Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 22. September 2005
Aktenzeichen: 17 Ta 521/05

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 22.09.2005, Az.: 17 Ta 521/05)

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin - Beteiligte zu 3. - wird der

Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 22.08.2005

unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und der

Wert des Verfahrensgegenstandes anderweitig auf 3.000,00 € festge-

setzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

- 2 -

Gründe

Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin hat nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert des Verfahrens mit 5.000,00 € um 2.000,00 € zu hoch bemessen. Andererseits kann der Beschwerdeführerin nicht darin beigetreten werden, dass eine weitere Minderung auf einen Wert des Verfahrensgegenstandes von lediglich 1.842,60 € geboten sei.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren, in dem der Betriebsrat festgestellt wissen wollte, dass die Betriebsratsmitglieder W. und P. für die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Betriebsratswahlen..." in der Zeit vom 14.12. bis zum 16.12.2005 unter Fortzahlung der Bezüge und Übernahme der Kosten freizustellen waren, richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (früher: § 8 Abs. 2 BRAGO) stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand ist insbesondere für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des

§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber immer erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt daraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes vielfach für die Bewertung ausschlaggebend ist. Im Übrigen werden nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher Landesarbeitsgerichte für die Wertfestsetzung die Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und Umfang als Bewertungsmaß-

- 3 -

stab herangezogen. Die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des

Falles sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

Abgestellt auf diese Kriterien bewertet die Beschwerdekammer im Regelfall das um die Erforderlichkeit einer einwöchigen Schulungsveranstaltung eines Betriebsratsmitglieds geführte Beschlussverfahren gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG mit dem Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, da eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt und ausschließlich wirtschaftliche Aspekte wie die Vergütungskosten, Reiseauslagen und Schulungskosten insoweit nicht die entscheidenden Bewertungskriterien darstellen - zuletzt Beschluss vom 13.07.2005 - 17 Ta 304/05 -. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass durchaus der wirtschaftliche Hintergrund, hier die dem Arbeitgeber erwachsenen Kosten, auch in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung sein kann. Sie verkennt allerdings, dass vorliegend die Bedeutung der Angelegenheit nicht auf die durch die Schulungsveranstaltung erwachsenen Kosten begrenzt ist. Wie schon vom Betriebsrat in seiner Stellungnahme vom 06.09.2005 zu Recht herausgestellt, ging es vorrangig um betriebsverfassungsrechtliche Fragen, hier etwa, ob ein wirksamer Entsendungsbeschluss vorlag, ob insoweit der Betriebsrat oder der Wahlvorstand zuständig war und insbesondere, ob die Schulungsteilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder i.S.v. § 37 Abs. 6 BetrVG "erforderlich" war.

Damit lag eine Fallgestaltung vor, die entsprechend der st. Rspr. der Beschwerdekammer im Hinblick auf die streitige Schulungsteilnahme des ersten

- 4 -

Betriebsratsmitglieds in Anlehnung an den Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bewerten war. Dies allerdings nicht mit dem vollen Ausgangswert von 4.000,00 €. Bei einer Schulungsdauer von lediglich drei Tagen ist die Hälfte des Ausgangswertes anzusetzen - vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.1990

- 7 Ta 42/90 - AE 1999, 50 L. Dem entsprechenden Wertansatz mit 2.000,00 € ist ein weiterer Betrag von 1.000,00 € zuzuschlagen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Streitwertansatz für die streitige Schulungsteilnahme des zweiten Betriebsratsmitglieds nicht schlicht verdoppelt, sondern dem "Massencharakter" des Verfahrens und dem dadurch erheblich geringeren Aufwand für die Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Bewertung Rechnung getragen. Allenfalls war eine weitere kursorische Prüfung auch im Hinblick auf die Beschlussfassung und "Erforderlichkeit" der Schulung geboten. Dem kann regelmäßig mit dem hälftigen Betrag im Vergleich zu der Bewertung der "ersten Schulungsteilnahme" entsprochen werden, hier sodann mit einem weiteren Wertansatz von 1.000,00 €.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

gez. Grigo






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 22.09.2005
Az: 17 Ta 521/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ca2c8ad30311/LAG-Duesseldorf_Beschluss_vom_22-September-2005_Az_17-Ta-521-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share