Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 30. Juli 2009
Aktenzeichen: 5 Ta 33/09

(LAG Baden-Württemberg: Beschluss v. 30.07.2009, Az.: 5 Ta 33/09)

1. Die Bewertung eines Antrags auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Leasingkräften für einen bestimmten Zeitraum als erteilt gilt, hilfsweise Ersetzung der Zustimmung ist der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (Hilfswert 4.000 EUR - Maximalwert 500.000 EUR). 2. Eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG kommt nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 20. Mai 2009 - 12 BV 50/08 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf EUR 41.600,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit, die das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersetzungsverfahren betreffend die Einstellung von 43 Leasingkräften vorgenommen hat.

Die Beteiligte zu 3 (Arbeitgeberin) begehrte im Ausgangsverfahren die Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Leasingkraft in der Zeit vom 20. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2008 sowie 42 weiterer namentlich benannter Leasingkräfte in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zur Einstellung der genannten Leasingkräfte zu ersetzen. Weiter hat sie die Feststellung begehrt, dass die vorgenommenen vorläufigen Einstellungen der namentlich genannten Leasingkräfte aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Betriebsrat hat im Laufe des Verfahrens Gegenanträge gestellt, die auf die Aufhebung der vorläufigen Maßnahmen gerichtet waren. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 hat die Arbeitgeberin ihre Anträge zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 hat der Betriebsrat seine Gegenanträge zurückgenommen, weshalb das Beschlussverfahren mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 eingestellt wurde.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 hat das Arbeitsgericht nach Beantragung der Wertfestsetzung durch die Beteiligten zu 1 seine Absicht bekundet, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf EUR 8.000,00 festzusetzen. Der Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei mit dem Hilfswert in Höhe von EUR 4.000,00 zu bewerten. Für den Antrag gemäß § 100 BetrVG sei der halbe Hilfswert zugrunde zu legen; dies gelte ebenso für den Gegenantrag des Betriebsrats.

Mit Beschluss vom 20. Mai2009 hat das Arbeitsgerichts den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren auf EUR 8.000,00 festgesetzt. Gegen diesen den Beteiligten zu 1 am 28. Mai 2009 zugestellten Beschluss haben diese mit am 3. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde erstreben sie die Festsetzung eines Gegenstandswerts in Höhe von insgesamt EUR 68.800,00 und stützen sich auf eine Entscheidung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2008 - 3 Ta 26/08.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache teilweise begründet. Die Anträge der Arbeitgeberin sind mit EUR 20.800,00 zu bewerten. Die Gegenanträge des Betriebsrats ebenfalls mit diesem Wert. Der Gesamtwert war deshalb auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hin auf EUR 41.600,00 festzusetzen.

1. Zu bemessen ist im Entscheidungsfall ein Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung einer Leasingkraft in der Zeit vom 17. Juni 2008 bis 31. Dezember 2008 sowie 42 weiterer Leasingkräfte für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008. Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 3 des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 3 Ta 100/01 -; Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04), dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG (früher § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit EUR 4.000,00, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über EUR 500.000,00 anzunehmen. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.

Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 4 Satz 1 (und Satz 2) GKG hat die Beschwerdekammer mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisierung hat sie insoweit abgelehnt. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die - mit unterschiedlichen Ausprägungen - die Vorschrift des § 42 Abs. 4 GKG in den Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und § 99 BetrVG zur Ermessenskonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die Beschwerdekammer 3 in dem Beschluss vom 10. Dezember 2004 zur Wertfestsetzung in einem Verfahren nach § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen können auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden.

2. Infolgedessen ist im Entscheidungsfall zu prüfen, ob die wertbestimmenden Faktoren erkennbar sind, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche Faktoren sind nach Auffassung der Beschwerdekammer hier durchaus ersichtlich. Hiervon geht im Übrigen selbst die Beschwerde aus. Der Wert war für die Anträge der Arbeitgeberin auf insgesamt EUR 20.800,00 und für die Gegenanträge des Betriebsrats ebenfalls auf EUR 20.800,00 festzusetzen. Im Hinblick auf die nach § 22 Abs. 1 RVG erforderliche Addition der Werte führt dies zu einem Wert in Höhe von EUR 41.600,00.

a) Die Anträge der Arbeitgeberin sind nach Auffassung der Beschwerdekammer mit insgesamt EUR 20.800,00 zu bewerten. Dabei ist zwischen dem Antrag betreffend die Leasingkraft S. einerseits und die 42 weiteren Leasingkräfte andererseits zu unterscheiden.

aa) Das Zustimmungsersetzungsverfahren hinsichtlich der Leasingkraft S. ist mit EUR 4.000,00 zu bewerten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Zwar handelt es sich nur um eine vorübergehende Einstellung bis zum 31. Dezember 2008; dies hat jedoch im Hinblick darauf, dass es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG geht, letztlich keine Auswirkungen.

bb) Das Zustimmungsersetzungsverfahren hinsichtlich der 42 weiteren Leasingkräfte ist mit EUR 16.800,00 zu bewerten. Insoweit sind Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit durchgängig um gleichgelagerte Sachverhalte handelt. Die Arbeitgeberin hat bereits nur einen Antrag für alle 42 Leasingkräfte mit gleicher Begründung beim Betriebsrat eingereicht, und dieser hat ebenso einheitlich mit einem Schreiben allen Maßnahmen widersprochen. Auch im weiteren Verfahren sind die 42 Leasingkräfte einheitlich behandelt worden, so dass auch der entsprechende Arbeitsaufwand und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es rechtfertigt, einen Abschlag vom Hilfswert zu machen. Es ist nach Auffassung der Beschwerdekammer insoweit angemessen, für jede der 42 Leasingkräfte lediglich 10 % des Hilfswertes anzusetzen und damit EUR 400,00.

cc) Die beiden Werte von EUR 4.000,00 und EUR 16.800,00 sind zu addieren, so dass sich für den Antrag zu 1 ein Wert von EUR 20.800,00ergibt.

dd) Die Hilfsanträge können den Wert nicht übersteigen (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. November 2008 - 3 Ta 26/08), so dass die Anträge der Arbeitgeberin mit insgesamt EUR 20.800,00 zu bewerten sind.

b) Der Gegenantrag des Betriebsrats ist ebenfalls mit EUR 20.800,00 zu bewerten. Insoweit gelten die zum Antrag der Arbeitgeberin gemachten Ausführungen entsprechend. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

c) Die Werte für die Anträge der Arbeitgeberin und der Gegenanträge des Betriebsrats sind nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren, weshalb sich ein Gesamtwert von EUR 41.600,00 ergibt. Die Gegenanträge des Betriebsrats gehen im Hinblick auf das Interesse, das mit ihnen verbunden ist, über die Anträge der Arbeitgeberin hinaus. Von einer wirtschaftlichen Teilidentität kann nach Auffassung der Beschwerdekammer keine Rede sein. Der Hauptantrag der Arbeitgeberin und der Gegenantrag des Betriebsrats stehen auch nicht als Minus oder Plus sich gegenüber. Die Arbeitgeberin will mit dem Verfahren Klarheit über die Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahme; demgegenüber will der Betriebsrat deren Aufhebung erreichen (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. November 2008 - 3 Ta 26/08).III.

Die Gebühr nach Nr. 8614 Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte reduziert. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).






LAG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 30.07.2009
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