StGH des Landes Hessen:
Beschluss vom 28. Juni 1988
Aktenzeichen: P.St. 1071
(StGH des Landes Hessen: Beschluss v. 28.06.1988, Az.: P.St. 1071)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat eine Gebühr in Höhe von 600,-- DM zu tragen.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin unterrichtet am ...-Gymnasium in ... die Fächer evangelische Theologie und Latein. Am ... wurde sie zur Oberstudienrätin ernannt. Seit dem Jahre... hat sie sich wiederholt erfolglos um verschiedene Schulfunktionsstellen der BesGr. A 15 und A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - beworben. Während der Besetzungsverfahren für Schulleiterstellen an der ...-Schule/Gymnasium in ... und am Gymnasium... in ... beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht..., dem Land Hessen (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, der Antragstellerin bei der Besetzung der jeweiligen Stelle eines Oberstudiendirektors bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen anderen Bewerber vorzuziehen. Mit Beschluß vom 29. Juli 1987 lehnte das Verwaltungsgericht... den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 29. September 1987 - 1 TG 2160/87 (betr. die ... -Schule) und vom 8. Dezember 1987 - 1 TG 2515/87 (betr. das Gymnasium... in ...) - wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs zurück. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die jeweilige Auswahlentscheidung des Dienstherrn zugunsten der im Verwaltungsstreitverfahren beigeladenen Mitbewerber der Antragstellerin und damit zu deren Ungunsten könne im Rahmen der im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung nicht beanstandet werden. Grundsätzlich habe ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, sondern lediglich das Recht, sich zu bewerben, und einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung des Leistungsprinzips. Im übrigen stehe die freie Auswahl unter den geeigneten Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser dürfe im Rahmen sachgerechter Beurteilung darüber entscheiden, welchen Gesichtspunkten er bei der beabsichtigten Besetzung einer Stelle das größere Gewicht beimesse und welchen der Bewerber er für den geeigneteren halte. Leitbild für diese Entscheidung des Dienstherrn müsse stets das öffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen und leistungswilligen Beamtenschaft sein; dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Aufstieg gehe das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstellen vor. Habe demnach der Bewerber um eine Beförderungsstelle grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, so könne er dennoch aufgrund der Fürsorgepflicht seines Dienstherrn verlangen, nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem beruflichen Fortkommen behindert zu werden. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß bei Beachtung dieser Auswahlkriterien die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtsfehlerhaft sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne die Art und Weise des Auswahlverfahrens gerichtlich nicht beanstandet werden. Ob diese Art des - vom Verwaltungsgerichtshof im einzelnen dargelegten - Auswahlverfahrens nach Auffassung der Antragstellerin oder auch des beschließenden Senats die zweckmäßigste sei oder ob ein besseres Verfahren denkbar erscheine, sei unerheblich, denn bei der Ausgestaltung des Verfahrens für die Besetzung von Beförderungsstellen stehe dem Dienstherrn ein Freiraum zu, den er in gerichtlich nicht angreifbarer Weise ausfüllen könne, sofern er dabei den in Art. 33 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Hessisches Beamtengesetz (HBG) zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Bestenauslese beachte. Diesem Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung werde das hier angewandte Auswahlverfahren gerecht. Grundlage der Besetzungsentscheidung seien die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und das Ergebnis der Überprüfungsgespräche bei dem Regierungspräsidenten in ... und im Kultusministerium. Sowohl aus dem Würdigungsbericht des Regierungspräsidenten als auch aus der Ministervorlage gehe eindeutig hervor, daß maßgebend für die Auswahlentscheidung das Ziel gewesen sei, die freigewordenen Stellen unter schulfachlichen Gesichtspunkten bestmöglich zu besetzen. Die Behauptungen der Antragstellerin, es sei bei dem Bewerbungsverfahren nicht nach einem überschaubaren, geregelten System mit einheitlichen Beurteilungsmaßstäben verfahren und es seien sachfremde und emotionale Erwägungen zugrunde gelegt worden, könnten aufgrund der einschlägigen Auswahlvorgänge nicht nachvollzogen werden.
Das Auswahlverfahren sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin nicht zu dem Überprüfungsgespräch im Kultusministerium zugelassen worden sei. Ein solches Teilnahmerecht ergebe sich hier weder aus § 14 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HessVwVfG) noch aus § 3 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Denn gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HessVwVfG könne ein Beteiligter zu Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen nicht mit einem Beistand erscheinen. Eignungsprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HessVwVfG seien auch Gespräche, in denen der Dienstherr sich ein Urteil über die Eignung eines Bewerbers für eine ausgeschriebene Beförderungsstelle bilde.
Die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten konkurrierender Bewerber sei auch der Sache nach gerichtlich nicht zu beanstanden. Das persönlichkeitsbedingte Werturteil, das der für die Auswahlentscheidung zuständige Kultusminister getroffen oder übernommen habe, unterliege der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in einem beschränkten Umfang. Bei derartigen Werturteilen bestehe für den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die "Richtigkeit" der Beurteilung nicht etwa mit Hilfe von Sachverständigen im einzelnen nachprüfen dürfe. Es sei ihm verwehrt, das Werturteil des Dienstherrn in vollem Umfang zu überprüfen oder es gar durch ein eigenes zu ersetzen. Die Prüfung beschränke sich darauf, ob der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. Aufgrund der Akten- und Sachlage bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung der Bewerber und der Auswahl unter ihnen diese Grundsätze nicht beachtet habe. Auch mit ihrem weiteren Vortrag habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, daß die von ihr behaupteten Umstände, ihre Richtigkeit unterstellt, dazu geführt hätten, daß der Antragsgegner die Auswahlentscheidung in sachwidriger Weise getroffen und die Antragstellerin unter Verletzung der Fürsorgepflicht in ihrem beruflichen Fortkommen benachteiligt habe. Es sei daher auch nicht geboten gewesen, über die Beschwerde der Antragstellerin aufgrund mündlicher Verhandlung und nach Vernehmung von Zeugen zu entscheiden.
2. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1987, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 14. Oktober, hat die Antragstellerin zunächst gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1987 - 1 TG 2160/87 -Grundrechtsklage erhoben. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11. Dezember 1987 hat sie ihre Grundrechtsklage erweitert und auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1987 - 1 TG 2515/87 - erstreckt.
Sie beantragt,
1. den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 29.9.87 - 1 TG 2160/87 - aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Dabei wolle der Staatsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsrichtlinien erteilen:
a) daß und welche Grundsätze für das Prinzip der Bestenauslese bei der Besetzung von Funktionsstellen anzuwenden sind und zu prüfen, ob diese Grundsätze in dem Stellenbesetzungsverfahren Schulleiterstelle... -Schule... gewahrt sind,
b) daß der Einwand der unwahren Wiedergabe des Überprüfungsgesprächs in der Ministervorlage vom 6.8.87 und im Stellenbesetzungsgutachten des Regierungspräsidenten... vom 24.4.87 notfalls durch Ladung der Prüfer zu überprüfen sei, denen die Beibringung ihrer Aufzeichnungen über den Verlauf der Prüfungsgespräche aufzugeben sei,
c) daß § 8 HBG bei verfassungskonformer Auslegung die Berücksichtigung von Rechtsverletzungen in vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren nicht verbiete (Verfassungsrang des Wiedergutmachungsgedankens),
d) den VGH anzuweisen, in solchen Eilverfahren, in denen ein anschließendes Hauptverfahren nicht zugelassen sei (z.B. Stellenbesetzungssachen), auch Zeugenvernehmungen als Beweismittel zuzulassen,
e) den VGH anzuweisen, bis zur Entscheidung über den Anordnungsantrag - 1 TG 2160/87 - I G 271/87 VG... - dem Antragsgegner die Besetzung der Schulleiterstelle an der ... in ... zu verbieten,
2. den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes - 1 TG 2515/87 - vom 8.12.87 zwischen den gleichen Parteien, betreffend die Besetzung der Schulleiterstelle Gymnasium..., aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Dabei wolle der Staatsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsrichtlinien wie nach Antrag 1) erteilen.
Die Antragstellerin stellt es im übrigen in das Ermessen des Gerichts,
statt der Aufhebung und Zurückverweisung die Verwaltungsentscheidung betreffend die Schulleiterstellen... und ... selbst aufzuheben, dem Kultusministerium selbst Stellenbesetzungsrichtlinien zu geben und dabei das dem Staatsgerichtshof eingeräumte Entscheidungsermessen zugunsten der Antragstellerin auszunutzen.
Zur Begründung ihrer Grundrechtsklage trägt die Antragstellerin vor, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr in den beiden angegriffenen Entscheidungen das rechtliche Gehör versagt, die ihrer Auffassung nach Verfassungsrang genießende Fürsorgepflicht und das Prinzip der Bestenauslese verletzt sowie gegen das ebenfalls in der Hessischen Verfassung (HV) verankerte Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Ferner rügt sie die Verletzung der Art. 1 und 56 HV durch Benachteiligung von Frauen und nicht genügende Berücksichtigung von Lehrern mit der Lehrbefähigung für Religion bei der Besetzung von Schulleiterstellen.
Im einzelnen führt die Antragstellerin zu den von ihr gerügten Verfassungsverstößen aus: Der Verwaltungsgerichtshof habe das Gebot rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß er es abgelehnt habe, das der Antragstellerin in den vorangegangenen Bewerbungsverfahren zugefügte Unrecht und die ihr während ihrer Abordnung im Kultusministerium und beim Regierungspräsidenten in ... widerfahrenen Verfolgungsmaßnahmen auch nur zur Kenntnis zu nehmen. Vielmehr habe er sie, statt die von ihr glaubhaft gemachte Voreingenommenheit und Unsachlichkeit der sie damals und jetzt beurteilenden Personen zu berücksichtigen, auf etwaige Schadensersatzansprüche verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesen unangenehmen, weil prüfungsintensiven Sachverhalt einfach "abgewürgt".
Das Gericht wäre darüber hinaus verpflichtet gewesen, den von ihr vorgetragenen Vorwürfen unlauterer Verwaltungspraxis auf Seiten des Dienstherrn, insbesondere der wahrheitswidrigen Wiedergabe von Überprüfungsgesprächen und der unrichtigen Führung von Protokollen im Kultusministerium, nachzugehen.
Bei Behauptung so schwerer Rechtsverletzungen hätte der Verwaltungsgerichtshof Ermittlungen anstellen, mündliche Verhandlung anordnen und eine Gegenüberstellung der Antragstellerin mit den betroffenen Beamten herbeiführen müssen. Ebenso sei die Nichtzulassung ihres Rechtsbeistandes zu den Überprüfungsgesprächen anläßlich ihrer Bewerbungen jedenfalls im Hinblick auf die Ausnahmesituation, in der sie sich wegen eines anhängigen Rechtsstreits mit dem Dienstherrn befunden habe, rechtsstaatswidrig; der Verwaltungsgerichtshof habe diese Ausnahmesituation mit der von ihm vorgenommenen abstrakten Würdigung der Gesetzeslage in keiner Weise berücksichtigt. Allein aus diesem Grund sei das Stellenbesetzungsverfahren fehlerhaft verlaufen.
Wie die Antragstellerin meint, genießen die §§ 2 und 8 HBG, nämlich das Prinzip der Fürsorgepflicht und der Bestenauslese, nach den Art. 1 und 28 HV Verfassungsrang. Eine Verletzung des daraus folgenden Willkürverbots sieht sie bereits im Fehlen einheitlicher Bewertungskriterien für die Besetzung von Funktionsstellen. Trotz der schon aus der Zahl von sieben einschlägigen Artikeln (55 bis 61 HV) hervorgehenden besonderen Bedeutung des Schulwesens herrsche bei der Besetzung von Schulleiterstellen das reine Chaos. In jedem von acht Stellenbesetzungsgutachten sei nach anderen Bewertungsprinzipien verfahren worden. Deshalb habe der Staatsgerichtshof die Besetzung von Schulleiterstellen insgesamt zu blockieren, solange nicht der Kultusminister Bewertungsrichtlinien aufstelle und die Bewerber danach prüfe. Dabei seien die Fächer Religion (Art. 56 Abs. 2 HV) und Geschichte (Art. 56 Abs. 5 HV) besonders zu fördern. In Art. 56 HV sei Gemeinschaftskunde, das Lieblingskind des Kultusministeriums, überhaupt nicht erwähnt. Es sei unbegreiflich, wie der Verwaltungsgerichtshof über diesen skandalösen Punkt hinweggegangen sei, wenn er schreibe: "Ob diese Art des Auswahlverfahrens nach Auffassung der Antragstellerin oder auch des beschließenden Senats die zweckmäßigste ist oder ob ein besseres Auswahlverfahren denkbar erscheint, ist unerheblich".
So hätte sich der Verwaltungsgerichtshof seiner Verantwortung für die verfassungsgemäße Gestaltung des Schulwesens nicht entziehen dürfen. Deshalb müsse der Staatsgerichtshof im Gemeininteresse dafür sorgen, daß durch die zweckentsprechende Gestaltung von Stellenbesetzungsrichtlinien das Kultusministerium ein für allemal aus dem Schußfeld von Angriffen gegen den Vorwurf der Ämterpatronage und der Wurstküchenpraxis herauskomme.
Art. 1 HV sei durch die fortdauernde Benachteiligung von Frauen bei der Besetzung von Schulleiterstellen verletzt, weil das Kultusministerium männliche Bewerber nachhaltig vorgezogen habe. In allen neun hier relevanten Fällen sei nur eine einzige Frau in eine Schulleiterstelle eingesetzt worden. Es gebe in ganz Hessen an Gymnasien und Oberstufengymnasien nur fünf Schulleiterinnen, und an einem... Gymnasium überhaupt keine. Die Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung werde noch durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verschärft, mit der bei im übrigen gleichgelagertem Sachverhalt auf Antrag eines nicht berücksichtigten Bewerbers dem Antragsgegner (Land Hessen) im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt worden sei, eine im Kultusministerium ausgeschriebene Stelle mit dem vorgesehenen Konkurrenten zu besetzen.
Der Verfassungsauftrag aus Art. 56 HV auf Förderung der religiösen Erziehung und des Geschichtsunterrichts sei dadurch gröblich vernachlässigt worden, daß in keinem der hier maßgeblichen Bewerbungsverfahren ein Theologe zum Schulleiter berufen worden sei. Es gebe auch an keiner... Schule einen Theologen als Schulleiter. In ganz Hessen werde das Fach Religion an Gymnasien oder Oberstufengymnasien nur von fünf der insgesamt 138 Schulleiter vertreten. Die Zurücksetzung der Klägerin entspreche daher einer durch Statistik belegbaren verfassungswidrigen Kulturpolitik des Ministeriums.
Schließlich sei die über Art. 28 HV im Verfassungsrang stehende Fürsorgepflicht des Dienstherrn dadurch verletzt, daß die Antragstellerin in sieben vorangegangenen Stellenbesetzungsverfahren unrechtmäßig benachteiligt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, daß dem Dienstherrn die Berücksichtigung zum Schadensersatz verpflichtender Umstände in früheren Bewerbungsverfahren sehr wohl gestattet sei und daß das Prinzip der Bestenauslese mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Konkurrenz stehe. Es sei nicht isoliert zu sehen, sondern gegen die Fürsorgepflicht abzuwägen. Wer sich zum erstenmal bewerbe, werde es hinnehmen müssen, daß der Dienstherr einen ihm sonst gleichwertigen oder sogar geringfügig unterlegenen Bewerber vorziehe, wenn dieser bereits siebenmal zu Unrecht zurückgesetzt worden sei.
3. Der Hessische Ministerpräsident hält die Anträge für zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs lasse sich bei keiner der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs feststellen. Dieser habe sich mit dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin eingehend auseinandergesetzt.
Die beiden Beschlüsse verstießen offensichtlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Die verfassungsgerichtliche Nachprüfung von Gerichtsurteilen finde nur in engen Grenzen statt. Sie beschränke sich darauf, ob spezifisches Verfassungsrecht durch die angefochtene Entscheidung verletzt, insbesondere ob die Bedeutung und Reichweite eines Grundrechtes grundsätzlich verkannt worden sei. Es komme deshalb darauf an, ob die angefochtenen Entscheidungen gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitende Willkürverbot verstießen. Das sei nicht der Fall. Es seien keine Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen in der Form ersichtlich, daß nicht eine "Bestenauslese" und daß "jeweils andere Bewertungskriterien" in jedem Stellenbesetzungsverfahren zugrunde gelegt worden seien.
Den Entscheidungsgründen lasse sich auch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß die Antragstellerin als weibliche Bewerberin benachteiligt worden sei. Es bestehe kein verfassungsrechtliches Gebot, Funktionsstellen im Schuldienst nach Geschlechterproporz zu besetzen.
Die Auffassung der Antragstellerin, die Hervorhebung des Religionsunterrichts in Art. 56 HV gebiete einen bestimmten Anteil von Lehrern mit Lehrbefähigung in diesem Fach in Schulleiterfunktionen, finde in der Verfassung keinerlei Stütze.
Die angefochtenen Entscheidungen verletzten auch das Rechtsstaatsprinzip nicht. Insbesondere könne ein solcher Verstoß nicht in der Nichtzulassung eines Beistandes bei Überprüfungsgesprächen gesehen werden.
Schließlich könne die Antragstellerin ihre Grundrechtsklage auch nicht auf Art. 28 HV stützen, da diese Vorschrift kein Grundrecht enthalte.
4. Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage ebenfalls für zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 StGHG beschränke sich die Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs auf die Frage, ob die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 1987 und vom 8. Dezember 1987 auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruhten. Das gelte demgemäß auch für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen. Diese Grenze der Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofs verkenne die Antragstellerin. Ihr Vortrag sei ganz überwiegend darauf gerichtet, eine umfassende Nachprüfung der Tatsachenfeststellungen der beiden Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch den Staatsgerichtshof vornehmen zu lassen. Der Staatsgerichtshof sei jedoch kein Rechtsmittelgericht.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, Bewertungskriterien für die Besetzung von Funktionsstellen im Geschäftsbereich des Kultusministers, wie die Antragstellerin sie fordere, seien nicht erforderlich, vielmehr bestehe eine Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn, die verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang nachgeprüft werden könne, verletze Art. 1 HV nicht. Ob Bewertungskriterien für das Auswahlverfahren zur Besetzung von Schulleiterstellen eingeführt würden, sei von der Exekutive im Rahmen ihres Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums zu entscheiden. Aus dem Gleichheitssatz der Verfassung könne eine Verpflichtung dazu nicht hergeleitet werden, zumal mindestens zweifelhaft sei, ob einheitliche Bewertungskriterien überhaupt dazu geeignet seien, den Gleichheitssatz besser zu verwirklichen. Die Besonderheiten im Umfeld einer zu besetzenden Stelle könnten so vielfältig sein, daß der Exekutive ein Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der maßgebenden Bewertungskriterien ganz offensichtlich eingeräumt werden müsse.
Der Vortrag der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe in einem anderen Verfahren über einen gleichgelagerten Sachverhalt anders entschieden (Beschluß vom 8. Dezember 1987 - 1 TG 3353/87 -), treffe nach dem inzwischen mitgeteilten Wortlaut der Entscheidung nicht zu. Auch dort sei der Verwaltungsgerichtshof von einem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn ausdrücklich ausgegangen. Das Besetzungsverfahren habe andere Mängel aufgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in den mit der Grundrechtsklage angegriffenen Beschlüssen die Art und Weise des mehrstufigen Auswahlverfahrens im einzelnen gewürdigt. Die dabei vorgenommenen rechtlichen Bewertungen des gesamten Auswahl- und Besetzungsvorgangs ließen eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht erkennen. Auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit den von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalten auseinandergesetzt.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Verwaltungsgerichtshofs (2 Bände 1 TG 2160/87 und 1 Band 1 TG 2515/87) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
II.
Die Grundrechtsklage kann keinen Erfolg haben.
1. Hinsichtlich der Anträge unter 1. Satz 2 a) bis e) und 2. Satz 2 ist die Grundrechtsklage unzulässig. Was die Antragstellerin insoweit begehrt, kann ihr der Staatsgerichtshof nicht zusprechen, weil er dazu keine Kompetenz hat. Nach Art. 131 HV entscheidet er über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und die Verletzung der Grundrechte. Im Falle eines vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens prüft der Staatsgerichtshof bei einer Grundrechtsklage nur, ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht (§ 48 Abs. 3 StGHG). Er kann das von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Urteil für kraftlos erklären und in der Sache selbst entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz des Gerichts, dessen Urteil für kraftlos erklärt wird, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen (§ 49 Abs. 2 StGHG). Dagegen ist der Staatsgerichtshof nicht befugt, anderen staatlichen Organen, seien es Gerichte oder Behörden, für künftiges Verhalten oder noch zu treffende Entscheidungen Anweisungen der von der Antragstellerin begehrten Art zu geben.
2. Im übrigen ist die Klage zulässig. In Hessen kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der geltend macht, daß ein ihm von der Verfassung gewährtes Grundrecht verletzt sei (Art. 131 Abs. 1, 3 HV, §§ 45 ff StGHG).
Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß Gegenstand der Grundrechtsklage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen sind. Die Antragstellerin braucht sich auf ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren nicht verweisen zu lassen. Gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich selbständig (so schon StGH, B. v. 23.5.79 - P.St. 862 -, ESVGH 30, 1) und eine Grundrechtsklage gegen eine darin ergangene letztinstanzliche Beschwerdeentscheidung zulässig, wenn einem Antragsteller andernfalls im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichbare Nachteile entstehen (StGH, B. v. 12.11.85 - P.St. 1035 e.V. -, StAnz. 1986, S. 45 mit Hinweis auf BVerfGE 51, 130, 138; 53, 30, 52; 58, 257, 263).
So liegt der Fall hier: Da der Antragsgegner der Verwaltungsstreitverfahren beabsichtigt hatte, die Beförderungsstellen jeweils mit anderen Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, könnte diese Maßnahme nach einer Ernennung dieser Konkurrenten im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden (so die ständige Rechtsprechung des HessVGH - auch in den angegriffenen Entscheidungen -unter anderem im Beschluß vom 18.2.85 - 1 TG 252/85 -, NJW 1985, S. 1103 und im Urteil vom 27.2.85 - I OE 58/80 -, ZBR 1985, S. 258).
Die Antragstellerin hat den Staatsgerichtshof auch innerhalb der in § 48 Abs. 3 StGHG geregelten Monatsfrist seit Zustellung der jeweiligen Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs angerufen. Sie hat schließlich mit der Bezeichnung von Grundrechten und mit ihrem Sachvortrag der Darlegungspflicht im Sinne des § 46 Abs. 1 StGHG genügt.
3. Insoweit ist die Grundrechtsklage jedoch offenbar unbegründet, so daß der Staatsgerichtshof sie gemäß § 21 Abs. 1 StGHG durch Beschluß zurückweisen kann.
Wird gegen eine gerichtliche Entscheidung Grundrechtsklage erhoben, so sind ihrer Überprüfbarkeit enge Grenzen gezogen. Der Staatsgerichtshof ist kein weiteres Rechtsmittelgericht. Es obliegt ihm daher nicht, gerichtliche Entscheidungen allgemein auf ihre sachliche Richtigkeit sowie auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts nachzuprüfen. Im Grundrechtsklageverfahren ist nur zu prüfen, ob das höchste in der Sache zuständige Gericht des Landes Hessen bei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts von der Hessischen Verfassung gewährte Grundrechte verletzt hat. Eine solche Verletzung liegt vor, wenn eine angefochtene Gerichtsentscheidung auf einem Landesgesetz beruht, das selbst gegen ein durch die Hessische Verfassung gewährtes Grundrecht des Antragstellers verstößt, oder wenn eine - an sich verfassungsgemäße - Vorschrift von dem erkennenden Gericht durch seine Auslegung im Einzelfall verfassungswidrig angewendet worden ist (ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, vgl. etwa B. v. 25.7.84 - P.St. 962 -, StAnz. 1984, S. 1581).
Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs anhand dieser Grundsätze läßt indessen keinen Verfassungsverstoß erkennen.
a) Der Verwaltungsgerichtshof hat das vom Staatsgerichtshof jüngst als Verfahrensgrundrecht auch der Hessischen Verfassung (Beschluß vom 13.1.1988 - P.St. 1039 -) anerkannte Gebot des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Antragstellerin verkennt dessen Tragweite. Einer Prozeßpartei rechtliches Gehör zu gewähren, bedeutet nicht, daß auch in ihrem Sinn und zu ihren Gunsten entschieden werden müßte. Rechtliches Gehör zu gewähren, bedeutet nur, daß der gesamte Prozeßvortrag vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung erwogen, nicht auch, daß ihm gefolgt oder jedes Vorbringen ausdrücklich gewürdigt werden muß.
Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat der Verwaltungsgerichtshof in den beiden angegriffenen Entscheidungen gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. Das gilt sowohl für die angeblichen Benachteiligungen bei den früheren Bewerbungen der Antragstellerin als auch für die behauptete sachwidrige Behandlung in den hier streitbefangenen Auswahlverfahren. Der eigentliche Anknüpfungspunkt ihrer Rüge ist vielmehr die daraus gezogene - ihrer Auffassung nach fehlerhafte - Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs. Diese durch eine eigene, der Antragstellerin günstigere zu ersetzen, ist dem Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht jedoch verwehrt. Die von der Antragstellerin verlangten weiteren Ermittlungen oder Gegenüberstellungen sowie die von ihr begehrte mündliche Verhandlung betreffen nicht den Schutzbereich des Rechts auf Gehör. Die Verletzung anderer Grundrechte ist weder dargelegt noch ersichtlich.
b) Ebensowenig lassen die angefochtenen Entscheidungen eine Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 1 HV) erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Würdigung des im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahren glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruchs die Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angegriffenen Auswahlentscheidung des Dienstherrn geprüft. Die für diese Prüfung einschlägige Rechtsnorm einfachen Landesrechts ist § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42 mit mehrfachen Änderungen). Diese Vorschrift lautet:
"Die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen."
Diese Regelung (zu den entsprechenden Vorschriften des Bundes und des übrigen Landesrechts vergleiche die synoptische Gegenüberstellung bei Battis, Bundesbeamtengesetz, S. XVI ff.) verstößt, wie auch die Antragstellerin nicht verkennt, nicht gegen das allein als Prüfungsmaßstab in Betracht kommende hessische Verfassungsrecht. Nach Art. 134 HV hat "jeder, ohne Unterschied der Herkunft, der Rasse, des religiösen Bekenntnisses und des Geschlechts, Zugang zu den öffentlichen Ämtern, wenn er die nötige Eignung und Befähigung besitzt." Diese Kriterien schließen die Berücksichtigung der fachlichen Leistung ein (Engelhardt in: Zinn-Stein, HV, 1984, Art. 134 Anm. V 2). Der Leistungsgrundsatz gehört seit jeher zu den die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Grundsätzen (BVerfGE 11, 203, 215; 38, 1, 12; 39, 196, 201). Die Einstellung und Beförderung der Beamten haben sich maßgeblich am Leistungsprinzip zu orientieren. Jede Beförderung ist auf der Grundlage der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Beamten vorzunehmen; mit einer solchen ordnungsmäßigen Beförderung - der in der Regel eine Stellenausschreibung mit anschließender Bewerbung einer Mehrzahl von Beamten vorausgeht, die zu diesem Zweck besonders beurteilt werden und von denen schließlich "der Beste" auszuwählen ist - werden seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung förmlich anerkannt (BVerfGE 56, 146, 163).
c) Auch das Fehlen einer näheren Normierung von Bewertungskriterien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 134 HV gebietet nicht, Bewertungskriterien näher zu normieren. Sowohl die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 8 Abs. 1 Satz 1 HBG als auch das verbleibende Ermessen bei der Entscheidung des Dienstherrn über eine Übernahme in das Beamtenverhältnis oder eine Beförderung tragen dem öffentlichen Interesse an einem leistungsfähigen öffentlichen Dienst und der Vielfalt der bei der einzelnen Personalentscheidung hierfür möglicherweise erheblichen Gesichtspunkte Rechnung.
d) In den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs ist auch keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Auslegung oder Anwendung des § 8 HBG im Einzelfall der Antragstellerin zu erkennen. Der Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle daraufhin, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob er den beamtenrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat.
Die derart beschränkte gerichtliche Nachprüfung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn umfaßt in der Tat nicht die Möglichkeit, die angegriffene Beurteilung der Antragstellerin durch den Dienstherrn durch eine eigene zu ersetzen. Viel weniger noch kann der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht in das Auswahl ermessen des Dienstherrn soweit eingreifen, daß der Antragstellerin hierdurch der Zugang zu einer Funktionsstelle eröffnet wird.
Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert darlegen können, daß in den beiden von ihr beanstandeten Besetzungsverfahren das Willkürverbot verletzt worden sei.
e) Der Verwaltungsgerichtshof hat das Gleichheitsgebot des Art. 1 HV auch nicht dadurch verletzt, daß er die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin als (einzige) weibliche Bewerberin nicht beanstandet hat. Ein Anspruch auf Beförderung kann nicht aus Art. 1 HV mit der Begründung hergeleitet werden, daß der Kultusminister bisher männliche Bewerber bei der Besetzung von Schulleiterstellen vorgezogen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, könnte die Antragstellerin nicht verlangen, daß eine der hier streitbefangenen Schulleiterpositionen mit ihr ohne Rücksicht auf die Eignung nur deswegen besetzt würde, weil sie eine Frau ist.
Dafür, daß sie gerade deswegen benachteiligt worden sei, hat sie nichts Substantielles vorgetragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Grundrecht der Antragstellerin auf Gleichbehandlung im Sinne des Art. 1 HV auch nicht dadurch verletzt, daß er in einer anderen, von ihr zitierten Entscheidung (Beschluß vom 8.12.1987 - 1 TG 3353/87 -) dem Land Hessen als Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, den dort Beigeladenen bis zum Abschluß eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens zum Ministerialrat zu ernennen und in eine Planstelle der BesGr. A 15 einzuweisen. Dieser Beschluß hat einen Sachverhalt zum Gegenstand, der von dem hier zu beurteilenden in den wesentlichsten Punkten abweicht und schon deshalb eine Gleichbehandlung ausschließt. Anders als die Antragstellerin hier ist der Antragsteller der zum Vergleich herangezogenen Eilsache gar nicht in das Auswahlverfahren mit einbezogen worden (S. 5 des Beschlusses vom 8.12.1987 - 1 TG 3353/87 -). Unabhängig hiervon kann in einem gerichtlichen Verfahren nicht ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage eine Entscheidung bestimmten Inhalts unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nur deshalb verlangt werden, weil dasselbe Gericht in einem anderen gleichgelagerten Verfahren dem Anliegen des dortigen Klägers entsprochen hat.
f) Ebensowenig begegnet es - unter dem Gesichtspunkt des auch der Hessischen Verfassung immanenten Rechtsstaatsprinzips - Bedenken, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Versagung der Teilnahme eines Beistandes bei dem Prüfungsgespräch der Antragstellerin unter § 2 Abs. 3 Nr. 2 HessVwVfG subsumiert und für rechtmäßig gehalten hat. Die Antragstellerin verkennt Sinn und Zweck eines solchen Gesprächs, in dem sich nur der Bewerber selbst, allein und auf sich gestellt, darstellen, charakterisieren und behaupten soll. Da der Betroffene weder verteidigt werden muß noch beraten werden kann, ist nicht ersichtlich, warum die Teilnahme eines Rechtsbeistandes rechtsstaatlich geboten sein sollte. Daß sich die Antragstellerin in einem Rechtsstreit mit dem Dienstherrn befand, kann unter Beachtung des Zwecks derartiger Prüfungsgespräche zu einer anderen Beurteilung nicht führen.
Im übrigen gewährt weder Art. III noch Art. 136 HV, auf die sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft, Grundrechte.
g) Die Antragstellerin kann ihre Grundrechtsklage auch nicht auf Art. 56 HV stützen. Es ist nicht ersichtlich, wieso aus dieser Vorschrift (oder aus Art. 57 HV) ein Anspruch hergeleitet werden könnte, bestimmte oder eine bestimmte Zahl von Schulleiterstellen Bewerberinnen oder Bewerbern mit der Lehrbefähigung für das Fach Religion zu übertragen. Verfassungsrechtlich bedeutsam könnte es allenfalls sein, wenn Lehrer bei Stellenbesetzungen wegen ihrer Fächerkombination benachteiligt oder ausgeschlossen würden. Das aber trägt weder die Antragstellerin selbst vor, noch sind die angegriffenen Auswahlentscheidungen auf solche Erwägungen gestützt.
h) Schließlich ist nicht zu erkennen, wie der von der Antragstellerin verfolgte Anspruch aus Artikel 28 HV hergeleitet werden könnte. Auch die mehr oder minder große Zahl vorangegangener Bewerbungen kann nicht zu einem verfassungsrechtlichen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung ohne Beachtung des Leistungsprinzips führen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG. Da der Antrag zurückgewiesen wird, hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
StGH des Landes Hessen:
Beschluss v. 28.06.1988
Az: P.St. 1071
Link zum Urteil:
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