Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. November 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 68/00

(BGH: Beschluss v. 19.11.2001, Az.: AnwZ (B) 68/00)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 19. April 1999 hatte die Präsidentin des Kammergerichts die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 zurückgewiesen. Dagegen hatte der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Verfügung vom 19. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin nach Mitteilung des Haftpflichtversicherers des Antragstellers, daß kein Versicherungsschutz mehr bestehe, die Zulassung des Antragstellers wegen Nichtunterhaltung der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) nochmals widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung der Entscheidung angeordnet. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 16. Oktober 2000 zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 26. Oktober 2000 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die am 8. November 2000 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

Mit Beschluß vom 12. März 2001 hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 1. Dezember 1999 zurückgewiesen. Mit dieser Entscheidung ist die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft, wie im Bescheid vom 19. April 1999 ausgesprochen, rechtskräftig widerrufen. Im Hinblick darauf haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin das vorliegende Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO, § 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu erstatten, weil sein Rechtsmittelvoraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gegeben waren. Daß der Widerrufsgrund bis zur Erledigung des Verfahrens zweifelsfrei weggefallen wäre, hat der Antragsteller weder geltend gemacht noch ist es sonst ersichtlich.

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BGH:
Beschluss v. 19.11.2001
Az: AnwZ (B) 68/00


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