Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. November 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 61/03

(BGH: Beschluss v. 03.11.2003, Az.: AnwZ (B) 61/03)

Tenor

Nachdem die Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde zurückgenommen hat, werden ihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Der Antrag, der Antragsgegnerin die Erstattung der den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzugeben, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels sind der Antragsgegnerin gemäß § 201 Abs. 1 BRAO aufzuerlegen. Diese Vorschrift ist auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (BGHZ 50, 197, 198).

Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vertreten haben, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zu (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 -AnwZ (B) 37/00, BRAK-Mitt. 2003, 24).

Der Geschäftswert ist nicht erneut festzusetzen. Es verbleibt bei dem im Beschluß vom 6. Novemb r 2000 fest esetzten Wert von 85.5 3,60 D , umgee 2 0 5 egs 2t ee r 55 . 4 5M 5 mrechnet 43.737,44 ntragsteller in den von der Auseinandersetzung zwischen den Parteien betroffenen Mandaten zuzüglich 511,29

( =1.000 DM) für den Feststellungsantrag maßgebend. Für die Festsetzung eines höheren Werts besteht kein Anlaß.

Deppert Ganter Otten Frellesen Salditt Wosgien Kappelhoff






BGH:
Beschluss v. 03.11.2003
Az: AnwZ (B) 61/03


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