Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Dezember 2005
Aktenzeichen: 5 W (pat) 411/04
(BPatG: Beschluss v. 01.12.2005, Az.: 5 W (pat) 411/04)
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf Euro 1.000.000,00 (1 Million)
festgesetzt.
Ausgangspunkt der gemäß §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen erfolgenden Bemessung eines Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren ist der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des Beschwerdeverfahrens für die restliche Laufzeit darstellt, und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts einen Anhalt geben (vgl Bühring, GebrMG, 6. Auflage, § 17 Rdn 96).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes in der genannten Höhe erscheint dem Senat auf Grund seiner ständigen Rechtsprechung (vgl BPatGE 38,74), nach den von der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindung entwickelten Grundsätzen zur Lizenzanalogie (vgl Hellebrand/Kaube "Lizenzsätze für technische Erfindungen", 2. Auflage) sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beteiligten angemessen und billig.
Müllner Dr. Wagner Dr. Proksch-Ledig Pr
BPatG:
Beschluss v. 01.12.2005
Az: 5 W (pat) 411/04
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