Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 216/01

(BPatG: Beschluss v. 23.01.2002, Az.: 32 W (pat) 216/01)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 7. Januar 1998 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen "Kosmetische Badezusätze, Makeup, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Kalender, Notizbücher, Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge] Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern" zurückgewiesen wurde.

Gründe

I.

Angemeldet ist die Wortfolge Gute Zeiten - Schlechte Zeitenfür die Waren und Dienstleistungen Kosmetische Badezusätze, Makeup, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger, Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher, Kalender, Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge] Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [ in Studios], Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 1998 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 26. August 1998 die Beschwerde wegen Vorliegens der Schutzhindernisse § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluss des Bundespatentgerichts aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach der das Bundespatentgericht bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen, noch liegen die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen hat der Bundesgerichtshof einen beschreibenden Inhalt der Wortfolge nicht angenommen. Der Senat hat keine weiteren Feststellungen treffen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigte.

Winkler Dr. Albrecht Klante Na






BPatG:
Beschluss v. 23.01.2002
Az: 32 W (pat) 216/01


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