Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Januar 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 20/05

(BGH: Beschluss v. 30.01.2006, Az.: AnwZ (B) 20/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, derzeit beim Amtsgericht W. und beim Landgericht B. . Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in einem Vollstreckungsverfahren am 24. Juni 2003 im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war; damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich vor dem Hintergrund einer Mehrzahl weiterer gegen ihn betriebener Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, namentlich im Blick auf eine zuletzt mit insgesamt über 50.000 € bezifferte offene Forderung der C. bank B. . Der Antragsteller bestreitet diesen Sachverhalt nicht; dass er damit selbst einen Vermögensverfall nicht als belegt wertet, ist unerheblich.

b) Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort; der Antragsteller hat die zugrunde liegende vollstreckbare Forderung nur zu einem geringen Teil getilgt. Die Begleichung der Forderung der C. bank plant der Antragsteller in noch aufzunehmenden Raten, deren Bedienung er nach Zufluss von ihm erwarteter Honorareinnahmen beabsichtigt. Angesichts dessen und bei den bislang lediglich geringen Erlösen aus der Praxis des Antragstellers ist nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr derart konsolidiert hätten, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Ein weiteres Zuwarten mit der Beschwerdeentscheidung, wie vom Antragsteller beantragt, ist bei dieser Sachlage nicht veranlasst.

c) Schließlich ist auch für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts Tragfähiges ersichtlich. Die wiederholten Schwierigkeiten des Antragstellers mit der pünktlichen Bezahlung seiner Haftpflichtversicherungsprämien, die ihrerseits zu zwei - später freilich erledigten - Widerrufsverfahren geführt haben, belegen eher das Gegenteil.

Deppert Basdorf Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 20.12.2004 - AGH 11/04 (II 7) -






BGH:
Beschluss v. 30.01.2006
Az: AnwZ (B) 20/05


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