungsparameter nicht mit der im Frequenznutzungsplan vorgesehenen und vorausgesetzten Nutzung im 2,6-GHz-Bereich übereinstimmen.

Die Nutzungsparameter der Altzuteilungen, deren Verlängerung begehrt wird, sind die des festen Funkdienstes: Es wurden jeweils Frequenzblöcke (ausgehend: Bandbreiten von 7 MHz) mit einer Bandbreite 2 x 14 MHz und einem Duplexabstand von 74 MHz entsprechend der Amtsblattverfügung 55/1998 (ABl. 11/98, S. 1519) zugeteilt. Die Rasterung des Frequenzspektrums nach den aktuell maßgeblichen Nutzungsparametern im 2,6-GHz-Bereich basieren hingegen auf 5 MHz-Blöcken; der Duplexabstand liegt bei 120 MHz (Ziff. 4.1 der Entscheidung der Präsidentenkammer der BNetzA vom 7. April 2008, veröffentlicht als Verfügung 34/2008, ABl. 2008, S. 581). Auch die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 bestimmt die Maßgeblichkeit dieser Parameter: Nach Art. 2 Abs. 1 sorgen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung die Mitgliedstaaten für die nichtausschließliche Bereitstellung des Frequenzbandes 2500-2690 Mhz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, in Übereinstimmung mit den Parametern im Anhang dieser Entscheidung. Dort sind die genannten Parameter im Einzelnen festgelegt.

Das Vorbringen der Klägerin, die auf die Altzuteilungen bezogenen Nutzungsparameter hätten eine rechtlich beachtliche Änderung erfahren, verfängt nicht. Die Beklagte hat die Nutzungsbedingungen der Zuteilungen der Klägerin im Jahr 2002 weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln geändert.

Verfahrensgegenstand ist die beantragte Verpflichtung der Beklagten, die streitgegenständlichen Frequenzzuteilungen zu verlängern. Der Klägerin waren seit dem Jahr 1999 insgesamt 36 Frequenzen für den ortsfesten Betrieb von Punktzu- Mehrpunkt-Richtfunkanlagen auf dem 2,6-GHz-Band zugeteilt worden. Nach der Legaldefinition des § 4 Nr. 5 FreqBZPV liegt sog. fester Funkdienst bei Funkdienst zwischen bestimmten festen Punkten vor. Im Rahmen der WLL-Frequenzzuteilungen gestattete die RegTP der Klägerin im Dezember 2002 zwar den Einsatz von Rundstrahlantennen nach dem IP-Wireless-System, das eine Nutzung mit beweglichen Endgeräten zulässt. Die Klägerin darf danach die "letzte Meile" zwischen Internet und Nutzer überwinden. Genutzt wird der funkgesteuerte Anschluss innerhalb einer Funkzelle; dies fixiert den Anschluss für ab- und eingehende Verbindungen als festen Punkt. Die technische Möglichkeit einer mobilen Nutzung des Anschlusses durch Wechsel von Funkzelle zu Funkzelle im Wege eines "handover" hat die RegTP der Klägerin allerdings unter dem 20. Dezember 2002 untersagt. Mobilfunkdienst, was Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen ist (vgl. § 4 Nr. 22 FreqBZPV), darf die Klägerin demnach nicht betreiben. Die RegTP hat die Klägerin auch mehrfach darauf hingewiesen, dass die erteilten WLL-Frequenzzuteilungen ausschließlich für einen ortsfesten Betrieb von Funkanlagen gälten. Im Schreiben vom 20. Dezember 2002 heißt es hierzu ausdrücklich, es werde einer Frequenzzuteilung durch IP-Wireless im Rahmen der erteilten WLL- Frequenzzuteilungen zugestimmt. Dies gilt auch für das geduldete Zeitduplexverfahren (TDD). Von einer Änderung der Nutzungsparameter kann daher keine Rede sein. Dies zeigt auch der Verlängerungsantrag der Klägerin im Schreiben vom 29. Juli 2005, mit dem sie allein die Verlängerung der 1999 zugeteilten WLL- Frequenzen begehrte und selbst auf den Einsatz von IP-Wireless im Rahmen der WLL-Frequenzzuteilungen hinwies.

Gleichfalls besteht kein rechtlich relevanter Konflikt mit Bestimmungen internationalen Rechts. Dies gilt hinsichtlich des Sekundärrechts der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunications Union - ITU -) als auch hinsichtlich des Konzepts "Wireless Access Policy for Electronic Communications Services" (WAPECS).

Rechtliche Vorgaben der Weltfunkkonferenz, die das 2.6 GHz-Band auch dem festen Funkdienst zuweisen, existieren nicht. Auf internationaler Ebene wird die Frequenznutzung durch die ITU als Sonderorganisation der Vereinten Nationen koordiniert.

Die Konstitution und Konvention der ITU vom 22. Dezember 1992 ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der von fast allen Staaten der Erde unterzeichnet und ratifiziert wurde (vgl. für die Bundesrepublik Deutschland BGBl. II 1996, S. 1306; BGBl. 2005 II, S. 426). Rechtsgrundlagen sind nunmehr die ITU-Konstitution und die ITU-Konvention (BGBl. II 2001, S. 1131, 1162) sowie zwei Vollzugsordnungen, die den Fernmeldeverkehr regeln und für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind (Art. 4 Nr. 3 ITU-Konstitution und Konvention). Die ITU weist einzelnen Funkdiensten im Rahmen einer internationalen Frequenzbereichsplanung bestimmte Frequenzbänder zu. Das Sekundärrecht der ITU bedarf nach allgemeinen Regeln zur innerstaatlichen Wirksamkeit der Ratifikation des Mitgliedstaates. Die innerstaatliche Geltung ist abhängig von einer Transformation, die entsprechend der Zuständigkeit der Verwaltung zum Abschluss des Verwaltungsabkommens durch eine Verwaltungsvorschrift, in der Regel durch Verordnung erfolgt.

Vgl. hierzu näher Wegmann, a. a. O., § 52 Rn. 4 ff.

Die einschlägige Nutzungsbestimmung 5.384A weist den Frequenzbereich 2.500 bis 2.690 MHz in Satz 1 dem Mobilfunkdienst (IMT-2000-Mobilfunksystemen) zu, stellt allerdings in Satz 2 klar, dass diese Kennzeichnung nicht bewirkt, dass die Nutzung dieser Funkdienste, denen diese Frequenzen bislang zugewiesen sind, nunmehr ausgeschlossen ist. Danach erfolgt letztlich keine nähere Spezifizierung hinsichtlich einzelner Funkdienste, weil sowohl Mobilfunkdienst als auch die weitere Nutzung bisheriger Funkdienste möglich ist. Es besteht daher keine (völkerrechtliche) Verpflichtung der Beklagten, das Spektrum für den festen Funkdienst weiterhin auszuweisen.

Auch das Konzept WAPECS, das lediglich eine in Vorbereitung befindliche EG- Richtlinie für drahtlose, elektronische Kommunikationsdienste und deren Frequenzzuweisungen über die jeweiligen nationalen Behörden ist (http://rspg.ec.europa.eu/doc/documents/meeting/rspg8/rspg_05_102.pdf), kollidiert nicht mit innerstaatlichen Vorgaben. Durch WAPECS sollen innerhalb der Europäischen Union Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass Frequenzen unabhängig von bestimmten Technologien und Diensten vergeben werden. Damit sollen die Vorgaben der Regulierungsbehörden weitgehend reduziert und flexibilisiert werden. Hiermit und mit der Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 2008 (2008/477/EG, ABl. L 163/37) harmoniert der Frequenznutzungsplan. Die in Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung vorgesehene nichtausschließliche Zuweisung und anschließende Bereitstellung des Frequenzbandes 2.500-2690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, findet in dem von der BNetzA eingeleiteten Vergabeverfahrens Beachtung, da Beschränkungen bei Diensten und Technologien nicht mehr bestehen. Insoweit kann auch die Klägerin sich an einem Verfahren zur Ersteigerung von Frequenzen für den festen Funkdienst beteiligen.

Des Weiteren ist eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung nach § 55 Abs. 5 Nr. 4 TKG - bezogen auf die 33 bislang ungenutzten Frequenzen - nicht sichergestellt. Insoweit hat die Klägerin Zweifel an ihrer Leistungsfähigkeit nicht ausräumen können. Dies hätte aber angesichts der seit 1999 brach liegenden Frequenzen geschehen müssen. Soweit die Klägerin dies versucht hat, bleibt ihr Vorbringen detailarm bezogen auf die geltend gemachten technischen Schwierigkeiten bis zum Jahr 2002; es macht nicht nachvollziehbar, warum dieser Mangel bislang nicht beseitigt werden konnte.

Auf die Frage, ob die Zuteilung der Frequenzen noch widerrufen werden könnte, kommt es nach alledem nicht mehr an.

c) Die Klägerin kann auch keinen Vertrauensschutz, Bestandsschutz oder sonstigen verfassungsrechtlichen Schutz für sich in Anspruch nehmen.

Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG scheidet vorliegend aus. Öffentlich- rechtliche Genehmigungen können als subjektiv öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.

Vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 20. September 1991 - 1 BvR 879/91 -, NJW 1992, 735.

Vor diesem Hintergrund mag es möglich sein, Genehmigungen als Eigentum zu qualifizieren und die Zuteilung von Frequenzen als durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt anzusehen. Zu vertiefen ist dieser Gedanke allerdings nicht, weil die Frequenzzuteilungen zum Jahresende 2007 ihr rechtliches Ende gefunden haben. Eigentumsrechtlich schützenswerte Positionen bestehen insoweit demnach nicht mehr. Der Eigentumsschutz des Unternehmens erstreckt sich - abgesehen hiervon - nur auf die Nutzung des bestehenden Unternehmens. Soweit diese sich als Nutzung des Bestandes erweisen, unterfallen sie der Eigentumsgarantie. Hoffnungen, Chancen oder bloße Verdienstmöglichkeiten oder tatsächliche Absatzmöglichkeiten, auch wenn sie für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, sind vom Eigentumsschutz ausgeklammert.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/01 u. a. -, BVerfGE 105, 252 = NJW 2002, 2621, 2625.

Geschützt ist nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen, wobei bestehende Geschäftsbeziehungen und der erworbene Kundenstamm als solche nicht erfasst sind.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1987 - 1 BvR 1086/82 -, BVerfGE 77, 84 = NJW 1988, 1195, 1199.

Auch Aspekte schützwürdigen Vertrauens liegen demnach nicht vor. Dem Umstand einer Befristung ist die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Zuteilung immanent. Hierauf hatte sich der Nutzungsberechtigte während der Laufzeit der Genehmigung einzustellen.

Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Sie umfasst zwar die Erwerbstätigkeit der Klägerin als deutscher juristischer Person des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs.1 GG schützt das berufsbezogene Verhalten einzelner Personen oder Unternehmen am Markt. Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 u. a., BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041, 1042, m. w. N.

Die Ablehnung der Verlängerung der Frequenzzuteilungen beeinträchtigen die Klägerin zwar in ihrer Berufsausübungsfreiheit, beschränkt sie aber verfassungsgemäß auf der Grundlage des § 55 TKG. Bestandsschutz- oder sonstige Vertrauensschutzaspekte kann die Klägerin nicht geltend machen. Insoweit kann Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen.

2. Der Hilfsantrag der Klägerin bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Aufgrund des Vorliegens von Versagungsgründen im Sinne von § 55 Abs. 5 TKG kann ein Anspruch auf Verlängerung der Frequenzzuteilungen nicht vorliegen. Raum für eine etwa zu beanstandende Ermessensentscheidung besteht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht je nicht genutzter Frequenz einen Streitwert von 50.000,-- EUR angenommen.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.10.2008
Az: 13 A 2394/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c90e0faaea9b/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_30-Oktober-2008_Az_13-A-2394-07




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