Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 26. Februar 2009
Aktenzeichen: 37 O 94/08
(LG Düsseldorf: Urteil v. 26.02.2009, Az.: 37 O 94/08)
Tenor
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung vom 28. Juli 2008 im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin die am 28. Juli 2008 erlassene Beschlussverfügung mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, ein bestimmtes Möbelstück im geschäftlichen Verkehr anzubieten, herzustellen, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und / oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Eine Abmahnung der Antragsgegnerin war dem Verfügungsantrag der Antragstellerin nicht voraus gegangen. Die einstweilige Verfügung wurde der Antragsgegnerin am 29. Juli 2008 zugestellt. Die Antragsgegnerin gab am 20. August 2008 eine Abschlusserklärung ab, in der sie die einstweilige Verfügung - mit Ausnahme der Kostenentscheidung - als abschließende Regelung anerkannte.
Gegen die Kostenentscheidung der Beschlussverfügung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem auf diesen Punkt beschränkten, mit Schriftsatz vom 25. August 2008 eingelegten Widerspruch.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 28.07.2008 in Ziffer III. abzuändern und der Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 28.07.2008 im Kostenausspruch zu bestätigen.
Sie meint, die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten auch ohne vorherige Abmahnung hinreichenden Anlass zu der Stellung des Antrags auf einstweilige Verfügung gegeben.
Gründe
Der zulässige Kostenwiderspruch ist begründet. Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Antragsgegnerin den mit der einstweiligen Verfügung gesicherten Unterlassungsanspruch der Antragstellerin im Rechtssinne sofort anerkannt und der Antragstellerin keine Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben hat (§ 93 ZPO).
In der Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung ist ein "sofortiges" Anerkenntnis zu sehen. Die zwischen Zustellung und Widerspruchserhebung verstrichene Zeit ist dabei grundsätzlich unerheblich (vgl. Schmuckle in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., § 54, RN 26; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., RN 205).
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin auch keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung gegeben.
Der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Anspruch sofort anerkennt, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Diese Regelung beruht auf der prozessrechtlichen Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettberwerbsrecht, 25. Aufl., § 12, RN 1.8; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 41. Rn. 21). Dieser Grundsatz greift auch im Entscheidungsfall, denn Umstände, die eine Abmahnung der Antragsgegnerin ausnahmsweise entbehrlich erscheinen lassen könnten, vermag das Gericht nicht festzustellen.
Zwar gibt es gewisse Fallgruppen schwerwiegender Wettbewerbsverstöße, in denen es keiner vorherigen Abmahnung bedarf. Insbesondere in krassen Fällen hartnäckiger Wettbewerbsverstöße ist eine vorherige Abmahnung dem Schuldner nicht zumutbar (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 UWG, Rn. 1.49). Allerdings erfordert dies in der Regel nicht bloß einen einzelnen Verstoß, sondern eine Serie von Verstößen, die zeigen, dass der Schuldner nicht gewillt ist, sich an das Wettbewerbsrecht zu halten (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 UWG Rn. 1.53). Das Verhalten der Antragsgegnerin stellt ersichtlich keinen in diesem Sinne als schwer oder hartnäckig einzuordnenden Verstoß dar. Zwar hat die Antragsgegnerin sich von der Antragstellerin im Jahr 2007 Angebote über Gartenmöbel unterbreiten lassen, die letztlich nicht zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung führten. Dieser Umstand ist für die Entscheidung indes schon deshalb unbedeutend, weil nicht dargelegt ist, dass das jetzt in Rede stehende Möbelstück überhaupt Gegenstand der damaligen Angebote der Antragstellerin war.
Die Abmahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin vorsätzlich handelte. Selbst wenn unterstellt wird, die Antragsgegnerin habe das Produkt der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung gekannt, so wäre die Antragstellerin auch in diesem Fall nicht ohne Weiteres von der Obliegenheit der vorherigen Abmahnung entbunden gewesen (vgl. OLG Hamburg GRUR 1995, 836; Piper / Ohly, UWG, 4. Auflage, § 12 UWG, Rn. 7; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 UWG, Rn.1.52). Dafür spricht, dass aus der Sicht des Gläubigers regelmäßig nicht zu erkennen ist, ob der Schuldner vorsätzlich handelt oder nicht. Zudem ist auch bei einem vorsätzlichen Wettbewerbverstoß eine Abmahnung deshalb nicht entbehrlich, weil gerade der mit Vorsatz handelnde Verletzer die ihm abverlangte Unterwerfung dem Risiko eines Prozesses häufig vorziehen wird (vgl. Piper / Ohly, UWG, 4. Auflage, § 12 UWG, Rn. 7).
Soweit die Antragsstellerin vorträgt, der Anlass zur Klage ergebe sich aus dem Gesamtverhalten der Antragsgegnerin während des Prozesses, führt dies ebenfalls nicht zur Entbehrlichkeit der Abmahnung. Ob der Verletzer Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, hängt in erster Linie von seinem der Rechtshängigkeit vorangegangen Verhalten ab (vgl. BGH NJW 1979, 2040, 2041; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 UWG, Rn. 1.49; Piper / Ohly, UWG, 4. Auflage, § 12 UWG, Rn. 7). Dagegen kann das Prozessverhalten des Schuldners grundsätzlich nicht als Argument für die Nutzlosigkeit seiner Abmahnung dienen (vgl. Hefermehl / Köhler / Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 UWG, Rn. 1.49). Denn bereits aus dem Primärzweck der Abmahnung - der Prozessvermeidung - folgt, dass ein Anlass zur Erhebung der Klage nicht erst während des Prozesses nachwachsen kann. Der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten während des gesamten Verfahrensverlaufs immer wieder deutlich gemacht, dass es ihr an Einsicht bezüglich der Rechtswidrigkeit ihres Handelns fehle, ist daher unerheblich. Im Übrigen kommt es - wie bereits ausgeführt - auf die Länge des Zeitraums zwischen Zustellung der Beschlussverfügung und der Einlegung des von vornherein auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruchs ohnehin nicht an.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens fallen gemäß § 91 ZPO der Antragstellerin zur Last.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert für das Widerspruchsverfahren: bis zu € 5.000.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 26.02.2009
Az: 37 O 94/08
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