Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2006
Aktenzeichen: 27 W (pat) 272/04
(BPatG: Beschluss v. 04.07.2006, Az.: 27 W (pat) 272/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2004 und 30. August 2004, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der für
"Computersoftware, insbesondere zum computergestützten Erstellen von graphischen Vorlagen und Befehlsfolgen für die automatisierte Herstellung von Beschriftungs- und Schneidbildern, insbesondere für die Herstellung von Beschriftungs- und Schneidbildern mit einem Laserbearbeitungsgerät; mit dieser Software versehene Datenträger"
als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung LaserCAD nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldemarke weise lediglich beschreibend darauf hin, dass es sich bei den beanspruchten Waren um CAD-Programme und damit versehene Datenträger handele, die unter Verwendung eines Lasers arbeiteten, denn die Buchstabenfolge "CAD" stehe für Computer-Aided Design und bezeichne auf das technische Zeichnen und Konstruieren spezialisierte Computerprogramme. Laser würden insbesondere im Bereich der EDV häufig verwendet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält ein Eintragungshindernis für nicht gegeben. CAD-Programme seien keine Zeichenprogramme und dienten nicht dazu, Beschriftungen oder Schneidbilder herzustellen; das Wort "Laser" wiederum sei nur für Waren beschreibend, welche einen Laser enthielten. Für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich um Techniker oder Ingenieure handele, enthalte die angemeldete Wortkombination keinen warenbeschreibenden Sinngehalt, weil sie eine präzise Vorstellung von der Bedeutung der einzelnen Markenteile besäßen und wüssten, dass es weder eine Software, mit der die Konstruktion von Lasern möglich sei, gebe noch ein CAD-Verfahren, das mit Lasern durchgeführt werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Eintragung der Marke zu verfügen.
An der mündlichen Verhandlung, die auf ihren Hilfsantrag anberaumt worden ist, hat sie, wie vorher angekündigt, nicht teilgenommen.
II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Der Senat teilt die Ansicht der Markenstelle, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin besteht die Anmeldemarke nämlich zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und auf für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände hinweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin Card). Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht daher das im Allgemeininteresse liegende Ziel entgegen, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden können (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE; GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 - BIOMILD).
Aus diesem Grund fehlt der Anmeldemarke auch die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rdn. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rdn. 35] - Philips/Remington) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) ist nämlich davon auszugehen, dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer in dem angemeldeten Zeichen keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie der angemeldeten Marke einen für diese Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Wie auch die Anmelderin nicht in Abrede gestellt hat, bezeichnet der Bestandteil "Laser" in der Anmeldemarke ein spezialisiertes Gerät zur Lichtbündelung und die weitere Buchstabenfolge "CAD" als Abkürzung für "Computer-Aided Design" spezialisierte Computerprogramme.
Sofern sie allerdings vorgetragen hat, es handele sich bei einem CAD-Programm um kein Zeichenprogramm, ist dies unzutreffend, denn nach allen Beschreibungen in allgemeinen und auf die EDV spezialisierten Lexika (vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/CAD: "Der Begriff Rechnerunterstützte Konstruktion oder englisch Computer Aided Design [CAD] bezeichnet eine Art "elektronisches Zeichenbrett"; http://www.computerlexikon.com/definitioncad: "CAD" [kurz für "Computer Aided Design" = "computergestütztes Konstruieren"] bedeutet, technische Zeichnungen mit Hilfe eines CAD-Programms zu entwerfen und zu bearbeiten") ist gerade dies der Fall; wie auch dem Senat bekannt ist, handelt es sich hierbei geradezu um das wichtigste und gebräuchlichste EDV-Programm zur Erstellung von (technischen) Zeichnungen, wobei solche Programme häufig auch dazu dienen, die Geräte zur Herstellung der gezeichneten Produkte anzusteuern.
Unzutreffend ist auch der Einwand der Anmelderin, der Bestandteil "Laser" sei nur für Waren beschreibend, welche ein solches Gerät enthielten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallen unter das danach bestehende Eintragungshindernis nämlich auch Angaben über die Bestimmung der gekennzeichneten Waren; hierzu gehören Angaben über Einsatzzweck und Einsatzort der gekennzeichneten Waren. In Verbindung mit den hier in Rede stehenden Softwareprodukten enthält die Angabe "Laser" in der Anmeldemarke daher nur den Hinweis darauf, dass diese Computerprogramme in Zusammenhang mit Lasern verwendet werden können, etwa indem sie diese (an-)steuern. Dass es solche computerunterstützten Laserbearbeitungstechniken bereits gibt, kann insbesondere der eigenen Webseite der Anmelderin entnommen werden (vgl. http://www.rofin.com/indexfd.htm€start=/deutsch/karriere/ baasel/index.php).
Die Kombination der Einzelbestandteile "Laser" und "CAD" in der Anmeldemarke weist daher in Zusammenhang mit der beanspruchten Computersoftware zwanglos darauf hin, dass es sich bei dieser um ein CAD-Programm handelt, welches (u. a.) dazu bestimmt und geeignet ist, die zur Umsetzung der mit seiner Hilfe erstellten technischen Zeichnungen zur Materialbearbeitung erforderlichen Laser (an-)zusteuern. Der Einwand der Anmelderin, es gebe weder eine Software, mit der die Konstruktion von Lasern möglich sei, noch ein CAD-Verfahren, das mit Lasern durchgeführt werde, greift dabei zu kurz; denn auf diese beiden Bedeutungen ist die Wortkombination "LaserCAD" nicht beschränkt. Auch der weitere Einwand der Anmelderin, CAD-Programme dienten nicht dazu, Beschriftungen oder Schneidbilder herzustellen, geht fehl; dabei kann dahinstehen, ob diese Aussage zutrifft, denn die Anmeldemarke wird nicht nur für solche spezialisierte Software beansprucht, sondern für sämtliche Computerprogramme, zu denen auch die oben genannten gehören, weil es sich bei den mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten spezialisierten Computerprogrammen um keine Beschränkung des Warenverzeichnisses nur auf diese Software handelt.
Auch der weitere Einwand der Anmelderin, die beanspruchten Waren richteten sich nur an Techniker und Ingenieure, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob dies tatsächlich der Fall ist, denn nach dem sich allgemein auf Computersoftware erstreckenden Warenverzeichnis sind an sich als angesprochene Verkehrskreise alle inländischen Verbraucher zu berücksichtigen, weil Computersoftware sich heutzutage auch an jedermann richtet und in allgemeinen Verkaufsstätten erworben werden kann. Ungeachtet dessen wird es aber auch für Fachleute nahe liegen, die Wortkombination "LaserCAD" als Kennzeichnung von Computerprogrammen nur im vorgenannten Sinn zu verstehen.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 04.07.2006
Az: 27 W (pat) 272/04
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