Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 16. Juli 2009
Aktenzeichen: 20 W 147/06
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 16.07.2009, Az.: 20 W 147/06)
Der anwaltliche Berufsbetreuer hat bei der Erbringung berufsspezifischer Dienste für den mittellosen Betroffenen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vorrangig Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Ein über die Sätze der Beratungshilfe hinausgehender Aufwendungsersatz kommt nicht in Betracht.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14. November 2002 und des Beschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 27. März 2006 wird der Beteiligten zu 1) auf ihre Anträge vom 7. Dezember 2001 sowie 19. und 20. Januar 2002 ein Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 549,96 EURO einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.
Die weitergehenden Vergütungsanträge werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) war von April 1999 bis September 2004 für den mittellosen Betroffenen zur Berufsbetreuerin u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt.
Nachdem es nach 15monatiger Abwesenheit des Betroffenen bei der Rückkehr an seinen Arbeitsplatz zu Problemen kam und eine Änderungskündigung mit erheblicher Gehaltskürzung im Raum stand, erkundigte sich die Beteiligte zu 1) bei der zuständigen Rechtspflegerin und erhielt im Februar 2001 die Auskunft, es bedürfe keiner Erweiterung der Betreuung, eine diesbezügliche Tätigkeit sei vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge gedeckt.
Die Beteiligte zu 1) verhandelte daraufhin mit dem Arbeitgeber und schloss schließlich unter dem 3. April 2001 mit diesem eine schriftliche Vereinbarung über die Änderung des Arbeitsvertrages, welche antragsgemäß mit Beschluss vom 5. April 2001 durch die Rechtspflegerin vormundschaftsgerichtlich genehmigt wurde.
Außerdem verhandelte sie mit dem Arbeitgeber außergerichtlich wegen zwei Abmahnungen vom 25. Juni 2001 und 5. Juli 2001 und erreichte jeweils, dass der Arbeitgeber diese zurücknahm.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 beantragte die Beteiligte zu 1) ihr wegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der Abmahnung vom 5. Juli 2001 als Berufsbetreuerin einen Aufwendungsersatz nach den Gebühren eines Wahlanwaltes nach der BRAGO in Höhe von 794,60 DM gegen die Staatskasse festzusetzen.
Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2002 beanspruchte sie wegen der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der Abmahnung vom 25. Juni 2001 eine ebenfalls nach den Gebühren eines Wahlanwaltes nach der BRAGO berechneten Aufwendungsersatz aus der Staatskasse in Höhe von 357,41 EURO.
Außerdem beantragte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 20. Januar 2002 wegen ihrer anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der Änderungskündigung einen nach den vollen Gebühren der BRAGO berechneten Aufwendungsersatz in Höhe von 1.463,83 EURO.
Mit Beschluss vom 17. April 2002 wurde die Betreuung um die Aufgabenkreise der Arbeitsrechts- und Wohnungsangelegenheiten erweitert.
Die Beteiligte zu 2) machte geltend, die Tätigkeiten zur Erledigung der arbeitsrechtlichen Angelegenheiten seien vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge objektiv nicht umfasst und deshalb nicht vergütungsfähig. Allenfalls könne auf den Antrag vom 7. Dezember 2001 als Aufwendungsersatz eine Gebühr von 110,-- DM zuzüglich Auslagenersatz und Mehrwertsteuer, insgesamt also 146,74 DM festgesetzt werden.
Dem folgend setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Offenbach mit Beschluss vom 14. November 2002 auf den Antrag vom 7. Dezember 2001 einen Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 75,03 EURO fest und wies diesen Antrag im übrigen sowie die Anträge vom 19. und 20. Januar 2002 vollständig zurück.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) änderte das Landgericht mit Beschluss vom 27. März 2006 die amtsgerichtliche Entscheidung ab und setzte auf die 3 Anträge die dort jeweils beantragten Beträge in der Gesamthöhe von 2.227,51 EUR einschließlich 16 % Mehrwertsteuer gegen die Staatskasse fest. Zur Begründung führte das Landgericht aus, zwar habe der Aufgabenkreis der Vermögenssorge objektiv die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nicht eingeschlossen, jedoch müsse unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die erteilte Auskunft und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eine Vergütung bewilligt werden. Es habe sich bei den Tätigkeiten bezüglich der beiden Abmahnungen und der Änderungskündigung um anwaltsspezifische Tätigkeiten der Betreuerin gehandelt, die nach den vollen Gebühren der BRAGO abgerechnet werden könnten. Die Beteiligte zu 1) könne im vorliegenden Fall nicht auf die grundsätzlich für den anwaltlichen Betreuer eines Mittellosen in Betracht kommende Begrenzung der Gebühren gemäß § 123 BRAGO verwiesen werden, da für die abgerechneten Tätigkeit mangels gerichtlicher Geltendmachung eine Beantragung von Prozesskostenhilfe nicht möglich gewesen sei. Des Weiteren komme auch eine Beschränkung der Gebührenhöhe nach dem Beratungshilfegesetz vorliegend nach der Rechtsprechung des BayObLG, welcher die Kammer folge, nicht in Betracht, da es sich bei der Tätigkeit des anwaltlichen Berufsbetreuers um eine andere Hilfsmöglichkeit im Sinne der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG handele. Die Beteiligte zu 1) als anwaltliche Berufsbetreuerin habe deshalb nach den Gebühren eines Wahlanwalts nach der BRAGO abrechnen können. Gegen den landgerichtlichen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der sofortigen weiteren Beschwerde, soweit auf die 3 Anträge eine höhere Vergütung als nach der seinerzeit gültigen Fassung des § 132 BRAGO zulässig festgesetzt worden ist. Zur Begründung wird insbesondere geltend gemacht, im vorliegenden Falle sei für die Tätigkeiten der Beteiligten zu 1) bezüglich der Abmahnungen und der Änderungskündigung zwar nicht die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe, wohl aber diejenige von Beratungshilfe in Betracht gekommen, die sich auch auf die Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber als Drittem erstrecken könne. Insoweit sei nicht der Auffassung des BayObLG, sondern der Auffassung des OLG Köln zu folgen, wonach der anwaltliche Berufsbetreuer in derartigen Fällen nicht die vollen BRAGO-Gebühren, sondern nur die Gebühren für Beratungshilfe nach § 132 BRAGO abrechnen könne.
Die Beteiligte zu 1) verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und macht geltend, angesichts der Schwierigkeiten im Umgang mit dem Betroffenen sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass ein anderer Rechtsanwalt sich zur Erledigung der arbeitsrechtlichen Probleme im Rahmen von Beratungshilfe bereit gefunden hätte. Im übrigen habe sie darauf vertraut, auch im vorliegenden Fall entsprechend der bisherigen Handhabung des Amtsgerichts Offenbach die vollen Gebühren nach der BRAGO abrechnen zu können.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß §§ 69 e, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde.
In der Sache führt das Rechtsmittel zur Abänderung der Beschlüsse der beiden Vorinstanzen und Festsetzung eines Aufwendungsersatzes nach Maßgabe der für die Beratungshilfe geltenden Gebühren nach der BRAGO in der seinerzeit geltenden Fassung unter Zurückweisung der Vergütungsanträge im übrigen.
Zutreffend hat das Landgericht zunächst festgestellt, dass die hier von der Beteiligten zu 1) als Betreuerin abgerechneten Tätigkeiten in den arbeitsrechtlichen Angelegenheiten als berufsspezifische Dienste eines Anwaltes einzuordnen sind, die nicht nach den Stundensätzen des hier zeitlich noch anwendbaren BVormVG abgerechnet werden müssen, sondern gemäß § 1835 Abs. 3 BGB dem Grunde nach als Aufwendungen für berufliche Dienste des anwaltlichen Berufsbetreuers geltend gemacht werden können (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 6; OLG Frankfurt NJW-RR 2001, 1516).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht des weiteren entschieden, dass die Erledigung dieser arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zwar objektiv nicht vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst waren, es der auch einem anwaltlichen Berufsbetreuer zuzubilligende Vertrauensschutz jedoch gebietet, insoweit dem Grunde nach von einer Vergütungsfähigkeit auszugehen, nachdem die Beteiligte zu 1) vor Entfaltung ihrer Tätigkeiten auf diesem Gebiet nach den für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hier ausdrücklich bei der Rechtspflegerin wegen einer möglichen Erweiterung der Betreuung nachgefragt und eine entsprechende Auskunft sowie auch die später beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erhalten hatte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1201; OLG Frankfurt FGPrax 2002, 178).
Zu der zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch umstrittenen Frage der Höhe der dem anwaltlichen Berufsbetreuer für berufsspezifische Dienste für mittellose Betroffene zuzubilligenden Vergütung (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 2003, 712 und BayObLG FamRZ 2003, 1586) hat der Bundesgerichtshof in seiner auf Vorlage des BayObLG (a.a.O.) am 20. Dezember 2006 ergangenen Entscheidung (NJW 2007, 844) zwischenzeitlich rechtsgrundsätzlich Stellung bezogen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Anwaltsbetreuer für ein gerichtliches Verfahren eines mittellosen Betreuten unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung grundsätzlich verpflichtet ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Eine derartige bevorzugte Inanspruchnahme von ratenfreier Prozesskostenhilfe diene im Hinblick auf die kürzeren Rückgriffsfristen im Rahmen der Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten für den Fall eines nachträglichen Vermögenserwerbes. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass die Regelung des § 1835 Abs. 4 BGB nach dem Gesamtkonzept des Gesetzes nicht dazu führen solle, minderbemittelten Betreuten aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die sie ohne die Einrichtung der Betreuung keinen Anspruch hätten. Vielmehr sei der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Grundsatz der Rechtsgleichheit auch für die Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege heranzuziehen. Des Weiteren hat der BGH ausgeführt, dass die gleichen Maßstäbe auch für eine außergerichtliche Beratung und Vertretung des Betreuten durch einen Anwaltsbetreuer gelten, so dass dieser grundsätzlich verpflichtet ist, für derartige Tätigkeiten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Die hierzu vom BayObLG vertretene Gegenauffassung, wonach die Beanspruchung von Beratungshilfe bereits an der Subsidiaritätsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerhG scheitere, weil es sich bei der Betreuung durch einen anwaltlichen Berufsbetreuer um eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit in diesem Sinne handele, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verworfen und darauf hingewiesen, dass der Rückgriff auf eine andere Hilfsmöglichkeit regelmäßig nur dann zumutbar sei, wenn der Betroffene die erforderliche Rechtsberatung auf diesem Wege kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleistung erlangen könne, was im Hinblick auf die Vergütungspflicht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 3 BGB bei der Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers gerade nicht der Fall sei.
Der Senat folgt diesen vom Bundesgerichtshof in seinem obiter dictum aufgestellten Grundsätzen. Eine erneute Vorlage an den Bundesgerichtshof im Hinblick auf die abweichende Vorlageentscheidung des BayObLG (a.a.O.) gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist nicht veranlasst, da der BGH die Sache aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit an das Oberlandesgericht München als Rechtsnachfolgegericht des BayObLG in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2006 (a.a.O.) zurückgegeben hat und das OLG München € soweit ersichtlich € an der Rechtsauffassung des BayObLG nicht festgehalten hat.Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich zunächst, dass zwar eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Beteiligten zu 1) entfalteten Tätigkeiten hier deshalb nicht in Betracht gekommen wäre, weil gegen die beiden Abmahnungen und die Änderungskündigung nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgegangen wurde, sondern diese Angelegenheiten durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber außergerichtlich erledigt wurden. Für diese Tätigkeiten der Beteiligten zu 1), die sich im Wesentlichen auf eine Beratung und Vertretung des Betroffenen gegenüber dem Arbeitgeber bezogen, wäre jedoch dem Grunde nach die Bewilligung von Beratungshilfe nach §§ 1 und 2 BerHG in Betracht gekommen.
Hiergegen kann die Beteiligte zu 1) nicht mit dem Einwand durchdringen, ein anderer Rechtsanwalt sei möglicherweise wegen der krankheitsbedingt schwierigen Kommunikation mit dem Betroffenen nicht bereit gewesen, diese Angelegenheiten im Wege der Beratungshilfe zu übernehmen. Denn von ihr wurden diese Angelegenheiten hier wegen ihrer Bestellung zur Betreuerin erledigt und abgerechnet.
Auch der Hinweis der Beteiligten zu 1) auf die bisherige Abrechnungspraxis des Amtsgerichts Offenbach vermag eine Abrechnung nach den vollen Gebühren der BRAGO nicht zu rechtfertigen. Es kann dahin stehen, ob eine derartige Abrechnungspraxis bestanden hat. Jedenfalls kann hierdurch für die Zukunft und andere nicht bestandskräftig abgeschlossene Vergütungsfälle unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Rechtsanspruch auf Festsetzung einer über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehender Vergütung nicht abgeleitet werden.
Nach §§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BerHG i.V.m. § 132 BRAGO hätte die Beteiligte zu 1) für ihre im Jahr 2001 entfalteten Tätigkeiten im Wege der Beratungshilfe bezüglich der beiden Abmahnungen jeweils für ihre Verhandlungen mit dem Arbeitgeber die Gebühr nach § 132 Abs. 2 Satz 1 BRAGO und für die durch die Rücknahme der Abmahnungen durch den Arbeitgeber erreichte Erledigung eine weitere Gebühr nach § 132 Abs. 3 2. Alt. BRAGO zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer erhalten. Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Änderungskündigung könnte sie im Wege der Beratungshilfe die Gebühr nach § 132 Abs. 2 Satz 1 BRAGO sowie die Vergleichsgebühr nach § 132 Abs. 3 1. Alt BRAGO zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer beanspruchen.
Hieraus ergibt sich im einzelnen folgende Berechnung:
1. Antrag vom 7. Dezember 2001 (Abmahnung vom 5. Juli 2001) :Gebühr § 132 II 1110,-- DMGebühr § 132 III 2. Alt135,-- DMAuslagenpauschale § 2636,75 DMMehrwertsteuer 16 %45,08 DMGesamt :326,83 DM= 167,10 EURO2. Antrag vom 19. Januar 2002 (Abmahnung vom 25. Juni 2001) :Gebühr § 132 II 1110,-- DMGebühr § 132 III 2. Alt135,-- DMAuslagenpauschale § 2636,75 DMMehrwertsteuer 16 %45,08 DMGesamt :326,83 DM= 167,10 EURO3. Antrag vom 20. Januar 2002 (Änderungskündigung)Gebühr § 132 II 1110,-- DMGebühr § 132 III 1. Alt.200,-- DMAuslagenpauschale § 2640,-- DMMehrwertsteuer 16 %72,-- DMGesamt :422,-- DM= 215,76 EUROGesamtsumme :549,96 EURODiese Gesamtsumme war der Beteiligten zu 1) im Hinblick auf die insoweit erfolgte Beschränkung der weiteren Beschwerde als Aufwendungsersatz unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückweisung der Anträge im übrigen gegen die Staatskasse festzusetzen.
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war im Hinblick auf die teilweise Zurückweisung der Vergütungsanträge und den gesamten Verfahrensausgang aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 16.07.2009
Az: 20 W 147/06
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