Landgericht Hamburg:
Urteil vom 13. März 2009
Aktenzeichen: 324 O 680/08

(LG Hamburg: Urteil v. 13.03.2009, Az.: 324 O 680/08)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

das den Kläger zeigende Foto zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, das in der Bundesausgabe der B..-Zeitung vom ... 2008 auf Seite 17 unter der Überschrift €U-Bahn-Schläger Se.. und Sp.. Anklage wegen versuchten Mordes!€ und über der Bildunterschrift €Sp.. L. (18) trat dem Rentner mit Anlauf gegen den Kopf€ veröffentlicht wurde.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,- und hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt: Der Streitwert wird auf € 30.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Veröffentlichung eines ihn zeigenden Fotos in der von der Beklagten verlegten Tageszeitung €B..€.

Der am ... 1990 geborene Kläger schlug und trat am ... 2007 in einem M... U-Bahnhof gemeinsam mit einem Mittäter einen Rentner, der schwer verletzt wurde. Der Kläger wurde am 8. Juli 2008 vom Landgericht München I wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Tat und das Strafverfahren führten zu einer erheblichen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit und waren Gegenstand einer umfangreichen bundesweiten Berichterstattung in den Medien (vgl. Anlagen B 4 bis B 16).

Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten Bundesausgabe der €B..€ vom ... 2008, teilweise auf der Titelseite, teilweise auf Seite 17, unter der Überschrift€U-Bahn-Schläger S.. und Sp.. Anklage wegen versuchen Mordes!€über die Tat und die Anklage. Dabei druckte sie eine Portrait-Fotografie des Klägers ab, darunter die Bildunterschrift:€Sp.. L. (18) trat dem Rentner mit Anlauf gegen den Kopf€.Für die weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K 1 in Kopie zur Akte gereichte Berichterstattung Bezug genommen.

Der Kläger erwirkte gegen die Veröffentlichung der Fotografie die einstweilige Verfügung der Kammer vom 8. Mai 2008 (Az. 324 O 294/08, Anlage K 2). Vorliegend handelt es sich um die Hauptsacheklage nach Fristsetzung (Anlage K 3).

Der Kläger meint, sogar bei der Verübung eines Kapitalverbrechens durch einen Jugendlichen müsse wegen des besonderen Resozialisierungsbedürfnisses eine identifizierende Bildberichterstattung unterbleiben. Dies ergebe sich aus dem vom Deutschen Presserat aufgestellten Pressekodex und der Wertung des Gesetzgebers in § 48 JGG. Dass der Kläger nach seiner Entlassung (nicht notwendig erst nach achteinhalb Jahren) wegen der Bildnisveröffentlichung wieder erkannt werden könne, sei nicht auszuschließen. Der Informationswert der neutralen Fotografie habe bei Null gelegen, da sie keinerlei Aufschluss über ein Verhalten des Klägers bei oder nach der Tat gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

zu verbieten

das den Kläger zeigende Foto zu veröffentlichen, zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen, das in der Bundesausgabe der B..-Zeitung vom ... 2008 auf Seite 17 unter der Überschrift €U-Bahn-Schläger S.. und Sp.. Anklage wegen versuchten Mordes!€ und über der Bildunterschrift €Sp.. L. (18) trat dem Rentner mit Anlauf gegen den Kopf€ veröffentlicht wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es handele sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG. Die Schwere der Tat (versuchter Mord mit Heimtücke und niedrigen Beweggründen), die Person des vorbestraften Täters, seine volle Schuldfähigkeit, die außerordentliche Brutalität und die öffentliche Wahrnehmung der Tat sowie die durch sie ausgelöste gesellschaftliche Diskussion führten dazu, dass das Anonymitäts- und Resozialisierungsinteresse des Klägers gegenüber dem überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzustehen hätten. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 48 JGG sei nicht (allenfalls reflexartig) das Anonymitätsinteresse des jugendlichen Straftäters, sondern es solle aus erzieherischen Gründen vermieden werden, dass sich der Jugendliche als Mittelpunkt des Verfahrens fühle. § 48 JGG ziele auf die Schaffung einer Prozessatmosphäre, in der das Gericht erzieherisch bzw. therapeutisch auf den Jugendlichen einwirken kann. Einzig die Minderjährigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Tat falle für diesen in die Waagschale. Der Minderjährigenschutz dürfe aber nicht verabsolutiert werden und dürfe nicht dazu führen, dass gar keine Abwägung nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG mehr stattfinde. Ohnehin sei für die hier maßgebliche Interessenabwägung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; mit der nunmehr erlangten Volljährigkeit des Klägers ende sein besonderer Schutz als Jugendlicher (vgl. BGH NJW 2005, 56, 58). Schließlich habe der Kläger im Gerichtssaal bewusst für die Fotografen posiert, nämlich sich den Fotografen erhobenen Hauptes und in Handschellen präsentiert (vgl. Anlage B 10), und damit ein fehlendes Anonymitätsinteresse deutlich gemacht.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs.2, 1004 Abs.1 S.2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 Abs.2 KunstUrhG zu. Die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung verletzt den Kläger bei bestehender Wiederholungsgefahr in seinem Recht am eigenen Bild.

Gemäß § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Dass der auf dem streitgegenständlichen Foto abgebildete Kläger eine solche Einwilligung erteilt habe, trägt die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht vor. Die Einwilligung war auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG entbehrlich.

In einem vergleichbaren Fall € dem der Abdruck einer Fotografie eines jugendlichen Mörders in €B..€ zugrunde lag € hat die Kammer im Urteil vom 20. November 2007, mit dem die dort erlassene Unterlassungsverfügung bestätigt wurde (Az. 324 O 636/07), zur Frage der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ausgeführt:

Zwar mag es sich bei dem streitgegenständlichen Foto um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne dieser Vorschrift handeln, dessen Verbreitung verletzt jedoch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG.

Insoweit überwiegt das Anonymitätsinteresse des Antragstellers, der sich neben seinem Recht am eigenen Bild aus § 22 KunstUrhG auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin, für die die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG streitet. Bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist das besondere Schutzbedürfnis des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos jugendlichen Antragstellers. Auf dieses Schutzbedürfnis kann sich der Antragsteller auch nach dem Eintritt der Volljährigkeit nach wie vor berufen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist nämlich auf das Alter des Antragstellers zur Zeit der Tat abzustellen. Dies gebietet der besondere Resozialisierungsanspruch des jugendlichen Straftäters, der nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit entfällt.

Entsprechendes ergibt sich auch aus den Wertungen des Gesetzgebers, die im JGG zum Ausdruck kommen. Sowohl die materiellrechtlichen Bestimmungen des JGG über Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen als auch die formellrechtlichen Bestimmungen des JGG über die Jugendgerichtsverfassung und das Jugendstrafverfahren stellen hinsichtlich ihres Geltungsbereichs, wie sich aus § 1 Abs. 2 JGG ergibt, auf das Alter des Straftäters zur Zeit der Tat ab. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass strafrechtliche Wertungen nicht ohne weiteres in das zivilrechtliche System übernommen werden können. Dennoch bieten sie jedenfalls eine Orientierung.

Der Berücksichtigung des besonderen Schutzbedürfnisses des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos jugendlichen Antragstellers steht auch nicht die von der Antragsgegnerin zitierte Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 56, 58) entgegen. Abgesehen davon, dass der BGH in der genannten Entscheidung zu der hier maßgeblichen Frage nur in einem obiter dictum Stellung genommen hat, lag der Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. In dem von dem BGH entschiedenen Fall ging es nämlich um die Verbreitung eines vor Eintritt der Volljährigkeit in nicht diskreditierendem Kontext aufgenommenen Fotos nach Eintritt der Volljährigkeit.

Deshalb kann aus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung allenfalls abgeleitet werden, dass die im Rahmen des § 23 Abs. 2 KunstUrhG zu berücksichtigende besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verbreitung von kurz vor Eintritt der Volljährigkeit entstandener Bildnisse nach Eintritt der Volljährigkeit nicht grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Dies kann aber nach Ansicht der Kammer nur dann gelten, wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen nicht fortwirkt, was insbesondere bei in nicht diskreditierendem Kontext aufgenommenen Fotos der Fall sein mag. Wird mit dem Foto jedoch eine zu Zeiten der Minderjährigkeit begangene Verfehlung dokumentiert, wirkt die Schutzbedürftigkeit des Minderjährigen fort und kann die Verbreitung des Fotos unzulässig machen.

Jedenfalls unter Berücksichtigung des demnach weiterhin bestehenden besonderen Schutzbedürfnisses des zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Aufnahme des Fotos jugendlichen Antragstellers müssen das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin bzw. das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter dem Anonymitätsinteresse des Antragstellers zurückstehen. Der Antragsteller als zur Tatzeit siebzehnjähriger Schüler, der seinen Platz im Leben in sozialer wie beruflicher Hinsicht noch nicht gefunden hat und dessen weiterer Werdegang nach der Entlassung aus dem Jugendvollzug in vielfacher Hinsicht von der Einschätzung seiner Person durch Dritte abhängen wird, hat ein gesteigertes Interesse daran, dass seine Identität als Täter der Aufsehen erregenden Tat nicht in die Öffentlichkeit getragen wird.

Dies entspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers, die in § 48 JGG zum Ausdruck kommen. Danach ist die Verhandlung gegen zur Tatzeit jugendliche Straftäter unabhängig vom Alter im Zeitpunkt der Verhandlung grundsätzlich nicht öffentlich. Weiterführend heißt es in den - freilich nicht mit Gesetzeskraft ausgestatteten - Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz hierzu: €Aus erzieherischen Gründen empfiehlt es sich nicht, Schulklassen oder anderen größeren Personengruppen die Teilnahme an der Verhandlung zu erlauben. Dies gilt auch für die Presse; entschließt sich der Vorsitzende dennoch, die Presse in der Hauptverhandlung zuzulassen, so sollte er darauf hinwirken, dass in den Presseberichten der Name des Jugendlichen nicht genannt, sein Lichtbild nicht veröffentlicht und auch jede andere Angabe vermieden wird, die auf die Person des Jugendlichen hindeutet.€ Auch wenn strafrechtliche Wertungen nicht ohne weiteres in das zivilrechtliche System übernommen werden können, kommen diese Wertungen vorliegend jedenfalls ergänzend zum Tragen.

Die Kammer verkennt nicht, dass das Alter bzw. die besondere Schutzbedürftigkeit des zur Tatzeit jugendlichen Antragstellers lediglich ein Gesichtspunkt der Interessenabwägung und die Bildberichterstattung über minderjährige Straftäter nicht grundsätzlich unzulässig ist. Die Kammer verkennt weiterhin nicht, dass bei einer aktuellen Berichterstattung jedenfalls über schwere Straftaten der hier in Rede stehenden Art bei Erwachsenen grundsätzlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch hinsichtlich einer identifizierenden Berichterstattung das Anonymitätsinteresse des Straftäters überwiegen wird.

Tatsächlich ist es auch so, dass die durch eine außergewöhnliche Brutalität gekennzeichnete Tat des Antragstellers außerordentlich schwer wiegt und ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet hat, dass der Antragsteller voll schuldfähig war, dass die Berichterstattung in zeitlicher Nähe zur Tat aus Anlass des Strafverfahrens erfolgte und dass die Identifizierbarkeit des Antragstellers als in der Veröffentlichung abgebildete Person durch den die Augenpartie verdeckenden Balken erschwert war.

Gleichwohl hat nach Auffassung der Kammer aus den dargelegten Gründen das Veröffentlichungsinteresse der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schutzbedürftigkeit Jugendlicher hinter dem Anonymitätsinteresse des Antragstellers zurückzutreten.

Auf diese Ausführungen hat das Hanseatische Oberlandesgericht im Berufungsurteil vom 17. Juni 2008 (Az. 7 U 35/08) verwiesen und sie wie folgt ergänzt:

Soweit die Antragsgegnerin im Berufungsverfahren geltend macht, dass das Landgericht bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Unrecht dem Anonymitätsinteresse des Antragstellers den Vorrang eingeräumt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zutreffend hat das Landgericht im Rahmen der Abwägung auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Straftäter hingewiesen, die auch in den Regelungen des JGG zum Ausdruck kommt, wonach die Verhandlung gegen zur Tatzeit jugendlicher Straftäter grundsätzlich nicht öffentlich ist. Dieser besondere Schutz beruht u.a. darauf, dass jugendliche Straftäter nach Reifegesichtspunkten noch nicht die gleiche Einsichts- und Verantwortungsfähigkeit wie erwachsene Täter aufweisen und dass deshalb die Folgen der Tat für das künftige Leben des Jugendlichen zu begrenzen sind. Der Antragsteller hat, weil er als zur Tatzeit siebzehnjähriger Schüler seinen Platz im Leben in sozialer wie beruflicher Hinsicht noch nicht gefunden hat und sein weiterer Werdegang nach der Entlassung aus dem Jungendvollzug in vielfacher Hinsicht von der Einschätzung seiner Person durch Dritte abhängen wird, ein gesteigertes Interesse daran, dass seine Identität als Täter der Aufsehen erregenden Tat nicht in die Öffentlichkeit getragen wird. An diesem besonderen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Schutzbedürfnis ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Würde man im Rahmen der Interessenabwägung nicht auf den Zeitpunkt der Straftat, sondern auf denjenigen der identifizierenden Berichterstattung oder gar auf denjenigen des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Unterlassungsprozess abstellen, würde man dem oben geschilderten besonderen Bedürfnis des jugendlichen Straftäters nach Anonymität nicht gerecht. Dementsprechend stellt auch § 48 JGG für die Frage der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht auf das Alter des Täters zum Zeitpunkt der Verhandlung, sondern allein auf sein Alter zum Zeitpunkt der Tat ab.

Dem Anonymitätsinteresse des Antragstellers steht ein außerordentlich hohes öffentliches Informationsinteresse, das für die Antragsgegnerin streitet, gegenüber. Die vom Antragsteller begangenen Straftaten waren nicht nur besonders schwerwiegend und brutal, auch die Umstände der ohne nachvollziehbaren Anlass begangenen Taten waren extrem außergewöhnlich. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin erfolgte zeitnah, das Informationsinteresse war aktuell. Der Informationswert, der dem konkreten verbotenen Foto zukommt, ist allerdings eher als gering einzustufen. Das Foto, das das mit einem unzureichenden Augebalken versehene Gesicht des Antragstellers zeigt, gibt über ein Verhalten des Antragstellers bei oder nach Begehung der Tat keinen Aufschluss. Dennoch verbleibt das grundsätzlich anzuerkennende Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wer ein schweres Gewaltverbrechen begangen hat und wie diese Person aussieht. Das große Informationsinteresse an dem Geschehnis zeigt sich auch daran, dass die Presse bundesweit ausführlich über die Straftat und ihre Hintergründe berichtete.

Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, im Rahmen der Berichterstattung nicht identifizierbar abgebildet zu werden. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass jedem minderjährigen Straftäter generell absoluter Schutz zu gewähren ist, bei dem keine Abwägung mehr stattfindet. Allerdings ist der Antragsgegnerin einzuräumen, dass die Abwägung im Hinblick auf die gebotene Rücksichtsnahme auf die Zukunft des Jugendlichen in nahezu allen Fällen zu Lasten der Presse und der Informationsfreiheit ausfallen dürfte.

Die zitierten Ausführungen der Kammer und des Senats gelten auch für den vorliegenden Fall. Hier wie dort bestand angesichts der außergewöhnlichen Umstände, insbesondere der Brutalität der jeweiligen Taten ein erhebliches Informationsinteresse an einer Berichterstattung über die jeweilige Art der Tat und auch über die jeweilige Person des Täters. Gegenüber dem Interesse an einer den Kläger identifizierenden Berichterstattung überwiegt jedoch sein Anonymitätsinteresse. Zwar ist die Minderjährigkeit des Klägers nur ein Abwägungskriterium unter mehreren; es darf nicht in der Weise ins Feld geführt werden, dass eine Abwägung ganz unterbleibt. Nach Einschätzung der Kammer handelt es sich allerdings um ein derart gewichtiges Kriterium, dass trotz der Schwere der Tat und trotz des Interesses an der Persönlichkeit des Täters das gemäß Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattungsinteresse hinter dem persönlichkeitsrechtlich geschützten Anonymitätsinteresse zurückzustehen hat.

Nach Auffassung der Kammer muss die Wertung des Gesetzgebers, wonach der besonderen Schutzbedürftigkeit des Jugendlichen Rechnung zu tragen ist und die ihren Ausdruck in § 48 JGG gefunden hat, auch im Rahmen der Interessenabwägung bei der Entscheidung der Frage der Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung in einem Stadium vor der Einleitung eines Strafprozesses berücksichtigt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob in der entsprechenden Hauptverhandlung später tatsächlich gemäß § 48 JGG die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Dies mag, wie vorliegend, aus bestimmten Gründen (etwa wegen des Alters eines mitangeklagten Mittäters) nicht der Fall sein (vgl. Anlage B 22). Vielmehr geht es um den gesetzgeberischen Grundsatz und die zugrunde liegenden Motive. Zwar dienen die Vorschriften des JGG in erster Linie strafprozessualen und rechtsfolgenorientierten Zwecken, insbesondere dem Erziehungs- und Resozialisierungsgedanken. Die Verwirklichung dieser Zwecke kann aber durch identifizierende Berichterstattungen konterkariert werden. Die diesbezügliche Gefahr hat ihren ausdrücklichen Niederschlag in den Richtlinien zu § 48 JGG gefunden, wie sie in dem oben wiedergegebenen Urteil der Kammer bereits zitiert wurden: Danach soll der Vorsitzende auf eine Anonymisierung einer etwaigen Berichterstattung hinwirken.

Die genannten Wertungen und Ziele des JGG gelten auch für jugendliche Kapitalverbrecher wie den Kläger. Eine den Kläger identifizierende Berichterstattung kann das Erziehungsziel des Jugendstrafverfahrens erschweren oder gar vereiteln. Dem Anonymitätsinteresse des Klägers kann eine Berichterstattung nur in der Weise gerecht werden, dass der Kläger weder durch den Text noch durch den Abdruck eines Bildnisses identifiziert wird. Demgegenüber kann das Berichterstattungsinteresse in einer abgestuften Weise mehr oder weniger befriedigt werden. Wird das Anonymitätsinteresse des Klägers berücksichtigt, entfällt damit nicht jegliche Möglichkeit einer Berichterstattung; sie wird lediglich in dem Maße eingeschränkt, wie es zur Wahrung des Anonymitätsinteresses des Klägers erforderlich ist. Vorliegend besteht konkret an der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses € das den Kläger sogar (anders als im oben zitierten Vergleichsfall) ohne Augenbalken, Verpixelung oder ähnliches zeigt € kein so hohes Informationsinteresse, dass das Interesse des Klägers an seiner Anonymität zurückstehen müsste. Der Informationsgehalt der passbildähnlichen Fotografie ist gering. Wie aus der gesamten streitgegenständlichen Berichterstattung ersichtlich, standen sogar Standbilder aus dem Überwachungsvideo des U-Bahnhofes zur Verfügung, so dass das Außergewöhnliche der Tat, nämlich die extreme Brutalität, sogar im Bild gezeigt werden konnte und gezeigt wurde. Demgegenüber ist es für die Darstellung der Tat und ihrer Umstände von untergeordneter Bedeutung, den Kläger durch eine Portraitfotografie kenntlich zu machen.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger sich €den Fotografen erhobenen Hauptes€ präsentiert habe. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten, die sich auf einen Bericht unter €S.. Online€ (Anlage B 10) und das Zeugnis von dessen Autorin sowie eines ihrer eigenen Redakteure beruft, vermag nicht zu begründen, dass sich der Kläger seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere seines Anonymitätsinteresses, selbst begeben habe. Daraus, dass der Kläger in der Hauptverhandlung sein Gesicht nicht hinter einer von einem seiner Verteidiger mitgebrachten Stück Pappe verborgen hat und seinen Kopf auch nicht gesenkt hat, lässt sich nicht schließen, dass er mit einer Veröffentlichung von Fotografien, die ihn identifizieren, einverstanden gewesen sei. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es verbreitet und üblich ist, Angeklagte € zumal jugendliche Angeklagte € im Bild nur so zu zeigen, dass beispielsweise die Gesichtszüge gepixelt oder die Augenpartie durch einen Augenbalken verdeckt ist. Wenn der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung (€in Handschellen€) Fotografen gegenüber steht, kann das im Übrigen auch nicht so gewertet werden, als habe er sich freiwillig der Presse gezeigt.

Angesichts sämtlicher konkreter Umstände hat im Ergebnis das Interesse an einer Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografie trotz der Schwere der Tat wegen der Minderjährigkeit des Klägers gegenüber seinem Anonymitätsinteresse zurückzustehen. Hinsichtlich des Umstandes, dass für den Minderjährigenschutz auf den Zeitpunkt der Tat abzustellen ist, kann vollumfänglich auf die oben zitierten Ausführungen der Kammer und des Senats in dem genannten vergleichbaren Fall Bezug genommen werden.

2. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die rechtswidrige Erstberichterstattung indiziert. Umstände, bei deren Vorliegen ausnahmsweise die Indizwirkung entfällt, sind nicht vorgetragen; die Beklagte hat insbesondere keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Festsetzung des Streitwertes liegt § 3 ZPO zugrunde.






LG Hamburg:
Urteil v. 13.03.2009
Az: 324 O 680/08


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