Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. November 2000
Aktenzeichen: NotZ 19/00

(BGH: Beschluss v. 20.11.2000, Az.: NotZ 19/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Kammergericht vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Jedoch wird der angefochtene Beschluß wie folgt ergänzt:

Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin darin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,--DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 14. Juli 1941 geborene Antragsteller war von 1972 bis 1986 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht H. und von 1986 bis 1992 bei den Landgerichten M. I und II zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist er bei dem Landgericht B. zugelassen. Am 9. März 1993 erfolgte seine Eintragung in die Liste der bei dem Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte. Am 22. Februar 1996 wurde er zum Notar in B. bestellt. Durch Bescheid vom 19. April 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller ihre Absicht, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO des Notaramtes zu entheben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten; gleichzeitig enthob sie ihn deshalb gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht zurückgewiesen. Dabei hat es -ohne dies im Beschlußtenor förmlich festzustellen -das Vorliegen der Voraussetzungen für eine (endgültige) Amtsenthebung des Antragstellers bejaht, weil er in Vermögensverfall geraten sei und zudem die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde; daneben hat es die vorläufige Amtsenthebung bestätigt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Kammergericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers positiv festgestellt, die seine - von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene -Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebietet. Für eine derartige Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse reicht es -wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat aus, wenn z.B. Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen den Notar bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind (vgl. Sen.Beschl. v. 12. Oktober 1990 -NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94 m.w.N.). Derartige Beweisanzeichen sind hier gegeben. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind desolat: Er sieht sich -wie er selbst einräumt -Forderungen zahlreicher Gläubiger im Umfang von mindestens 1,4 Mio. DM ausgesetzt; demgegenüber verfügt er über keine nennenswerten Aktiva, die er zur Tilgung seiner erheblichen Verbindlichkeiten einsetzen könnte. Gegen den Notar wurden daher in der Vergangenheit nicht nur in erheblichem Umfang Schuldtitel erwirkt, vielmehr sah er sich darüber hinaus auch bereits -häufig fruchtlosen -Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger ausgesetzt. Auf die entsprechenden detaillierten Feststellungen im angefochtenen Beschluß (vgl. Beschl.-Umdr. S. 2-8, 10-17, 1821), die der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr ernsthaft in Abrede stellt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Ein Notar, der - sei es auch teils in dem von ihm zugleich ausgeübten Beruf des Rechtsanwalts -in finanzielle Schwierigkeiten solchen Ausmaßes gerät, daß er nicht einmal mehr ganz geringe Schuldbeträge aufbringen und allenfalls noch durch Mahnbescheide, Urteile oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung teilweise zur Zahlung veranlaßt werden kann, gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden. Die Gefahr besteht darin, daß derartige Zahlungsschwierigkeiten den Betreffenden auch in seiner Eigenschaft als Notar in Widerstreit mit seinen Amtspflichten bringen können und daß er dann womöglich auch Kostenvorschüsse in Notarangelegenheiten nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, er werde bis spätestens 10. Oktober 2000, wahrscheinlich jedoch schon früher, eine erste Akontozahlung in Höhe von 250.000,--DM und weitere Zahlungen in monatlichen Abständen von (angeblichen) Schuldnern erhalten, handelt es sich offenbar um eine Schutzbehauptung. Die genannten Zeitpunkte sind bislang fruchtlos verstrichen, ohne daß der Antragsteller seine vagen Angaben konkret hat belegen können. Wie desolat die Situation des Antragstellers ist, wird daran deutlich, daß er eigenen Angaben zufolge sogar seit längerem fällige Sozialversicherungsabgaben und Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung nicht hat bezahlen können. Auch soweit der Antragsteller von Stillhalteabkommen oder Ratenzahlungsabreden mit seinen Hauptgläubigern gesprochen hat, hat er bislang über die angeblich kurz vor dem Abschluß stehenden Vereinbarungen keine Nachweise erbringen können. Ist die Abtragung der längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, so rechtfertigt auch dies den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. Sen.Beschl. v.

20. März 2000 -NotZ 19/99, NJW 2000, 2359).

Ob weitergehend sogar die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO (vgl. dazu: Begr. RegE Art. 15 EGInsO, BT-Drucks. 12/3803, S. 66 f.) in der Person des Antragstellers erfüllt sind -wie das Kammergericht meint -, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragsgegnerin im Bescheid vom 19. April 1999 dem Notar diesen besonderen Amtsenthebungsgrund nicht ausdrücklich (zusätzlich) eröffnet hat.

2.

Der Senat hat die -offenbar versehentlich im Tenor des angefochtenen Beschlusses unterbliebene -Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in der Beschwerdeentscheidung nachgeholt. Der zugrundeliegende Vorbescheid in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 war Gegenstand des vom Antragsteller auch insoweit gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, über den das Kammergericht nach dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses mitentschieden hat und der aufgrund der uneingeschränkten Beschwerde danach auch der Prüfung und Entscheidung durch den Senat unterlag.

3.

Die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 1999 zugleich gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO verfügte vorläufige Amtsenthebung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, solange der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine desolaten Vermögensverhältnisse grundlegend zu verbessern und durch einen bindend vereinbarten Schulden- und Tilgungsplan zumindest die Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen auszuschließen.

4.

Dem Antrag des Notars, das Verfahren bis zur Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs betreffend den Widerruf seiner Anwaltszulassung auszusetzen, hat der Senat nicht entsprochen. Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, zumal die Verfahrensgegenstände unterschiedlich sind.

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BGH:
Beschluss v. 20.11.2000
Az: NotZ 19/00


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