Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Januar 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 127/02

(BPatG: Beschluss v. 15.01.2003, Az.: 32 W (pat) 127/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Gegen die noch für die Waren Seifen, Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, insbesondere unter Verwendung oder Beigabe von Salz, Salz mit Kamillenauszügen als Badesalz;

pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für Gesundheitspflege, insbesondere unter Verwendung oder Beigabe von Salz; Salzpastillen, ausgenommen Nasentropfen oder -sprays, insbesondere Sole-Nasentropfen oder -sprays, Salz zur Inhalation oder zur Herstellung einer Nasenspülung, insbesondere in Dosierbeuteln, Badesalz für medizinische Zwecke, insbesondere unter Beigabe von Kamillenauszügen; Salz als Zusatz zum Wasser zur dermatologischen Aufwertung in Badewannen, Bädern und Schwimmbecken, auch versehen mit Aromaextrakten und/oder Naturkräutern;

Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, insbesondere Vitamin-, Mineral-, Aminosäurepräparate;

Salz, Würzmittel, Gewürze; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren, insbesondere Salzgebäck, Salzstangen und andere Snacks (soweit in Klasse 30 enthalten); Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel.

beanspruchte Wortmarke 300 07 335 SALPIN ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 398 18 930 SALIN die seit 1998 für "Nasentropfen, Nasenspray" eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, weil das P in SALPIN markant hervortrete und der Begriffsinhalt von SALIN die Verwechslungsgefahr mindere.

Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie vor allem darauf abstellt, die Zeichen sprächen allgemeine Verbraucherkreise an, die die geringen Unterschiede nicht wahrnähmen.

Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 18. März 2002 aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das P in SALPIN setze dieses Wort von SALIN deutlich ab.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung das Warenverzeichnis hinsichtlich der pharmazeutischen Erzeugnisse und Präparate für Gesundheitspflege durch den Zusatz "ausgenommen zur Behandlung der Nase" beschränkt und auf "Nasentropfen oder -sprays, insbesondere Sole-Nasentropfen oder -sprays, Salz zur Inhalation oder zur Herstellung einer Nasenspülung, insbesondere in Dosierbeuteln" verzichtet.

II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache (nach Einschränkung des Warenverzeichnisses) keinen Erfolg, denn jedenfalls in dem verbleibenden Umfang besteht wegen der geringen Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren keine Gefahr von Verwechslungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Ob zwei konkurrierende Marken einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unterliegen, hängt im wesentlichen vom Zusammenwirken der Faktoren Warenähnlichkeit, Markenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab. Diese Kriterien sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (st. Rspr.; z.B. BGH GRUR 1999, 995 - HONKA).

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der beschreibende Anklang von SALIN an Salz mindert die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht in entscheidungserheblichem Umfang, weil ihn weite Teile der Nasentropfen und -sprays verwendenden allgemeinen Verbraucherkreise nicht erkennen.

SALPIN und SALIN unterscheiden sich aber im Schriftbild deutlich, weil das P auffällt. In Kleinschreibung (Salpin) hat es sogar eine Unterlänge.

Klanglich sind sich SALPIN und SALIN zwar ähnlich, aber das klanglich markante P in SALPIN mindert die Verwechslungsgefahr doch soweit, dass diese nur bei Warenidentität oder hoher Warenähnlichkeit zum Tragen käme.

Die durch die beiden Marken erfassten Waren liegen sich nach Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke jedoch ferner. Entscheidend für den Grad der Warenähnlichkeit ist, inwieweit die Waren unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere Beschaffenheit, regelmäßige betriebliche Herkunft und Vertriebsart, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung, Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte - Berührungspunkte aufweisen.

Eine regelmäßige gemeinsame betriebliche Herkunft liegt noch nicht vor, wenn einzelne Unternehmen, in denen mehrere branchenverschiedene Betriebe zusammengefasst sind, beide Waren herstellen.

Gleichen Vertriebsstätten kommt ebenfalls eine eher untergeordnete Bedeutung zu, weil der Verbraucher daran gewöhnt ist, in vielen Bereichen (Kaufhäuser, Supermärkte) einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Angebote zu begegnen.

Seifen, Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel und Badesalz, Salzpastillen sowie Salz als Zusatz zum Wasser zur dermatologischen Aufwertung sind von Nasensprays und -tropfen durch Inhaltsstoffe, Zweck und Handhabung abgesetzt.

Pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate zur Gesundheitspflege sind - wenn sie für die Behandlung der Nase nicht bestimmt sind - vom Anwendungsbereich her von Nasensprays und -tropfen ebenfalls ausreichend abgesetzt. Veterinärmedizinische Erzeugnisse haben ohnehin einen speziellen Einsatzbereich und andere Vertriebswege als Nasensprays und -tropfen.

Noch entfernter davon sind Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Aminosäurepräparate, Salz, Würzmittel, Mehl und Getreidepräparate, Brot und feine Backwaren, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Senf, Essig, Saucen, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago sowie Kaffee-Ersatzmittel, da sie dem Verzehr dienen.

Damit ist in keinen Fall eine so enge Warenähnlichkeit gegeben, dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr angenommen werden könnte.

Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr als Serienzeichen lässt der Streitfall nicht erkennen. Dazu müsste die Widersprechende über mehrere prioritätsältere Marken verfügen, welche einen Stamm (hier: SAL) erkennen ließen, aus dem die angegriffene Marke abgeleitet sein könnte. Dies ist weder vorgetragen noch sonst feststellbar.

SAL tritt in SALPIN auch nicht so hervor, dass der Verkehr sogar ohne Gewöhnung an mehrere Marken mit dem selben Stamm auf einen solchen schließen würde (vgl. BGH BlPMZ 1975, 252 - BiBA; 1977, 371 - Kabelrap). In einem solchen Fall bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass sich ein Zeichen zu einem Zeichenstamm entwickelt (BGH GRUR 1996, 777 - JOY). Diese liegen hier nicht vor.

Die Vorsitzende Richterin Winkler ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Dr. Albrecht Sekretaruk Dr. Albrecht Hu/Ko






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Beschluss v. 15.01.2003
Az: 32 W (pat) 127/02


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