Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. November 2002
Aktenzeichen: AnwSt(R) 1/02
(BGH: Beschluss v. 25.11.2002, Az.: AnwSt(R) 1/02)
Tenor
1.
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshof in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. Oktober 2001 gewährt (§ 146 Abs. 3 BRAO, 44 StPO).
2.
Das Verfahren wird eingestellt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1. Das H. Anwaltsgericht hat durch Urteil vom 27. Februar 2001 gegen den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufspflichten der §§ 43, 43a Abs. 5, 50 Abs. 3 S. 2 , § 113 Abs. 1 BRAO ein Vertretungsverbot von vier Jahren für das Gebiet des Strafund Ordnungswidrigkeitenrechts verhängt. Auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Anwaltsgerichtshof in H. das anwaltsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtsanwalt aus der Anwaltschaft ausgeschlossen. Gegen dieses am 29. Oktober 2001 in Anwesenheit des Beschwerdeführers verkündete Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6. November 2001, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 7. November 2001, -mithin verspätet -, Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt 2. Durch Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 17. September 2002 ist die Zulassung des Rechtsanwalts widerrufen worden. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
II.
Dem Beschwerdeführer ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren, da er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat vorgetragen und durch anwaltliche Versicherung seines Verteidigers glaubhaft gemacht, daß die Fristversäumung in den Verantwortungsbereich seines Verteidigers fällt.
Mit der Wiedereinsetzung entfällt die infolge der Fristversäumnis eingetretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung. Da die Zulassung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich bestandskräftig widerrufen worden ist, war das -nach Wiedereinsetzung -noch nicht rechtskräftig abgeschlossene beim Senat anhängige Revisionsverfahren durch den Senat gemäß § 139 Abs. 3 i.
V. m. § 146 Abs. 3 BRAO einzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das anwaltsgerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung eingestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 -AnwSt (B) 2/92).
III.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Wiedereinsetzung zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 473 Abs. 7 StPO, §§ 116, 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Hirsch Schlick Otten Frellesen Schott Wüllrich Frey
BGH:
Beschluss v. 25.11.2002
Az: AnwSt(R) 1/02
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