Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 113/01

(BPatG: Beschluss v. 24.07.2002, Az.: 26 W (pat) 113/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeichnung

"SERVICELINE"

für die Waren und Dienstleistungen

"Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Peripheriegeräte für Datenverarbeitungsgeräte und Computer; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; Feuerlöschgeräte.

Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen.

Abbrucharbeiten; Abdichtungsarbeiten; Elektroinstallation; Fassadenreinigung; Feuerungsbau; Fliesenlegearbeiten; Fußbodenlegearbeiten; Gebäudeentfeuchtung; Gerüstbau; Glaserarbeiten; Hoch-, Tief- und Ingenieurbau; oder Baggerei; Brückenbau; Eisenbahnoberbau; Pflasterei und Plattenlegearbeiten; Reparaturarbeiten an Bauwerken; Sportplatzbau; Straßen- und Wegebau; Tunnelbau; Wasserbau; Industrieofenbau; Installation und Montage von Beleuchtungsgeräten, Blitzschutzanlagen, Erdungsanlagen, Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, Heizungs-, Lüftungs- und Klimageräten, Kühlgeräten, Maschinenanlagen für industrielle Zwecke, sanitären Anlagen; Isolierbau; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallation; landschaftsgärtnerische Arbeiten; Maler-, Lackierer- und Tapezierarbeiten; Pipelineverlegung; Reinigung von Bauten, Kaminen, Kanälen, Kraftfahrzeugen, Textilien; Reparatur oder Instandhaltung von Bekleidung, Erzeugnissen der Elektrotechnik, Erzeugnissen des Maschinenbaus für industrielle Zwecke, Fahrrädern, feinmechanischen Erzeugnissen, gesundheitstechnischen Geräten, Gummiwaren, Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräten, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, mechanischen Geräten und Vorrichtungen für medizinische und orthopädische Zwecke, Photo-, Projektions- und kinotechnischen Geräten, Polsterungen, Schiffen, Schuhen, Uhren, wärmetechnischen Anlagen; Schiffsbau; Vermietung von Maschinen, Werkzeugen und Geräten für das Bauwesen; Vernichtung von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut; Zimmererarbeiten und Ingenieurholzbau oder Errichtung von Dachstühlen aus Holz; Errichtung von Holzbauten; Errichtung von Treppen aus Holz.

Bau- und Konstruktionsplanung und -beratung; Beherbergung und Verpflegung von Gästen; Bestattung oder Erd- und Feuerbestattung; Betrieb eines Campingplatzes; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern und Saunen; Be- und Überwachung von Personen, Gebäuden und Wertobjekten; Dienstleistungen eines Altenheimes und Pflegeheimes; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines Erholungsheimes und eines Sanatoriums; Dienstleistungen eines Friseur- und Schönheitssalons; Dienstleistungen eines Ingenieurs; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines medizinischen, bakteriologischen oder chemischen Labors; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen eines Physikers; Dolmetschen; Ehevermittlung und Vermittlung von Bekanntschaften; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellen von technischen Gutachten; Garten- und Landschaftsgestaltung; Grabpflege; Kostüm- und Kleidervermietung: Landvermessung; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Fotografieren; Recherchen (technische und rechtliche) in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Tierzucht; Übersetzungen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Zimmerreservierung"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen vermittle die Marke den beschreibenden Sinngehalt, daß es sich um solche handele, die mittels einer (telefonischen) Serviceline analog einer Hotline abgerufen, vertrieben oder erbracht würden. Eine Recherche im Internet belege eine aktuelle Verwendung der angemeldeten Bezeichnung für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen. Es sei nicht erforderlich, daß die Marke die Waren oder Dienstleistungen im unmittelbaren Wortsinn beschreibe. Es genüge vielmehr, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe wecke, die sich auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst beziehe. Diese Voraussetzung treffe auf die vorliegende Marke zu. Als allgemein verständlicher, fantasieloser Angabe fehle ihr auch die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach hat die Markenstelle keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen, die ein aktuelles Freihaltebedürfnis der Mitbewerber an der beanspruchten Wortkombination für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen belegten. Die angemeldete Bezeichnung "SERVICELINE" beschreibe keine für die umworbenen Abnehmer bedeutsamen Umstände mit Bezug auf die betreffenden Waren. Die Vorschrift des § 23 Abs 2 MarkenG habe das Recht des Markeninhabers, aus der Marke gegenüber einer beschreibenden Verwendung vorzugehen, ohnehin hinreichend begrenzt, so daß bei einer solchen Verwendung durch Dritte Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten seien. Das ihr vom Senat zugesandte Ergebnis einer Recherche im Internet spreche nur dafür, daß die Bezeichnung "SERVICELINE" überwiegend für eine telefonische Service-Hotline verwendet werde. Schließlich sei die identische Marke für die Waren der Klassen 7 und 9 eingetragen worden.

Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn der angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht lediglich um einen vielfach gebräuchlichen allgemeinen Ausdruck und Sachhinweis handelt (vgl BGH WRP 1998, 495 - TODAY; MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend steht nach Auffassung des Senats der begehrten Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Ein ganz überwiegender und damit markenrechtlich relevanter Teil des angesprochenen Verkehrs wird in der Bezeichnung "SERVICELINE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern lediglich einen bekannten allgemeinen Sachhinweis sehen.

Wie die von der Markenstelle und vom Senat der Anmelderin übermittelten Internetauszüge belegen, wird die Bezeichnung "SERVICELINE" vielfach von inländischen Anbietern von Dienstleistungen (zB dem Rechenzentrum der Universität Hamburg) oder Anbietern von Waren (zB Industriebedarf H. Schmidt) als Hinweis darauf verwendet, daß das betreffende Unternehmen eine spezielle Kontaktstelle eingerichtet hat, an die sich ihre Kunden oder Interessenten telefonisch oder per Internet wenden können, um Informationen oder Auskünfte über die betreffenden Warenangebote oder sonstige Leistungen zu erhalten. Da die Einrichtung einer "Serviceline" in Bezug auf sämtliche von der Anmelderin beanspruchten Waren und Dienstleistungen sinnvoll und vorstellbar ist, wird der angesprochene inländische, durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, auf dessen Verständnis es allein ankommt (vgl BGH WRP 2000, 535 - ATTACHÉ - TISSERAND), die Bezeichnung "SERVICELINE" nur als übliche, rein sachbezogene Information über die Möglichkeit einer leichten Kontaktaufnahme mit dem Anbieter der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen.

Soweit die Anmelderin auf die Eintragung einer identischen Marke verweist, kommt dieser Voreintragung keine präjudizierende Bedeutung zu (vgl BGH GRUR 1995, 732 - Flugkörper).

Ebenso wenig kann sich die Anmelderin mit Erfolg darauf berufen, daß die beschreibende Verwendung von "SERVICELINE" den Mitbewerbern gemäß § 23 Nr 2 MarkenG unbenommen bleibe, denn dieser Einwand ist in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft ohne rechtliche Relevanz (vgl zB Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rn 81).

Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen.

Albert Eder Kraft Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.07.2002
Az: 26 W (pat) 113/01


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