Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 13. November 2007
Aktenzeichen: 6 U 52/07

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 13.11.2007, Az.: 6 U 52/07)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 3 O 338/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die Klägerin ist die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Bezirk der Oberfinanzdirektion €.

Der Beklagte, der kein Steuerberater ist, führt als selbständiger Unternehmer buchhalterische Arbeiten für Dritte aus. Er ist seit dem 01.07.2004 mit folgenden Tätigkeiten im Gewerberegister der Stadt K€ eingetragen: "kaufmännische Dienstleistungen, Finanz- und Buchungsservice" (Bl 56 d. A.).

In der M. Allgemeinen Zeitung vom 30.09.2004 warb der Beklagte mit einer gerahmten Anzeige wie folgt (Bl. 55 d. A.):

Die Klägerin hält die Werbung für wettbewerbswidrig, insbesondere die Verwendung der Begriffe "Buchhaltung" und "Buchungsservice". Sie forderte den Beklagten vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin hat gemeint, der Beklagte habe über den gesetzlich zulässigen Umfang seines Leistungsangebotes getäuscht, indem er blickfangmäßig mit "Buchhaltung" geworben habe. Aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise werde deutlich gemacht, dass das gesamte Buchhaltungswerk angeboten werde, nicht nur das Buchen der laufenden Geschäftsvorgänge und der laufenden Lohnabrechnung. Die entsprechende Aufzählung durch den Beklagten sei eine Aufzählung beispielhaft genannter Tätigkeiten.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei zur Hilfe in Steuersachen nicht befugt, auch nicht in dem eingeschränkten Umfang gemäß § 6 Nr. 4 StBerG zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle und zur Erstellung der laufenden Lohnabrechnung. Selbst wenn die Berechtigung nach § 6 Nr. 4 StBerG gegeben wäre, sei die Werbung irreführend, weil sie Tätigkeiten erfasse, die der berechtigte Personenkreis nicht ausführen dürfe.

Auch die Eintragung im Gewerberegister sei eine Wettbewerbshandlung, sie sei mit einer Wettbewerbsförderungsabsicht verbunden. Jeder Rechtsanwalt und Steuerberater empfehle seinen Mandanten, sich bei einem Vertragsabschluss einen aktuellen Gewerberegisterauszug seines Vertragspartners vorlegen zu lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Hilfeleistungen in Steuersachen anzubieten und zu erbringen, ohne dabei ausdrücklich und unübersehbar im Wortlaut klarzustellen, dass Gegenstand der angebotenen Tätigkeiten nur das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle" sowie die '"laufende Lohnabrechnung" und "das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen" ist und dass sich die Tätigkeiten nicht auf die Einrichtung der Buchhaltung mit der Aufstellung des Kontenplanes und die Mitwirkung bei Abschlussarbeiten erstrecken,

sowie insbesondere auch nicht:

"Buchhaltung""Buchungsservice"zum angebotenen Leistungsgegenstand zu machen bzw. diese Angebote zu erbringen oder damit werbend aufzutreten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, der Klageantrag sei schon teilweise unzulässig, weil er die Wettbewerbshandlung, deren Verbot begehrt werde, im Wesentlichen nur mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen umschreibe.

Der Beklagte hat behauptet, er erfülle die Voraussetzungen nach § 6 Nr. 4 StBerG. Sein 1981 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums "Sozialistische Betriebswirtschaftslehre / Ingenieurökonomie des Maschinenbaus" auf der Ingenieurhochschule W€ erworbener Abschluss als "Diplomingenieurökonom" (Bl. 131-133 d. A.) sei laut Bescheinigung des Kultusministeriums des Landes M€ aus dem Jahre 1994 (Bl. 134 d. A.) einem Fachhochschulabschluss gleichzustellen. Er sei seit dem 1.9.1995 mit mindestens 20 Stunden in einem festen und unbefristeten Anstellungsverhältnis als Buchhalter tätig.

Der Beklagte hat gemeint, die von Buchhaltern angesprochenen Kundenkreise erwarteten unter den Begriffen "Buchhaltung" und "Buchungsservice" keine Tätigkeiten, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten seien. Seine Werbung sei nicht irreführend. Er dürfe sich "Buchhalter" nennen, deshalb dürfe er die von ihm ausgeübte Tätigkeit auch mit "Buchhaltung" bezeichnen. Mit dem Begriff "Buchungsservice" werde nur das "Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle" angeboten. Die Gewerberegistereintragung stelle keine Wettbewerbshandlung dar.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.6.2006 angeordnet, dass im Wege der Markterhebung Beweis erhoben werden soll zu der Frage, wie der Begriff "Buchungsservice" von den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise verstanden wird. Die Klägerin hat den von ihr angeforderten Kostenvorschuss mit der Begründung nicht eingezahlt, die Rechtsgutverletzung könne durch das Gericht in eigener Sachkunde beurteilt werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Werbung des Beklagten verstoße nicht gegen eine gesetzliche Vorschrift, auch sei sie nicht irreführend. Der Beklagte habe bewiesen, dass er befugt sei, Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG ausführen zu dürfen. In seiner Werbung sei ersichtlich, dass er nur die nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Arbeiten anbiete. Der Beklagte habe im Übrigen den Begriff "Buchhaltung" nicht in Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit gestellt. Er habe auf eine vorhandene Buchhaltung bei den Adressaten der Werbung abgestellt und hierfür eine kostengünstige Alternative andienen wollen. Dabei habe er mitgeteilt, welche Aufgaben er im Rahmen einer bestehenden Buchhaltung ausführe. Soweit die Klägerin die Unterlassung der Verwendung des Begriffs "Buchungsservice" begehre, habe sie den erforderlichen Beweis, der Begriff werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne einer umfassenden Buchführung verstanden, nicht erbracht.

Gegen das im Termin vom 10.11.2006 verkündete Urteil hat die Klägerin durch am 4.4.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nachdem ihr das mit Gründen versehene Urteil am 16.4.2007 zugestellt worden ist, hat sie mit am 27.4.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erneut Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit am 11.6.2007, einem Montag, eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin - 3 O 338/05 - der Klage nach Maßgabe der erstinstanzlich gestellten Anträge stattzugeben,

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

II.

I.Die Berufung der Klägerin ist zulässig, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.

Sie hat zwei Rechtsmittelschriften eingereicht. Dabei handelt es sich jedoch um ein einheitliches Rechtsmittel.

Die erste, am 4.4.2007 eingegangene Rechtsmittelschrift, sollte eine Berufung nach § 517 letzter Halbsatz ZPO darstellen. Allerdings hatte bei Rechtsmitteleingang die Berufungsfrist noch nicht zu laufen begonnen, weil seit Verkündung des landgerichtlichen Urteils noch keine fünf Monate verstrichen waren. Die Rechtsmittelfrist begann erst am 10.4.2007 und lief am 10.5.2007 ab.

Die zweite Berufungsschrift der Klägerin ist am 27.4.2007 eingegangen. Dies war nach Beginn des Laufs der fünf Monate nach Verkündung beginnenden Berufungsfrist gemäß § 517 letzter HS ZPO. Mit dieser Rechtsmittelschrift wurde die zuerst eingegangene Berufungsschrift gegenstandslos.

Die Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils am 16.4.2007 hat keine - neue - Berufungsfrist in Lauf gesetzt, weil sie später als fünf Monate nach Verkündung erfolgte.

Die Klägerin hatte die Berufung deshalb bis zum 10.6.2007 zu begründen. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 11.6.2007 eingegangen. Dies ist rechtzeitig, weil der letzte Tag der Berufungsbegründungsfrist, der 10.6.2007, ein Sonntag war.

II.Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG i. V. m. § 8 StBerG besteht nicht. Die Klage ist aus den vom Landgericht angeführten Gründen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dabei wird auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

1. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist nach Vorlage der seine Qualifikation nachweisenden Urkunden durch den Beklagten nicht mehr streitig, dass er berechtigt ist, die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten zu erbringen.

2. Die Befähigung nach § 6 Nr. 4 StBerG berechtigt den Beklagten, die nach dem Gesetz zugelassenen Tätigkeiten im Geschäftsverkehr anzubieten. Nach § 8 StBerG darf er nicht für Tätigkeiten werben, die ihm nicht erlaubt sind. Einen Wettbewerbsverstoß durch die von der Klägerin beanstandete Zeitungsanzeige hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint.

a.) Das Landgericht hat zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass der Beklagte in der von der Klägerin beanstandeten Anzeige nicht einmal ausdrücklich selbst Buchhaltung angeboten hat.

Denn er hat eineAlternativezur Buchhaltung der Werbeadressaten angeboten. Das bedeutet dem Wortsinn nach erst einmal nur, dass der Werbeempfänger eine Buchhaltung unterhalten muss. Die hervorgehobene Werbeaussage kann man deshalb durchaus so verstehen, dass der Beklagte etwas anderes als Buchhaltung anbietet.

Was der Beklagte anbietet, ergibt sich aus dem Folgesatz. Darin heißt es, dass der Beklagte das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung übernimmt. Diese Werbeaussage entspricht den Anforderungen des § 8 Abs. 4 StBerG. Diese Vorschrift verlangt keine darüber hinausgehenden einschränkenden Zusätze. Solche Zusätze sind auch nicht erforderlich, wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte in seiner Werbung nicht einzelne Tätigkeiten aus dem Bereich der Buchhaltung, sondern überhaupt nur die ausdrücklich genannten Tätigkeiten angeboten hat.

b.) Selbst wenn man aber mit der Klägerin die Inseratsüberschrift dahingehend versteht, dass der Beklagte als Alternative zur Buchhaltung der Werbeadressaten seine eigenen Buchhaltungsleistungen anbieten wollte, birgt die von der Klägerin beanstandete Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" im Zeitungsinserat des Beklagten mit Rücksicht auf den weiteren Anzeigeninhalt nicht die Gefahr einer Täuschung über den Umfang der zugelassenen Tätigkeiten. Dasselbe gilt für die Bezeichnung "Buchungsservice", wie sie im Zeitungsinserat verwendet ist. Dies hat der Senat in seiner im Verfahren der einstweiligen Verfügung - 6 U 14/05 - ergangenen Entscheidung bereits ausgeführt. Daran hält er fest.

Die Werbung einer nach § 6 Nr. 4 StBerG zur eingeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen mit dem Begriff "Buchhaltung" ist dann nicht zu beanstanden, wenn - wie hier der Fall - die zugelassenen Tätigkeiten im Einzelnen aufgeführt sind.

Wer im Rahmen von § 6 Nr. 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, darf sich gemäß § 8 Abs. 4 StBerG als Buchhalter bezeichnen, muss dabei aber die angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG bezeichnen. Nach demselben Maßstab, der sich für die Benutzung der Bezeichnung "Buchhalter" aus dem Gesetz ergibt, ist die Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" zulässig. Die "Buchhaltung" ist sowohl nach allgemeinem Sprachgebrauch als auch nach der für die angesprochenen Verkehrskreise üblichen Verwendung diejenige Tätigkeit, die der "Buchhalter" ausübt. Nicht anders als der Begriff "Buchhaltung" bedeutet die Bezeichnung als "Buchhalter" dem Wortsinn nach eine umfassende Übernahme der buchhalterischen Tätigkeiten.

Aus diesem Grund ist die Werbung mit dem Begriff "Buchhaltung" unter Wiedergabe der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Tätigkeiten ebenso als zulässig anzusehen, wie das im Falle der Verwendung des Begriffs "Buchhalter" gemäß § 8 Nr. 4 StBerG gilt. Sofern die zugelassenen Arbeiten im Einzelnen aufgeführt sind, besteht für die angesprochenen Verkehrskreise hinreichend Klarheit, dass der "Buchhalter" die Erledigung der "Buchhaltung" nur in dem bezeichneten Umfang anbietet.

Auf der Grundlage der danach zu stellenden Anforderungen ist die Gefahr einer Irreführung für die vom Beklagten unter Verwendung des Begriffs "Buchhaltung" geschaltete Anzeige zu verneinen. Der Umstand, dass der Beklagte seine Tätigkeit unter drucktechnischer Hervorhebung der Anpreisung "Diekostengünstige Alternativefür Ihre Buchhaltung" beworben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach Art und Gestaltung der Anzeige steht die Anpreisung ersichtlich im Kontext zu der sich unmittelbar daran anschließenden Aufzählung der angebotenen Tätigkeiten. Die Angabe "Ich buche Ihre laufenden Geschäftsvorgänge [und] Lohnabrechnungen" genügt den Anforderungen gemäß § 8 Nr. 4 StBerG und lässt hinreichend deutlich erkennen, für welche bestimmten Arbeiten die "kostengünstige Alternative für Ihre Buchhaltung" angeboten ist.

Die Inseratsüberschrift stellt auch keine irreführende Blickfangwerbung dar. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an. Richtig ist zwar, dass die Überschrift auffälliger gestaltet ist als die nachfolgende Aufzählung der vom Beklagten angebotenen Tätigkeiten. Allerdings hat der Beklagte in der Überschrift nicht etwa den Begriff "Buchhaltung" besonders hervorgehoben, sondern die Worte "kostengünstige Alternative". Diese beiden Worte sind nicht nur fett gehalten, sondern auch noch unterstrichen. Im Übrigen sind die vom Beklagten angebotenen Leistungen mit ihrem wesentlichen Inhalt "Geschäftsvorgänge" und "Lohnabrechnung" zwar in etwas kleinerer Schrifttype und nicht fett gedruckt. Allerdings befinden sich in der Mitte des Inserats und werden darüber hinaus mit einem fetten Punkt markiert, so dass sie überhaupt nicht übersehen werden können.

Soweit der Beklagte in seinem Inserat den Begriff "Buchungsservice" verwendet hat, ist die Gefahr der Irreführung ebenfalls zu verneinen. Die Bezeichnung "Buchungsservice" für sich ist mehrdeutig. Sie geht auch im Hinblick auf die vom Beklagten beworbenen buchhalterischen Tätigkeiten nicht bereits ihrem Sprachsinn nach dahin, dass sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten erfasst werden (vgl. auch BGH GRUR 2002 a.a.O.). Selbst wenn die maßgeblichen Verkehrskreise die Bezeichnung "Buchungsservice" im Sinne umfassender Buchführung verstehen sollten, so wird bei Werbung mit diesem Begriff unter gleichzeitiger Angabe der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Tätigkeiten - wie bei der Anzeige des Beklagten der Fall - die undeutliche Bezeichnung "Buchungsservice" hinreichend klar dahin ausgefüllt, dass die konkret bezeichneten Arbeiten gemeint sind. Ein Anhalt dafür, das Unternehmen mit der Bezeichnung "Buchungsservice" biete trotz Nennung der nach § 6 Nr. 4 StBerG zugelassenen Einzeltätigkeiten eine vollständige Buchführung an, ist der Werbung nicht zu entnehmen.

3. Soweit die Klägerin die Verwendung der Bezeichnung "Buchungsservice" bei der Eintragung im Gewerberegister beanstandet, scheitert die Klage jedenfalls daran, dass die Gefahr der Irreführung eines hinreichend großen Teils der vom Beklagten angesprochenen Verkehrskreise nicht glaubhaft gemacht ist.

Bei der Gewerberegistereintragung des Beklagten ist die Unternehmensbezeichnung "Buchungsservice" ohne Zusatz der nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten eingetragen. Der nach dem Sprachsinn mehrdeutige Begriff bleibt folglich unausgefüllt. Unter diesen Gegebenheiten hat das Landgericht mit Recht herausgestellt, dass die Frage, ob ein beachtlicher Teil der Verkehrskreise der Bezeichnung "Buchungsservice" die Bedeutung umfassender Buchführung beimisst, weitergehende Tatsachenfeststellungen erfordert. Der Klägerin obliegt es, die von ihr behauptete Irreführung wegen unzulässiger Überschusswerbung zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht führen wollen. Sie hat die Ausführung des landgerichtlichen Beweisbeschlusses dadurch verhindert, dass sie den von ihr geforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat.

Im Ergebnis muss deshalb nicht weiter darauf eingegangen werden, ob für den Inhalt der Gewerberegistereintragung überhaupt eine Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), die geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§3 UWG), angenommen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 13.11.2007
Az: 6 U 52/07


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