Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 18. Februar 2010
Aktenzeichen: I-24 W 2/10

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 18.02.2010, Az.: I-24 W 2/10)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Rechtspflegerin- vom 19. November 2009 aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2008 sind von der Antragstellerin 3.690,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2008 an die Antragsgegnerin zu erstatten.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 53 % und die Antragsgegnerin 47 %.

Gründe

I.

Die Parteien haben um die Anerkennung eines dänischen Vollstreckungstitels, den die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erwirkt hatte, gestritten. Das Amtsgericht Kopenhagen hat die Antragsgegnerin mit Versäumnisurteil vom 29. Februar 2000 zur Zahlung von 62.655,37 DKK nebst "den üblichen Prozesszinsen ab Klageerhebung" (Zinsen von 5 % über dem jeweiligen dänischen Diskontsatz ab dem 19.08.1999) und Verfahrenskosten von 3.500,00 DKK an die Antragstellerin verurteilt.

Die Antragstellerin hat zunächst beim Landgericht Essen (12 O 690/00) begehrt, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat unter anderem eingewandt, die Antragstellerin habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Vortrag über den zeitlichen Umfang der von ihr erbrachten Tätigkeit erschlichen. Das Landgericht Essen hat dem Antrag entsprochen. Durch Beschluss vom 12. Februar 2002 hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (29 W 23/01) auf das Rechtsmittel der Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts Essen aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an das Landgericht Duisburg verwiesen.

Durch Beschluss vom 23. September 2002 hat der Vorsitzende der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kopenhagen in Anwendung von Art. 31 f. EuGVÜ und §§ 2 f. AVAG anerkannt und angeordnet, es mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Gegen diese Entscheidung hat sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde gewendet. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (3 W 343/02) hat das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zunächst mit Beschluss vom 14. Februar 2003 zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof (IX ZB 43/03 - WM 2004, 1391) diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Mai 2004 aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Mit weiterem Beschluss vom 5. November 2004 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-3 W 174/04) das Rechtsmittel der Antragsgegnerin erneut zurückgewiesen. Auf die (zweite) Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof auch diese Entscheidung mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 (IX ZB 276/04 - AnwBl 2006, 214) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an den erkennenden Senat zurückverwiesen.

Durch Beschluss vom 11. September 2008 hat der Senat den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. September 2002 abgeändert und den Antrag der Antragstellerin, das Urteil des Amtsgerichts Kopenhagen für vollstreckbar zu erklären und die Vollstreckungsklausel zu erteilen, zurückgewiesen (Senat OLGR Düsseldorf 2009, 299). Die Kosten des Verfahrens sind der Antragstellerin auferlegt und der Streitwert für die Beschwerdeinstanz auf 9.000 EUR festgesetzt worden. Davon abweichend war der Streitwert vom 3. Zivilsenat und dem Bundesgerichtshof im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren jeweils auf 7.000 EUR festgesetzt worden.

Die Antragsgegnerin hat unter Hinweis auf ihre Vorsteuerabzugsberechtigung die Kostenfestsetzung beantragt und außer den Kosten der Verfahren vor dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm in Höhe von 938,00 EUR (zweimal 449 plus zweimal 20 EUR) ihre außergerichtlichen Kosten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (dreimal II. Rechtszug) und dem Bundesgerichtshof (zweimal III. Rechtszug), Verfahrensgebühren, jeweils berechnet nach einem Gegenstandswert von 9.000 EUR nebst Auslagenpauschalen, insgesamt weitere 3.526 EUR angemeldet.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Landgericht - Rechtspflegerin - die Kosten der Antragsgegnerin vor dem Landgericht Essen und dem Oberlandesgericht Hamm auf 934,76 EUR (zweimal 447,38 plus zweimal 20 EUR) festgesetzt. Das nimmt die Antragsgegnerin hin.

Im Übrigen hat die Rechtspflegerin die außergerichtlichen Kosten auf 1.931,80 EUR, mithin auf insgesamt 2.866,56 EUR festgesetzt. Für die Verfahren vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts und das erste Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist die Rechtspflegerin jeweils von den in diesen Rechtszügen festgesetzten Werten von 7.000 EUR ausgegangen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die für alle Rechtszüge den vom Senat auf bis zu 9.000 EUR festgesetzten Streitwert zu Grunde gelegt wissen möchte. Außerdem wehrt sie sich gegen die Anrechnung der Verfahrensgebühren im zweiten und dritten Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf:

Der Rechtsanwalt verdiene trotz der über Jahre aufgewendeten Arbeit und Zeit nur die Postpauschalen, weil in schriftlichen Verfahren dieser Art weitere Gebühren, insbesondere Terminsgebühren nicht geltend gemacht werden könnten.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Die Rechtspflegerin hat durch Beschluss vom 12. Januar 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Zugunsten der Antragsgegnerin sind die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe weiterer 824,00 EUR, mithin auf insgesamt 3.690,56 EUR, festzusetzen.

1.

Der angefochtene Beschluss leidet bereits an einem Additionsfehler, weil die Rechtspflegerin 375,00 EUR weniger als von ihr in den Gründen der Entscheidung an Einzelpositionen aufgeführt ist, festgesetzt hat, und zwar 2866,56 EUR statt 3.241,56 EUR.

2.

Zutreffend ist die Rechtspflegerin dann allerdings davon ausgegangen, dass die Kosten nicht in allen Instanzen nach einem Gegenstandswert von 9.000 EUR festgesetzt werden können.

a) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 11. September 2008 den Wert nur für das Beschwerdeverfahren I-24 W 7/06 festgesetzt. Im Übrigen hat jede Instanz - Bundesgerichtshof und Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Zivilsenat - für sich den Streitwert festgesetzt. Der erkennende Senat war entweder zu einer Änderung dieser Festsetzungen nicht befugt oder ist jedenfalls jetzt nicht mehr dazu berechtigt.

Jede Instanz setzt den Wert für sich endgültig fest (BGH Rpfleger 1987, 38; Hartmann Kostengesetze 38. Aufl., GKG § 63 Rn. 35). Daher lässt ein Wertfestsetzungsbeschluss den anderen Instanzen freie Hand, auch den nachgeordneten (Hartmann aaO.). Allerdings kann nach § 63 Abs. 3 GKG die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.

b) Ob eine Änderung der endgültigen Festsetzung des Kostenstreitwerts dann, wenn die Rechtslage es verlangt, nicht nur zulässig, sondern auch notwendig ist (dafür Hartmann aaO. Rn. 38 m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung.

Hier kommt nämlich eine Abänderung der Wertfestsetzung für das erste Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof (IX ZB 43/03) schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Änderungsbefugnis nur hinsichtlich eigener Festsetzungen oder derjenigen der nachgeordneten Instanz besteht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und dem Aufbau des Instanzenzugs.

c) Ob der Senat befugt gewesen wäre, die Festsetzungen des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts abzuändern, kann ebenfalls dahinstehen. Dafür spräche immerhin, dass der erkennende Senat nach der zweiten Zurückverweisung das Rechtsmittelgericht im Sinne der Vorschrift geworden war. Eine Abänderung ist indessen nicht erfolgt und kann auch jetzt nicht mehr vorgenommen werden, so dass es für die Kostenfestsetzung bei den festgesetzten Werten bleiben muss. Die Änderung ist nämlich gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

d) Einer Streitwertänderung von Amts wegen durch den Senat steht hier entgegen, dass die Änderungsfrist abgelaufen ist. Beendet im Sinne dieser Vorschrift das Hauptsacheverfahren mit dessen rechtskräftigem Abschluss. Rechtskräftig abgeschlossen ist das Hauptsacheverfahren mit Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels bestimmten Frist, § 705 ZPO. Im vorliegenden Fall ist also mit Ablauf eines Monats gerechnet vom Zeitpunkt. der Zustellung des Senatsbeschlusses (§§ ZPO § 574) Rechtskraft eingetreten (vgl. OLG Düsseldorf NJOZ 2006, 155). Da der Senatsbeschluss den Parteien am 19. bzw. 22. September 2008 zugestellt worden ist, ist er am 22. Oktober 2008 rechtskräftig geworden und die Sechsmonatsfrist am 22. April 2009 abgelaufen. Danach kam eine Streitwertänderung von Amts wegen nicht mehr in Betracht.

Da die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin erst am 18. Januar 2010 beim Senat eingegangen waren, wäre eine Entscheidung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges auch nicht möglich gewesen.

3.

Der Antragsgegnerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine Verfahrensgebühr in allen Beschwerdeverfahren entstanden sein müsse, weil der Rechtsanwalt andernfalls nur für die Postpauschale von jeweils 20,00 EUR (RVG-VV Nr. 7002) tätig werden müsse. Der Argumentation der Antragsgegnerin, ihr Aufwand werde in diesem Falle nicht ausreichend abgegolten, stehen aber die eindeutigen Vorschriften über die Anrechnung der Gebühren (§ 21 RVG in Verbindung mit RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6) entgegen. Zwar bestimmt § 15 Abs. 2 S. 2 RVG (§ 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO a.F.), dass der Rechtsanwalt die Gebühren in jedem Rechtszug eines gerichtlichen Verfahrens fordern kann. Damit ist der Rechtszug als eine Angelegenheit definiert. Mit der Instanz ist die Angelegenheit beendet. In RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, dass im Falle der Zurückverweisung an das untergeordnete Gericht, das schon einmal mit der Sache befasst gewesen ist, für den Rechtsanwalt kein erheblicher Aufwand für die erneute Bearbeitung der Sache entsteht. Diese Vorschriften stellen in der Systematik des RVG eine abschließende Regelung dar, von der im Einzelfall - etwa aus Gründen der Billigkeit - nicht abgewichen werden darf. Wie unter 5. ausgeführt wird, trägt das Gesetz dem berechtigten Anliegen des Rechtsanwalts nach angemessener Vergütung in einem Verfahren von langjähriger Dauer mit der Vorschrift § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (§ 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO a.F.) nach wie vor durchaus Rechnung.

4.

Der Antragsgegnerin ist auch nicht darin zu folgen, dass zumindest eine weitere Gebühr in allen Beschwerdeverfahren entstehen müsse, wenn die Anrechnungsvorschrift des RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 anzuwenden sei.

Unter der Geltung des RVG steht dem Rechtsanwalt gemäß Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 3 RVG-VV in Verbindung mit Nr. 3200 eine 1,6 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren zu. Damit sind in diesem Verfahren, das gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 AVAG ohne mündliche Verhandlung abläuft, regelmäßig keine weiteren Gebühren zu verdienen. Dies ist auch stets Wille des Gesetzgebers gewesen. Im Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie im Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel erhielt der Rechtsanwalt gemäß § 47 BRAGO a.F. die in § 31 BRAGO a.F. bestimmten Gebühren auch dann, wenn durch Beschluss entschieden wurde. Dasselbe galt im Beschwerdeverfahren (§ 47 Abs. 2 BRAGO a.F.). Da es sich um Verfahren ohne notwendige mündliche Verhandlung handelte, war für den Rechtsanwalt regelmäßig nur die 10/10-Prozessgebühr zu verdienen. Insoweit ist mit der Einführung der 1,6-Verfahrensgebühr durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) eine Erhöhung der Vergütung für diese Verfahren um 60 % bestimmt worden. Die anwaltliche Tätigkeit wird damit allein durch die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3200 abgegolten. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Aufnahme einer Terminsgebühr abgesehen, wenn die Voraussetzungen der Nr. 3202 nicht erfüllt sind. Nur in den Sonderfällen von Nr. 3202 Abs. 2 entsteht die Gebühr auch, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen im Beschlussverfahren nach § 522 ZPO, in dem eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 nicht anfällt (BGH NJW 2007, 2644 m.w.N.; ferner zu RVG-VV Nr. 3506 BGH NJW 2007, 1461). Auch hier gilt ebenso die Erwägung, dass ein besonderer Aufwand des Anwalts nicht ersichtlich ist und die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nicht verhindern können.

5.

Rechtsirrtümlich meint allerdings die Rechtspflegerin, dass sich die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht nur im zweiten, sondern auch im dritten Beschwerdeverfahren jeweils die Prozess-/Verfahrensgebühr anrechnen lassen müssten. Das trifft nicht zu.

a) Richtig ist die Anrechnung der Prozessgebühr des Beschwerdeverfahrens 3 W 343/02 auf die gleichartige Gebühr des Beschwerdeverfahrens I-3 W 174/04. Insoweit hat die Rechtspflegerin zutreffend § 13 Abs. 5 S.1 BRAGO a.F. angewendet, weil das Beschwerdeverfahren noch unter der Geltung der BRAGO und innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens 3 W 343/02 begonnen hatte.

b) Fehlerhaft sind die Anrechnungsvorschriften (§§ 21 Abs. 1, 15 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6) jedoch auch auf das dritte Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat (I-24 W 7/06) angewendet worden.

Es spricht allerdings wenig dafür, die Anrechnung schon deshalb nicht vorzunehmen, weil der 24. Zivilsenat des Beschwerdegerichts im Sinne von RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 als ein dem Bundesgerichtshof untergeordnetes Gericht anzusehen wäre, das bisher nicht bereits mit der Sache befasst gewesen sei (so aber Schneider/Wolf RVG 4. Aufl., § 21 Rn. 28 unter Hinweis auf RVG-VV Teile 4 - 6 , die indessen bürgerlichrechtliche Streitigkeiten nicht betreffen). Auch wenn die Sache gemäß § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO an einen anderen Senat zurückverwiesen worden ist, gehört dieser doch zu dem Gericht, das schon zuvor mit dem Fall befasst war und gegen dessen Entscheidung sich das Rechtsmittel gerichtet hat (so zutreffend Riedel/Sußbauer/Keller RVG 9. Aufl., § 21 Rn. 84).

c) Die Anrechnung scheitert aber aus anderen Gründen. In Rechtsprechung und Literatur wird einhellig die Auffassung vertreten, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch für den Fall einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift. Die Anrechnungsbestimmung des RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gegeben sind (OLG München FamRZ 2006, 1561 = AGS 2006, 369 = AnwBl 2006, 588; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG, Rn. 97; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3, Rn. 98; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 4. Aufl., § 15 Rn. 276 und RVG-VV Vorbem. 3, Rn. 280). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Für eine abweichende Auffassung ist nichts ersichtlich. RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht eingreifen soll. RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 6 besagt nur generell, dass eine Anrechnung hinsichtlich der Verfahrensgebühr zu erfolgen habe. Damit ist aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass dies auch zu gelten habe, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, der einen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen vorsieht, gegeben sind (so zutreffend OLG München aaO.). Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein Rechtsanwalt, der längere Zeit mit einer Sache nicht befasst war, sich in diese neu einarbeiten muss. Deshalb muss bei einer neuen Angelegenheit, die gemäß § 21 Abs. 1 RVG mit dem neuen Rechtszug beginnt, und einem neuen Auftrag erst recht § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG angewendet werden, nachdem dieser selbst dann eine neue Angelegenheit fingiert, wenn es sich lediglich um die Fortsetzung der Tätigkeit des Anwalts in einer früheren Angelegenheit handelt.

d) So liegen hier die Dinge zum Nachteil der Antragstellerin. Die Kosten des dritten Beschwerdeverfahrens sind entstanden, nachdem das erste Beschwerdeverfahren 3 W 343/02 länger als zwei Kalenderjahre zurücklag. Es endete mit dem Beschluss vom 14. März 2003. Das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Senat (I-24 W 7/06) begann mit Eingang der Akten vom Bundesgerichtshof am 13. Januar 2006. Dem lässt sich nicht mit dem Einwand begegnen, das zweite Beschwerdeverfahren , das vom 17. Juni 2004 bis zum Beschluss des 3. Zivilsenats vom 5. November 2004 dauerte, sei innerhalb von zwei Kalenderjahren vor dem Beginn des dritten Verfahrens begonnen und erledigt worden. Denn in diesem Verfahren sind infolge der Anrechnungsvorschriften Gebühren nicht entstanden. Dann muss dieses Verfahren aber gebührenrechtlich außer Betracht bleiben.

6.

Dies ergibt folgende Festsetzungsberechnung:

a) Verfahren Oberlandesgericht Hamm und Landgericht Essen 934,76

b) Verfahren 6 O 231/02 Landgericht Duisburg (Wert: bis 9.000)

10/10 Prozessgebühr, Auslagenpauschale 469,00

c) Verfahren 3 W 343/02 Oberlandesgericht (Wert. 7.000)

10/10 Prozessgebühr, Auslagenpauschale 395,00

d) Verfahren IX ZB 43/03 Bundesgerichtshof (Wert. 7.000)

10/10 Prozessgebühr, Auslagenpauschale 395,00

e) Verfahren I-3 W 174/04 Oberlandesgericht (Wert. 7.000)

10/10 Prozessgebühr, Auslagenpauschale 395,00

abzüglich Anrechnung 375,00 20,00

f) Verfahren IX ZB 276/04 Bundesgerichtshof (Wert. 8.434,70)

1,6-Verfahrensgebühr (VV 3200), Auslagenpauschale 738,40

g) Verfahren I-24 W 7/06 Oberlandesgericht (Wert. Bis 9.000)

1,6-Verfahrensgebühr (VV 3200), Auslagenpauschale 738,40

(keine Anrechnung)

Summe 3.690,56

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass´, weil Zulassungsgründe nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Beschwerdewert: 1.587,34 EUR (4.444,00 ./. 2.866,56)






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 18.02.2010
Az: I-24 W 2/10


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