Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 9. September 2008
Aktenzeichen: OVG 11 S 51.08

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 09.09.2008, Az.: OVG 11 S 51.08)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Beanstandung der von ihr am 30. November 2006 ausgestrahlten Dauerwerbesendung "Meine Quelle". Sie kündigte die Sendung zu Beginn der Ausstrahlung mit dem Schriftzug "Dauerwerbesendung" an und kennzeichnete sie im weiteren Verlauf als "Quelle-Promotion". Die Beteiligten streiten darüber, ob die letztgenannte Kennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2008 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihr Medienrat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2007 entschieden habe, die genannte Sendung als Verstoß gegen die Pflicht "Dauerwerbesendungen während ihres gesamten Verlaufs mit dem Schriftzug "Werbesendung" oder "Dauerwerbesendung" zu kennzeichnen" zu beanstanden, und dass die Antragstellerin aufgefordert werde, den Verstoß künftig zu unterlassen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin gegen § 7 Abs. 5 RStV i.V.m. Nr. 8 Abs. 2 der Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstoßen habe.

Das Verwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom 26. Mai 2008 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2007 erhobenen Klage der Antragstellerin - VG 27 A 34.08 - anzuordnen. Die Kennzeichnung als "Quelle-Promotion" stelle keine Kennzeichnung als Dauerwerbesendung im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 RStV dar. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, weil eine Dauerwerbesendung nicht als Promotion oder ähnliches, sondern €als solche€, nämlich als Dauerwerbesendung zu kennzeichnen sei. Die sofortige Erkennbarkeit durch eine immergleiche Kennzeichnung als Dauerwerbesendung werde aufgegeben, wenn je nach Sendeformat jeweils unterschiedliche Bezeichnungen einer solchen Werbesendung zugelassen würden. Jede dieser Veränderungen führe zu Unsicherheiten und Unklarheiten bei den Zuschauern. Zudem stelle der Begriff "Promotion" einen Anglizismus dar, was die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass der Zuschauer sich eine unrichtige Vorstellung von der Bedeutung dieser neuen und noch ungewohnten Kennzeichnung mache. Im Übrigen sei der Begriff "Promotion" nicht nur als Synonym für Werbung belegt, sondern auch mit anderen Bedeutungen, wie etwa dem Erwerb der Doktorwürde. Soweit die Antragstellerin geltend mache, dass ihre Werbekunden bei Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" statt "Promotion" in andere Bereiche abwandern würden, mache sie deutlich, dass die Kennzeichnungskraft als "Promotion" geringer eingeschätzt werde, weil ein sonstiger Grund für die Ablehnung der Kennzeichnung als "Dauerwerbesendung" nicht ersichtlich sei. Mit "Promotion" solle von der Antragstellerin offensichtlich entgegen dem Zweck des § 7 Abs. 5 RStV eine Täuschung jedenfalls eines Teils der Zuschauer über den Werbecharakter der Sendung erfolgen. Ferner sei der Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin entgegen § 58 Abs. 1 MStV nicht auf die Folgen bei der Nichtbeachtung der Anordnung hingewiesen habe. Die Antragstellerin sei durch das Fehlen eines solchen Hinweises - derzeit - jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Schließlich bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Aufforderung, den Verstoß zukünftig zu unterlassen, da zum einen nur so verhindert werden könne, dass Zuschauer durch die Kennzeichnung künftiger Dauerwerbesendungen der Antragstellerin mit dem Schriftzug "Promotion" bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verunsichert würden oder einer Fehlinterpretation unterlägen und zum anderen weitere Sender das Verhalten der Antragstellerin nachahmen und ihre Dauerwerbesendungen ebenfalls mit "Promotion" oder sonstigen Wortschöpfungen kennzeichnen könnten.

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihrer gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde im wesentlichen geltend: Es liege kein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 S. 2 RStV vor. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht ausreichend die "nur" dienende Funktion der Kennzeichnungspflicht auf der Grundlage des Trennungsgebots. Entscheidend für die Auslegung der Kennzeichnungsregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 RStV sei, dass der Werbecharakter der Dauerwerbesendung bereits erkennbar im Vordergrund stehe, also die jeweilige Sendung ohne weiteres als Werbung erkannt werde. Aus der amtlichen Begründung der gesetzlichen Regelungen zur Kennzeichnungspflicht von Dauerwerbesendungen werde deutlich, dass es nicht um bestimmte Begrifflichkeiten oder gar Schriftzüge gegangen sei, sondern nur um die Erreichung des eigentlichen Ziels des Trennungsgrundsatzes, nämlich dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das Programm wähle, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen. Anders als in § 7 Abs. 5 RStV sei in den meisten Landespressegesetzen für den Printbereich ausdrücklich vorgesehen, dass allein die Bezeichnung mit dem Begriff "Anzeige" korrekt sei. Obwohl eine solche explizite Begrifflichkeitsvorgabe auch im Rundfunkbereich unproblematisch hätte formuliert werden können, enthalte § 7 Abs. 5 S. 2 RStV eine solche Vorgabe gerade nicht, was zusätzlich die Einschätzung bestätige, dass die Vorschrift "begriffsoffen" sei. Es komme hinzu, dass im Pressebereich anerkannt sei, dass von dem gesetzlich ausdrücklich normierten Schriftzug "Anzeige" abgesehen werden könne, wenn die Leser die Anzeige als solche erkennen könnten. Ferner sei es mit der grundgesetzlich garantierten Rundfunk- und Programmfreiheit nicht vereinbar, eine als Werbemaßnahme dauerhaft gekennzeichnete Sendung allein schon deshalb mit der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV sanktionieren, weil ein ganz bestimmter Kennzeichnungsbegriff nicht verwendet worden sei. Zudem bestehe eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Denn sowohl die ARD-Richtlinien für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring als auch die ZDF-Richtlinien für Werbung und Sponsoring sähen für Dauerwerbesendungen im Fernsehen nur vor, während des gesamten Verlaufs der Sendung darauf hinzuweisen, dass es sich "um eine Werbesendung€ handele. Darüber hinaus bestünden vor dem Hintergrund fehlender Erforderlichkeit verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf Art. 5 GG. Die Bezeichnung "Promotion" bringe den Werbecharakter von Medieninhalten zweifelsfrei zum Ausdruck. Aus einer von ihr vorgelegten €FORSA-Umfrage€ ergebe sich, dass 94 % der Fernsehzuschauer den Begriff €Promotion€ als Werbung verstünden. Es handle sich um einen so genannten lexikalischen Begriff, der in seiner werblichen Bedeutung zum Beispiel im Duden seit langem aufgenommen sei. Dass er in seiner lateinischen Fassung für den Erwerb der Doktorwürde stehe, könne in dem hier maßgebenden Kontext nicht zu Missverständnissen Anlass geben. Der Durchschnittzuschauer und insbesondere der Zuschauer, der der Antragstellerin zugerechnet werde, sei im übrigen mehr und mehr an eine direkte englischsprachige TV-Ansprache gewöhnt. Auch sei die Verwendung von Anglizismen im Bereich der Medien weit verbreitet; sogar der Rundfunkstaatsvertrag verwende sie, zum Beispiel mit dem Begriff "Teleshopping". Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne der Antragstellerin weder eine widersprüchliche Argumentation noch eine etwaige Täuschungsabsicht vorgehalten werden. Sie habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Vollziehbarkeit des Bescheides geeignet sei, zu erheblichen und nicht revidierbaren Werbeeinnahmenverlusten zu führen, weil sonst die Gefahr bestehe, dass werbeinteressierte Unternehmen über alternative "Promotion-Buchungen" zum Beispiel in Online- oder Printmedien nachdenken würden. Es sei unbestritten, dass die Verwendung von Synonymen aus dem englischsprachigen Raum als moderner, zeitgerechter und sogar verständlicher angesehen werde als der sprachästhetisch wenig elegante Begriff "Dauerwerbesendung". Fehlerhaft sei das Verwaltungsgericht auch zu der Auffassung gelangt, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung gemäß § 58 Abs. 1 MStV die Klägerin derzeit nicht in ihren Rechten verletze. Schließlich bestehe kein besonderes, jedenfalls aber kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das gemäß § 146 Abs. 4 VwGO vom Senat zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2007 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Rechtliche Grundlage dieses Bescheides ist § 58 Abs. 1 MStV. Stellt die Medienanstalt fest, dass ein Veranstalter die rechtlichen Bindungen nach diesem Staatsvertrag oder einer auf der Grundlage dieses Staatsvertrages ergangenen Entscheidung nicht beachtet, so hat sie nach dieser Vorschrift den Verstoß zu beanstanden und den Veranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung aufzufordern, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen. Gemäß § 48 Abs. 1 MStV gelten für Werbung, Teleshopping, Sponsoring und Eigenwerbung die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 7 Abs. 5 RStV sind Dauerwerbesendungen zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt (S. 1). Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden (S. 2).

Kernpunkt des vorliegenden Streits ist die Frage, in welcher Weise die Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung während ihres Verlaufs zu erfolgen hat. Aus der Formulierung "als solche" folgt noch nicht zwingend, dass die Kennzeichnung durch die (dauerhafte) Einblendung des Wortes "Dauerwerbesendung" vorgenommen werden muss. Vielmehr wird eine Dauerwerbesendung €als solche€ gekennzeichnet, wenn der Werbecharakter der Sendung hinreichend erkennbar ist. Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung beurteilt werden. Dieser liegt darin, dem Zuschauer, der während des Verlaufs der Sendung das Programm wählt, den Werbecharakter der Sendung unmittelbar zu verdeutlichen (vgl. Begründung zur bereits wortgleichen Regelung in § 6 Abs. 4 RStV 1991, Abghs-Drs. 12/796, S. 44). Hierfür ist auf die Sichtweise und das Beurteilungsvermögen des Fernsehzuschauers abzustellen. Auf eine etwaige - von der Antragstellerin bestrittene - Täuschungsabsicht des Rundfunkveranstalters kommt es dabei nicht an.

Dauerwerbesendungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie redaktionelle Teile enthalten und deshalb nicht schon auf den ersten Blick als Werbesendungen erscheinen. Von möglicherweise ebenfalls redaktionell gestalteten Werbespots unterscheiden sie sich durch ihre Dauer. Während Fernsehwerbespots aufgrund ihrer geringen Gesamtdauer ihre Werbebotschaft alsbald offenbaren müssen, ist dies bei Dauerwerbesendungen nicht zwingend. Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 Satz 2 RStV rechtfertigt es deshalb, für Dauerwerbesendungen eine Kennzeichnung zu verlangen, die gerade auch dem Zuschauer, der sich in eine solche bereits laufende Sendung einschaltet, deren Werbecharakter nicht nur unmissverständlich, sondern zugleich leicht erfassbar, also ohne kognitiven Aufwand, und damit €unmittelbar€ erschließt. Dies entspricht auch der aktuellen Formulierung in Art. 10 Abs. 1 S. 1 der EG-Fernsehrichtlinie (Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007), wonach Fernsehwerbung und Teleshopping als solche €leicht€ erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein müssen. Da § 7 RStV den Bestimmungen der EG-Fernsehrichtlinie angepasst ist, sind die europäischen Regelungen auch bei der Auslegung der Bestimmungen des Staatsvertrages heranzuziehen (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 6 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, Abghs-Drs. 13/3987).

Hieran gemessen greift die von der Antragstellerin angegriffene Beanstandung in die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Rundfunkfreiheit der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig ein. Sie ist geeignet und erforderlich, um den Zweck der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht, einen hinreichenden Schutz des Fernsehzuschauers, zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Begriff "Promotion", wozu auch der Senat nicht neigt, als lateinische Bezeichnung für "den Erwerb der Doktorwürde" missverstanden werden könnte. Auch kann letztlich dahinstehen, wie hoch der Anteil des einschlägigen Fernsehpublikums zu veranschlagen sein mag, der die Kennzeichnung "Promotion" zutreffend einer Werbesendung zuordnet. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass die vom Antragsgegner geforderte deutschsprachige Kennzeichnung der von der Antragstellerin verwendeten überlegen und für die Verwirklichung des Trennungsgebotes auch erforderlich ist, weil der Zuschauer ihren Sinngehalt einfacher und unmittelbarer erkennt. Für eine im deutschsprachigen Raum gesendete Dauerwerbesendung ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Werbesendung" oder "Dauerwerbesendung", wie sie in Nr. 8 Abs. 2 der gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring im Fernsehen ausschließlich vorgesehen ist, für jeden des Lesens mächtigen Fernsehzuschauer nicht nur unmissverständlich, sondern auch ohne weiteres verständlich; der Werbecharakter der Sendung ist stets leicht und unmittelbar zu erfassen. Das trifft auf den Begriff "Promotion" schon deshalb nicht in gleicher Weise zu, weil er als englischsprachiger Begriff, mögen Anglizismen auch allgemein und speziell im Medienbereich verbreitet sein, zunächst der Übersetzung bedarf. Dabei ist nicht allein die Gefahr einer Fehlübersetzung in Rechnung zu stellen, sondern vielmehr auch, dass ein Teil der Fernsehzuschauer die Einblendung zwar optisch wahrnimmt, hiermit aber nichts assoziiert. Es kommt hinzu, dass sich weitere Formen der Kennzeichnung denken ließen, die ebenfalls für sich in Anspruch nehmen könnten, unmissverständlich auf den Werbecharakter der Sendung hinzuweisen. Dies könnte dazu führen, dass sich der Zuschauer unter Umständen einer Vielzahl unterschiedlicher Kennzeichnungen ausgesetzt sehen würde und jeweils beurteilen müsste, ob diese Kennzeichnungen eine unterschiedliche Bedeutung haben und welcher der in § 7 RStV geregelten Formen von Fernsehwerbung sie jeweils zuzuordnen sind. Demgegenüber erhöht die in den genannten Richtlinien vorgesehene Standardisierung der Kennzeichnung die Erkennungsgenauigkeit, weil sich der Zuschauer auf eine bestimmte Form der Kennzeichnung verlassen kann, also umgekehrt auch darauf vertrauen darf, dass es sich nicht um eine Dauerwerbesendung handelt, wenn die Sendung nicht entsprechend gekennzeichnet ist.

Auch sonst vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid, der lediglich die formale Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung betrifft und deren sonstige, insbesondere inhaltliche Gestaltung unangetastet lässt, zu einer unangemessenen Beschränkung der Rundfunk- und Programmfreiheit der Antragstellerin führt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es sei mit ihrer Rundfunk- und Programmfreiheit nicht vereinbar, eine als Werbemaßnahme dauerhaft gekennzeichnete Sendung allein deshalb mit der Verhängung einer Geldbuße gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV zu sanktionieren, weil ein ganz bestimmter Kennzeichnungsbegriff nicht verwendet worden sei, zumal auch der Wortlaut von § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV lediglich darauf abstelle, dass der Werbecharakter überhaupt nicht gekennzeichnet worden sei, lässt sie außer acht, dass die Verhängung einer Geldbuße nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 RStV vorliegend nicht streitgegenständlich ist.

Die weiteren Einwände der Antragstellerin greifen ebenfalls nicht durch. Ihr Hinweis, dass die Kennzeichnungspflicht auf der Grundlage des Trennungsgebotes nur €dienende€ Funktion habe, vernachlässigt, dass es der Gesetzgeber trotz der aus § 7 Abs. 5 S. 1 RStV folgenden Vorgabe, den Werbecharakter einer Dauerwerbesendung erkennbar in den Vordergrund zu stellen, für erforderlich gehalten hat, in § 7 Abs. 5 S. 2 RStV zusätzlich zu bestimmen, dass Dauerwerbesendungen als solche zu kennzeichnen sind, und zwar in doppelter Weise, nämlich einmal vor Beginn der Sendung und sodann während ihres gesamten Verlaufs. Auch vermag der Senat die von der Antragstellerin gerügte gleichheitswidrige Benachteiligung der privaten Rundfunkanstalten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht zu erkennen. Nummer 4.2 der ARD- als auch der ZDF-Werberichtlinien sieht ausdrücklich vor, dass im Fernsehen zu Beginn der Sendung darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Dauerwerbesendung handelt, und dass ferner während des gesamten Verlaufs der Sendung darauf hinzuweisen ist, dass es sich um eine Werbesendung handelt. Dies widerspricht den für die privaten Rundfunkanstalten geltenden gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten inhaltlich nicht. Auch behauptet die Antragstellerin selbst nicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Fernsehen Dauerwerbesendungen verbreiten, die während ihres gesamten Verlaufs nicht mit dem deutschsprachigen Begriff "Werbesendung", sondern mit "Promotion" gekennzeichnet seien. Der von der Antragstellerin angezogene Vergleich zu gesetzlichen Regelungen über Werbung in Printmedien führt ebenfalls nicht weiter. Zum einen weist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass Printmedien und Fernsehen schon deshalb nicht miteinander vergleichbar seien, weil beide Medien unterschiedlich wahrgenommen werden. Zum anderen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass eine Kennzeichnung von Werbung für den Bereich der Printmedien nicht stets gesetzlich vorgeschrieben ist. Schon von daher unterscheidet sich die Rechtslage für das hier in Rede stehende Medium Fernsehen.

Schließlich erscheint der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin anders, als in § 58 Abs. 1 MStV vorgesehen, darin nicht auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung, den Verstoß zu beheben und künftig zu unterlassen, hingewiesen hat. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus diesem Versäumnis jedenfalls gegenwärtig keine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt. Sollte die Antragstellerin der von ihr angefochtenen Anordnung trotz deren Vollziehbarkeit zuwiderhandeln, hätte die Antragsgegnerin gegebenenfalls zu prüfen, ob sie trotz des unterbliebenen Hinweises Maßnahmen nach § 59 MStV ergreifen darf.

Hiernach überwiegt das nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7 Abs. 3 MStV gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Dies würde selbst dann gelten, wenn es einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren vorzubehalten wäre, ob die Kennzeichnung "Promotion" im Zusammenhang mit dem Firmenschriftzug des beworbenen Unternehmens den Werbecharakter der Sendung ausnahmsweise hinreichend deutlich machen könnte. Da dies von der Bekanntheit des betreffenden Firmenschriftzuges oder gegebenenfalls Firmenlogos, aber auch dem Ausmaß der redaktionellen Ausgestaltung der Sendung sowie deren Dauer abhängen dürfte, wäre die Frage, ob den Anforderungen von § 7 Abs. 5 S. 2 RStV genügt ist, jeweils auf der Grundlage einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit dieser Begründung angeordnet, könnte das andere Rundfunkveranstalter bei der Kennzeichnung ihrer Dauerwerbesendungen zu Nachahmungen veranlassen, was wiederum zu Abgrenzungsschwierigkeiten und gegebenenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Demgegenüber führt die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides, die der Sache nach darauf hinausläuft, dass Dauerwerbesendungen strikt nach Maßgabe von Nr. 8 der gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zu kennzeichnen sind, für die Antragsgegnerin und die ihrer Aufsicht unterliegenden Rundfunkanstalten zu einer klaren und einheitlichen vorläufigen Regelung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 09.09.2008
Az: OVG 11 S 51.08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ca75b8278a03/OVG-Berlin-Brandenburg_Beschluss_vom_9-September-2008_Az_OVG-11-S-5108




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share