Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 13. Januar 1998
Aktenzeichen: 18 E 674/96

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 13.01.1998, Az.: 18 E 674/96)

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die im Rahmen einer Prozeßkostenhilfebewilligung erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts sich nicht auf das Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO erstreckt und dem Anwalt daher insoweit ein Vergütungsanspruch nach den §§ 121 ff. BRAGO nicht zusteht.

So auch VGH Mannheim, Beschluß vom 20. Juli 1994 - 6 S 1441/94 -, NVWZ-RR 1995, 303.

Diese Auffassung entspricht dem Zweck der Prozeßkostenhilfe, durch die sichergestellt werden soll, daß die gerichtliche Durchsetzung von Rechten nicht an der Mittellosigkeit der Prozeßbeteiligten scheitert, und die dementsprechend vorprozessual bereits entstandene (Anwalts-)Kosten grundsätzlich nicht erfaßt. Insoweit divergieren die erstattungsfähigen Kosten der Beteiligten im Sinne von §§ 162 Abs. 1, 2 VwGO oder § 91 ZPO einerseits und der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gemäß §§ 121 ff. BRAGO andererseits.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 13.01.1998
Az: 18 E 674/96


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