Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juni 2003
Aktenzeichen: 17 W (pat) 30/01

(BPatG: Beschluss v. 24.06.2003, Az.: 17 W (pat) 30/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung:

"System und Verfahren zur Vorparametrierung von Komponenten"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 13. März 2001 aus den im Bescheid vom 5. Oktober 1999 genannten Gründen zurückgewiesen. Dort wird ausgeführt, dass das System nach dem Patentanspruch 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 bis 14 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 12 nach Hilfsantrag, ebenfalls überreicht in der mündlichen Verhandlung, ursprünglich eingereichte Beschreibung, und ursprünglich eingereichte Zeichnungen mit Figuren 1 und 2.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"System zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) mindestens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n) mit Mitteln (6, 7) zur Festlegung von Parametrierungsinformationen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hintergrundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., und mit einem Speicher (3a, 3b) zur Speicherung der Parametrierungsinformationen (4a..4n), wobei die Parametrierungsinformationen (4a..4n) zur automatischen und/oder vom Anwender (9) gesteuerten Parametrierung von vorgebbaren Komponenten (1a..1n) vorgesehen sind."

Der nebengeordnete Anspruch 8 gemäß Hauptantrag lautet:

"Verfahren zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) mindestens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n), bei dem mit Hilfe einer Parametrierungs-Eingabevorrichtung (7) und/oder mit Hilfe einer Beispielkomponente (6) Parametrierungsinformationen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hintergrundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., festgelegt und in einem Speicher (3a, 3b) gespeichert werden, wobei die Parametrierungsinformationen (4a..4n) vorgebbare Komponenten (1a..1n) automatisch und/oder vom Anwender (9) gesteuert parametrieren."

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

"System zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) mindestens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n) mit Mitteln (6, 7) zur Festlegung von Parametrierungsinformationen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hintergrundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., und mit einem Speicher (3a, 3b) zur Speicherung der Parametrierungsinformationen (4a..4n), wobei die Parametrierungsinformation (4a..4n) zur automatischen und/oder vom Anwender (9) gesteuerten Parametrierung von vorgebbaren Komponenten (1a..1n) vorgesehen sind, wobei zur Zuordnung zwischen den Parametrierungsinformationen (4a..4n) und den Komponenten (1a...1n) eine eindeutige Identifizierungsinformation vorgesehen ist, die entweder den Parametrierungsinformationen (4a..4n) oder den Komponenten (1a..1n) zugeordnet ist.

Der nebengeordnete Anspruch 7 gemäß Hilfsantrag lautet:

"Verfahren zur Parametrierung von Komponenten (1a..1n) mindestens einer Datenverarbeitungsanwendung (2a..2n), bei dem mit Hilfe einer Parametrierungs-Eingabevorrichtung (7) und/oder mit Hilfe einer Beispielkomponente (6) Parametrierungsinformationen (4a..4n), insbesondere Standardeinstellungen wie Hintergrundfarbe, Schriftart, Schriftgröße etc., festgelegt und in einem Speicher (3a, 3b) gespeichert werden, wobei die Parametrierungsinformationen (4a..4n) vorgebbare Komponenten (1a..1n) automatisch und/oder vom Anwender (9) gesteuert parametrieren, wobei die Zuordnung zwischen den Parametrierungsinformationen (4a..4n) und den Komponenten (1a..1n) durch eine eindeutige Identifizierungsinformation erfolgt, die entweder den Parametrierungsinformationen (4a..4n) oder den Komponenten (1a..1n) zugeordnet ist."

Die Anmelderin führt aus, dass das beanspruchte System oder Verfahren einer möglichst einfachen, automatischen und einheitlichen Parametrierung von Komponenten einer Datenverarbeitungsanwendung dienen soll. Zu diesem Zweck würden die Parametrierungsinformationen gespeichert und, automatisch oder vom Anwender gesteuert, zur Parametrierung der Komponenten benutzt. Eine solche Vorgehensweise sei auch durch die DE 196 54 766 A1 nicht nahegelegt, da diese Druckschrift die Konfiguration von Terminals betreffe, nicht die von Datenverarbeitungsanwendungen. Bei den Ansprüchen nach dem Hilfsantrag sei ergänzt, dass zur Zuordnung der Parametrierungsinformationen zu den Komponenten eine Identifizierungsinformation verwendet werde, was im entgegengehaltenen Stand der Technik ebenfalls kein Vorbild habe.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents weder in der Fassung nach dem Hauptantrag noch nach dem Hilfsantrag auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).

Zum Hauptantrag:

Der Patentanspruch 1 geht von einem System zur Parametrierung von Komponenten einer Datenverarbeitungsanwendung aus.

Unter der Parametrierung von Komponenten einer Datenverarbeitungsanwendung ist die Zuordnung von bestimmten Eigenschaften zu einzelnen (Software-) Komponenten, bspw die Zuordnung einer bestimmten Hintergrundfarbe, einer Schriftart und -größe zu Dokumenten, die mit einem Textverarbeitungsprogramm erzeugt werden, zu verstehen (vgl S 1, Z 9 - 21 der Beschreibung). Ein solches System soll so vereinfacht werden, dass mit geringem Aufwand für den (Datenverarbeitung-) Anwender eine einheitliche und automatische Parametrierung ermöglicht wird (vgl S 1, Z 23 - 27).

Zur Lösung dieser Problemstellung wird mit dem Anspruch 1 vorgeschlagen, (Eingabe-) Mittel zur Festlegung von Parametrierungsinformationen vorzusehen und die festgelegten Informationen in einem Speicher abzulegen.

Weiterhin lehrt der Anspruch, die (gespeicherten) Parametrierungsinformationen fallweise für eine automatische und/oder vom Anwender gesteuerte Parametrierung vorzusehen, dh auf Veranlassung des Anwenders und/oder bei bestimmten Ereignissen, bspw dem Starten einer (Software-) Komponente, automatisch eine Parametrierung zu veranlassen.

Um die genannte Problemstellung lösen zu können, muss ein Fachmann zumindest mit den Grundlagen der Programmierung von Datenverarbeitungsanwendungen, bspw Textverarbeitungsprogrammen, aber auch der Systemprogrammierung vertraut sein. Aus dem Umgang mit lange vor dem Anmeldetag gängigen Textprogrammen ist diesem Fachmann geläufig, dass Parameter wie Schriftart oder -größe für Dokumente vom Anwender idR frei festlegbar sind und auch - etwa nach Abschalten - beibehalten werden. Damit ist dem Fachmann zumindest die Variante der vom Anwender gesteuerten Parametrierung einer Komponente bekannt. Denn eine solche Festlegung von Parametern setzt notwendigerweise Mittel zum Festlegen, dh zur Eingabe von Parametern voraus und auch einen Speicher für diese Parametrierungsinformationen. Andernfalls ginge bspw eine einmal zugewiesene Schriftart nach dem Ausschalten der Datenverarbeitungsanlage verloren. Aber auch die automatische, dh nicht vom Anwender veranlasste Parametrierung einer Komponente ist dem Fachmann geläufig. Denn bei jedem Starten der Komponente Textprogramm werden die abgespeicherten Parametrierungsinformationen ausgelesen, um ein Dokument bspw in der zuletzt zugewiesenen Schriftart darzustellen.

Die Anmelderin führt hiergegen an, dass bei den bekannten Textprogrammen keine Parametrierung im Sinne des Anmeldungsgegenstandes erfolge, nämlich in der Weise, dass bspw ein Firmenstandard für die Darstellung von allen Dokumenten zentral vorgebbar sei.

Was den Aspekt der zentralen Vorgabe von Parametern im Anspruch 1 anbelangt, so ergibt sich dieser lediglich aus der Angabe, dass die Parametrierung von Komponenten "mindestens einer", dh auch mehrerer Datenverarbeitungsanwendungen vorgenommen werden soll. Aber auch bei Berücksichtigung dieses Aspekts kann das System nach dem Anspruch 1 nicht als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend anerkannt werden.

Denn in der DE 196 54 766 A1 ist ein Datenverarbeitungssystem beschrieben, aus dem auch dieser Aspekt des Anspruchs nahegelegt ist. Das dort beschriebene System besteht aus einem Server, der mit einer Anzahl von Terminals verbunden ist. Die Terminals sind mit einem Prozessor und einem Hauptspeicher ausgestattet (vgl S 2, Z 49 - 55). Bei diesem System ist es möglich, dass sich ein Benutzer in ein Terminal einloggt und seine Umgebung (durch die Eingabe von Parametern) definiert. Die eingegebenen Parameter können auch an anderen Terminals abgerufen werden. Denn wenn sich der Benutzer in ein weiteres Terminal einloggt, so zeigt dieses automatisch die parametrierte (Software-) Umgebung, die am ersten Terminal definiert wurde (vgl S 3, Z 6 - 11). Es werden sonach, im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin, die Anwendungen parametriert und nicht das Terminal. Im Anspruch 3 dieser Druckschrift sind auch die hierzu erforderlichen Maßnahmen genannt, die vornehmlich im Vorsehen eines Flashspeichers, dem Einschreiben der Parametrierungsinformationen (Betriebscharakteristiken) in diesen (durch geeignete Mittel) und dem automatischen Herunterladen vom zentralen Server (Host) bestehen.

Das System zur Parametrierung von Komponenten nach dem Patentanspruch 1 ist sonach dem Fachmann in jeder seiner Varianten nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.

Der Anspruch 8 ist auf ein Verfahren zur Parametrierung von Komponenten gerichtet. Im Gegensatz zum Anspruch 1, der die Ausgestaltung eines "Systems" betrifft, also die Gesamtheit der fallweise durch Hardware oder Software realisierten Komponenten, ist dieser Anspruch auf den bei der Parametrierung durchzuführenden Arbeitsablauf gerichtet. Dieser unterscheidet sich von der Arbeitsweise des Systems nach dem Anspruch 1 nur in der Hinsicht, dass die Parametrierungsinformationen fallweise auch durch eine Beispielkomponente vorgegeben werden können und nicht nur durch Eingaben eines Anwenders.

Aber auch im Vorsehen dieser Maßnahme kann keine erfinderische Leistung erkannt werden. Denn die Vorgabe einer Beispielkomponente, wie sie auf S 6, Z 16 bis 25 der Beschreibung erläutert wird, ist dem Fachmann von gängigen Textprogrammen her geläufig. Textprogramme enthalten gewöhnlich vorgegebene Formateinstellungen als Beispielkomponenten, die, sofern sie nicht geändert werden, Schriftart und -größe für alle erzeugten Dokumente verbindlich festlegen.

Daher kann auch im Verfahren nach dem Anspruch 8 keine patentfähige Erfindung erkannt werden.

Zum Hilfsantrag:

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Ergänzung des Merkmals, dass zur Zuordnung zwischen Parametrisierungsinformationen und Komponenten eine Identifizierungsinformation vorgesehen ist, die entweder den Parametrierungsinformationen oder den Komponenten zugeordnet ist.

Auch in der Herstellung einer Zuordnung zwischen Parametrierungsinformationen und Komponenten ist keine erfinderische Leistung zu erkennen. Denn dass eine solche Zuordnung vorgenommen werden muss, ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig aus dem Umstand, dass einer bestimmten Komponente eine Parametrierungsinformation zugeordnet sein muss und einer anderen eine andere zugeordnet sein kann. Bspw kann einem Dokument die eine und einem anderen eine andere Schriftart zugeordnet sein. Damit diese Zuordnung nicht unzulässig vertauscht wird, muss ein eindeutiger Bezug zwischen einer bestimmten Komponente und einer bestimmten Parametrierungsinformation gewährleistet werden, der in der Information besteht, welche Komponente und welche Parametrisierungsinformation zusammengehören. Dabei steht es dem Fachmann frei, eine solche Identifizierungsinformation wahlweise der Parametrierungsinformation oder der Komponente zuzuordnen, wenn nur sichergestellt ist, dass eine eindeutige Zuordnung hergestellt werden kann.

Das System nach dem Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag ist dem Fachmann sonach ebenfalls nahegelegt.

Der Anspruch 7 ist auf ein Verfahren zur Parametrierung gerichtet, das sich vom Verfahren nach dem Anspruch 8 gemäß dem Hauptantrag durch die Herstellung einer Zuordnung zwischen Parametrierungsinformationen und Komponenten unterscheidet. Wie zum Anspruch 1 erläutert, ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig, dass eine solche Information über die Zuordnung bzw Identifizierung vorhanden sein muss, wobei es in seinem Belieben steht, diese Information der Parametrierungsinformation oder der Komponente zuzuordnen.

Auch das Verfahren nach dem Patentanspruch 8 beruht sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit und ist daher ebenfalls nicht gewährbar.

Sonach war weder gemäß dem Hauptantrag noch gemäß dem Hilfsantrag der Anmelderin ein Patent zu erteilen.

Bertl Prasch Schuster Eder Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.06.2003
Az: 17 W (pat) 30/01


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