Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 17. November 2005
Aktenzeichen: 8 W 516/05

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 17.11.2005, Az.: 8 W 516/05)

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldner wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Stuttgart vom 11.10.2005 dahin

abgeändert,

dass zusätzlich zu den festgesetzten 523,90 EUR nebst Zinsen weitere 271,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.9.2005 von der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind.

2. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 271,30 EUR

Gründe

I.

Die Vollstreckungsschuldner (im folgenden Schuldner) verfolgen mit ihrer Kostenbeschwerde ihren Antrag weiter, für sie als notwendige Kosten des zugrunde liegenden Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO über die entstandene Verfahrens- und Terminsgebühr von je 0,3 gemäß Nrn. 3309 f. VV / RVG hinaus auch eine zweimal 0,3-Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV / RVG für die Vertretung durch ihren gemeinsamen Bevollmächtigten festzusetzen.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.10.2005 mit den dort festgesetzten Kosten von 523,90 EUR lediglich einen Mehrvertretungszuschlag in Höhe von 116,30 EUR - nämlich 2 x 3/10 aus einer 0,3-Verfahrensgebühr von 193,80 EUR - mit festgesetzt. Er hat damit den Mehrvertretungszuschlag, der bei insgesamt drei Vollstreckungsschuldnern bei gemeinsamem Bevollmächtigtem für ihre Verteidigung im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO angefallen ist, lediglich entsprechend der früheren Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO berechnet.

Die Vollstreckungsschuldner machen mit ihrer fristgerecht gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde geltend, nach der Neuregelung in Nr. 1008 VV / RVG sei bei Wertgebühren und damit auch bei einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV / RVG der Mehrvertretungszuschlag nicht mehr als Bruchteil der Ausgangsgebühr sondern in Form einer Addition einer 0,3-Gebühr unabhängig vom Wert der Ausgangsgebühr zu berücksichtigen.

Die Vollstreckungsgläubigerin hat erklärt, zu der Beschwerde keine Stellung nehmen zu wollen.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.II.

Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Vollstreckungsschuldner hat auch in der Sache Erfolg.

Die im vorliegenden Verfahren einschlägige Neuregelung eines Mehrvertretungszuschlags gemäß Nr. 1008 VV / RVG sieht bei Vertretung mehrerer Streitgenossen durch denselben Bevollmächtigten für Verfahrens- oder Geschäftsgebühren, die als Wertgebühren geregelt sind, nicht mehr eine Erhöhung um einen bestimmten Bruchteil, sondern lediglich eine Erhöhung um den festen Satz einer 0,3-Gebühr vor. Lediglich wenn es sich bei der Ausgangsgebühr um eine Festgebühr handelt, ist - wie früher in §§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO generell - eine Erhöhung um 30 % (= 3/10) vorgesehen. Die Erhöhung um eine 0,3-Gebühr gilt unabhängig von der Größe der Ausgangsgebühr (Gerold / von Eicken, 16. Aufl., RN 11 zu Nr. 1008 VV / RVG; Riedel / Fraunholz, 9. Aufl., RN 35 zu § 7 RVG; Bischof / Jungbauer, 1. Aufl., RN 29 zu § 7 RVG).

Auch eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV / RVG stellt eine Verfahrensgebühr im Sinn von Nr. 1008 VV / RVG dar. Auch insoweit gilt die vorstehende Regelung (Gerold / Schmidt / Müller-Rabe, RN 29 zu Nr. 3309 VV / RVG; Riedel / Keller, RN 49 zu Nrn. 3300 ff. VV / RVG).

Die erfolgte Festsetzung war danach auf die Beschwerde der Vollstreckungsschuldner auf den vollen Wert von 2 x 0,3-Mehrvertretungsgebühren zu erhöhen. Von der Mehrvertretungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV / RVG von 2 x 193,30 EUR = 387,60 EUR hat der Rechtspfleger bereits einen Zuschlag von 116,30 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde zusätzlich festzusetzen war danach noch der Differenzbetrag von 271,30 EUR.

Als im Beschwerdeverfahren Unterlegene hat die Vollstreckungsgläubigerin gemäß § 91 ZPO auch die angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren aufgrund des Erfolgs der Vollstreckungsschuldner nicht entstanden.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 17.11.2005
Az: 8 W 516/05


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