Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. Juli 2005
Aktenzeichen: 21 E 811/05
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.07.2005, Az.: 21 E 811/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Über sie entscheidet der Berichterstatter des Senats nach §§ 33 Abs. 8 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 2 RVG als Einzelrichter. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren in erster Instanz dem Berichterstatter nicht als Einzelrichter im Sinne des § 6 VwGO übertragen, sondern dieser als solcher gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO zur Entscheidung berufen war. Dies folgt aus dem mit der Übertragung auf den Einzelrichter II. Instanz verfolgten Beschleunigungs- und Entlastungsgedanken, sowie der Überlegung, dass die Übertragung der Entscheidung von einem Spruchkörper auf einen seiner Mitglieder kraft Gesetzes jedenfalls keine geringeren Rechtswirkungen entfaltet als die Übertragung durch den Spruchkörper im Einzelfall.
Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu Recht auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Für die Festsetzung des Gegenstandswerts gelten hier nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 - BGBl I S. 718 - noch die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), da sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem 1. Juli 2004 bestellt hat. Gem. §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 BRAGO i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG (GKG a.F.) ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit danach im Ansatz nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Der Beklagte hatte bereits mit dem vom Kläger im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2002 seine Bereitschaft erklärt, Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 ff BSHG in einer nach § 93 BSHG anerkannten und geeigneten Einrichtung zu gewähren. Der Streit betraf nicht die Dauer der Eingliederungshilfe und auch nicht die Höhe der Unterbringungskosten. Es ging vielmehr um die Frage, ob die Einrichtung "Haus U. " eine anerkannte und geeignete Einrichtung bzw. ob eine Unterbringung trotz Fehlens der Anerkennung oder Eignung aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls geboten war. Daher spiegeln die Unterbringungskosten - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten - als solche nicht die Bedeutung des Rechtsstreits wieder, die der Kläger ihm beigemessen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.07.2005
Az: 21 E 811/05
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