Verwaltungsgericht Darmstadt:
Urteil vom 15. Oktober 2008
Aktenzeichen: 2 E 1018/07

(VG Darmstadt: Urteil v. 15.10.2008, Az.: 2 E 1018/07)

1. Die Zulässigkeit der Errichtung von Telefonverteilerkästen im Bereich öffentlicher Gehwege beurteilt sich ausschließlich nach Telekommunikationsrecht und nicht nach Baurecht.2. § 68 Abs. 3 TKG ermächtigt und berechtigt die Kommune als Trägerin der Wegbaulast zur Wahrnehmung ihrer in dieser Funktion zustehenden Rechte.3. Die Vorschrift dient nicht dem Drittschutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höheder festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vorder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, Gemarkung A-Stadt, Flur 7, Flurstück 222/2 (...). Es handelt sich um das Eckgrundstück ...straße / ...straße, welches über die ...straße erschlossen ist. Auf dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Gehweg zur ...straße befinden sich zwei Verteilerkästen der Energieversorgung A-Stadt. Auf dem an das Grundstück angrenzenden Gehweg zur ...straße befand sich bislang ein Verteilerkasten der Deutschen Telekom mit den Maßen 134 cm Höhe, 30 cm Tiefe und 75 cm Breite.

Am 27.12.2005 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) für verschiedene Maßnahmen die Änderung der bestehenden Telekommunikationslinien und ihrer Nebeneinrichtungen betreffend. Dazu gehörte auch die Errichtung eines neuen Verteilerkasten auf dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Gehweg zur ...straße hin, als Ersatz für den bislang dort befindlichen Verteilerkasten.

Mit Bescheid vom 28.02.2006 erteilte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen ihre Zustimmung als Trägerin der Wegebaulast.

Der neue Verteilerkasten, der zwischenzeitlich errichtet wurde, hat die Maße 200 cm Höhe, 50 cm Tiefe und 168 cm Höhe.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2006, eingegangen am 13.11.2006, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Zustimmungserklärung der Beklagten, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Verteilerkasten den baurechtlichen Mindestabstand zum Grundstück des Klägers nicht einhalte. Die Privilegierung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO greife zugunsten der Deutschen Telekom AG nicht, weil es sich nicht um Einrichtungen der öffentlichen Versorgung handele. Die Errichtung vor dem Grundstück des Klägers verletze auch den Gleichheitssatz. Es habe geprüft werden müssen, warum das Grundstück des Klägers durch die Installation weiter belastet werde, wohingegen die übrigen Nachbargrundstücke , vor denen die Installation in gleicher Weise technisch hätte erfolgen können, freigehalten worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. § 68 TKG sei nicht den Nachbarinteressen zu dienen bestimmt. Die Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend erfüllt. Die baurechtlichen Abstandsflächenvorschriften könnten bezüglich der Erweiterung von Telekommunikationslinien gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO keine Geltung beanspruchen. Die Privilegierung gelte auch für die Telekom AG als juristische Person des Privatrechts. Gemäß § 68 Abs. 1 TKG sei der Bund grundsätzlich berechtigt, Verkehrswege für öffentlichen Zwecke dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen. Die Regelung des § 69 TKG sehe daneben vor, dass der Bund diese Nutzungsberechtigung auch übertragen könne, sofern seitens der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ein Antrag vorliege. Im vorliegenden Fall seien diese Rechte durch den Bund auf die Telekom AG übertragen worden. Dass es sich hierbei um ein börsennotiertes Unternehmen in Privatrechtsform handele, sei rechtlich ohne Bedeutung.

Da es sich bei der Zustimmung gemäß § 68 Abs. 3 TKG um eine gebundene Entscheidung handele, sei Art. 3 GG nicht in Erwägung zu ziehen.

Der Kläger hat am 19.06.2007 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, die Abstandsflächenvorschrift des § 6 HBO sei aufgrund § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO nicht ausgeschlossen. Der streitgegenständliche Verteilerkasten befinde sich unmittelbar an der Grundstückgrenze und verletze die Abstandsfläche. Auch handele es sich hier nicht um eine Einrichtung der öffentlichen Versorgung. Die Deutsche Telekom AG sei nicht mehr Teil der öffentlichen Verwaltung. Sie sei ein Privatunternehmen unter vielen, welche Dienstleistung im Bereich der Telekommunikation erbringe. Die Verlegung des Glasfasernetzes sei eine rein privatwirtschaftliche Maßnahme zur Erzielung von Umsatz und Gewinn. Ein öffentlicher Auftrag zur Sicherung der öffentlichen Versorgung mit Kommunikationslinien stehe nicht dahinter. Da somit der Privilegierungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO nicht eingreife, müsse der Verteilerkasten als bauliche Anlage den allgemeinen Anforderungen und damit auch den Vorschriften über die Abstandsflächen genügen. Diese entfalte auch eine nachbarschützende Wirkung, so dass deren Verletzung durch den Kläger gerügt werden könne.

Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die Genehmigung der Aufstellung der Verteilerkasten nach § 68 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes eine gebundene Entscheidung sei, und die Voraussetzungen für die Genehmigung gegeben seien, übersehe sie, dass die von ihr herangezogene Rechtsgrundlage in einer nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmenden Weise jegliche Rücksichtnahme auf die Belange benachbarter Grundstückseigentümer vermissen lasse. Wenn es sich bei den Maßnahmen der Deutschen Telekom tatsächlich um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handeln sollte, würde auch diese, wie alle Maßnahmen staatlicher Gewalt, dem Willkürverbot unterliegen. Sie dürften daher nicht ohne sachlichen Grund einseitig belastend bestimmte Grundstückseigentümer betreffen und andere von Belastungen freistellen. Sofern § 68 Abs. 3 TKG eine Prüfung, ob sich die Maßnahme im Hinblick auf einzelne Anleger als willkürlich erweise, nicht vorsehe, müsse dieses Tatbestandsmerkmal im Wege der verfassungskonformen Auslegung in die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift hinein gelesen werden. Dann aber bedürfe es sehr wohl der Aufklärung und Prüfung, warum von mehreren, technisch in gleicher Weise mit dem Verteilerkasten ausstattbaren Standorten, gerade derjenige ausgewählt worden sei, der den Kläger am meisten beschwere. Auch sei die grundsätzliche Anwendbarkeit des TKG in Frage zu stellen. Der erfolgte Ausbau habe keinen Bezug zur Grundversorgung. Es gehe um die Erweiterung der technischen Möglichkeiten zum Zwecke der Übertragung von Fernsehen und Video. Dies falle nicht unter den Anwendungsbereich des TKG. Daher hätten viele Kommunen der Telekom die Verlegung solcher Kabel zu Recht untersagt. Ebenso liege es auch hier. Die Aufstellung überdimensionierter Kabelverteiler, Kabelverstärker und Kabelumsetzer diene keinesfalls der Grundversorgung mit Telefon, Internetzugang oder Fernsehen. Eine Grundversorgung könne nicht mehr vorliegen, wenn die Versorgung mehrfach angeboten werde und die Wettbewerber in Preis und Leistung konkurrierten.

Zur tatsächlichen Situation sei vorzutragen, dass die anderen Eckgrundstücke, also 5 von 8 Straßenseiten seien völlig frei geblieben seien. Es könne nicht angehen, dass die Deutsche Telekom AG Einrichtungen in nahezu beliebiger Größe im Stadtgebiet platzieren könne, ohne dies mit den betroffenen Anwohnern, in irgendeiner Weise abzustimmen. Durch seine Dimension behindere der Verteilerkasten die Möglichkeit eine Hauserweiterung wie beim Eckgrundstück ...str. 92 vorzunehmen; ein Zugang mit Baugerät zum Grundstück werde dadurch zumindest erschwert, was ein zukünftiges Bauvorhaben verteuern würde. Der Spalt zwischen dem Verteilerkasten und der Grundstückseinfriedung könne nicht von Dreck freigehalten werden, sodass hier Ungezieferbefall zu befürchten sei. Jedenfalls dürfte er dazu einladen, als Hundetoilette gebraucht zu werden. Eine neue Qualität komme den neuen Verteilerkästen auch wegen ihrer Ausstattung mit Lüftern zu. Die von diesen Lüftern ausgehenden Geräusche müsse der Kläger nicht hinnehmen. Durch den neuen Verteilerkasten werde die Gehwegbreite auf 130 cm verringert. Der installierte Verteilerschrank werde auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vollständig genutzt, er sei gewissermaßen auf €Vorrat€ gebaut. Auch bestehe die technische Möglichkeit den Verteilerkasten vor ein anderes Grundstück mit gerader Hausnummer in der ...straße zu setzen, weil auch auf dieser Seite ein Kabelkanal verlaufe. Eine andere technische Lösung sei, den alten Verteilerkasten beizubehalten und neu hinzukommende Funktionen in einem zusätzlichen zweiten Verteilerkasten, der dann vor einem anderen Grundstück platziert werden könnte, unterzubringen. Damit würde eine einseitige Belastung des Klägers vermieden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2007 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil es am notwendigen Rechtschutzbedürfnis fehle. Sein eigentliches Ziel, den Kasten vor seinem Grundstück zu entfernen, könne er damit nicht erreichen. Auch für eine Umdeutung des Klageantrags in einen Verpflichtungsantrag sei kein Raum, da die Stadt A-Stadt nicht passiv legitimiert sei. Dieser Klageantrag hätte sich vielmehr gegen die Deutsche Telekom AG richten müssen.

Der Kläger sei als Drittbetroffener nicht in seinen Rechten betroffen. § 68 TKG sei keine drittschützende Norm. Dagegen spreche auch der Gesetzeszweck des TKG, wie er in den §§ 1,2 TKG zum Ausdruck komme. Zentraler Gesetzeszweck, sei die Wahrung der Interessen der Nutzer. Dabei meine €Nutzer€ sowohl private Endabnehmer als auch Wettbewerber als Nachfrager von Telekommunikationsleistungen. Nachbarliche Belange würden nicht genannt. Auch die weiteren, in § 2 TKG genannten Zwecke seien rein öffentlicher Natur.

Die Abstandsflächen nach § 6 HBO seien aufgrund von § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO nicht einzuhalten. Dass es sich bei der Deutschen Telekom zwischenzeitlich um ein gewinnorientiertes Unternehmen in Privatrechtsform handele sei nicht entscheidungserheblich. Der in § 1 Nr. 5 HBO verwendete Begriff €öffentliche Versorgung€ stelle klar, dass der Betrieb der Leitungen nicht in öffentlich-rechtlicher Form durch die öffentliche Hand erfolgen müsse. Entscheidend sei, dass die Versorgung der Allgemeinheit erfolge. Die Vorschrift des § 68 TKG sei nach der Rechtsprechung des BVerfG auch verfassungsgemäß. Die Auffassung des Klägers, die herangezogene Rechtsgrundlage ließe die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer in grundgesetzwidriger Weise außer acht, gehe ins Leere da die in § 68 TKG geregelte, grundsätzlich unentgeltliche Nutzungsberechtigung des Bundes, in Bezug auf Verkehrswege, von dem die Rechte des Lizenznehmers abgeleitet seien, ein unverzichtbares Mittel darstellten, um den grundgesetzlichen Gewährleistungsauftrag nach Art. 87f Abs. 1 GG zu erfüllen. Nur mit dem in § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG festgeschriebenen Nutzungsprivileg könne der Bund eine flächendeckende Telekommunikationsstruktur sicherstellen. Konkrete Standortfragen seien seitens der Beklagten nicht zu prüfen gewesen. Die Beklagte habe als Trägerin der Wegebaulast nur im Hinblick auf § 68 Abs. 1 und 2 TKG ein eingeschränktes Recht zur Prüfung des von einem Lizenznehmer vorgelegten Zustimmungsantrags und sich dabei auf die im Rahmen seiner Unterhaltungspflichten maßgeblichen Fragen der technischen Ausgestaltung zu beschränken. Planerische Gesichtspunkte sowie Fragen der Zweckmäßigkeit der Errichtung einer neuen Telekommunikationslinie dürften vom Träger der Baulast nicht geprüft werden. Seine Zuständigkeit beschränke sich auf die Aspekte, für die er in dieser Eigenschaft zuständig sei.

Mit Beschluss vom 13.08.2008 erfolgte die Beiladung der Deutschen Telekom AG.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten im Wesentlichen an und weist darüber hinaus darauf hin, dass das OLG Frankfurt die Rechtsauffassung des Klägers, wonach das Telekommunikationsgesetz (TKG) nur zur Anwendung komme wenn Fragen der Grundversorgung bzw. der Universaldienstleistung gemäß § 78 TKG betroffen seien, nicht geteilt habe. Auch sei der Standort nicht willkürlich gewählt. Der dementsprechende Sachvortrag sei unsubstantiiert.

Am 03.06.2006 erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Darmstadt mit dem Begehren die Beigeladene zur Beseitigung des Verteilerkastens zu verurteilen. Mit Urteil vom 19.12.2006 wurde die Klage abgewiesen (LG Darmstadt, 17 O 313/06).

Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.12.2007 zurückgewiesen (OLG Frankfurt, 12 UE 23/07).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und einen Hefter mit Behördenvorgängen der Beklagten Bezug genommen. Die genannten Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Klage bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Kläger mit dem von ihm gestellten Klageantrag, sein eigentliches Ziel, nämlich die Entfernung des Verteilerkastens vor seinem Grundstück, nicht erreichen kann, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

Streitgegenstand des Verfahrens ist ausschließlich der Bescheid der Beklagten nach § 68 Abs. 3 TKG gegenüber der Beigeladenen, womit diese ihre Zustimmung als Trägerin der Wegebaulast zur Änderung einer bestehenden Telekommunikationslinie erteilt hat. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht um eine Norm, die dem Schutz des Grundstücknachbarn zu dienen bestimmt ist. Sie dient ausschließlich der Gewährleistung der Interessen Derjenigen, die für Bau und Unterhaltung der öffentlichen Wege Verantwortung tragen. Dies wird auch aus dem Zusammenspiel der hier einschlägigen Norm des § 68 Abs. 3 TKG mit den vorstehenden Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift ersichtlich. Nach § 68 Abs. 1 TKG ist der Bund befugt, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Absatz 2 des § 68 TKG schreibt die Verpflichtung fest, die Telekommunikationslinien den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechend zu errichten und zu unterhalten. Die Erteilung der Zustimmung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG ist ein gebundener Verwaltungsakt. Sie ist zu erteilen, wenn die in § 68 Abs. 1 und 2 TKG normierten besonderen Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung gegeben sind (vgl. Geppert u.a.: Beck`scher TKG-Kommentar, 3. Auflage 2006, § 68 Rz. 51). Planerische Gesichtspunkte, sowie Fragen der Zweckmäßigkeit dürfen vom Träger der Wegebaulast nicht geprüft werden. Der Rahmen seiner Prüfungskompetenz wird allein durch seine Rechtsstellung als Unterhaltspflichtiger der Straßen und Wege bestimmt. Nur die Aspekte, für die er als Straßen- bzw. Wegebaulastpflichtiger zuständig ist, unterliegen in dem Verfahren nach § 68 Abs. 3 Satz 1 TKG seiner Prüfungskompetenz (vgl. Geppert u.a. a.a.O.; Schütz: Wegerechte für Telekommunikationsnetze, NVwZ 1996, 1053 (1056); Burgi: Der telekommunikative Sondergebrauch: Systematischer Standort und Struktur des § 50 TKG, DVBl 2001, 845 (850f.)). § 68 Abs. 3 TKG berechtigt und verpflichtet die Beklagte daher nicht dazu, umfassend zu prüfen, ob durch das Vorhaben auch Belange benachbarter Grundstückseigentümer berührt werden. Eine Verpflichtung im Rahmen der Entscheidung über diese Zustimmungserklärung auch die Interessen Dritter, d. h. im konkreten Fall benachbarter Grundstückeigentümer zu berücksichtigen ist mit dieser Vorschrift ersichtlich nicht bezweckt. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorgabe in § 68 Abs. 2 Satz 1 TKG, wonach Telekommunikationslinien den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügen müssen. Auch insoweit normiert § 68 Abs. 3 TKG keine weitergehenden Befugnisse, als diejenigen, die sich aus der Eigenschaft der Beklagten als Inhaberin der Wegebaulast herleiten lassen.

Auch ein Anspruch des Dritten auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung lässt sich aus § 68 Abs. 3 TKG schlechterdings nicht herleiten. Soweit das VG Sigmaringen in seinem Urteil vom 14.07.2005 € 2 K 2316/03 (BauR 2006, 667 € 671), ausführt, die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast zur Errichtung oberirdischer Telekommunikationslinien nach § 68 Abs. 3 Satz 2 TKG sei eine gestaltende Abwägungsentscheidung, die einer gerichtlichen Überprüfung nach den Kriterien der sog. €Abwägungsfehlerlehre€ zugänglich sei und dass bei der Entscheidung über die Zustimmung als städtebaulicher Belang zu berücksichtigen sei, ob eine oberirdische Verkabelung mit der baulichen Nutzung harmoniere, kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen vollumfänglich zu folgen ist. Streitgegenstand des dortigen Rechtsstreits war die Klage eines Lizenznehmers auf Erteilung der Zustimmung nach dem TKG, nicht jedoch eine Drittanfechtung einer erteilten Zustimmungserklärung. Dem Urteil des VG Sigmaringen lässt sich keinesfalls entnehmen, dass auch der Grundstücknachbar gegenüber dem Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Belange und damit auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, das Telekommunikationsgesetz finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, irrt er. Wie bereits das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 05.12.2007 in dem Verfahren 12 U 23/07 zutreffend dargelegt hat, findet das TKG keineswegs nur dann Anwendung, wenn Fragen der Grundversorgung angesprochen sind. Zweck des Telekommunikationsgesetzes ist es, wie das OLG zutreffend ausführt, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsstrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 TKG). Die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten (Universaldienstleistungen nach § 78 TKG) zu erschwinglichen Preisen ist nur ein Ziel dieser Regulierung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 TKG) unter anderen.

Ferner führt der Vortrag des Klägers, im vorliegenden Fall handele es sich in Wirklichkeit um eine baurechtliche Streitigkeit, da die Ausschlussregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO nicht greife, nicht zum Erfolg. Der Begriff der €öffentlichen Versorgung€, der als relevantes Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse ist, lässt eine eingeschränkte Interpretation, wie sie vom Kläger gewünscht wird, nicht zu. €Öffentliche Versorgung€ im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 HBO meint nicht, dass der Betrieb in öffentlich-rechtlicher Form durch die öffentliche Hand erfolgen muss. Entscheidend ist allein, dass die Versorgung der Allgemeinheit dient, d.h. dass ein Angebot unterbreitet wird, das für alle potentiellen Nutzer erreichbar gemacht wird (vgl. Allgeier/ v. Lutzau: Die Bauordnung für Hessen, 7. Auflage, Erl. C 1 1.2.4 und 1.2.5; Hornmann: Hessische Bauordnung € Kommentar, § 1 Rz. 38). Die streitgegenständlichen Telekommunikationslinien und ihre Nebeneinrichtungen, wie Kabel und Verteilerkästen, dienen in diesem Sinne der öffentlichen Versorgung auf dem Bereich des Fernmeldewesens. Dies gilt auch für den Fall, dass mit den entsprechenden Leitungen als Nebenprodukt auch weitere Angebote offeriert werden, die nicht allein dem Bereich Telekommunikation im engeren Sinne zugeordnet werden können. Die Beigeladene baut und ändert als Lizenznehmerin des Bundes öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien, wozu auch die Errichtung von Schalt- und Verteilereinrichtungen nach § 3 Nr. 26 TKG zu zählen sind, die hier Streitgegenstand sind. Dem Kläger ist aus diesen Gründen die Berufung auf die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift des § 6 HBO versagt.

Nicht zum Erfolg führt auch der Vortrag des Klägers, er sei gegenüber dem Vorgehen der Beigeladenen schutzlos gestellt, weil das TKG insoweit lückenhaft sei und daher verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Aufgabe des erkennenden Gericht ist es in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht, das TKG vollumfänglich hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 oder auch Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Rechte von Grundstückseigentümern benachbarter Grundstücke zu prüfen. Für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit ist es allein maßgeblich, dass jedenfalls die Norm des § 68 Abs. 3 TKG nach Überzeugung des Gerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Dem Argument des Klägers, wonach gerade im Rahmen der Zustimmungserklärung des Trägers der Straßen bzw. Wegebaulast Rechte benachbarter Grundstückseigentümer zwingend berücksichtigt werden müssten, vermag das Gericht nicht zu folgen. Soweit sich insoweit eine Schutzlücke im TKG findet, ist diese jedenfalls nicht im Bereich dieser streitentscheidenden Norm zu verorten. Die Beklagte ist hier € dies wird seitens des Klägers übersehen € nicht als Bauordnungsbehörde tätig, die auf der Grundlage baurechtlicher Vorschriften , auch Nachbarrechte in ihre Überlegungen einzubeziehen hätte.

Mögliche Rechtsverletzungen des Klägers können sich daher allenfalls aus dem Vorgehen der Beigeladenen unmittelbar ergeben.

Er ist daher darauf verwiesen, unmittelbar gegen die Beigeladene vorzugehen, soweit er in der Errichtung des Verteilerkastens eine Verletzung seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition als Grundstückseigentümer sieht. Gegenüber der Beigeladenen mag er auch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bezüglich des Standortes des streitgegenständlichen Verteilerkastens geltend machen, die diese, wie ausgeführt öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Allerdings vermag das Gericht aufgrund des bisherigen Vortrages der Beteiligten auch nicht zu erkennen, dass die Standortauswahl der Beigeladen wirklich willkürlich war. Der diesbezügliche Sachvortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Die bloße Behauptung des Klägers, die Beigeladene wolle Ärger mit anderen Grundstückseigentümern aus dem Wege gehen, reicht hierzu nicht aus.

Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, durch die Geräusche des in dem Verteilerkasten eingebauten Lüfters beeinträchtigt zu sein, ist dieses Verfahren ebenfalls nicht geeignet eventuelle Abwehransprüche geltend zu machen. Auch insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, unmittelbar gegen die Beigeladene vorzugehen. Auch diesbezüglich fehlt es darüber hinaus an einem substantiierten Sachvortrag. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Verteilerkasten ausgehenden € nach der Kenntnis des Gerichts von derartigen Anlagen geringfügigen - Geräuschemissionen den Kläger in seinen Rechten als Grundstückeigentümer nachhaltig beeinträchtigen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.






VG Darmstadt:
Urteil v. 15.10.2008
Az: 2 E 1018/07


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