Oberlandesgericht Nürnberg:
Urteil vom 22. Oktober 2008
Aktenzeichen: 4 U 633/08
(OLG Nürnberg: Urteil v. 22.10.2008, Az.: 4 U 633/08)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Weiden vom 28.02.2008 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf
15.000,€ EUR
festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft, Schadensersatz und Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die Nutzung einer von der Bundesanstalt für Materialforschung und € Prüfung (BAM) auf Antrag der Klägerin erteilten Kennzeichnung für einen 20-Liter Kanister zu bezahlen.
Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft des lettischen Rechts, stellt u. a. 20-Liter Kanister aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel her. Die Klägerin hatte für diesen 20-Liter Kanister am 04.09.1995 und in einer Neufassung am 28.09.2000 bei der BAM die Zulassung beantragt und die UN-Kennzeichnung 3A1/Y/100/...D/BAM 4697-IVS erhalten. Die Kosten der für die Zulassung erforderlichen TÜV-Untersuchungen einschließlich der notwendigen Folgeuntersuchungen (Qualitätssicherungsprogramm) wurden von der Beklagten getragen. In dem Zulassungsschein vom 28.09.2000 (Anlage K 1), auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, ist als "Antragsteller" die Klägerin und als "Hersteller" die Beklagte eingetragen. Die Zulassung und die damit verbundene Kennzeichnung ist gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit den Vorschriften der Teile 1 € 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) erforderlich, um in den Kanistern im Geltungsbereich des Übereinkommens gefährliche Flüssigkeiten transportieren zu dürfen. Auch die deutschen gewerblichen Abnehmer verlangen in der Regel ein solches Prüfzeichen.
Die streitgegenständlichen 20-Liter Kanister wurden von der Beklagten in Lettland produziert und bis April 2001 an die Klägerin verkauft, die sie im eigenen Namen auf dem deutschen Markt weiterverkaufte, u. a. an die Firma ... mit Sitz in ...
Am 31.08.2000 wurde der Beklagten auf ihren eigenen Antrag hin von der BAM unter der UN-Nummer 3A1/Y100/.../D/BAM 6210-VP die Zulassung für einen 20-Liter Kanister erteilt (Anlage B 2).
Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin im April 2001 verkaufte die Beklagte selbst die von ihr produzierten und mit der von der Klägerin erwirkten UN-Kennzeichnung "...IVS" versehenen 20-Liter Kanister auf dem deutschen Markt und belieferte u. a. auch die Firma ... mit Sitz in ... Dieses Unternehmen reklamierte verschiedene defekte Kanister bei der Klägerin.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei Inhaberin der Zulassung aus dem von der BAM ausgestellten Zulassungsschein vom 28.09.2000. Dadurch, dass die Beklagte nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin noch 20-Liter Kanister mit dem UN-Kennzeichen "...-IVS" versehen hätten, das der Klägerin erteilt worden sei, habe die Beklagte ein Schutzrecht der Klägerin i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Außerdem liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Beklagte sei ihr deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Den Schaden könne sie jedoch derzeit nicht beziffern. Hierzu sei sie auf die Auskunft der Beklagten angewiesen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Kanister aus Stahl mit nicht abnehmbarem Deckel mit einem Fassungsvermögen von 21,3 Litern und der Länge von 345 mm, der Breite von 165 mm und der Höhe von 468 mm sie im Zeitraum 01.05.2001 bis 31.12.2004 unter Verwendung der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erteilten Kennzeichnung "3A1/Y/100/.../D/BAM 4697-IVS" hergestellt, ausgeliefert und veräußert hat und dies durch ein Verzeichnis der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer sowie des aus den Lieferungen erzielten Gewinns zu belegen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmender Höhe zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die Nutzung des im Klageantrag zu Ziffer 1 näher bezeichneten Kennzeichens der Bundesanstalt für Materialprüfung in der Zeit vom 01.05.2001 bis zum 31.12.2004 zu zahlen und der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr aus dieser Nutzung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die UN-Kennzeichnung sei ein rein produktbezogenes, nicht jedoch personenbezogenes Kennzeichen. Bis auf die Anmeldung habe die Klägerin selbst keine Leistungen erbracht. Der Klägerin sei durch die Verwendung der UN-Kennzeichnung durch die Beklagte auch kein Schaden entstanden. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liege schon deshalb nicht vor, weil kein betriebsbezogener Eingriff erfolgt sei.
Das Landgericht Weiden hat mit Teilurteil vom 28.02.2008 dem Klageantrag Ziffer 1 stattgegeben.
Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben zu. Die bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien brächten es mit sich, dass die Klägerin in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und die Beklagte als Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne. Indem die Beklagte nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin weiterhin Kanister mit der UN-Kennzeichnung "...IVS" in Deutschland vertrieben habe, habe sie das alleinige Nutzungsrecht der Klägerin verletzt. Dies stelle auch eine Verletzung eines sonstigen Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Daher komme ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ebenso in Betracht, wie eine Nutzungsentschädigung.
Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil sowie auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung des erstinstanzlichen Teilurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage.
Die Beklagte vertieft ihre Rechtsausführungen, wonach es sich bei der streitgegenständlichen UN-Kennzeichnung nicht um ein gewerbliches Schutzrecht handele und es nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien auch an einer vertraglichen oder gesetzlichen Sonderverbindung zwischen den Parteien fehle.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollumfänglich auf Kosten der Klägerin abzuweisen.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihren in erster Instanz eingenommenen Rechtsstandpunkt. Ergänzend führt sie aus, die UN-Kennzeichnung sei sehr wohl personenbezogen und es lasse sich mit ihr immer derjenige identifizieren, der einen entsprechenden Antrag gestellt und das Kennzeichen zugeteilt erhalten habe. Die UN-Kennzeichnung verkörpere einen wirtschaftlichen Wert, den sich die Beklagte in rechtswidriger Weise über einen langen Zeitraum und unter Verletzung aller der Klägerin im Zusammenhang mit der ihr erteilten Kennzeichnung zustehenden Rechte angeeignet habe.
Nach einem Hinweis des Senats auf das Erfordernis eines vollständigen Tatsachenvortrags hinsichtlich der Vertragsbeziehung hat die Klägerin einen Rahmenvertrag vom 2.10.2000 ("Contract No. DK-3"; Anl. K17) vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Dieser Vertrag sollte bis 2001 in Kraft bleiben und enthielt als Anhang Nr. 1 eine Kundenschutzvereinbarung bezüglich sechs im Einzelnen genannter Kunden der Klägerin. Die Firma ... mit Sitz in ... war dort nicht aufgeführt.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2008 Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.
B.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem Rechtsgrund zu.
I.
Der Klägerin stehen aufgrund der Verwendung der von ihr beantragten UN-Kennzeichnung durch die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch, noch ein Anspruch auf Bezahlung einer Entschädigung für die Nutzung der Kennzeichnung zu. Das Bestehen eines derartigen Zahlungsanspruchs dem Grunde nach wäre Voraussetzung für den in Ziffer 1. der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch, den das Landgericht der Klägerin durch Teilurteil zugesprochen hat. Da die Klägerin jedoch aus der Benutzung der UN-Kennzeichnung durch die Beklagte keine Zahlungsansprüche ableiten kann, steht ihr auch der Auskunftsanspruch nicht zu. Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen (vgl. hierzu Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rn 14, BGH, Urteil vom 03.07.1959, NJW 1959, 1827; BGH, Urteil vom 08.05.1985, NJW 1985, 2405), da damit auch den Klageanträgen Ziffer 2. und 3. jegliche Grundlage entzogen wurde.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus Vertrag oder aus nachvertraglichen Verpflichtungen.
a) Die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien war von kaufvertraglichen Verpflichtungen geprägt. Die Klägerin kaufte von der Beklagten die Kanister und veräußerte diese im eigenen Namen weiter. Das Zulassungsverfahren zur Erlangung der UN-Kennzeichnung sollte diesen Vertragszweck fördern, da Kanister ohne die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter nicht zugelassen und in Deutschland kaum verkäuflich sind.
Aus den kaufvertraglichen Vertragspflichten lässt sich jedoch kein Gebot an die Beklagte ableiten, die Kanister mit der UN-Kennzeichnung ausschließlich an die Klägerin zu verkaufen oder das erteilte Kennzeichen nur während der Dauer der Vertragsbeziehungen mit der Klägerin zu verwenden.
Die von der Klägerin auf den Hinweis des Senats vorgelegte Kundenschutzvereinbarung als Anhang zum Contract No. DK-3 vom 2.10.2000 ist zeitlich bis 2001 begrenzt und ausdrücklich nur auf sechs namentlich bezeichnete Kunden der Klägerin bezogen. Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Beklagte nach dem übereinstimmenden Parteiwillen andere als die sechs genannten Kunden der Klägerin selbst während der zwischen den Parteien laufenden Vertragsbeziehungen mit den streitgegenständlichen Kanistern beliefern durfte. Wenn aber der Beklagten selbst während der laufenden Vertragsbeziehungen eine Belieferung von Drittfirmen grundsätzlich gestattet war, ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin daran etwas ändern sollte. Dass die Beklagte während der Laufzeit der Kundenschutzvereinbarung gerade einen der sechs genannten Kunden der Klägerin mit den Kanistern beliefert hätte, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Die Firma ... mit Sitz in ... an welche die Beklagte unstreitig Kanister geliefert hat, ist in der Kundenschutzvereinbarung nicht genannt.
Auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann ein vertragliches Verbot der Beklagten, die von ihr produzierten und mit der UN-Kennzeichnung versehenen Kanister an andere Kunden als die Klägerin zu verkaufen, nicht hergeleitet werden. Ein solches Wettbewerbsverbot kann nur dann angenommen werden, wenn diese Annahme dem hypothetischen Willen beider Parteien entspricht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 157 Rn 7, 17 m. w. N.). Im vorliegenden Fall sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder zu erkennen, dass sich die Beklagte, von der die Kosten des für die Zulassung notwendigen Qualitätssicherungsprogramms übernommen wurden, vertraglich hätte binden wollen, die von ihr hergestellten und mit der UN-Kennzeichnung versehenen Kanister nach der Beendigung der Vertragsbeziehung mit der Klägerin nicht weiter nach Deutschland zu verkaufen. Eine solch weitgehende Einschränkung der eigenen wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten durch die Beklagte durfte die Klägerin nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nicht erwarten.
b) Dass es bei einem Wechsel des Zulieferers für eine Übergangszeit zu Irritationen bei Abnehmern des Produkts kommen kann, wie hier im vorliegenden Fall zu einzelnen Reklamationen des Abnehmers ... bei der Klägerin in den Jahren 2004 und 2005, obwohl die Klägerin zu dieser Zeit die von der Beklagten hergestellten Kanister gar nicht mehr vertrieben hatte, vermag ein Wettbewerbsverbot ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, das Risiko für derartige Missverständnisse durch klare und rechtzeitige Information ihrer Abnehmer zu reduzieren. Ein konkreter Schaden aus diesen Missverständnissen wird von der Klägerin nicht geltend gemacht, so dass es dahinstehen kann, ob dieser haftungsrechtlich der Beklagten angelastet werden könnte.
c) Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche lassen sich auch nicht aus nachvertraglichen Pflichten der Parteien ableiten, insbesondere kann darauf ein allgemeiner Auskunftsanspruch der Klägerin nicht gestützt werden.
Zwar kann auch nach der Beendigung eines Vertragsverhältnisses noch eine Sonderverbindung fortbestehen, aus der sich nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch ergeben kann, so beispielsweise, wenn sich das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat (vgl. hierzu Palandt, a. a. O., § 261 BGB Rn 9). Im vorliegenden Fall macht die Klägerin jedoch den Auskunftsanspruch gerade für einen Zeitraum geltend, in dem jegliche vertraglichen Beziehungen der Parteien unstreitig erloschen waren und sich auch nicht in sonstige Schuldverhältnisse umgewandelt hatten.
Darüber hinaus müsste selbst bei einem fortbestehenden Vertragsverhältnis für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der eingeklagten Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2002, NJW 2002, 3771; Palandt, a. a. O., § 261 BGB Rn 10). Im vorliegenden Fall stehen der Klägerin die bereits dem Grunde nach geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung aus keinem Rechtsgrund zu. Demzufolge muss die Beklagte keine Auskunft über den Verkauf ihrer Kanister im Zeitraum vom 01.05.2001 bis 31.12.2004 erteilen.
2.
Durch die Verwendung der UN-Kennzeichnung hat die Beklagte kein absolutes Recht der Klägerin i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB verletzt. Deshalb steht der Klägerin der in Ziffer 2. der Klage dem Grunde nach geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
a) Die Verwendung der UN-Kennzeichnung durch die Beklagte stellt keinen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Die über den Zeitraum der vertraglichen Zusammenarbeit hinausgehende Weiterverwendung der Kennzeichnung beeinträchtigt den Betrieb der Klägerin oder deren Grundlagen nicht unmittelbar und richtet sich nicht spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Klägerin.
b) Die verwendete UN-Kennzeichnung genießt weder den Schutz des Urheber-, Patent- oder Markenrechts.
Das Kennzeichen stellt insbesondere keine geschützte Marke oder ein sonstiges von § 1 MarkenG erfasstes Kennzeichen dar. Zweck der Kennzeichnung ist nicht die Unterscheidung einer unternehmerischen Leistung desjenigen, der die Zulassung beantragt hat (Antragsteller) von Leistungen anderer Unternehmen, wie dies für die Qualifikation als Marke oder sonstiges Kennzeichen i. S. v. § 1 MarkenG erforderlich wäre (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 1 MarkenG Rn 2). Ausweislich Ziffer 6.1.3. der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (im Folgenden: ADR), auf welcher die Erteilung der Kennzeichnung beruht, wird die Kennzeichnung vielmehr deshalb erteilt, um die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Rekonditionierer, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern (vgl. Ziffer 6.1.3. der ADR, Bemerkung 2).
Zwar geben die letzten drei Buchstaben der streitgegenständlichen Kennzeichnung "...IVS" einen Hinweis auf den Firmennamen der Klägerin. Dieser Hinweis ist jedoch nicht spezifisch und entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch nicht zwingend. Gemäß Ziffer 6.1.3.1 Buchstabe g der ADR enthält die Kennzeichnung den "Namen des Herstellers oder einer sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Identifizierung der Verpackung". Aus dem konkreten Kennzeichen "...IVS" können die beteiligten Rechtskreise deshalb keine sicheren Schlussfolgerungen auf eine unternehmerische Leistung der Klägerin ziehen. Eine Identifizierung der Klägerin als das Unternehmen, welches die Kanister vertreibt, ist dadurch nicht möglich. Gemäß Ziffer 6.1.3. Bemerkung 1 der ADR gibt die UN-Kennzeichnung auf der Verpackung an, dass diese einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und die Vorschriften dieses Kapitels der ADR erfüllt, soweit diese sich auf die Herstellung und nicht auf die Verwendung der Verpackung beziehen. Es handelt sich somit um ein mit dem "GS-Zeichen" vergleichbares Prüfzeichen (vgl. hierzu Kollmann, GRUR 2004, 6), das nicht den Zweck hat, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, sondern die Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen zu belegen. Solche Garantiemarken sind keine Marken im Sinne des Markengesetzes (vgl. Fezer, a. a. O., § 3 MarkenG Rn 46).
Der Hinweis der Klägerin auf schutzfähige Kollektivmarken vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall die Erteilung der UN-Kennzeichnung nicht von einem rechtsfähigen Verband, sondern von der Klägerin selbst beantragt worden war.
c) Die von der Klägerin erfolgreich beantragte UN-Kennzeichnung der Kanister verleiht der Klägerin auch kein Immaterialgüterrecht in Form eines sonstigen gewerblichen Schutzrechts. Der UN-Kennzeichnung fehlt sowohl die hierzu erforderliche Nutzungsfunktion, als auch die ebenfalls notwendige Ausschlussfunktion.
Ein gewerbliches Schutzrecht als sonstiges absolutes Recht i. S. v. § 823 Abs. 1 BGB kann nur dann bejaht werden, wenn die fragliche Position € hier also die erfolgreiche Durchführung des Zulassungsverfahrens und das Erwirken der Erteilung der UN-Kennzeichnung durch die Klägerin € Verwertungs- bzw. Nutzungsfunktion und Ausschlussfunktion hat (Allgemeine Meinung, vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Wagner, 4. Auflage, § 823 Rn 136 m. w. N.; Junker, AcP 1993, 348 ff). Der streitgegenständlichen UN-Kennzeichnung fehlen beide Funktionen.
aa)
Die Kennzeichnung hat keine Verwertungs- bzw. Nutzungsfunktion. Wie bereits oben ausgeführt, weist das erteilte Kennzeichen nicht zwingend auf den Hersteller oder gar den Vertreiber der Verpackung hin, sondern der abschließende Buchstabenzusatz wird gemäß Ziffer 6.1.3.1 a der ADR von der zuständigen Behörde zur Identifizierung der Verpackung (nicht aber zur Identifizierung des Herstellers oder gar des Vertreibers) festgelegt.
Zwar werden im Zulassungsschein sowohl der Antragsteller des Zulassungsverfahrens, als auch der Hersteller der Verpackung namentlich genannt, jedoch nur, um beiden in Ziffer 9.4. des Zulassungsscheines Auflagen im Zusammenhang mit der Benutzung der Zulassung zu machen. Alleine die Erteilung des Zulassungsscheines für die Klägerin macht es dieser nicht möglich, die so erworbene Position gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen, also wirtschaftlich zu verwerten.
Ausweislich des Zulassungsscheines darf die konkrete Kennzeichnung nur für die spezifische Bauart des Kanisters durch den im Zulassungsschein bezeichneten und geprüften Hersteller verwendet werden. Die UN-Kennzeichnung besagt gemäß 8 des Zulassungsscheines (und Ziffer 6.1.3. der ADR) lediglich, dass die Verpackung einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht. Sind € wie im vorliegenden Fall € Antragsteller und Hersteller nicht identisch, so gestattet die Zulassung dem Antragsteller nicht, die Verpackung durch einen anderen Hersteller produzieren zu lassen. Die UN-Kennzeichnung ist somit nicht personen-, sondern produktbezogen.
Alleine aus der Beantragung dieser produktbezogenen Kennzeichnung durch die Klägerin erwächst ihr keine absolute Rechtsposition, zumal die Kosten im Zusammenhang mit dem für die Zulassung notwendigen Qualitätssicherungsprogramm von der Beklagten getragen worden sind.
Dass die Erteilung der Zulassung der Klägerin als Antragstellerin kein gewerbliches Schutzrecht verleiht, ergibt sich auch daraus, dass gemäß Ziffer 9.3. des Zulassungsscheines die Zulassung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs steht (etwa dann, wenn der Hersteller die erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen nicht einhält), während ein gewerbliches Schutzrecht als sonstiges absolutes Recht dem Rechtsinhaber nicht aufgrund von Versäumnissen Dritter entzogen werden kann.
bb)
Die UN-Kennzeichnung hat auch keine Ausschlussfunktion im Sinne eines gegenüber jedermann bestehenden Eingriffsverbots (Verbietungsrecht).
Die erteilte Zulassung erlaubt, dass der im Zulassungsschein genannte Hersteller die UN-Kennzeichnung auf der von ihm (nach der zugelassenen Bauart) hergestellten Verpackungen anbringen darf. Diese Erlaubnis wird dem Hersteller nicht vom Antragsteller, sondern von der BAM erteilt. Die Zulassung besagt nichts über Vertriebseinschränkungen. So hat die Klägerin während ihrer Zusammenarbeit mit der Beklagten die Kanister auf eigene Rechnung bei der Beklagten gekauft, um sie in Deutschland weiter zu veräußern. Eine Aussage, dass die Beklagte die von ihr produzierten und mit der UN-Kennzeichnung versehenen Kanister ausschließlich an die Klägerin verkaufen oder nur unter Vermittlung der Klägerin auf den deutschen Markt bringen durfte, wird im Zulassungsschein nicht getroffen. Selbst bei einem Fortbestand der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien hätte die Klägerin allein aufgrund des Umstandes, dass sie die Zulassung beantragt hatte, einen Verkauf der von der Beklagten hergestellten und mit der UN-Kennzeichnung versehenen Kanister an andere Abnehmer nicht unterbinden können. Hierzu hätte es vertraglicher Vereinbarungen (z. B. der Vereinbarung einer Konkurrenzschutzklausel) bedurft, die im vorliegenden Fall unstreitig nicht getroffen worden sind.
Eine Ausschlussfunktion ist durch die Erteilung der UN-Kennzeichnung aber auch deshalb nicht gewährleistet, weil die doppelte Vergabe des Herstellerkurzzeichens ausweislich der Auskunft der BAM (Anlage B 3, Bl. 73 d. A.) nicht verhindert werden kann, da es keine europa- oder gar weltweite Absprache der zuständigen Behörden über die abgestimmte Vergabe von Herstellerkurzzeichen gibt.
3.
Die Beklagte hat auch das Namensrecht der Klägerin nicht verletzt, § 12 BGB.
Zwar hat die Beklagte auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit der Klägerin eine Zeit lang die von ihr hergestellten Kanister mit der von der Klägerin beantragten UN-Kennzeichnung, welche durch die letzten drei Buchstaben einen Hinweis auf den Firmennamen der Klägerin gibt, verkauft. Das alleine stellt jedoch noch keine Namensanmaßung i. S. v. § 12 BGB dar, da die UN-Kennzeichnung gerade nicht benutzt wird, um die Kanister namensmäßig zu bezeichnen. Wie bereits ausgeführt, lassen die letzten drei Buchstaben der Kennzeichnung keinen hinreichend sicheren Schluss auf eine bestimmte Person oder Gesellschaft als Hersteller oder Vertreiber zu. Auch eine Mehrfachvergabe des Herstellerkürzels kann nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird die UN-Kennzeichnung auch nicht zur "Bezeichnung" der Kanister gebraucht, also, um die Kanister im Rechtsverkehr von Kanistern anderer Hersteller zu unterscheiden. Dazu dient vielmehr das auffällig in der Mitte des Kanisters eingeprägte Firmenemblem der Beklagten, ein "V" mit einer aufgesetzten Flamme. Die UN-Kennzeichnung dient demgegenüber lediglich zur Information darüber, dass der Kanister für den Transport gefährlicher Güter zugelassen ist.
4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus der (Weiter-)Verwendung der UN-Kennzeichnung auch keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, insbesondere aus Eingriffskondition. Die Beklagte hat nicht in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts eingegriffen, dessen wirtschaftliche Verwertung der Klägerin vorbehalten gewesen wäre.
Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative BGB setzt einen Eingriff in eine Rechtsposition voraus, die nach dem Willen der Rechtsordnung dem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung und Verwertung zugewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1989, NJW 1990, 52 = BGHZ 107, 117 m. w. N.). Es muss sich dabei um eine schützenswerte und vermögensrechtlich nutzbare Rechtsposition handeln, die es gewährleistet, dass ohne Zustimmung des Gläubigers ihre Nutzung durch Dritte zu unterbleiben hat. Auch ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alternative, der im Gegensatz zum deliktischen Anspruch aus § 823 BGB auch ohne Verschulden des Verpflichteten in Betracht kommt, setzt also einen Eingriff in das ausschließliche Verwertungs- und Ausschlussrecht des Inhabers der Rechtsposition voraus. Da die zugelassene UN-Kennzeichnung beides nicht verleiht (vgl. oben), kommt auch ein Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht.
II.
1.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
2.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
3.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 01.10.2002, NJW 2003, 65).
Die Voraussetzungen, unter denen die Verletzung eines sonstigen absoluten Rechts i. S. v. § 823 BGB oder der Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Rechts i. S. v. § 812 BGB angenommen werden können, wurden € soweit für die Entscheidung des Falles von Bedeutung € von Rechtsprechung und Literatur bereits grundsätzlich herausgearbeitet (vgl. z. B. die zusammenfassende Darstellung bei Münchener Kommentar zum BGB, Wagner, 4. Auflage, § 823 BGB Rn 136 m. w. N.). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall lässt eine Leitsatzentscheidung des Revisionsgerichts nicht notwendig erscheinen. Tatsächliche oder wirtschaftliche Bedeutungen des Rechtsstreits für die Allgemeinheit wurden nicht dargelegt und sind auch nicht erkennbar.
OLG Nürnberg:
Urteil v. 22.10.2008
Az: 4 U 633/08
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