Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 100/00

(BPatG: Beschluss v. 02.10.2001, Az.: 24 W (pat) 100/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung ScentCartridgeursprünglich für die Waren und Dienstleistungen

"Duftspender, Parfümerien, ätherische Öle; interaktive, audiovisuelle Geräte mit Monitor, Datenspeicher und einer Vorrichtung zur Duftvermittlung zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild sowie Duft; Werbung; Installation, technische Wartung und Reparaturwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Ausbildung und Unterhaltung; Entwicklung und Modifikation von Duftölen entsprechend der Kundenwünsche; Vermittlung, Vermietung, Verkauf der Geräte sowie Entwicklung von Softwaredesign, Möglichkeit zur elektronischen Bestellung von Waren- und Dienstleistungen über das Internet".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

"Duftspender, Parfümerien, ätherische Öle; interaktive, audiovisuelle Geräte mit Monitor, Datenspeicher und einer Vorrichtung zur Duftvermittlung zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild sowie Duft; Installation, technische Wartung und Reparaturwesen; Entwicklung und Modifikation von Duftölen entsprechend der Kundenwünsche; Vermittlung, Vermietung, Verkauf der Geräte sowie Entwicklung von Softwaredesign, Möglichkeit zur elektronischen Bestellung von Waren- und Dienstleistungen über das Internet".

Sie führt dazu aus, das angemeldete Zeichen sei insoweit als beschreibende Angabe, an dessen freier Verwendung ein Freihaltungsinteresse bestehe, von der Eintragung ausgeschlossen. Der angemeldete englischsprachige Begriff "Scent-Cartridge" bedeute "Duftpatrone". Dieser Ausdruck vermittle eine aus sich heraus verständliche Vorstellung über den angezeigten Gegenstand, nämlich des Inhalts, daß Duftstoffe - aus Gründen zweckmäßiger Vorhaltung und Anwendung - in einer Patrone zusammengefaßt seien.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis neu gefaßt und auf die nachfolgend wiedergegebenen Dienstleistungen beschränkt, nämlich auf

"Werbung; Installation, technische Wartung und Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten, ausgenommen solchen zur Vermittlung von Düften; Verpackung und Lagerung von Waren; Ausbildung und Unterhaltung; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Datenverarbeitungsgeräten zur Verkaufsförderung; Bereitstellung von Datenverarbeitungsgeräten und Beschaffung von Möglichkeiten, welche die elektronische Bestellung von Waren und Dienstleistungen über das Internet ermöglichen und fördern; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Geräte zur Vermittlung von Düften; Entwicklung von Softwaredesign".

In diesem dienstleistungsmäßigen Umfang hält sie die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach Einschränkung des ursprünglichen Verzeichnisses auf die oben genannten Dienstleistungen begründet. Nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses waren die Dienstleistungen "Werbung; Verpackung und Lagerung von Waren; Ausbildung und Unterhaltung". Bezüglich der verbliebenen beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen "Installation, technische Wartung und Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten, ausgenommen solchen zur Vermittlung von Düften; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von Datenverarbeitungsgeräten zur Verkaufsförderung; Bereitstellung von Datenverarbeitungsgeräten und Beschaffung von Möglichkeiten, welche die elektronische Bestellung von Waren und Dienstleistungen über das Internet ermöglichen und fördern; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen ohne Bezug auf Geräte zur Vermittlung von Düften; Entwicklung von Softwaredesign" scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Die Wortzusammenfügung "ScentCartridge" ist die englische Bezeichnung für den deutschen Begriff "Duftpatrone", welcher - wie von der Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargelegt - eine aus sich heraus verständliche Vorstellung über den angezeigten Gegenstand vermittelt, nämlich des Inhalts, daß Duftstoffe - aus Gründen zweckmäßiger Vorhaltung und Anwendung - in einer Patrone zusammengefaßt sind.

Die Bezeichnung "ScentCartridge" stellt für die vorgenannten Dienstleistungen keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter bzw Wortzusammenfügungen erfaßt, die einen unmittelbaren Waren- oder Dienstleistungsbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder Dienstleistungen oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Der angemeldeten Wortzusammenfügung fehlt es nunmehr insoweit an einem ausreichenden Dienstleistungsbezug. Sie bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch im Verzeichnis verbleibenden Dienstleistungen noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Dienstleistungen. Soweit sich die Dienstleistungen auf Datenverarbeitungsgeräte beziehen, ist in dem neugefaßten Dienstleistungsverzeichnis sichergestellt, das diese Geräte nicht zur Vermittlung von Düften geeignet und bestimmt, also nicht mit einer Duftpatrone ausgestattet sind.

Der angemeldeten Wortzusammenfügung "ScentCartridge" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist "ScentCartridge" kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch handelt es sich weder um einen gebräuchlichen Ausdruck der englischen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmittbr/Bb






BPatG:
Beschluss v. 02.10.2001
Az: 24 W (pat) 100/00


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