Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 21. März 2012
Aktenzeichen: I-8 U 183/10

(OLG Hamm: Urteil v. 21.03.2012, Az.: I-8 U 183/10)

Der Zinsanspruch gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG setzt einen Anspruch auf Barabfindung voraus und kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Aktionär den Anspruch auf die Barabfindung mit Abgabe der Annahmeerklärung erworben hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. September 2010 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.009,70 €

Gründe

I.

Die allein das Berufungsverfahren betreibende Klägerin zu 1) (im Folgenden nur: Klägerin) macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche nach einem aktienrechtlichen Spruchverfahren geltend.

Unter dem 16.01.1989 hatte die Beklagte - seinerzeit noch firmierend unter E GmbH - mit der W AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der am 01.04.1989 in Kraft trat und in dem sich die W AG verpflichtete, die Leitung ihrer Gesellschaft der Beklagten zu unterstellen und ihren gesamten Gewinn an die Beklagte abzuführen.

Auf der Grundlage von gutachterlichen Stellungnahmen verpflichtete sich die Beklagte in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum Erwerb der Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen hin gegen eine näher bezeichnete Barabfindung je Vorzugs- und Stammaktie mit einem Nennbetrag von 50,00 DM. Ferner garantierte sie den außenstehenden Aktionären der W AG für die Dauer des Vertrages einen jährlichen Mindestgewinnanteil (Ausgleichszahlung) je Vorzugs- und Stammaktie.

In dem vom Landgericht Dortmund aus diesem Anlass durchgeführten Spruchverfahren (20 AktE 4/94) ist die den Aktionären der W AG zu gewährende Barabfindung abweichend von dem vertraglichen Angebot festgesetzt worden. Der in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsbetrag vereinbarte und gezahlte Ausgleich ist durch die Spruchentscheidung demgegenüber nicht korrigiert worden. Sämtliche gegen die Spruchentscheidung des Landgerichts Dortmund eingelegten Beschwerden sind durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.05.2009 (I26 W 1/07 AktE) zurückgewiesen worden.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen überstiegen in den Jahren 1991 bis 1993 die (auf die Abfindungsbeträge zu zahlenden) Zinsen jeweils die Höhe der geschuldeten Ausgleichsbeträge.

Die vermeintlich von der Klägerin gehaltenen Aktien hat sie nach ihrem eigenen Vortrag nach 1993 über die Börse veräußert; einen Abfindungsanspruch hatte sie gegenüber der Beklagten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Die Klägerin, die behauptet hat, bis einschließlich 1993 65 Stammaktien und zunächst 42 und ab 1993 jedenfalls noch 23 Vorzugsaktien der W AG gehalten zu haben, macht mit der Klage einen Zinsbetrag in Höhe von 4.009,70 € gegen die Beklagte geltend. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf die Anlagen K3 (Bl. 11 GA) sowie K9a (Bl. 48 GA) verwiesen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr der Zinsanspruch trotz der späteren Veräußerung der Aktien aufgrund der Grundsätze, die in der JenoptikEntscheidung des BGH (Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 27/05) niedergelegt seien, zustehe. Auch wenn sie - was unstreitig ist - das Optionsrecht auf Zahlung der Abfindung nicht ausgeübt habe, bedeute dies nicht, dass Zinsen nicht auch auf den Ausgleichsanspruch zu zahlen seien; der Zinsanspruch stelle gleichsam einen Annexanspruch zum Ausgleich dar.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin schon deswegen keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen habe, weil der Zinsanspruch einen Anspruch auf Barabfindung voraussetze, der ihr aber nicht mehr zustehe, da sie nach Veräußerung der Aktien das Abfindungsoptionsrecht nicht mehr ausüben könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Zinsanspruch schon dem Grunde nach nicht zustehe, da der Zinsanspruch nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG einen Anspruch auf Barabfindung voraussetze. Da die Klägerin ihre Aktien veräußert habe, habe sie als außenstehende Aktionärin das Recht verloren, das Abfindungsangebot anzunehmen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie rügt, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausgehe, dass nur derjenige einen Anspruch auf Zinsen nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG habe, der die Aktien bei der Beklagten zur Entgegennahme der Barabfindung selbst eingereicht habe oder nachweisen könne, dass sein Rechtsnachfolger die Barabfindung angenommen habe. Da es sich bei dem Zinsanspruch um nichts anderes handele als um eine Ergänzung zum Ausgleichsanspruch, den sie erhalten habe, sei es nur logisch, ihr den Ergänzungsanspruch zum Ausgleichsanspruch für den gleichen Zeitraum zu geben.

Sie beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.009,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent(punkten) über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Berufung entgegengetreten und verteidigt die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts mit näheren Ausführungen als zutreffend. Die Klägerin übersehe, dass der Verzinsungsanspruch nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG zwingend einen Anspruch auf Barabfindung voraussetze. Die Barabfindung ihrerseits setze nach § 305 Abs. 1 AktG voraus, dass ein außenstehender Aktionär von seinem Wahlrecht auf Abfindung Gebrauch mache. Die Klägerin habe aber zu keinem Zeitpunkt ein Wahlrecht nach § 305 Abs. 1 AktG ausgeübt, sondern die (angeblich) von ihr gehaltenen Aktien über die Börse veräußert. Dass der Zinsanspruch nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG wie der Ausgleichsanspruch nach § 304 AktG behandelt werden müsse, sei nicht nachvollziehbar. Denn der Gesetzgeber habe in § 305 Abs. 3 S. 3 AktG klar geregelt, dass Zinsen nur auf die Barabfindung und nicht unabhängig von dieser neben dem Ausgleichsanspruch nach § 304 AktG gewährt würden. Da die Klägerin von ihrem ursprünglich bestehenden Optionsrecht nach § 305 Abs. 1 AktG keinen Gebrauch gemacht habe, habe ihr auch zu keinem Zeitpunkt ein Zinsanspruch nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG zugestanden.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf gem. § 304 AktG erhaltene Ausgleichszahlungen steht ihr selbst dann nicht zu, wenn man ihren Vortrag, sie sei jedenfalls bis nach dem Jahr 1993 in dem oben dargestellten Umfang Aktionärin der W AG gewesen, als wahr unterstellt. Forderungen sind grundsätzlich nur dann zu verzinsen, wenn dies gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist, § 246 BGB.

1.

Die für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages geltenden aktienrechtlichen Regelungen sind eindeutig und sehen eine Verzinsung der Ausgleichszahlung nicht vor. Gesetzlich vorgesehen ist eine Verzinsung gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG nur für die angemessene Barabfindung nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, so dass die Verzinsung an dem Tag nach Eintragung des Vertrags in das Handelsregister beginnt, § 294 Abs. 2 AktG (MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 305 Rdn. 146).

a)

Der Zinsanspruch nach § 305 Abs. 3 S. 3 AktG setzt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - einen Anspruch auf Barabfindung voraus, der aber erst dann entsteht, wenn der außenstehende Aktionär das ihm eingeräumte Wahlrecht zu Gunsten der Abfindung ausübt. Von dieser Abfindungsoption, die dem außenstehenden Aktionär angesichts der durch den Unternehmensvertrag hervorgerufenen Strukturveränderung der abhängigen Gesellschaft eine Beendigung seiner Mitgliedschaft ermöglichen soll (vgl. Bungert/Bednarz, BB 2006, 1865 (1867)), hat die Klägerin jedoch selbst keinen Gebrauch gemacht. Mit Veräußerung der Aktien an der Börse hat sie ihre Stellung als außenstehende Aktionärin und damit auch ihr Abfindungsoptionsrecht verloren.

Aus der von der Klägerin bemühten "Jenoptik"Entscheidung des BGH vom 08.05.2006 (II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 = NJW 2006, 3146) ergibt sich nichts anderes. In dogmatischer Hinsicht hat der 2. Zivilsenat des BGH dort klargestellt, dass es sich bei dem Abfindungsanspruch um kein wertmäßig in der Aktie verkörpertes Mitgliedschaftsrecht, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch auf der Grundlage des Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages gegen das herrschende Unternehmen handelt, dessen Innehabung an die Stellung als außenstehender Aktionär anknüpft. Auch wenn der BGH in dieser Entscheidung die dogmatische Frage unbeantwortet lässt, wo das Abfindungsoptionsrecht des Aktienveräußerers verbleibt, besteht jedenfalls im Ergebnis Einigkeit darüber, dass dieses Recht in der Person des Veräußerers untergeht und mangels Aktiennachweismöglichkeit auch nicht mehr durchsetzbar ist (MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 305 Rdn. 35; Bungert/Bednarz, BB 2006, 1865 (1866); vgl. auch BGH, Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 27/05, BGHZ 167, 299 = NJW 2006, 3146 - juris Rdn. 11), so dass viel dafür spricht, das Abfindungsoptionsrecht auflösend bedingt durch die Weiterveräußerung der Aktie anzusehen (so: Bungert/Bednarz, BB 2006, 1865 (1866)).

b)

Eine analoge Anwendung der für die Barabfindung in § 305 Abs. 3 S. 3 AktG geregelten Verzinsungspflicht auf die (vertragliche und nach Durchführung des Spruchverfahrens nicht korrigierte) Ausgleichszahlung kommt - entgegen der Ansicht der Klägerin, die den Zinsanspruch als Annex des Ausgleichsanspruchs ansieht - nicht in Betracht.

So erscheint bereits die Planwidrigkeit der Regelungslücke überaus zweifelhaft, da die Verzinsungspflicht für die Barabfindung gem. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG erstmals durch Art. 6 Nr. 8b UmwBerG (Gesetz vom 28.10.1994 - BGBl. I 3210) mit Wirkung vom 01.01.1995 eingefügt worden ist, während eine Verzinsungspflicht für den Ausgleichsanspruch gem. § 304 AktG nicht normiert wurde (vgl. auch Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage (2004), § 304 Rdn. 11). Auch weitere Änderungen des Aktiengesetzes - insbesondere im Zusammenhang mit der Höhe des Zinssatzes in § 305 Abs. 3 S. 3 AktG - hat der Gesetzgeber nicht zum Anlass genommen, für die Ausgleichspflicht ebenfalls eine entsprechende (Zins)Regelung zu treffen (MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 304 Rdn. 113).

Jedenfalls fehlt es insoweit aber an der Vergleichbarkeit der Interessenlage. Mit der Anordnung der Verzinsung für die Barabfindung soll Verzögerungen des Spruchverfahrens von Seiten des Abfindungsschuldners entgegengewirkt werden (BGH NJW 2002, 3467; OLG München, AG 1998, 239 (240); kritisch zu diesem Zweck: MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 305 Rdn. 146). Eine Verzinsung der Ausgleichszahlung, jedenfalls soweit sie so erfolgt, wie vertraglich vorgesehen, würde jedoch keinen Ersatz für eine verzögerte Zahlung, sondern eine sachlich nicht gebotene Überkompensation der Interessen des Aktionärs darstellen. Soweit eine Zahlung seitens der Ausgleichsschuldnerin ausbleibt, kann der außenstehende Aktionär die jährlich wiederkehrende Ausgleichszahlung anmahnen und so die Voraussetzungen für die Zahlung von Verzugszinsen schaffen (MünchKomm/ Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 304 Rdn. 113).

c)

Das Gesetz sieht für den Ausgleichsanspruch keine Zinsen ab Fälligkeit vor (MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 304 Rdn. 112). Insbesondere findet auch § 353 S. 1 HGB keine Anwendung, da es sich bei Ausgleichsansprüchen nicht um Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten handelt.

d)

Da darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine den Verzug gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB begründende Mahnung durch die Klägerin bestehen, kann sie auch keine Verzugszinsen beanspruchen.

aa)

Soweit in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Ansicht vertreten wird, dass es einer Mahnung nicht bedürfe, da der Zeitpunkt, zu dem die Ausgleichszahlungen zu erbringen seien, nach dem Kalender bestimmbar sei (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien und GmbHKonzernrecht, 6. Auflage (2010), § 304 Rdn. 43), bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dieser Ansicht, da die Zahlungsverpflichtung aus einer Dividendengarantie nicht fällig werden kann, bevor nicht feststeht, ob die Dividende nicht ohnehin die garantierte Höhe erreicht (vgl. Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage (2004), § 304 Rdn. 9). Zu dem dafür maßgeblichen Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

bb)

Soweit weiter unter Hinweis auf § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB die Ansicht vertreten wird, dass eine Mahnung entbehrlich sei, da aus Gründen der Angemessenheit der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt sei (Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage (2004), § 304 Rdn. 10), vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Denn die Verzinsung des Ausgleichsanspruchs stellt schon deswegen kein Gebot eines angemessenen Ausgleichs dar, weil ohne den Abschluss eines Gewinnabführungs- und/oder Beherrschungsvertrages keine Fälligkeitszinsen geschuldet sind; für eine Besserstellung des Aktionärs durch eine (sofortige) Verzinsung des Ausgleichsanspruch besteht jedoch keine Veranlassung (MünchKomm/Paulsen, AktG, 3. Auflage (2010), § 304 Rdn. 113).

e)

Mit der weiteren Frage der Verzinsung solcher Beträge, die das herrschende Unternehmen erst als Folge einer gerichtlichen Erhöhung des Ausgleichs zu zahlen hat (vgl. dazu MünchKomm/Paulsen, AktG, § 304 Rdn. 114; Koppensteiner in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage (2004), § 304 Rdn. 11), hat sich der Senat nicht zu beschäftigen brauchen, da das Spruchverfahren hier nicht zu einer Korrektur der vertraglichen vorgesehenen Ausgleichszahlung geführt hat.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Ein Ausspruch gem. § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO hinsichtlich des vollstreckungsfähigen Inhalts der angefochtenen Entscheidung ist nicht veranlasst, da diese bereits ohnehin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (vgl. Ulrici in Beck´scher OnlineKommentar, ZPO, § 708 Rdn. 24).

Es bestand keine Veranlassung die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.






OLG Hamm:
Urteil v. 21.03.2012
Az: I-8 U 183/10


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