Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 25. Juni 2013
Aktenzeichen: 11 U 94/12

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 25.06.2013, Az.: 11 U 94/12)

1. Ein Kaufvertrag kann seitens einer hessischen Gemeinde auch durch konkludentes Handeln des Bürgermeisters abgeschlossen werden.

2. Ist ein Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 71 HGO schwebend unwirksam, wird er durch eine Genehmigung des Gemeindevorstandes nach § 177 BGB wirksam.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.8.2012, Az. 2-3 O 549/11, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt A eine €angemessene Nutzungsvergütung€ für die Ausstellung des von ihr gefertigten Portraits des früheren Bürgermeisters X, das seit November 2004 in der Halle des B hängt.

Mit der Klage hat sie zunächst eine -unbezifferte -Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 begehrt, wobei sie ausweislich der Klagebegründung eine monatliche Nutzungsvergütung von mindestens 1.800 Euro pro Monat für angemessen erachtete.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus §32 UrhG nicht zu, weil die Parteien im Jahre 2004 einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Gemälde geschlossen hätten und die Beklagte den Kaufpreis Ende 2011 bezahlt habe.

Das Angebot der Klägerin vom September 2004 spreche dafür, dass diese das Bild gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung habe übereignen wollen. Das Bild sei auch geliefert und ausgestellt worden; anschließend habe die Klägerin eine dem Angebot entsprechende Rechnung gestellt. Es werde daher davon ausgegangen,dass sich die Parteien konkludent über die wesentlichen Punkte eines Kaufvertrages geeinigt hätten.

Auch das weitere Verhalten der Klägerin spreche dafür, dass diese selbst vom Abschluss eines Kaufvertrages ausgegangen sei.

Die konkludent geschlossene Vereinbarung sei auch nicht nach §71 II HGO unwirksam. Die darin geforderte Schriftform sei nicht erforderlich für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde nicht von erheblicher Bedeutung seien. Ein solches liege unter Berücksichtigung der Allgemeinen Dienst- und Geschäftsanweisung der Beklagten hier vor.

Selbst wenn kein Kaufvertrag abgeschlossen worden wäre, sei fraglich, ob die Klägerin eine weitergehend Vergütung verlangen könne. Die Klägerin habe selbst ihr Interesse mit 9.000 Euro beziffert. Es sei Rechtsmissbräuchlichkeit zu erwägen, wenn sie zum Zeitpunkt der Übergabe eine Pauschalvergütung verlangt habe, das Bild daraufhin an einem Ort ausgestellt worden sei, wo es von einem größeren Publikum wahrgenommen worden sei, und dann 7 Jahre später eine Nutzungsentschädigung verlangt werde, die den ursprünglich vereinbarten Preis um ein 10faches übersteige.

Mit der Berufungsbegründung begehrt die Klägerin weiter eine unbezifferte €angemessene Vergütung€ zunächst für das Jahr 2009 und nunmehr auch die Jahre 2010-2011, wobei sie klarstellt, dass aus Kostengründen nunmehr nur noch pro Jahr 6.000Euro begehrt werden, also 500,-- Euro pro Monat. Mit Schriftsatz vom 4.3.2013 hat sie zunächst weitere - bezifferte - 4.000 Euro für das Jahr 2012 begehrt; mit Schriftsatz vom 21.6.2013 hat sie diesen Antrag insoweit abgeändert, als nunmehr für die acht Monate des Jahres 2012 ebenfalls eine angemessene Vergütung gefordert werde.

In tatsächlicher Hinsicht beschäftigt sich die Berufungsbegründung in weiten Teilen mit Entstehung, Bedeutung und Aussagegehalt von Portraitgemälden, sowie mit der prekären Lage von bildenden Künstlern, insbesondere Portraitkünstlern, im Allgemeinen und deren nach Auffassung der Klägerin geringen öffentlichen Wertschätzung.

In rechtlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, ein Kaufvertrag über das X-Portrait sei zu keinem Zeitpunkt zustande gekommen.

Bei dem ersten Besuch der Bürgermeisterin und der Protokollchefin sei nicht darüber gesprochen worden, ob das Gemälde im Wege eines Ankaufs oder lediglich zu Ausstellungszwecken in den B kommen solle. Die Klägerin selbst habe zwar eine Veräußerung gewünscht, sich dazu aber nicht näher geäußert. Sie weist darauf hin, dass sie auf ihr Angebotsschreiben vom September 2004 noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten habe. Gleiches gelte für die Rechnung vom 15.12.2004.

Ein Veräußerungsvertrag sei auch deshalb nicht zustande gekommen, weil eine entsprechende Verpflichtungserklärung der Stadt nach § 71 HGO der Schriftform bedurft hätte. Es habe sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt. Insbesondere sei es nicht um die bloße Ausstattung eines Amtes gegangen, weil es sich bei dem Portrait keineswegs um ein Werk zu Dekorationszwecken handele, sondern um ein Werk der zweckfreien reinen Kunst, mit dem die Künstlerin in eine Kommunikation mit dem Betrachter eintreten wolle. Im Vordergrund habe der €Erwerb eines künstlerischen Mitteilungsgutes in der Formensprache eines Gemäldes€gestanden und nicht der Erwerb einer bloßen Sache. Reduziere man den Übertragungsvorgang auf den Erwerb von Sacheigentum, schließe man das geistige Mitteilungsgut der Klägerin als Rechtsgut und Wahrnehmungsgegenstand bereits im Vorfeld der Veräußerung aus. Eine Umwidmung zu Dokumentationszwecken würde das Urheberpersönlichkeitsrecht der Künstlerin verletzen.

§ 44 UrhG sei verfassungswidrig, weil dadurch einem Werk der bildenden Kunst mit dem Augenblick seiner Erstveröffentlichung seine Qualität als ästhetisches Mitteilungsgut aberkannt werde.

Bei der weiter im Rahmen des § 71 HGO zu prüfenden Frage, ob das Geschäft für die Beklagte von erheblicher Bedeutung sei, könne der wirtschaftliche Wert nicht in dem Angebot der Klägerin vom September 2004 gesehen werden, sondern es sei auf mögliche Folgekosten nach §§ 32, 32a UrhG abzustellen. Würden die auf dem freien Markt üblichen Mietpreise für hochrangige Werke der bildenden Kunst um die andauernde Schutzfrist multipliziert, werde die vom Landgericht angenommene Wertgrenze von 250.000 Euro leicht überschritten.

Im Übrigen sei auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten kein Vertrag zustande gekommen, und zwar schon deshalb, weil die Annahmefristen nach § 145 ff BGB nicht gewahrt seien. Auch habe es aus dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin kein Verhalten der Bürgermeisterin gegeben im Sinne der Herbeiführung eines Vertragsabschlusses. Angesichts der weit auseinanderfallenden Vorstellungen der Parteien über den Gegenstand eines möglichen Veräußerungsgeschäftes (Bedeutung der Bildsprache und des Mitteilungsgutes auf der eine Seite und Hochstellung des Sachwertes auf der anderen Seite) könne es nur ausnahmsweise eine Kongruenz der Willenserklärungen durch bloßes schlüssiges Verhalten geben.Ebenso wenig sei der Klägerin von anderen vertretungsberechtigten Personen mitgeteilt worden, welche Schritte im Hinblick auf einen Vertragsabschluss zu unternehmen seien. Erst recht könne nicht von einer konkludenten Zustimmung des Magistrats ausgegangen werden.

Mangels Veräußerungsvertrags sei das Ausstellungsrecht der Klägerin bei dieser verblieben. Ihr stehe nach § 32 UrhG eine angemessene Vergütung zu (Bl. 272 ff) Diese sei analog dem Vermietungsrecht in § 17 Abs. 3 i.V.m. der Europäischen Vermiet-und Verleihrichtlinie 92/100/EWG zu bestimmen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.8.2012, Az.2-3 O 549/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Vergütung für die Ausstellung ihres X-Portraits in der Galerie der Bürgermeister in der Halle des B,C-Straße, Stadt A, zu zahlen - und zwar zunächst für das Jahr 2009und nunmehr auch die Jahre 2010-2011 sowie für 8 Monate des Jahres 2012 - zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meint, zwischen den Parteien sei 2004 ein Kaufvertrag zustande gekommen; es handele sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung,das der Schriftform nicht bedürfe.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1) Die in der Berufungsbegründung vorgenommene Klageänderung dahingehend, dass eine angemessene Vergütung statt nur für das Jahr 2009 nunmehr für die Jahre 2009-2011 begehrt werde, ohne dass sich hierdurch etwas an dem vorgestellten Gesamtbetrag ändert, ist nach § 533 ZPO zulässig. Der Anspruch wird in vollem Umfang auf den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalt gestützt; die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung ist zu bejahen.

Auch die Klageerweiterung hinsichtlich einer Vergütung für das Jahr 2012 ist im Hinblick auf die mit dem erstinstanzlichen Anspruch übereinstimmende Tatsachengrundlage in der Berufung zulässig.

2) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend das Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien über das streitgegenständliche Portrait bejaht.

a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten, vertreten durch die Bürgermeisterin, ist Ende des Jahres 2004 konkludent ein Kaufvertrag abgeschlossen worden.

aa) Dass das Schreiben der Klägerin von September 2004 (Bl. 81d.A.) an die damalige Bürgermeisterin als rechtsgeschäftliches Angebot anzusehen ist, wird auch klägerseits nicht in Abrede gestellt. Wenn es dort heißt €Für das Gemälde erlaube ich mir die nachstehend bezifferte Vergütung vorzuschlagen€, ist dies nach der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) eindeutig als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu verstehen. Wäre lediglich ein Angebot zur Nutzungsüberlassung oder zur Ausstellung gemeint gewesen, hätte dies in irgendeiner Form konkret zum Ausdruck gebracht werden müssen - insbesondere hätte es nahe gelegen, dann eine zeitliche Begrenzung aufzunehmen bzw. eine monatliche /jährliche Vergütung vorzuschlagen.

bb) Eine konkludente Annahme dieses Angebotes liegt - wenn nicht bereits in der Vereinbarung eines Abholungstermins - spätestens in der feierlichen Enthüllung des Gemäldes am ...2€ durch die Bürgermeisterin. Spätestens durch diese Handlung brachte die Bürgermeisterin nach außen und auch gegenüber der Klägerin eindeutig zum Ausdruck, dass die Stadt sich das Gemälde aneignen wollte. Da andere Konditionen als die von der Klägerin im Schreiben vom September 2004 genannten nicht im Raum standen, konnte es auch keine Zweifel über die Höhe des Kaufpreises geben.

cc) Diese Annahme war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verfristet. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Antrag unter Abwesenden €bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf€. In Anbetracht dessen, dass einerseits innerhalb der Beklagten noch Abstimmungen erforderlich gewesen sein dürften und dass es andererseits bereits ab Oktober erkennbare Vorbereitungshandlungen gab (Anruf, dass das Gemälde in den B zu verbringen sei; Vorbereitungshandlungen für die Hängung und den Festakt etc.), ist die endgültige Manifestation des Annahmewillens der Beklagten durch den offiziellen Akt am ...2004nicht als verspätet anzusehen.

dd) Selbst wenn von einer Verfristung auszugehen wäre, so wäre die jedenfalls konkludente Willenserklärung vom ...2004 nach § 150Abs. 1 BGB als neuer Antrag zu werten. Hinsichtlich des Inhaltes bedarf es keiner gesonderten Auslegung unter Berücksichtigung des in der Berufungsbegründung ausführlich dargestellten €Künstlerhorizontes€ - es hat bereits nach der gesetzlichen Wertung denselben Inhalt wie das eigene Angebot der Klägerin vom September 2004.

Dieses Angebot hätte die Klägerin ihrerseits durch Übersendung der Rechnung am 15.12.2004 angenommen.

b) Allerdings spricht viel dafür, dass dieser Kaufvertrag nach §71 Abs. 2 HGO noch nicht rechtsverbindlich war.

Nach § 71 Abs. 2 HGO bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform; sie müssen vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands unterzeichnet werden. Dies gilt nach Abs. 2 Satz 3 nicht €für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind€.

Die Schriftform wurde vorliegend unstreitig nicht eingehalten,so dass es darauf ankommt, ob die Ausnahmeregelung des Abs. 2 Satz 3 eingreift.

aa) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass das Geschäft im Hinblick auf einen Kaufpreis von rund 10.000 Euro (einschließlich Rahmen) jedenfalls wirtschaftlich keine erhebliche Bedeutung für die Beklagte hat. Allein die theoretische Möglichkeit, dass das Gemälde tatsächlich mehr wert sein könnte oder im Zusammenhang mit dem Erwerb weitere Ansprüche vorstellbar sind, wie die Klägerin auf S. 75 f der Berufungsbegründung geltend macht, ist dabei unerheblich. Denn maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Zu diesem Zeitpunkt konnte die Stadt davon ausgehen, dass mit der Zahlung des Kaufpreises keine weiteren nennenswerten finanziellen Verpflichtungen mit dem Ankauf des Gemäldes verbunden sein würden. Insoweit unterscheidet sich der Fall von BGH NJW 1995, 3389, 3390, bei dem für die finanzielle Tragweite eines Ausstellungsvertrages auch berücksichtigt werden musste, dass die €Übernahme eines beträchtlichen Haftungsrisikos für den Fall einer Leistungsstörung€ sowie nicht unerhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Ausstellung im Raume standen.

bb) Problematisch erscheint jedoch, ob es sich bei dem Ankauf um ein €Geschäft der laufenden Verwaltung€ handelte.Dieses Erfordernis muss nach dem Gesetzeswortlaut kumulativ neben der geringen Bedeutung vorliegen (vgl. Bennemann/Schmidt,Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 71 HGO Rdnr. 36).

Übereinstimmend werden Geschäfte der laufenden Verwaltung jedenfalls als solche definiert, die €in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen€ (vgl. Bennemann/Schmidt aaO. Rdnr. 37; Schneider/Dreßler, Hessische Gemeindeordnung, § 71Rdnr. 19; Schmidt/Kneip, Hessische Gemeindeordnung, 2. Aufl. § 71Rdnr. 6); als €Alltagsgeschäfte€ (Bennemann/Schmidt aaO,), €die ihrer Natur nach im gewöhnlichen Betriebsablauf regelmäßig wiederkehren€ (BGH NJW 1995, 3389, 3390).Beispiele, in denen ein laufendes Geschäft verneint wurde, sind:Abschluss eines Architektenvertrages mit Honorar von 400.000 DM(OLG Frankfurt, NJW-RR 1989, 1425; Ausübung eines Vorkaufsrecht bei kleinerer Gemeinde (Hess VGH NVwZ 1983, 556); Abschluss eines Ausstellungsvertrages (OLG Köln, Urteil vom 29.1.2004, 7 U 109/03 -zitiert nach juris); für Ausstellungsvertrag über (Sonder-)Ausstellung in städtischer Galerie offengelassen bei BGH NJW 1995,3389).

Vorliegend kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass vergleichbare Geschäfte mit einer gewissen Regelmäßigkeit getätigt werden. Es handelt sich nicht um den Ankauf eines Bildes etwa für die Ausschmückung eines Dienstzimmers, sondern um eine zwar nicht völlig einmalige, aber doch nur in unregelmäßigen größeren Abständen vorkommenden Anschaffung der Beklagten für repräsentative Zwecke und zur historischen Veranschaulichung ihrer früheren Stadtoberhäupter. Dass es sich nicht um ein €Alltagsgeschäft€ handelt, zeigt schon der vorangegangene Pressetermin und die von großem öffentlichen Interesse begleitete Enthüllungsveranstaltung. Der Erwerb des Gemäldes dient zum einen der Selbstdarstellung der Stadt und bietet zum anderen der Öffentlichkeit die Möglichkeit einer Auseinandersetzung mit der dargestellten Person, mit der Künstlerin und mit der Epoche der Entstehung sowohl im politisch-historischen wie im kunsthistorischen Kontext.

c) Diese Frage braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, da der Vertrag jedenfalls durch den Magistratsbeschluss vom 20.12.2011 wirksam geworden ist.

aa) Wenn es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte, wäre der Vertrag schwebend unwirksam gewesen. Die Schriftformklausel der Gemeindeordnungen wird von der Rechtsprechung einheitlich nicht als Formerfordernis, sondern als Regelung der Vertretungsmacht angesehen (BGH WM 1966, 1177; NJW1994, 1528, NJW 2001, 2626; VGH Kassel NVwZ 1997, 618; BAG NJW1996, 2594). Damit greift grundsätzlich auch die Regelung des § 177BGB ein.

Der vom BGH in der Entscheidung NJW 2001, 2626 obiter geäußerten Auffassung, dass eine Genehmigung €schwerlich vorstellbar€, soweit es um fehlende Förmlichkeiten wie die handschriftliche Unterzeichnung gehe (dem folgend Schneider/Dreßler aaO., § 71 Rdnr. 38), vermag der Senat nicht zu folgen. Wenn die fehlende Schriftlichkeit (Unterschrift zweier Mitglieder des Gemeindevorstandes) einen Mangel der Vertretungsmacht darstellt,dann muss nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die somit vollmachtlos vertretene Gemeinde das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft auch genehmigen können, und zwar durch eine Beschluss ihres allgemein zuständigen Vertretungsorgans (so auch VGH Kassel, NVwZ 1997, 618,620). Das ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 HGO der Gemeindevorstand.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten hat der Magistrat mit Beschluss vom 20.12.2011 die Auszahlung des Kaufpreises nebst Zinsen an die Beklagte genehmigt. Hierin liegt eine Billigung des von der Bürgermeisterin im Jahre 2004 abgeschlossenen Kaufvertrages.

bb) Die Genehmigung galt auch nicht bereits zuvor nach § 177Abs. 2 Satz 2 BGB als verweigert. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Schreiben der Klägervertreterin vom 1.11.2011(Bl. 41 d.A.) keine Aufforderung zur Erteilung der Genehmigung i.S.d. § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB entnommen werden. In dem Schreiben geht die Klägerseite vielmehr selbst davon aus, dass zwischen den Parteien bereits ein Vertrag (wenn auch mit dem Inhalt €Zahlung einer Nutzungsentschädigung€) zustande gekommen ist.

Damit ist der Kaufvertrag jedenfalls nach § 177 Abs. 1 BGBwirksam geworden.

3) Liegt somit ein wirksamer Kaufvertrag vor und ist dieser mittlerweile unstreitig vollständig erfüllt worden, sind weitergehende Ansprüche der Klägerin nicht ersichtlich.

a) Zwar spricht nach der Auslegungsregel des § 44 Abs. 1 UrhGviel dafür, dass die Urheberrechte an dem Portrait bei der Klägerin verblieben sind.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Rechtsstreit eine Vergütung allerdings lediglich für die öffentliche Zur-Schau-Stellung des Gemäldes in den Jahren 2009 - 2012. Hierzu war die Beklagte jedoch in mehrfacher Hinsicht befugt:

aa) Zum einen ist sie als Eigentümerin nach § 44 Abs. 2 UrhG zur Ausstellung selbst von zuvor noch unveröffentlichten Werken berechtigt. Die Einigung über den Eigentumsübergang ist hier in gleicher Weise konkludent erfolgt wie der Kaufvertrag. Die entsprechende Willenserklärung der Bürgermeisterin dürfte insoweit auch ohne weiteres formfrei wirksam gewesen sein, da es sich nicht um ein Verpflichtungsgeschäft handelt - im Übrigen würde auch dieses Geschäft von der - nach § 184 Abs. 1 BGB zurückwirkenden -Genehmigung durch den Magistratsbeschluss vom 20.11.2011umfasst.

bb) Im Übrigen war das Werk in den hier streitgegenständlichen Jahren bereits veröffentlicht, so dass das Erstveröffentlichungsrecht nach § 18 UrhG verbraucht war. Die Beklagte wäre daher jedenfalls in den hier in Rede stehenden Jahren als Eigentümerin auch ohne die Vorschrift des § 44 Abs. 2 zur Ausstellung des Portraits berechtigt (vgl. Vogel in: Schricker /Löwenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 44 Rdnr. 18). Darüber, ob im Zusammenhang mit der Erstveröffentlichung im Jahre 2004 Rechte der Klägerin verletzt wurden (etwa im Hinblick auf die nach Vortrag der Klägerin ohne ihr Wissen und Wollen möglicherweise noch vor Eigentumsübertragung erfolgte Vorpräsentation gegenüber der Presse), ist vorliegend nicht zu befinden, da etwaige diesbezügliche Ansprüche nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.

cc) Dazu kommt, dass die Klägerin in ihrem Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages vom September 2004 ausdrücklich die Erwartung zum Ausdruck gebracht hat, €auf dass das Bild möglicherweise seinen Weg in den B finden möge€. Selbst wenn man mit der Klägerin die - vom Senat nicht geteilte - Auffassung vertreten würde, dass entgegen den vorgenannten Regelungen aus verfassungsrechtlichen Gründen auch das Ausstellungsrecht für Werke der bildenden Kunst nach der Grundregel des § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel beim Urheber verbleiben müsse, so ergibt sich anhand des von der Beklagten konkludent angenommenen Angebots für den vorliegenden Fall auch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über ein Ausstellungsrecht der Beklagten. Denn der zitierte Zusatz in dem Angebot lässt sich kaum anders verstehen, als dass die Beklagte eine öffentlich zugängliche Hängung des Portraits im B befürwortet und dies mit dem vorgeschlagenen Kaufpreis als abgegolten ansieht (und nicht etwa lediglich eine Aufbewahrung im Depot gewünscht hat).

b) Dafür, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (das ist im Hinblick auf §184 Abs. 1 BGB Ende 2004) angemessenen Vergütung entsprach, so dass nach § 32 Abs. 2, 3 UrhG eine Nachforderung in Betracht käme, hat die Klägerin nichts substantiiert vorgetragen.

c) Ein Anspruch auf Nachvergütung wegen einer behaupteten erheblichen nachträglichen Wertsteigerung nach § 32a UrhG kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil dies voraussetzen würde, dass die Klägerin der Beklagten Nutzungsrechte an dem Werk übertragen hat. Dies macht sie jedoch selbst nicht geltend; im Übrigen steht dem die Auslegungsregel des § 44 Abs. 1 UrhGentgegen, weil danach bei einer Veräußerung im Zweifel gerade keine Nutzungsrechte mit übertragen werden. Im Falle der Selbstnutzung durch den Eigentümer, wie dies bei der Ausstellung in der Halle des B der Fall ist, ist § 32a UrhG nicht anwendbar (vgl.Schulze/Dreier, UrhG, 3. Aufl., § 32a Rdnr. 18).

4) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 25.06.2013
Az: 11 U 94/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c9bd0c5cf344/OLG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_25-Juni-2013_Az_11-U-94-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share